Urheberrechts-Extremismus

  • Zensurheberrecht: Bundesregierung verklagt FragDenStaat – mal wieder
    Demonstrierende gegen Glyphosat
    Eine Demonstration von Glyphosat-Gegner:innen 2016.
    Zensurheberrecht Bundesregierung verklagt FragDenStaat – mal wieder

    Das Bundesinstitut für Risikobewertung geht weiter mit dem Urheberrecht gegen kritische Berichterstattung vor. Wegen eines Glyphosat-Gutachtens hat es erneut FragDenStaat verklagt. Doch das Transparenzportal lässt sich nicht einschüchtern.

    11. Dezember 2019 1
  • : EU-Urheberrecht: Konservative für Verschärfung von Upload-Filtern und Leistungsschutzrecht
    EU-Urheberrecht: Konservative für Verschärfung von Upload-Filtern und Leistungsschutzrecht

    In den laufenden Kompromissverhandlungen zur EU-Urheberrechtsreform sehen die Urheberrechtshardliner im EU-Parlament offenbar ihre Felle davonschwimmen. Mit radikalen Vorschlägen zu Upload-Filtern und Leistungsschutzrechten wollen sie die schlechtesten Kommissionsvorschläge jetzt doch noch retten.

    31. Mai 2017 3
  • : #11np Review Teil 8: Leonhard Dobusch über Sprechverbote in der Urheberrechtsdebatte
    Leonard Dobusch auf der #11np – by Theresia Reinhold (CC BY-NC-SA 2.0)
    #11np Review Teil 8: Leonhard Dobusch über Sprechverbote in der Urheberrechtsdebatte

    Die Diskussion um ein zeitgemäßes Urheberrecht für die digitale Gesellschaft ist bald 20 Jahre alt, Fortschritte sind jedoch kaum zu beobachten. Selbst kleinste Anpassungen müssen mühsam erkämpft werden, und niemand möchte sich an dem Thema die Finger verbrennen. Einer der Gründe für die verfahrene Situation ist die Salonfähigkeit von Maximalpositionen der einen Seite. Dobusch fasst die absurden Auswüchse dieser Debatte zusammen. In seinem Vortrag auf der „Das ist Netzpolitik!“-Konferenz identifiziert er einen Urheberrechtsextremismus und zeigt, wo die heraufbeschworenen Frontlinien von einzelnen Argumenten verlaufen.

    Wer es wagt, schiefe Blicke auf das Urheberrecht zu werfen, fängt sich den Vorwurf ein, es abschaffen zu wollen. Genau an diesem Punkt ist es für Dobusch wichtig, die Schwierigkeiten mit der derzeitigen Rechtslage im Alltag aufzuzeigen. Er wirbt darum, mehr Argumente in der Diskussion zuzulassen, als die Standardfloskel der Rechteinhaber: „Je mehr Schutz, desto besser!“ Obwohl alle ein Interesse daran haben müssten, dass Werke genutzt und weitervertrieben werden können, sieht Dobusch gegenwärtig eine Tragödie der Anti-Commons.

    Wie immer steht der Vortrag auch zum Download und als Podcast zur Verfügung.

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    20. Oktober 2015 14
  • : Argumentationsfiguren des Urheberrechts-Extremismus
    Von "Tragedy of the Commons" zu "Tragedy of the Anti-Commons"
    Argumentationsfiguren des Urheberrechts-Extremismus

    Vor kurzem durfte ich anlässlich der Diskussion um mögliche Einschränkungen der Panoramafreiheit im Urheberrecht einen Gastbeitrag im Feuilleton der Süddeutschen Zeitung wider den „Urheberrechts-Extremismus“ beisteuern. Mein Argument war dabei, dass die Vorschläge im Bereich Panoramafreiheit nur „exemplarisch für den Urheberrechts-Extremismus [stehen], der besonders die europäische Rechtslage prägt“. Der Begriff des „Urheberrechts-Extremismus“ hat in der Folge einiges an Kritik erfahren, unter anderem in einer Replik in der Süddeutschen Zeitung von Jonathan Beck, Leiter des Verlagsbereichs Literatur, Sachbuch, Wissenschaft des Verlags C.H. Beck, der mir diesbezüglich vorwirft „in Varoufakis-Manier“ zu argumentieren.

    Ich glaube dennoch, dass der Begriff des Urheberrechts-Extremismus ziemlich genau einen der Gründe beschreibt, warum selbst moderate Reformen des Urheberrechts so schwer zu realisieren sind.

