Hacktivisten

  • Operation TinFoil: Anonymous hackt Verschwörungsseite KenFM
    Defacement-Nachricht
    Wer am Samstag auf KenFM klickte, sah für kurze Zeit diese Nachricht.
    Operation TinFoil Anonymous hackt Verschwörungsseite KenFM

    Die Hacktivisten von Anonymous haben wieder gegen Verschwörungsideologen zugeschlagen: Dieses Mal wurde Szenegröße Ken Jebsen gehackt. Daten von fast 40.000 Nutzer:innen und Spendern sind dabei abgeflossen.

    14. Juni 2021 15
  • : EU und NATO starten Cyberübungen an der Schwelle zum bewaffneten Angriff
    Die VerteidigungsministerInnen wollen gegen eine „Antiglobalisierungsgruppe“ cybern. Wer ist wohl damit in der Übung "EU PACE 17" gemeint?
    EU und NATO starten Cyberübungen an der Schwelle zum bewaffneten Angriff

    In drei Planübungen wird die Reaktion auf digitale Störungen und „hybride Bedrohungen“ simuliert. Einer der Bösewichte ist eine „Antiglobalisierungsgruppe“, die nur Krawalle will und diese als Demonstrationen tarnt. Dieser Gegner ist dem Szenario zufolge besonders aktiv in Sozialen Medien und wird mit Kryptogeld von anonymen SpenderInnen finanziert.

    6. September 2017 12
  • : „Hacktivismus“ und „Cyberstraftäter“: Bundeskriminalamt veröffentlicht weitere Studie
    So sinnvoll wie der Hackerparagraf: Symbolbild eines "Hackers". Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/brianklug/">Brian Klug</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/deed.en">BY-NC 2.0</a>.
    „Hacktivismus“ und „Cyberstraftäter“: Bundeskriminalamt veröffentlicht weitere Studie

    Seit rund drei Jahren geht das Bundeskriminalamt (BKA) in mehreren Untersuchungen und Studien dem Phänomen „Hacktivismus“ auf den Grund. Ende 2013 starteten deutsche Behörden ein „Projekt Hacktivismus“, das sich zunächst auf Aktionsformen von Anonymous bezog. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Sicherheitsbehörden etwaige Gesetzesverstöße verfolgen und ahnden können und dabei „die relevanten Strafrahmen noch besser ausgeschöpft werden“. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Verteidigungsministerium sowie das „Nationale Cyber-Abwehrzentrum“ (NCAZ) sind beteiligt.

    Das statistische Material des „Projekt Hacktivismus“ basierte vor allem auf den Razzien und Verurteilungen im Rahmen der DDos-Angriffe gegen die GEMA in 2012. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hatte damals in mehreren Bundesländern Wohnungen von 106 Personen durchsucht und Computer und andere Ausrüstung beschlagnahmt, darunter Playstations, externe Festplatten, Karten-Lesegeräte und Mobiltelefone. Vermutet wurde ein „Hackerkollektiv Anonymous“, die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen „Computersabotage“.

    Vor einem Jahr hat das BKA schließlich die Studie „Hacktivisten. Abschlussbericht zum Projektteil der Hellfeldbeforschung“ vorgelegt. Zentrale Erkenntnis:

    „Der Begriff Hacktivismus beinhaltet die Konzepte Hacking und Aktivismus“.

    Das BKA kündigte an, in einer weiteren Ausarbeitung die verschiedenen Phänomene definieren und „Szene-Trends“ darstellen zu wollen. Als Grundlage sollten „Quellen in Form von Büchern, Berichten, Studien und Artikeln“ ausgewertet werden. Hierzu wollte das BKA nach eigenem Bekunden mit dem Landeskriminalamt Niedersachsen und den drei Polizeipräsidien Aachen, Köln und Düsseldorf zusammenarbeiten.

    Unter dem Titel „Täter im Bereich Cybercrime – Eine Literaturanalyse“ liegt nun auch die neue Studie vor (Mirror). Das Werk teilt sich in die Abschnitte „Phänomenologische und tätertypologische Betrachtung“ sowie „Kriminologische Erklärungen und Handlungsmöglichkeiten“.

