Diktiert Donald Trump dem ZDF die Interviewpartner:innen? Diese Sorge hat mehr als 340.000 Menschen bewegt, eine Petition an den Intendanten des ZDF zu unterschreiben und ihn aufzufordern, die journalistische Unabhängigkeit des Senders zu sichern.
Es ist eine in vielerlei Hinsicht bemerkenswerte Petition: Nicht nur die schiere Anzahl an Unterschriften ist außergewöhnlich – mir wäre keine andere Unterschriftensammlung dieser Größenordnung bekannt, die den ÖRR betrifft –, sondern auch die Stoßrichtung der öffentlichen Debatte. Es sind nicht wie sonst so oft die Pauschalkritiker:innen, die laut ins Horn blasen und erklären, warum es den ÖRR im Allgemeinen und das ZDF im Besonderen nicht braucht. Sondern es ist eine breite Masse an Menschen, die ihrem Wunsch nach einem starken, unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk Ausdruck verleihen.
Ihre Sorge ist berechtigt, die Antwort darauf komplex: Nein, es gibt keine Anzeichen für einen Einfluss der US-Sanktionslisten auf die Berichterstattung des ZDF. Ja, wir müssen die Auswirkungen von Sanktionsregimes auf die Meinungs‑, Presse- und Rundfunkfreiheit kritisch diskutieren.
Journalistische Geschäftsbeziehungen
Grundsätzlich sind Sanktionen ein Mittel, um auf Verstöße gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen zu reagieren und damit die Stabilität der internationalen Ordnung zu fördern. In Deutschland drohen für Verstöße gegen das Sanktionsregime der EU – beispielsweise gegen Russland – oder der Vereinten Nationen empfindliche Freiheitsstrafen. Diese Sanktionen adressieren zum einen direkt (primär) bestimmte Unternehmen oder Einzelpersonen, indem sie beispielsweise Vermögenswerte beschlagnahmen oder einfrieren. Sie entfalten aber auch eine sekundäre Wirkung, indem sie (auch im Ausland ansässigen) Dritten wirtschaftliche Tätigkeiten unterschiedlicher Art mit den sanktionierten Personen unter Strafe verbieten. Das betrifft zum Beispiel den Im- und Export von Gütern oder auch andere Geschäftsbeziehungen.
Doch wie könnte das überhaupt die Berichterstattung des ZDF betreffen? Die journalistische Berichterstattung über ein Thema oder Interviews mit einer Person sind zunächst, ganz ohne Austausch von Waren und Dienstleistungen, keine wirtschaftlichen Beziehungen. Es gibt jedoch „Mitwirkendenverträge“, die beispielsweise mit den Teilnehmenden von Talkshows abgeschlossen werden und die die Grundlage für die Auszahlung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen bilden.
In diesem Rahmen fließt Geld – wenn auch nicht als Entlohnung, sondern lediglich zum Ausgleich des entstandenen Aufwands. Dabei ist es – soweit mir berichtet wurde – bei weitem nicht so, dass jeder Interviewpartner oder jede Talkshow-Gästin eine solche Entschädigung erhält. Bei Interviews sei es beispielsweise eher eine Ausnahme, während es bei Talkshows oft, aber auch nicht immer eine Aufwandsentschädigung gebe.
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In diese Mitwirkendenverträge hat das ZDF eine Klausel aufgenommen, in der die Vertragspartner:innen bestätigen müssen, „weder direkt noch indirekt mit natürlichen oder juristischen Personen zusammenzuarbeiten, die auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste oder sog. Terrorliste stehen, insbesondere solchen der EU, der UN, der OFAC [der zuständigen US-Behörde] oder anderer zuständiger Behörden“.
Das entspricht zum einen der oben skizzierten, aber nicht unproblematischen, unmittelbaren Verpflichtung, europäische und UN-Sanktionen umzusetzen. Zum anderen beinhaltet die Klausel auch einen Verweis auf die Sanktionslisten der USA, eine Folge der beschriebenen sekundären Wirkung: Das ZDF beschäftigt in den USA Journalist:innen und andere Arbeitnehmer:innen, außerdem hat der Sender dort Immobilien wie beispielsweise Studios. Mit dieser Klausel versucht der Sender, diese Menschen und Vermögenswerte vor dem Zugriff der US-Behörden zu schützen.
Zum Gebrauch und Missbrauch von Sanktionslisten
Die Kritik an Sanktionen ist so alt wie die Existenz der Sanktionsregime selbst. Sanktionen gegen einzelne Staaten können, je nach konkreter Ausgestaltung, auch die Zivilbevölkerung ganz empfindlich treffen und erhebliche humanitäre Auswirkungen haben. Auch ihre Wirksamkeit ist stark umstritten.
Sanktionen gegen Individuen schränken deren Grundrechte massiv ein – ohne Zugriff auf Bankkonten und Kreditkarten wird es zur Herausforderung, durch den Alltag zu navigieren. Das gilt aber nicht für alle Betroffenen gleichermaßen: Während russische Oligarchen wohl auch ohne Zugriff auf ihre Vermögenswerte in den USA oder Europa noch ein gutes Leben führen können, sind Journalist:innen oder Aktivist:innen ungleich härter betroffen.
