Kleine Frage an die Juristen: Was bedeutet die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgericht eigentlich für den Auskunftsanspruch. Dürfen die Anwälte der Musikindustrie jetzt eigentlich noch bei Providern nach Kundendaten fragen oder ist das verfassungswidrig? Die Provider werden wohl nicht zwei getrennte Datenbanken vorhalten mit Kundendaten, die zur Rechnungsstellung genutzt werden und denjenigen, die zur Vorratsdatenspeicherung verwaltet werden. Oder doch?
Update: Danke an Kai für die erste juristische Einschätzung in den Kommentaren. Gibts Alternativmeinungen?
In dieser Hinsicht ist der Beschluss in der Tat sehr interessant, da die §§ 113a und 113b auf die Weitergabe bei schweren Vergehen beschränkt wurden – also Katalogtaten nach § 100g StPO. Und Urheberrechtsverletzungen fallen da nicht drunter. Meiner Meinung nach dürfen die Staatsanwaltschaften in Fällen von UrhR-Verletzungen keine Verbindungsdaten mehr anfordern. Das war vielleicht nicht die Intention des Beschlusses, und wurde vielleicht auch gar nicht bedacht, läuft im Ergebnis aber darauf hinaus.
Das wäre ja sehr erfreulich. Simon sieht das jedoch anders in den Kommentaren:
Sorry die Korrektur, aber ich sehe das anders: Das BVerfG hat in seinem aktuellen Beschluss allein über die Rechtmäßigkeit der §§ 113a, 113b TKG entschieden. Diese regeln die Herausgabe von Verkehrsdaten. Die Herausgabe von Bestandsdaten ist dagegen in § 113 TKG geregelt, und darüber hat das BVerfG nicht entschieden. (Zur Erklärung: Bestandsdaten sind die Daten über den Kunden, die der Provider für die Abrechnung des Vertragsverhältnisses benötigt; Verkehrsdaten sind Daten darüber, wer wann mit wem über welches Kommunikationsmittel kommuniziert hat.) Auch Auskunftansprüche der Staatsanwaltschaften auf Bestandsdaten miteinzubeziehen würde m.E. bedeuten, dem BVerfG hier Worte in den Mund zu legen, die es nicht aussprechen wollte.
Spannende Debatte übrigens. Danke für die Beiträge.
Update: AP zitiert den Bundesdatenschutzbeauftragten, der meine Einschätzung teilt:
Schaar sagte am Mittwoch in Berlin, die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, sei nach den Karlsruher Vorgaben nicht mehr zulässig. Schaar unterstrich, dass die Speicherung von Verbindungsdaten im Telekommunikationsbereich weiterhin zulässig sei, allerdings nur für Abrechnungszwecke. An Ermittler weitergeleitet werden dürften sie jedoch nur bei der Verfolgung schwerer Straftaten. Dies sei bei der Teilnahme an Tauschbörsen nicht der Fall. Damit entfalle auch die Verpflichtung de
Sebastian Gievert berichtet auf Politik-Digital ähnliches von einem Pressegespräch mit Peter Schaar heute morgen.
Update: Heise berichtet über genau diese Frage und zitiert verschiedene Quellen, die sich genauso uneins sind: Verfassungsgerichtsentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung sorgt für Konfusion.
Hier stellt das Gericht klar, dass sich die auferlegten Zugriffsbeschränkungen nur auf per Vorratsdatenspeicherung gesammelte Daten, nicht aber auf Daten bezieht, die Provider aus Abrechnungs- oder Systemsicherheitszwecken mitloggen. Zur Erinnerung: Die Deutsche Telekom etwa speichert mit ausdrücklicher Zustimmung des Bundesdatenschutzbeauftragten für sieben Tage, wann sie welchem DSL-Kunden eine dynamische IP-Adresse zugewiesen hat, und dies aus Gründen des Systemschutzes. Andere Provider wie Arcor oder Hansenet speichern dagegen gar nicht.
Tatsächlich also dürften die Strafverfolgungsbehörden auf den Kundendaten-Pool des Bonner Konzerns wie gehabt zugreifen können. Erst wenn die Telekom die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt hat, greift die Anordnung der obersten Gesetzeshüter aus Karlsruhe. So lautet zumindest einhellig die Meinung von Staatsanwälten, die heute dazu von heise online befragt wurden. Es kommt also offenbar darauf an, wie der DSL-Provider seine gespeicherten Verkehrsdaten deklariert.