    Zunächst werden die TäterInnen differenziert:

    In phänomenologischer Hinsicht zeigt der Bericht, dass der typische Hacker Schüler, Auszubildender oder Student ist, der seine Kenntnisse im Bereich Informationstechnik häufig als Autodidakt erworben hat. Das ist heute einfacher als früher, sind viele junge Hacker doch als sog. „digital natives“ mit Computern und dem Internet als Informationsplattform groß geworden. Die meisten Hacker verbringen ihre Freizeit vor allem mit dem Computer und arbeiten viel alleine, ohne dabei sozial auffällig zu sein. Sie unterhalten eher informelle Kontakte, die offenbar eher dem Augenblick als einer soliden Einbindung in soziale Strukturen bzw. Gruppen entstammen. Kontakte werden vor allem über Chats, Cliquen oder als individuelle Freundschaften auch in der realen Welt gepflegt.

    „Hacktivismus“ ist laut dem BKA weiterhin eine stark männerdominierte Domäne. Zwar seien unter den Betroffenen der GEMA-Razzien 24% weibliche Täterinnen gewesen, allerdings sei diese Zahl für statistische Vergleiche kaum zu gebrauchen. Die VerfasserInnen der Studie zitieren Analysen, wonach um die Jahrtausendwende ein „exponentielles Wachstum“ weiblicher AtivistInnen zu verzeichnen gewesen sei. Andere Untersuchungen zeigten jedoch, dass junge Frauen niemals als Erstellerinnen oder Betreiberinnen etwa von Botnetzen ermittelt wurden.

    Die wenigsten jugendlichen „Cyberstraftäter“ haben laut der Studie Angst vor staatlicher Verfolgung, Strafen oder auch Haft seien „praktisch ohne Abschreckungswirkung“. Ein Grund liege laut dem BKA darin, dass viele HackerInnen darauf hoffen mit ihren Qualifikationen „trotz Straffälligkeit noch Karriere im IT-Sektor machen zu können“. Dies würde durch „Hackerlegenden“ belegt.

    Am Ende gibt der Bericht Empfehlungen, wie Sicherheitsbehörden am Besten gegen „Script-kiddies“, „Cybervandalen“, „Terroristen“, „Berufsverbrecher“, „Hacktivisten“ oder „Cyberforscher“ vorgehen müssten. „Script-kiddies“ könnte demnach als neues Phänomen der Jugenddelinquenz beurteilt werden, vorgeschlagen werden daher „auf das Hackingphänomen angepasste Gefährderansprachen“.

    Um die knappen personellen Ressourcen zu schonen sollte sich die polizeiliche Repression auf die relativ kleine Gruppe kreativer „versierter Hacker“ konzentrieren. Genannt wird etwa die Verhängung von Untersuchungshaft. Ein solches Vorgehen hätte laut der Studie Abschreckungseffekte auch auf jene „Hacktivisten“, die vorgefertigte Angriffswerkzeuge nutzen, „weil sie selber über zu wenig Wissen und (finanzielle) Möglichkeiten verfügen, komplexe Angriffswerkzeuge selber zu entwickeln“.

    4. Januar 2016 12
  • : Hacktivismus = Cybercrime? Eine Replik auf die Studie des BKA zu Hacktivisten
    Cyberwar? Cyberpeace!
    Hacktivismus = Cybercrime? Eine Replik auf die Studie des BKA zu Hacktivisten

    cyberpeaceVor zwei Wochen veröffentlichte das Bundeskriminalamt eine Studie mit dem Titel „Hacktivisten“, die auf einem dreistufigen Forschungsdesign beruht: einer Literaturrecherche, einer quantitativen Fallauswertung von 78 polizeilich bekannten deutschen Fällen und einem Expertenarbeitstreffen, bei welchem Erfahrungswerte ausgetauscht wurden. Beginnen wir mit einer logischen Denksportaufgabe.

    Dieser Artikel von Theresa Züger und Adrian Haase erschien gestern erstmals auf dem Sicherheitspolitik-Blog im Rahmen der Artikelreihe Cyberpeace: Dimensionen eines Gegenentwurfs.

    In der Einleitung wird folgende Prämissen aufgestellt:

    1. „Hacktivismus (ist) (…) letztlich nichts anderes als die digitalisierte Form von Aktivismus.“ (BKA, 2015: 1)
    2. Hacktivismus ist eine Form von Cybercrime (vgl. BKA, 2015: z. B. 2).

    Frage: Zu welcher Konklusion führen diese beiden Prämissen über Aktivismus?

