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Mittwoch, 28. November 2007

militante gruppe ist nicht 129a

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei der sogenannten “militanten gruppe” (mg) nicht um eine terroristische Vereinigung handelt, sondern lediglich um eine kriminelle Vereinigung. Ob jetzt die Bundesstaatsanwaltschaft aufhört, mit dem ganzen 129a-Kram kafkaeske Szenarien durchzuspielen, ist noch unklar. Was gab es denn nicht alles auf der Suche nach Terroristen? Hausdurchsuchungen bei politischen Aktivisten im Vorfeld des G8-Gipfels, Festnahmen und Haft, Überwachungen von politischen Aktivisten (und ihrem sozialen Umfeld) und Journalisten, IP-Vorratsdatenspeicherung beim BKA und Überprüfung der Besucher der Seite und sicherlich hab ich da noch was vergessen…

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Update: Die erste Reaktion kommt von der FDP. Diese findet die Entscheidung irgendwie nicht so toll:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jetzt gründlich auszuwerten daraufhin, ob sich Handlungsbedarf für den Gesetzgeber ergibt. Die Politik muss die Frage beantworten, ob künftig systematische und zielgerichtete Sabotageakte gegen Wirtschaftsunternehmen oder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen und Großveranstaltungen lediglich als allgemeine Kriminalität zu bewerten sind oder ob die Grenze zu einem terroristischen Akt überschritten ist. Der Staat darf dabei keinen Zweifel daran lassen, dass es Null-Toleranz gibt für Gewaltkriminalität von Links und von Rechts.

Ähm… ja.

Die Grünen erklären:

Der Bundesgerichtshof erklärt Generalbundesanwältin Harms die Rechtslage. Die Karlsruher Richter haben mit Ihrer Entscheidung Augenmaß bewiesen. Die ausufernde Strafverfolgungspraxis der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts wurde gestoppt. Das Gericht hat in richtiger Weise die Intention des rot-grünen Gesetzgebers aus dem Jahre 2003 gewürdigt, nicht jedes nächtliche Zündeln mit Terrorismus gleich zusetzten. Die Strafverfolgung der terroristischen Vereinigung nach Paragraf 129a Strafgesetzbuch (StGB) sollte auf die beschränkt werden, die morden, Geiseln nehmen oder mit anderen Straftaten die Bundesrepublik erheblich schädigen.

Einen Bericht zur Entscheidung liefert Telepolis: BGH formuliert strenge Auflagen für §129a-Verfahren.

Mittwoch, 24. Oktober 2007

BGH: Haftbefehl gegen den Berliner Soziologen Andrej H. aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat den Haftbefehl gegen den Berliner Soziologen Andrej H. aufgehoben.

Dieses Rechtsmittel hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr zurückgewiesen und gleichzeitig den Haftbefehl aufgehoben. Die bisherigen Ermittlungen belegen zwar die Einbindung des Beschuldigten in die linksextremistische Berliner Szene, seine Mitwirkung bei der Veröffentlichung der letzten Ausgaben der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift “radikal” und auch seine - konspirativ angelegten - Kontakte zu zumindest einem Mitbeschuldigten, der verdächtigt wird, als Mitglied der “militanten gruppe” am 31. Juli 2007 an einem versuchten Brandanschlag auf drei Lastkraftwagen der Bundeswehr beteiligt gewesen zu sein. All dies begründet zwar den Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte selbst dieser Gruppierung angehört, weshalb gegen ihn mit Recht Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden geführt werden. Jedoch darf nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Beschuldigten einer Straftat dringend verdächtig ist. Dies ist nur der Fall, wenn die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass er der ihm vorgeworfenen Tat schuldig ist und deswegen verurteilt werden wird. Eine solche Wahrscheinlichkeit, dass er sich an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, kann im Fall des Beschuldigten zur Zeit nicht bejaht werden; denn die in den bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien sprechen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die “militante gruppe”, sondern lassen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren.

Bei Telepolis gab es gestern einen Artikel dazu: Richter prüfen Terrorvorwurf.

Freiheit oder Hochsicherheitshaft? Diese Frage stellt sich für einen Berliner Soziologen, wenn am Mittwoch ein fünfköpfiges Richtergremium des Bundesgerichtshofes vor die Presse tritt. Die Mitglieder des 3. Strafsenats werden dann bekannt geben, ob Andrej H. wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wieder in Haft muss. Der Fall hatte in den vergangenen Wochen international für Aufmerksamkeit gesorgt.

Sehr interessant zu lesen ist übrigens das Weblog der Lebensgefährtin von Andrej H., wo sie ihr Leben unter Überwachung dokumentiert.

 

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