Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass Betreiber eines Internetportals nicht die Anmeldedaten von Nutzern an Betroffene weitergeben müssen, deren Persönlichkeitsrechte durch einen Beitrag verletzt wurden. Es stand dabei auch die Frage im Raum, ob die Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Aufhebung der Anonymität einer Person rechtfertigen kann – und zwar rein zivilrechtlich ohne offizielles Strafverfahren.
Grundlage der BGH-Entscheidung war die Klage eines Arztes, über den auf dem Bewertungsportal sanego.de mehrmals Beiträge mit negativen Falschinformationen verfasst wurden. Das Portal wollte die durch den Betroffenen angeforderten Kontaktdaten zur Identifikation des Bewerters nicht herausgeben. Nachdem ein Landgericht entschied, dass sie dazu verpflichtet seien, legten die Betreiber Berufung ein. Aber auch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte eine Anspruchsauskunft des Betroffenen.
Eine weitere Revision der sanego.de-Betreiber hatte nun Erfolg. Der BGH hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:
Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Damit ist die Frage klar: Eine Einwilligung gab es nicht und eine Ermächtigungsgrundlage ebensowenig, da keine Rechtsvorschriften für die Bereitsstellung der erhobenen Daten zu anderen Zwecken als den intendierten bestehen. Demnach liegt kein Grund vor, die Vorschriften des Telemediengesetzes aufzuheben. Anders läge der Fall, wenn die Daten zu Strafverfolgungszwecken benötigt würden, denn dann könnten die zuständigen Stellen – und nicht der Betroffene selbst – Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten anfordern. Dafür hätte der Arzt Strafanzeige gegen den Unbekannten stellen müssen. Was der Arzt aber auch zivilrechtlich selbst veranlassen kann: Er kann den Anbieter auffordern, die verleumderischen Inhalte zu löschen. Solchen Aufforderungen durch den betroffenen Arzt war sanego.de schon zuvor mehrmals gefolgt.
Das Urteil ist prinzipiell ein gutes Zeichen für die Wahrung von Anonymität bei der Meinungsäußerung im Internet. Was aber mindestens ebenso weiterhelfen würde: Wenn Betreiber die Daten, die zur Identifikation eines Nutzers führen, gar nicht erst speichern würden – denn sind diese nicht für das Vertragsverhältnis oder die Abwicklung nicht erforderlich, dürften sie gar nicht erst erhoben werden. Und die Frage, ob sie herausgegeben würden, stünde in vielen Fällen gar nicht im Raum.
Waere die Durchsuchung bei Echo Online damit nicht rechtens gewesen?
http://www.echo-online.de/freizeit/multimedia/medienpublizistik/Staatsanwaltschaft-geht-mit-Durchsuchungsbeschluss-gegen-Echo-Medien-vor;art2550,5167179
BGH: „… Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen. …“
Dabei verschweigt die PM aber, dass es dieses ausdrücklich auf Telemedien bezogene Auskunftsrecht gibt: http://www.buzer.de/gesetz/3547/a50172.htm Man muss nur Unternehmer und (Mitglied eines) Lobbyverband sein und man bekäme wohl die Daten. Auch das BGB spricht seit kurzem ausdrücklich von Telemedien als Möglichkeit des Fernabsatzgeschäftes. Ob das nicht bei passender Konstruktion Auskunftsansprüche begründen könnte?