    Die zwei möglichen Antworten hier sind: Aktivismus ist ebenfalls eine Form der Kriminalität. Oder aber: Aktivismus wird zumindest dann kriminell wenn er digital ausgeübt wird. Beide Konklusionen verdeutlichen eine Problematik, die sich konsistent durch die Studie zieht: eine eingeschränkte Sichtweise auf Hacktivismus als kriminellen Akt. Dennoch ist dieser Fokus keine Überraschung, da er dem Erkenntnisinteresse des BKA entspricht. Aus Sicht des BKA könnte man argumentieren, dass man so versucht seinen Job zu machen, indem man sich auf strafrechtlich relevante Fälle konzentriert. Wir wiederum möchten unseren Job machen, die Studie wissenschaftlich hinterfragen und sie vor dem Hintergrund bestehender Forschung einordnen, um mögliche politische Implikationen aufzuzeigen.

    Der paradoxe symbolische Kampf um den Hacktivismus

    Auch wenn dies teilweise anders rezipiert wurde, scheint das BKA um eine Abgrenzung des Hacktivismus von den Begriffen Cyberwar und Cyberterrorismus bemüht. „Die wichtigste Abgrenzung zu Hacktivismus liegt im Ziel des Terrorismus begründet, nämlich Gewalt auszuüben, um einzuschüchtern und Schrecken und Leid zu verbreiten. So fällt eine Attacke, die Services unterbricht, aber nicht mehr als finanzielle Kosten verursacht, nicht darunter“ und weiter:

    „Neben den bisher dargestellten Phänomenen muss das Phänomen Cyberwar bzw. Cyberkrieg ebenfalls von Hacktivismus abgegrenzt werden. Hierbei handelt es sich um die Nutzung des Internets und von Computern zur staatlichen Kriegsführung häufig im Sinne von Attacken oder Spionageangriffen. Mindestens eine der beteiligten Parteien muss zudem eine offizielle Regierung sein“
    (BKA, 2015: 22,25 unsere Hervorhebung).

    Was für das BKA aber anscheinend nicht zur Debatte steht ist das Verständnis von Hacktivismus als kriminellem Akt. Besonders paradox fällt diese einseitige Sicht durch den Widerspruch mit einer Definition von Alexandra Samuels auf, die das BKA selbst anführt, in dem sie Hacktivismus beschreibt als „Hochzeit von politischem Aktivismus und Computerhacking […] als den gewaltfreien Gebrauch von illegalen oder legalen digitalen Werkzeugen um politische Ziele zu verfolgen.“ (BKA, 2015: 21 unsere Hervorhebung)

    Dieser symbolische Konflikt um die Besetzung des Begriffs des Hacktivimus ist jedoch keine Neuheit und wird seit über 10 Jahren in der wissenschaftlichen Literatur thematisiert. Er vollzog sich als ähnliche semantische Entwicklung bereits mit dem „Hacking“. Beide Begriffe erfahren von staatlicher Seite und teilweise auch in den Medien eine Neu-Besetzung als sicherheitspolitisch relevante Gefahren und kriminelle Tätigkeiten (ein Thema mit dem sich unser Fellow Leonie Tanczer auseinandersetzt). Ironischerweise weist das BKA selbst auf die ursprüngliche Neutralität des Begriffs des Hackens hin (BKA, 2015: 21) und schlägt dennoch in die selbe Kerbe der Kriminalisierung. Was kriminell ist und was nicht, verändert sich in einem politischen Anpassungsprozess, der im Moment in einer kritischen Phase zu sein scheint.

    Mit dieser schleichenden begrifflichen Verschiebung hin zur kategorischen Kriminalisierung von Hacktivismus stehen zwei Probleme im Raum. Es ist zu befürchten, dass nach dem Hacking (§ 202c StGB wird in Wissenschaft und Praxis mittlerweile flächendeckend als sog. Hacking-Paragraph bezeichnet), auch der Begriff des Hacktivismus durch staatliche Institutionen als genuin strafrechtlicher Begriff besetzt wird. Damit wird ein Bild gezeichnet, das weder der Entstehung und der tatsächlichen Praxis von Hacktivismus noch dem Selbstverständnis von Hacktivsten gerecht wird. Einerseits besteht die Gefahr, dass völlig legale Formen, die in das Feld des Hacktivismus fallen, schneller unter Kriminalitätsverdacht stehen. Das betrifft etwa manche fiktive Netzkampagnen (wie jene der The Yes Men oder des Zentrums für politische Schönheit), Keyword Storms (wie das sogenannte Eschalon Bashing) oder das massenhafte Versenden persönlich verfasster Protestmails (wie in diesem Fall an den Axel Springer Verlag). Andererseits kann sich ein Abschreckungseffekt entwickeln: Wer glaubt, dass jede Art des Hacktivismus strafrechtlich verfolgt oder beobachtet wird, ist möglicherweise auch abgeschreckt an legalen Aktionen teilzunehmen. Dies könnte zu einem Klima der Angst für digitale Aktionen führen und letztlich die Meinungsfreiheit massiv beeinträchtigen.