    Das Spektrum in der Urheberrechtsdebatte reicht von Abolitionismus – also der Forderung nach einer Abschaffung des Urheberrechts – auf der einen bis zu Urheberrechts-Extremismus auf der anderen Seite. Abolitionistische Positionen sind in der Debatte kaum vorhanden. In Deutschland haben zwar AutorInnen wie Joost Smiers und Marieke van Schijndel mit ihrem Buch „Kein Copyright“ und Michael Seemann mit einem Gastbeitrag bei Spiegel Online kurzfristig Aufmerksamkeit erregt, aber kaum Spuren hinterlassen. Im wissenschaftlichen Diskurs gibt es mit libertären ForscherInnen wie Michele Boldrin, David Levine und anderen zwar ebenfalls Verfechter einer Totalabschaffung, sie sind allerdings auch bestenfalls eine Randerscheinung.

    Urheberrechtsextremismus hingegen ist eine im Mainstream häufige und kaum als solche identifizierte Diskursposition. Solange aber Urheberrechts-Extremismus nicht als solcher erkannt und ihm diskursiv begegnet wird, sind moderate, auf Interessensausgleich und Lebbarkeit im Alltag hin orientierte Urheberrechtsreformen unwahrscheinlich. Im folgenden deshalb ein Versuch, die drei zentralen urheberrechts-extremistischen Argumentationsfiguren im europäischen Urheberrechtsdiskurs zu identifizieren:

    (1) Mehr Schutz ist immer besser

    Jede Stärkung von Urheberrechten, sei es durch längere Schutzfristen oder durch Ausweitung des Schutzbereiches (z. B. neue Leistungsschutzrechte) wird ausschließlich positiv gesehen. Urheberrecht kann demnach nicht „zu stark“ sein und jede Einschränkung des Schutzniveaus (z. B. durch neue oder erweiterte Schrankenregelungen) wird abgelehnt bzw. als prinzipieller Angriff auf das Urheberrecht gewertet.

    Eine derartige Position verkennt aber, dass es nicht nur zu wenig Schutz – häufig und oft fragwürdig als „Tragedy of the Commons“, Tragik der Allmende beschrieben –, sondern auch zu viel Schutz geben kann. Der US-Urheberrechtsforscher Michael Heller spricht in diesem Zusammenhang von „Anti-Commons“ oder „Gridlock“, der aus zu weitreichenden und verteilt gehaltenen Rechtspositionen resultiert. Fehlen bei der Tragedy of the Commons Anreize zu produzieren und kommt es deshalb zu Unterversorgung und ‑nutzung, führt die Tragedy of the Anti-Commons aus anderen Gründen – zu komplizierte und damit teure Rechteklärung – zu denselben negativen Ergebnissen. Ein Beispiel für Anti-Commons-Probleme sind Mashups, Klangcollagen aus einer größeren Zahl vorhandener Songs, die sich zwar wachsender Beliebtheit in sozialen Netzwerken erfreuen – David Wessel aka Mashup Germany verfügt über mehr als 250.000 Facebook-Fans –, aber mangels praktikabler Rechteklärung weder im Radio gespielt noch verkauft werden dürfen. Selbst die bloße nicht-profitorientierte Veröffentlichung ist entweder mit Abmahngefahr verbunden oder nur bis auf Widerruf durch Plattformbetreiber wie Soundcloud möglich. Übermäßig weitreichende Urheber- und Leistungsschutzrechte führen so dazu, dass eine ganze Kunstform marginalisiert wird.

    Der Zusammenhang zwischen Schutzniveau und positiven Effekten für kreative Neuschöpfung und Werksnutzung ist demnach ein umgedreht U‑förmiger, wie obige Abbildung schematisch illustrieren soll. Extrempositionen an beiden Enden ist gemein, dass sie diesen U‑förmigen Zusammenhang abstreiten und stattdessen für Abschaffung bzw. maximal umfassenden Schutz eintreten.

    (2) Kein Reformbedarf trotz Digitalisierung und Internet

    Wer die Antworten vor allem von Rechteverwertern auf die Fragen der öffentlichen EU-Konsultation zum Urheberrecht liest, könnte glauben, wir lebten in der besten aller Urheberrechtswelten. Abgesehen von stärkerer Verfolgung von Piraterie sehen sie an keinem einzigen Punkt Reformbedarf im Urheberrecht, Rechteklärung im Einzelfall bzw. über Verwertungsgesellschaften reiche völlig aus.

