In ungewöhnlichen scharfen Worten kommentiert Stefan Schulz in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung den Entwurf einer „Digitalen Agenda“ der Bundesregierung, deren aktuellen Stand netzpolitik.org gestern zur Diskussion gestellt hat: „Der digitalen Agenda der Bundesregierung geht die Luft aus“, so pränatal-diagnostiziert der Soziologe die Pläne, die im Kompetenzwirrwarr diverser Ministerien derzeit ausgehandelt werden. Ob das harte Urteil in ganzer Breite berechtigt ist lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Klar scheint aber zu sein: In Sachen Störerhaftung droht ein vergifteter Kompromiss, der sich auf die kurze Formel bringen lässt: Bonbons für kommerzielle WLAN-Betreiber, bittere Pillen für private.
Worum geht es? Wer anderen einen Zugang zum Internet bietet, haftet normalerweise nicht dafür, was diese Menschen im Netz treiben – so wie die Post nicht haftet, wenn jemand Beleidigungen oder Erpressungen per Brief verschickt. Dieses „Providerprivileg“ ist in § 8 Abs. 1 des Telemediengesetzes geregelt und gilt „eigentlich“ – also nach dem Wortlaut des Gesetzes – für kommerzielle Provider wie die Telekom ebenso wie für “Nebenbei-Provider”, also etwa Freifunker, Cafes und Hotels. Denn das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob jemand den Internet-Zugang gegen Entgelt – wie Telekommunikationsunternehmen – oder gratis anbietet oder ob er dazwischen steht: Cafes und Restaurants etwa verlangen meist keine Gegenleistung, verfolgen aber trotzdem wirtschaftliche Ziele, da sie natürlich ihren Umsatz steigern wollen.
Trotz dieser Gesetzeslage herrscht derzeit in Deutschland eine im internationalen Vergleich einmalige Rechtsunsicherheit. Zwar käme niemand auf den Gedanken, etwa die Telekom für Urheberrechtsverletzungen abzumahnen, die über ihre Access Points begangen werden. Anders sieht die Lage aber für “Nebenbei-Provider” wie Freifunker, Cafes und Hotels aus: Der Bundesgerichtshof hat 2010 in seiner (halbwegs) einschlägigen Entscheidung “Sommer unseres Lebens” zur Haftung von WLAN-Betreibern das einschlägige Providerprivileg nicht einmal erwähnt, wohl aber das offensichtlich abwegige Privileg für Hosting-Provider diskutiert, das im Gesetz direkt danach geregelt ist (wer hat da „Neuland“ gesagt?). Daher ist rechtlich derzeit ungeklärt, ob sich auch Betreiber von WLANs auf die Haftungsbefreiung berufen können, die nicht dem klassischen Bild eines Providers entsprechen. Folge: In Deutschland herrscht vergleichsweise “Funkstille auf dem Bürgersteig”, während man z.B. in den USA dauernd auf offene Netze trifft, die freundliche Menschen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
Wie ließe sich das Problem lösen? Ganz einfach eigentlich: indem das Gesetz leicht ergänzt und das Providerprivileg ausdrücklich für auch auf WLANs anwendbar erklärt wird. Genau dies sieht ein Muster-Gesetzentwurf vor, den der Digitale Gesellschaft e.V. bereits 2012 veröffentlicht hat.
Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom vergangenen Herbst ließ dann in der Tat die Hoffnung aufkeimen, dass der Störerhaftung ein Ende gemacht werden soll, heißt es doch dort:
Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern)
Über „Analog zu Accessprovidern“ kann man natürlich streiten, denn WLAN-Betreiber sind einfach Accessprovider. Aber wie auch immer – wenn man sich im Ziel so einig ist, würde man annehmen, dass die Politik einfach den Digiges-Vorschlag aufgreift, der in einer Anhörung im Bundestag im Mai 2013 von den Sachverständigen Bestnoten bekam … ?
Das wäre wohl zu schön um wahr zu sein. Jedenfalls im gegenwärtigen Entwurf der Digitalen Agenda heißt es:
Mobiles Internet über WLAN soll künftig für jeden und jede verfügbar sein. Wir schaffen Rechtssicherheit beim öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen, indem wir klarstellen, dass die Anbieter solcher WLANs im öffentlichen Bereich, beispielsweise Flughäfen, Hotels Cafés als Accessprovider von der Haftung freigestellt sind. Einen entsprechenden Gesetzentwurf werden wir im August 2014 vorlegen.
Wie immer bei Gesetzen kommt es auf die Details an, die wir noch nicht kennen. Aber im Text der Agenda werden nur kommerzielle „Nebenbei-Provider“ genannt, nicht aber gänzlich private. Das beträfe vor allem die Freifunker, aber auch andere Privatleute, die aus Freundlichkeit ihren Internet-Anschluss teilen: Sie würden vom Provider-Privileg nicht profitieren, und im Umkehrschluss wäre damit wohl klar, dass das Privileg für sie gerade nicht gilt.
Auch wenn wir also bisher nur den Entwurf der „Digitalen Agenda“ kennen, nicht aber deren endgültige Fassung oder gar den entsprechenden Gesetzentwurf: Es lässt aufhorchen, dass plötzlich nur noch Beispiele gewerblicher WLANs genannt werden. Zudem berichtet die Süddeutsche Zeitung ausdrücklich: „Privatpersonen bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen“.
Die Zivilgesellschaft sollte an diesem Punkt jedenfalls sehr genau hinsehen: So schön freie Netze in Cafes sind – auch private Netz-Spender dürfen in Zukunft nicht weiter gegenüber kommerziellen Providern diskriminiert werden. Gegebenenfalls müsste der Bundestag hier nachbessern, falls der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Freifunker und anderer Privatleute tatsächlich im Regen stehen lassen sollte. Aber noch besteht ja Hoffnung, dass schon die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegt, der alle WLAN-Provider gleichermaßen endlich wieder ruhig schlafen lässt.