    Immerhin auf der letzten Seite der Studie wird auch die Möglichkeit des zivilen Ungehorsams im Netz erwähnt. Für zivilen Ungehorsam – also einen absichtlichen, prinzipienbasierten, kollektiven – und nicht kriminell motivierten – Rechtsbruch, der das Ziel verfolgt, politische Maßnahmen zu beeinflussen (vgl. Celikates 2010: 280) – bleibt jedoch faktisch kein Platz, weil das Risiko für Aktivisten kaum abzusehen ist. Aus demokratischer Sicht macht es einen Unterschied, ob Hacktivismus politische Werte vertritt, die mit unseren Grundrechten und Freiheiten konform gehen – oder diese gerade durch den Protest einfordern – oder ob sie diesen widerstreben. Weder das BKA, noch die derzeitige Rechtsprechung, weisen jedoch auf eine solche Unterscheidung und ein politisches Feingefühl in der Praxis hin. Diese undifferenzierte Strafverfolgung, also die Tatsache, dass jede Form von Hacktivismus ohne Abstufung als Computerkriminalität bewertet wird, kann sich zusätzlich, durch manche Aspekte des Täterverständnisses des BKA und die formulierten Forderungen für ein zukünftiges Umgehen mit Hacktivisten verschärfen.

    Hacktivisten als „die üblichen Verdächtigen“

    Das BKA weist darauf hin, dass es sich zum jetzigen Zeitpunkt lediglich um eine sog. Hellfeldstudie handelt, die sich also mit den offiziellen Zahlen und Fakten beschäftigt, und daher ausschließlich entdeckte und in irgendeiner Art und Weise dem Strafverfolgungsprozess zugeführte hacktivistische Aktionen in die Untersuchung einbezogen worden sind. Vermutlich kommt deswegen der bereits erwähnten Expertengruppe eine prominente Rolle bei der Identifizierung und Einordnung von verdächtigen Hacktivisten zu. Über eine Analyse der untersuchten Fälle hinaus äußern die Mitglieder der Expertengruppe Vermutungen zum Wesen eines typischen Hacktivisten. Dieser sei nicht nur unbekannt, männlich und zwischen 18 und 30 Jahren alt (soweit decken sich Empirie und Erfahrungspraxis der Experten) sondern – laut Vermutung der Experten – zumeist Mitglied islamischer/islamistischer Gruppierungen, möglicherweise nachrichtendienstlich gelenkt und vor allem lediglich nebenberuflicher Hacktivist. Hauptberuflich seien diese (vermutlich) die „üblichen” Cyberkriminellen“ (BKA, 2015: 71).

    Diese Vermutungen der Expertengruppe sind durchaus bemerkenswert. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es problematisch solche Vermutungen unkritisch im Rahmen einer allgemeinen Studie zu veröffentlichen, ohne weitere Belege für diese Annahmen zu liefern und diese durch die empirischen Ergebnisse der Studie stützen zu können. Weiter zeigen sie einerseits den erstaunlich eindimensionalen Blickwinkel staatlicher Strafverfolgungsorgane auf eine Szene, die sich bislang einer pauschalen Einordnung erfolgreich entziehen konnte. Andererseits lassen sie Rückschlüsse auf zukünftig erwartbare Mittel und Maßnahmen zur präventiven und repressiven Bekämpfung von Hacktivismus zu. Vom Ausbau internationaler Kooperationen und Institutionen (Cybercrime-Abwehrzentrum bei Europol, Datenaustausch) über Strafrechtsharmonisierung, die Einführung der Vorratsdatenspeicherung bis hin zu Medienkampagnen zur Tätersensibilisierung hat das BKA den gesamten Strauß von law and order Maßnahmen im Programm. Eine Differenzierung zwischen strafrechtlich eindeutig relevantem Verhalten und erlaubten aktivistischen Online-Tätigkeiten findet nicht statt. Dies wäre aber nicht nur demokratietheoretisch geboten, da laut Richter und Verfassungsrechtler Ulf Buermeyer der Cyberangriff von heute morgen schon freie Meinungsäußerung sein könnte. Ein die Grundrechte schonendes Vorgehen des Staates und seiner Strafverfolgungsbehörden ist somit erforderlich. Darüber hinaus böte der differenzierte Blick auf hacktivistische Szenarien auch die Möglichkeit ressourcenschonender zu agieren und nicht jeden Akt des Hacktivismus wie einen Cyber-Großangriff zu behandeln.