Nun könnte man das als unkritisch(er) bewerten, wenn die Sanktionslisten tatsächlich reine „Schurkenlisten“ wären und jeder dort genannte Journalist in Wahrheit ein Propagandist und jede Aktivistin eine Terroristin wäre. Dem ist jedoch nicht so.
Insbesondere die Trump-Regierung nutzt Sanktionslisten gezielt, um Menschenrechtsverteidiger:innen und Vertreter:innen internationaler Organisationen zu bestrafen. So verhängten die USA im Dezember letzten Jahres Einreisesperren gegen die beiden Geschäftsführerinnen von HateAid, Anna-Lena von Hodenberg und Josephine Ballon, sowie den ehemaligen EU-Kommissar Thierry Breton. Noch umfangreicher sind die Sanktionen gegen die Richter:innen des Internationalen Strafgerichtshofs: US-amerikanische Unternehmen dürfen keine Geschäftsbeziehungen mehr mit ihnen eingehen, sodass Kreditkarten nicht mehr funktionieren, Bestellungen bei Amazon nicht mehr möglich sind und Zugänge zu E‑Mail-Konten gesperrt wurden. Diese Maßnahmen brachten die Staatengemeinschaft so sehr auf, dass unter anderem eine internationale Allianz von 79 Ländern sowie die EU und die UN die Rücknahme der Sanktionen forderten.
Auch EU- oder UN-Sanktionslisten sind nicht unproblematisch. So führte die mangelnde Transparenz über Vorwürfe und der fehlende Rechtsschutz für Betroffene zu zwei Grundsatzurteilen des Europäischen Gerichtshofs (Kadi I und Kadi II). Das Gericht stellte fest, dass auch bei Durchführung völkerrechtlicher Verpflichtungen die Verfassungsprinzipien der EU, etwa der Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren, nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Aktuell werden zudem intensiv die Sanktionen gegen Jacques Baud und Hüseyin Doğru diskutiert, die sich im EU-Gebiet aufhalten und denen die Verbreitung russischer Propaganda vorgeworfen wird, allerdings ohne dass ihnen strafrechtlich relevante Vorwürfe gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass ihr Vermögen – abgesehen von einer finanziellen Ausstattung auf Höhe des Existenzminimums – eingefroren ist und sie das EU-Gebiet weder betreten noch verlassen dürfen. Diverse Unionsrechtler:innen wie die ehemalige deutsche EuGH-Richterin Ninon Colneric halten das Sanktionsregime in der aktuellen Form für unverhältnismäßig und grundrechtswidrig.
Freie Berichterstattung sichern
Die Sanktionsklauseln des ZDF bereiten zu Recht vielen Menschen, auch mir, Sorgen. Im ZDF-Fernsehrat haben wir sie in der letzten Sitzung Mitte Juni deshalb auch intensiv diskutiert. Da hilft es zwar etwas, wenn der ZDF-Intendant Himmler betont, dass der „freie und unabhängige Journalismus des ZDF von diesem Sanktionsregime nicht betroffen“ sei und bisher Mitwirkende noch nie wegen einer Unvereinbarkeit mit den Sanktionsregimen abgelehnt worden seien. Aber der fade Beigeschmack und kaum messbare Abschreckungseffekte in Redaktionen bleiben.
Das ZDF muss den Anwendungsbereich der besonders problematischen US-amerikanischen Sanktionslisten deshalb im Rahmen der angekündigten Überprüfung der Praxis auf ein absolutes Minimum reduzieren. Nur wenn es einen konkreten territorialen US-Bezug gibt, beispielsweise bei Formaten der in den USA ansässigen Journalist:innen, darf die Klausel überhaupt in Betracht gezogen werden, um offensichtliche Verstöße gegen das US-Recht zu vermeiden, die tatsächlich mit erheblichen Gefahren für die dort lebenden Personen verbunden wären.
Gleichzeitig muss der Sender uneingeschränkt die kritische Berichterstattung gewährleisten, beispielsweise in dem er auf Mitwirkendenverträge verzichtet oder die Formate von in Deutschland ansässigen Kolleg:innen übernommen werden. Zudem sollte die EU ihre „Blocking-Verordnung“ schärfen. Sie verbietet es Unternehmen in der EU unter Strafe, sich an bestimmten US-Sanktionen zu beteiligen. Zukünftig sollten hiervon alle Fälle erfasst werden, in denen Engagement für Demokratie, Menschenrechte und die internationale Ordnung sanktioniert werden.
Die Bindung an europäische (und damit auch UN-Sanktionslisten) kann ein deutsches Medienunternehmen nicht umgehen. Hier muss der Sender in Zweifelsfällen auf „Mitwirkendenverträge“ mit Interviewpartner:innen und Talkshowgästen, nicht allerdings auf die Mitwirkung selbst, verzichten, falls andernfalls Einschränkungen der journalistischen Freiheit drohen.
Gesamtgesellschaftlich brauchen wir darüber hinaus eine kritische Debatte über Nebenwirkungen von Sanktionslisten. Jedenfalls für den Bereich der journalistischen Berichterstattung braucht es umfangreiche Bereichsausnahmen, wie sie beispielsweise auch für anwaltliche Tätigkeiten bestehen. Die Angst vor möglichen Sanktionsverstößen darf nie dazu führen, dass die freie Auseinandersetzung über diese einschneidende Instrumente, auch mit den von ihnen Betroffenen, unterbunden wird.

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