    Wer sich hingegen mit offenen Augen durchs Netz bewegt, der/die kommt gar nicht umhin zu beobachten, dass an allen Ecken und Enden Konflikte mit dem Urheberrecht drohen. War das Urheberrecht vor dem Internet eine Spezialmaterie vor allem für professionell Kunst- und Kulturschaffende, sind heute alltägliche Nutzungshandlungen der breiten Masse der Bevölkerung wie das Teilen von Handy-Videos urheberrechtlich relevant – von neuen kreativen Nutzungsformen wie Remix, Mashup oder Memes oder dem Problem der von Land zu Land unterschiedlich implementierten Schrankenbestimmungen in einem digitalen europäischen Binnenmarkt ganz zu schweigen.

    Hinzu kommen technologiebedingte Verschiebungen in der Balance zwischen verschiedenen Interessensgruppen. Ist der Verleih gedruckter Bücher urheberrechtlich problemlos möglich, fehlen vergleichbare Rechte für den Bereich des E‑Book-Verleihs; stattdessen kämpfen Bibliotheken mit technologischen Kopierschutzsystemen (Digitales Rechtemanagement, DRM) und Verlagsverträgen, die selbst bestehende Schrankenregelungen im Urheberrecht auszuhebeln versuchen. Wenn hier nicht nachjustiert wird, könnte das technologische Potential für einfacheren Zugang durch (urheber-)rechtliche Einschränkungen ungenutzt bleiben, ja bisweilen die Nutzung digitaler schwieriger als jene gedruckter Werke sein.

    (3) Wer gegen restriktives Urheberrecht ist, hilft nur Google, Facebook & Co

    Während die ersten beiden Argumentationsfiguren eine Art inhaltliche Positionsbestimmung darstellen, ist die dritte Argumentationsfigur reaktiver Natur und soll Urheberrechtskritik desavouieren. Im Kern wird behauptet, jede Senkung des urheberrechtlichen Schutzniveaus würde ausschließlich den Profiten neuer Plattformen wie Google, Facebook oder Amazon auf Kosten der UrheberInnen dienen. In dieser Pauschalität und Unbedingtheit ist diese Behauptung jedoch unhaltbar.

    Tatsächlich ist es vielmehr so, dass es gerade die vielkritisierten großen Plattformbetreiber sind, die vom urheberrechtlichen Status quo profitieren. Sie verfügen über die Ressourcen und Marktstellung, um Rechte zu klären und Rechtsunsicherheit auszuhalten. Mit seinem Content-ID-Verfahren hat es Google bei seinem Dienst YouTube sogar geschafft, aus der Schwierigkeit Rechte zu klären ein Geschäftsmodell zu bauen und gleichzeitig Markteintrittsbarrieren zu errichten. Im Ergebnis ist dadurch gerade die Mehrheit weniger prominenter Kunstschaffender in einer schlechten (Verhandlungs-)Position, wie kürzlich erst der Streit zwischen Zoë Keating und YouTube gezeigt hat. Weniger Bewilligungskultur, d. h. Rechteklärung im Einzelfall, und mehr pauschale Rechteklärung über Verwertungsgesellschaften, wie es beispielsweise bei Radionutzung der Fall ist, würden hier für mehr Anbietervielfalt und Plattformwettbewerb sorgen.

    Die Auswirkungen konkreter Reformideen, wie neue Schranken (z. B. für Remix) oder ein einheitliches EU-Urheberrecht, auf die Verteilung von Einkommen lassen sich a priori nicht bemessen und hängen stark von konkreter Ausgestaltung ab (z. B. durch Kombination von Schranken mit Pauschalvergütungen). Ganz abgesehen davon, dass die Folgen für die Einkommen noch einmal stark von Verträgen zwischen Kreativen und Verwertern abhängen, wie das Beispiel der jüngst geleakten Verträge zu Lasten der Kunstschaffenden zwischen Sony und Spotify belegt.

    Fazit

    Die Penetranz und Akzeptanz urheberrechts-extremistischer Argumentationsfiguren im aktuellen Urheberrechtsdiskurs ist einer der Gründe dafür, dass jede auch noch so moderate Anpassung des Urheberrechts an die Anforderungen einer digitalen Gesellschaft unendlich schwer fällt. Es ist deshalb an der Zeit, diese Positionen als Extrempositionen zu erkennen und zu benennen.

    Denn stünde außer Streit, dass es auch zuviel an urheberrechtlichem Schutz geben kann bzw. in manchen Bereichen längst gibt, dass mit dem Internet Reformbedarf jenseits stärkerer Rechtsdurchsetzung einhergeht und dass nicht jede Kritik am Urheberrecht nur Interessen großer Plattformbetreiber dient, dann ginge es weniger um das „ob“, sondern mehr um das „wie“ der anstehenden Urheberrechtsreform.

    22. Juli 2015 22