    Schadensberechnung leicht gemacht

    Stutzig wird nicht nur der Jurist bei der Schadensberechnung. Das BKA beruft sich in seiner Studie hier auf Angaben des renommierten Kaspersky Lab und gibt die Schäden bei Großunternehmen mit 1.82 Millionen Euro und bei mittleren und kleinen Unternehmen mit 70.000 Euro pro Angriff an. Interessant sind weniger die Zahlen von Kaspersky Lab sondern vielmehr die Interpretation des BKA (BKA, 2015: 45f.). Es wird in der Studie zwar eingeräumt, dass die als Hacktivismus eingeordneten Fälle zumeist keine oder nur sehr geringe wirtschaftlich bezifferbare Schäden verursacht haben, dennoch wird auf die Zahlen von Kaspersky Lab Bezug genommen, obwohl diese in keinerlei Verbindung zum Hacktivismus stehen sondern ausdrücklich Cyber-Großangriffe betreffen und eine politische oder gesellschaftliche Dimension nicht erwähnen. Doch das BKA rückt Hacktivisten nicht nur abermals durch diesen Kunstgriff in die Richtung von Cyberkriminellen. Auch der auf den Angriff zurückgehende Schaden wird massiv erhöht, wenn „die Beseitigung von Schwachstellen“ als kausaler Schaden eingeordnet wird. Cyberkriminelle und/oder Hacktivisten werden auf diese Weise nicht nur für unmittelbare Schäden verantwortlich gemacht, die kausal auf ihre Angriffe zurückzuführen sind, sondern darüber hinaus auch für die Kosten, die durch eine Behebung von Schutzlücken in der IT-Sicherheit entstehen. Man darf also durchaus gespannt sein, wann der erste Einbrecher für eine defekte Alarmanlage, die seinen Einbruch ermöglicht hat, in Anspruch genommen wird…

    Forschung zum Thema Hacktivsmus

    Das BKA kommt zu der Einsicht, dass wissenschaftliche Untersuchungen zu Hacktivismus und Hacktivisten rar seien (findet aber selbst immerhin 184 Quellen). Zwar nicht zur bestehenden Forschung, jedoch zur Datengrundlage in Deutschland können wir bestätigen, dass die Erforschung von Hacktivismus mit Hürden verbunden ist.

    Im Juli 2014 sendeten wir an sämtliche Oberstaatsanwaltschaften der Länder Anfragen bezüglich Ermittlungsverfahren, die möglicherweise im Kontext von Hacktivismus interessant sein könnten. Wir bekamen keinerlei dienliche Antwort, denn es bestehe „keine Möglichkeit die von (uns) gewünschten Daten hier abzufragen“, es sei aus „organisatorischen Gründen nicht möglich“, „Tathintergründe werden von staatsanwaltlicher Seite nicht erhoben“ oder es seien „keinerlei einschlägige Verfahren feststellbar“. Das BKA hatte im selben Zeitraum mit der Abfrage der Daten bei den Ermittlungsbehörden offensichtlich mehr Glück. Allerdings hinterlässt die Fallanalyse der ausgewählten 78 Fälle einige Fragen:

    Weshalb macht das BKA in seiner Studie keine Angaben zu Verurteilungszahlen? Erst die gerichtliche Überprüfung und ein rechtsstaatlich festgestellter Verstoß gegen Strafnormen kann tatsächlich Aufschluss darüber geben, ob Hacktivisten sich durch ihre Aktionen strafbar gemacht haben, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Konsequenzen drohen. Die polizeiliche Einschätzung, dass ein Verhalten strafbar sei, sagt rein gar nichts über dessen wahren Charakter aus und sollte nicht zur Basis von zukünftigen Kriminalisierungs- und Strafverfolgungserfordernissen gemacht werden.

    Die Sekundär- und die Fallanalyse divergieren erheblich bezüglich der Opfer von Hacktivismus, da sich die Prämissen der Literaturrecherche, dass Hauptgeschädigte Regierungen, Polizei und Unternehmen sind, mit den Erkenntnissen der Fallanalyse nicht vereinbaren lassen (BKA, 2015: 43). Wie das BKA argumentiert, läge dies möglicherweise daran, dass viele Fälle nicht bekannt werden, da das Opfer einen Imageschaden befürchtet. Die fehlende Bereitschaft zur Anzeigeerstattung aus Imagegründen als einzige Erklärung ist hier mehr ein Feigenblatt, als eine Antwort und offenbart vielmehr, dass der in Deutschland bestehende Hacktivismus für das BKA mehr Fragen hinterlässt als Antworten sichert.

    Was bleibt?

    Die vorliegende Hellfeldstudie stellt lediglich den ersten Teil dar und soll zukünftig von einer Dunkelfeldstudie flankiert werden (BKA, 2015: 2, 81). Es bleibt also zu hoffen, dass sich das BKA von kritischen Anmerkungen inspirieren lässt, um dadurch dem vielschichtigen Phänomen des Hacktivismus besser gerecht zu werden. Unserer Ansicht nach ist dafür eine ergebnisoffenere Forschung hinsichtlich der Einordnung von Hacktivisten im Spannungsfeld zwischen politischer Meinungsäußerung, zivilem Ungehorsam und cyberkriminellen Aktivitäten geboten um dadurch eine demokratie- und ressourcenschonende Abstufung bei der ermittlungstaktischen Behandlung von Fällen zu erreichen.

    27. Februar 2015 10
  • Studie über Hacktivismus: Bundeskriminalamt erforscht politischen Aktivismus – und sieht vor allem „Cybercrime“
    Cover der BKA-Studie. Seriöslich.
    Studie über Hacktivismus Bundeskriminalamt erforscht politischen Aktivismus – und sieht vor allem „Cybercrime“

    Das Bundeskriminalamt hat eine Studie erstellt: Hacktivisten. Abschlussbericht zum Projektteil der Hellfeldbeforschung (PDF, 101 Seiten, Mirror bei uns). Über die Vorarbeit hatten wir regelmäßig berichtet.

    Hier die Einleitung:

    „There may be times when we are powerless to prevent injustice, but there must never be a time when we fail to protest.“ Elie Wiesel

    Hacktivismus ist ein neues Phänomen, hervorgebracht durch die globale informations- und kommunikationstechnische Vernetzung. Ohne IuK-Technologien, ohne soziale Medien und ohne das Internet gäbe es keinen Hacktivismus, der als eines von vielen Cybercrime-Phänomenen letztlich nichts anderes als die digitalisierte Form von Aktivismus ist.

    Fundierte Erkenntnisse zu diesem Phänomen gibt es kaum. Literatur und Studien zum Hacktivismus sind rar. In Medien, Politik und Gesellschaft herrscht Begriffsverwirrung, Hacktivismus wird hier häufig mit Cyberterrorismus verwechselt oder per se mit profitorientierten Cyberkriminellen gleichgesetzt. Immer wieder wird von der Gefahr drohender Angriffe auf kritische Infrastrukturen gesprochen, die auch oder vor allem von Hacktivisten befürchtet werden.

    Um die Szene der Hacktivisten, ihr Vorgehen und das Gefährdungspotenzial hacktivistischer Aktionen genauer beschreiben zu können und von verwandten Cybercrime-Phänomenen wie z. B. denen des Hackings und des Cyberterrorismus abzugrenzen, wurde das nun vorliegende Projekt mit der Fokussierung auf das Hellfeld konzipiert (Kapitel 2).

    Mittels Erhebung vorhandener Erkenntnisse zu Hacktivismus und Hacktivisten aus Fachliteratur und Studien wurde eine erste fundierte Grundlage geschaffen (Kapitel 3.2), die durch die Auswertung registrierter deutscher hacktivistischer Fälle erweitert wurde (Kapitel 3.3). Diese Erkenntnisse aus dem Hellfeld wurden Experten aus den Bereichen des polizeilichen Staatsschutzes, der Strafverfolgung und der Forschung vorgestellt (Kapitel 3.4). Hacktivisten nutzen ähnliche Vorgehensweisen wie andere Cyberkriminelle – wie z. B. DDoS-Angriffe, Web-Defacements, Ausspähen von Daten etc. – jedoch mit einer anderer Zielrichtung: So agieren Hacktivisten niemals profitorientiert, sondern um sich für ideologische Zwecke und Prinzipien einzusetzen und Sympathisanten zu mobilisieren. Dass dabei dennoch materieller Schaden entstehen kann, zeigen die Beispiele (Kapitel 4).

    Es konnten eine erste fundierte Erkenntnisbasis zum Phänomen Hacktivismus und eine klare begriffliche und inhaltliche Abgrenzung zu anderen Cybercrime-Phänomenen geschaffen werden (Kapitel 4). Aufgrund fehlender Informationen zu Tätern und/oder Schäden in den registrierten Fällen konnte der Projektteil zum Hellfeld jedoch nicht alle Ziele vollständig umsetzen. Durch die Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse zum Phänomen durch die Experten konnten die Ergebnisse entsprechend ihrer Relevanz in die repressive, präventive und akademische Praxis eingeordnet werden (Kapitel 5).

    Um die bisherige aus dem Hellfeld gewonnene Erkenntnisbasis zu erweitern und zu vervollständigen, sollen in einem anschließenden Projektteil „Dunkelfeld“ mittels verschiedener Methoden weitere Erkenntnisse zu den Aspekten des Hacktivismus gewonnen werden, die bislang zu sehr im Dunkeln geblieben sind, weil Fälle beispielsweise nicht zur Anzeige gebracht und (polizeilich) registriert wurden (Kapitel 6).

    Und das Fazit:

    Das Projekt wurde mit dem Ziel initiiert, die Erkenntnisse zum Cybercrime-Phänomen Hacktivismus zu erweitern und auf eine fundierte Wissensbasis zu stellen. Mittels Sekundäranalyse vorhandener Fachliteratur und Studien zum Forschungsgegenstand sowie mittels Fallanalyse polizeilich registrierter hacktivistischer Fälle aus dem deutschen Raum konnten neue Ergebnisse und Zusammenhänge gewonnen sowie vorhandene Aussagen differenziert werden. Daneben konnten diese Ergebnisse und Zusammenhänge in einem Expertenarbeitstreffen vorgestellt, bewertet und diskutiert werden, so dass weitere Einschätzungen zur Themenproblematik und zukünftigen Entwicklung sowie themenbezogene Implikationen ausgewertet werden konnten. Neben einer begrifflichen und inhaltlichen Abgrenzung zu anderen Cybercrime-Phänomenen liegen nun auch umfängliche Erkenntnisse zur Vorgehensweise, zu den Entwicklungen und Dynamiken der Hackitivismus-Szene(n) und auch zu Schäden sowie soziodemographischen und ‑ökonomischen Merkmalen der Täter vor.

    In der Auswertung des erhobenen Materials im Projektteil Hellfeld ließen sich keine Hinweise darauf finden, dass es bereits Angriffe von Hacktivisten auf kritische Infrastrukturen gegeben hat. Nach derzeitigem Erkenntnisstand steht die Sabotage kritischer Infrastrukturen (Energieversorgung, Verkehrssysteme, Telekommunikation, Ernährung und Gesundheitsversorgung) ideologisch nicht im Fokus von Hacktivisten. Angriffe auf kritische Infrastrukturen der Grundversorgung werden momentan eher von Cyber-Terroristen, ausländischen Geheimdiensten und „anderen“ Cyber-Kriminellen (im Rahmen von Erpressungen) erwartet. Auch islamistisch motivierte Cyber-Attacken auf kritische Infrastrukturen sind bislang weder in Deutschland noch international bekannt geworden.

    Neben dem Aspekt theoretisch (und praktisch) möglicher Angriffe auf kritische Infrastrukturen durch Hacktivisten steht außer Frage, dass die IuK-Technologien sowie das Internet Aktivisten neue effektive Wirkräume und Möglichkeiten eröffnen. Nicht nur Aktionen können schneller geplant und durchgeführt werden, auch das Zielspektrum möglicher Sympathisanten ist mit der hohen Akzeptanz und Nutzung des Internets und sozialer Medien größer, der Zugang zu Nutzern ist einfacher und ressourcensparender geworden. Auch politisch bislang wenig aktive aber interessierte Personen hätten nun die Möglichkeit, schnell und unkompliziert an entsprechenden Aktionen teilzunehmen, da mögliche Hinderungsgründe, die mit analogen Protestformen einhergehen, wie z. B. Witterung, Anfahrt, ungewollte Entdeckungsmöglichkeit (bei ausreichender Anonymisierung des Teilnehmers), bei digitalen Aktionen nahezu ausgeschlossen sind. Daher ist zu vermuten, dass bei entsprechender Organisation und Kommunikation zur Sympathisantengewinnung hacktivistische Aktionen und Angriffe in der Zukunft nicht abnehmen werden, sondern eher zunehmen.

    Auch wenn sich Hacktivismus als gesellschaftliche und demokratische Möglichkeit politischer Teilhabe etabliert, werden sich viele Aktionsformen von Hacktivismus immer auf einem schmalen Grat zwischen Aktionen zivilen Ungehorsams und illegalen Angriffen bewegen bis hin zur Grenze des Cyberterrorismus.

    Der zweite Teil des Projekts „Hacktivisten“, der im ersten Quartal 2014 angelaufen ist, befasst sich mit dem Dunkelfeld in diesem Phänomenbereich. Nach der in diesem Bericht beschriebenen Aufarbeitung des Hellfelds (empirisch insbesondere für Deutschland) soll nach Möglichkeiten gesucht werden, Zugänge zum Dunkelfeld gewinnbringend zu erschließen und zu nutzen, um das Phänomen repräsentativer und genauer beschreiben zu können.

    Ein umfänglicher Abschlussbericht zum Projekt Hacktivisten wird nach Beendigung des Projektteils Dunkelfeld unter Einbindung aller gewonnener Erkenntnisse erstellt.

    Wir wissen nicht, ob wir lachen oder weinen sollen. Hacktivismus pauschal als „Cybercrime-Phänomen“ zu verunglimpfen ist schon arg peinlich – aber verständlicherweise die Position einer Behörde, welche überall nur Kriminelle sieht und ihre eigenen Befugnisse ausweiten will.

    Immerhin ist der Beitrag „Anonymous: Leuchtfeuer der digitalen Freiheit“ von Gabriella Coleman aus unserem Jahrbuch Netzpolitik 2012 als Quelle angegeben. Nächstes Mal sollten sie Biella vielleicht auch einfach mal anfragen.

    Update: V. weist in einem Kommentar auf folgende Forderungen hin:

    Insbesondere die Experten aus dem Bereich der Strafverfolgung rückten die Rechtsproblematik in den Fokus und forderten eine rechtliche Anpassung der Strafgesetze und Strafprozessregelungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, damit Cybercrime wirkungsvoll begegnet werden könne. Dazu gehören auch die Vorratsdatenspeicherung und die Quellen-TKÜ. Vorhandene Straftatbestände im Bereich Cybercrime dürfen nicht entschärft werden und die Ermittlungsbehörden sollen die Möglichkeit zur Anonymisierung und zum Einsatz verdeckter Maßnahmen haben.

    10. Februar 2015 8
  • : Bundesregierung äußert sich verhalten zum Tallinn Manual
    Bundesregierung äußert sich verhalten zum Tallinn Manual

    Am 15. März diesen Jahres wurde in London das Tallinn Manual vorgestellt, ein Handbuch über Cyberwar, erstellt vom Cooperative Cyber Defence Centre of Excellence der NATO. Es enthält 95 Regeln an denen sich NATO-Staaten im Fall eines Cyberkriegs orientieren können. Laut Manual können Hacktivisten, die ‚Online-Attacken’ während eines konventionellen Krieges durchführen, ‚legitime Ziele’ sein, auch wenn sie Zivilisten sind. Aus der Antwort auf eine kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke geht nun hervor, dass kein Vertreter der Bundesregierung an der Erarbeitung des Tallinn Manual beteiligt war. Zur Frage nach der Position der Bundesregierung zum Manual heißt es:

    Das Tallinn-Handbuch stellt eine rechtlich nicht bindende Darstellung von völkerrechtlichen Regeln dar, die nach Ansicht der internationalen Gruppe der Sachverständigen, die für ihre Zusammenstellung verantwortlich ist, auf Cyberoperationen oberhalb der Schwelle des bewaffneten Konflikts Anwendung finden.

    Eine „breite gesellschaftliche Debatte über die Regeln des Tallinn-Handbuchs“ obliege nicht der Bundesregierung. Der Diskurs stehe „allen an Fragen des Völkerrechts von Cyberoperationen interessierten Kreisen frei“.

    20. Mai 2013 5