Ein Gesetz zum Schutz vor digitaler Gewalt hatte bereits vor fünf Jahren die Ampel-Regierung geplant; nun will Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) als Teil der schwarz-roten Regierung einen Entwurf vorlegen. Er soll noch diese Woche innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden, sagte sie am Freitag in den Tagesthemen.
Ein Grund für das erhöhte Tempo dürfte der Fall der Schauspielerin Collien Fernandes sein, der nach einem Spiegel-Bericht viel öffentliche Aufmerksamkeit erregt hat.
Der Entwurf sieht Änderungen im Straf- und Zivilrecht vor. Ein Papier mit geplanten Vorschriften im Strafrecht kursiert bereits jetzt; wir veröffentlichen es im Volltext. Es geht darin um bildbasierte Gewalt und Deepfakes sowie um Fälle digitaler Überwachung und Tracking, beispielsweise durch Spyware. Die Übersicht.
Sexualisierte Deepfakes: Bereits Herstellung soll strafbar sein
Vor allem will das Justizministerium Schutzlücken für bildbasierte Gewalt schließen. Dabei geht es unter anderem um Deepfakes – ein Problem, das durch den Fall von Collien Fernandes gerade im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit steht; wenige Monate nach dem internationalen Skandal um nicht-einvernehmliche Deepfakes durch den Chatbot Grok.
Zu diesem Anlass soll der Paragraf 184k im Strafrecht umgestaltet werden, der bislang „Verletzungen des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ regelt.
Künftig soll es demnach strafbar sein, sexualisierte Bilder anderer ohne Einverständnis der Gezeigten herzustellen oder zu teilen – auch wenn sie mit einem Computerprogramm umgestaltet wurden, Stichwort: Deepfakes. Der Entwurf sieht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Konkret soll die neue Norm folgende Fälle umfassen:
- Aufnahmen, die „eine sexuelle Handlung einer anderen Person“ abbilden.
- Aufnahmen von Genitalien, der „weiblichen“ Brust und des Hinterns. Das gilt sowohl für unbekleidete Aufnahmen dieser Körperteile, als auch für bekleidete, sofern sie in „sexuell bestimmter Weise“ zu sehen sind.
Die geplante Norm sieht allerdings auch Ausnahmen vor, etwa für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens“.
Entwurf geht über EU-Recht hinaus
Es sind nicht viele Zeilen Text, aber sie hätten breite Auswirkungen auf bildbasierte Gewalt und damit einhergehende Schutzlücken.
Mit Blick auf sexualisierte Deepfakes geht der Entwurf über EU-Vorgaben hinaus, die Deutschland bis Mitte 2027 ohnehin umsetzen muss. Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sieht Mindeststrafen für das Verbreiten von sexualisierten Deepfakes vor, und das auch nur, wenn ein schwerer Schaden für die betroffene Person vorliegt. Das Justizministerium plant hingegen eine Strafbarkeit bereits für das Herstellen. Damit würde es schon ausreichen, wenn jemand solche Aufnahmen generiert.
Der ehrverletzende Charakter und der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person seien bei einem sexualisierten Deepfake schon mit der Herstellung gegeben, schreibt das Ministerium zur Begründung, „weil ihre persönlichen Merkmale in einem von ihr nicht mehr beeinflussbaren – zudem sexuellen bzw. intimen – Kontext verwendet werden.“ Die generierten Daten lägen zudem häufig bei einem Drittanbieter in der Cloud und könnten von dort an die Öffentlichkeit gelangen.
Sauna, Umkleide: Neue Norm gegen Voyeur-Aufnahmen
Die vom Justizministerium vorgeschlagene Norm würde noch weitere Lücken zu bildbasierter Gewalt schließen, auf die Fachleute bereits seit Jahren hinweisen, nämlich sogenannte Voyeur-Aufnahmen. So konnte es bislang zwar strafbar sein, Menschen heimlich nackt in einem „besonders geschützten Raum“ zu filmen – nicht aber in einer öffentlichen Sauna, einer Umkleide oder am Strand. Mit dem neuen Straftatbestand würde sich das ändern.
Eine weitere Lücke bestand, wenn jemand voyeuristische Aufnahmen von einem bekleideten Hintern oder der Brust machte. Unter Strafe steht derzeit bloß, anderen in den Ausschnitt oder unter den Rock zu filmen. Das gilt aber nur, wenn diese Zonen mit Kleidung vor Blicken geschützt sind und die Person an der Kleidung vorbei filmte oder fotografierte. Die Kölnerin Yanni Gentsch, der jemand beim Joggen auf den Hintern gefilmt hatte, hatte eine Petition dazu gestartet, nachdem sie ihren Fall nicht zur Anzeige bringen konnte.
„Künftig sollen generell Aufnahmen bekleideter intimer Körperteile dem strafrechtlichen Schutz unterfallen, sofern diese Körperteile unbefugt in sexuell bestimmter Weise abgebildet sind“, heißt es dazu nun in der Begründung zum Gesetzentwurf.
Zugleich sollen „Zufallsfotos“ nicht strafbar werden, führt das Ministerium weiter aus. Gemeint sind Fotos an öffentlich zugänglichen Orten, auf denen im Hintergrund versehentlich entsprechende Inhalte zu sehen sind. Das entscheidende Kriterium sei hier der Vorsatz.
Unter „Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“ versteht das Justizministerium auch die unbefugte Weitergabe von Aufnahmen, die ein Mensch zunächst einvernehmlich „erlangt“ hat. Gemeint sind Aufnahmen, die etwa während einer Beziehung durch Sexting entstanden sind, aber ohne Zustimmung der gezeigten Person kursieren – sei es in Chatgruppen oder auf Pornoseiten.
Auch nicht-sexuelle Deepfakes strafbar
Um Deepfakes geht es im Entwurf nicht nur vor dem Hintergrund der Intimsphäre. Die Verbreitung von Deepfakes soll demnach auch unter Strafe stehen, wenn sie „geeignet“ sind, dem Ansehen einer Person „erheblich zu schaden“. Dafür will das Justizministerium einen neuen Straftatbestand 201b einführen: „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“.
Eine Bedingung ist, dass der Deepfake „den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben“. Das soll auch für bereits verstorbene Personen gelten. Die bloße Herstellung ist in diesem Fall nicht strafbewehrt, sondern erst die Weitergabe.
Als Beispiel nennt das Justizministerium etwa KI-generierte Videos, die den Eindruck erwecken, dass ein Mediziner Werbung für ein bestimmtes Produkt mache. Darunter fallen laut Entwurf allerdings auch KI-generierte Bikini-Bilder. Die Rede ist von „mittels künstlicher Intelligenz generierten bildlichen Darstellungen von Personen in leichter Badebekleidung, sofern diese Inhalte zur Ansehensschädigung geeignet sind“.
Stalkerware: Vorschrift gegen Tracking geplant
Ein großer Teil der neuen Vorschriften dreht sich um bildbasierte Gewalt; das ist aber nur eine von vielen Erscheinungsformen digitaler Gewalt. Eine weitere ist gezielte, digitale Überwachung und Tracking, oftmals durch (Ex-)Partner*innen. Bereits im Koalitionsvertrag hatten sich Union und SPD darauf geeinigt, sich dem Thema zu widmen.
Nun plant das Justizministerium eine neue Norm, die den Einsatz von Tracking-Werkzeugen unter Strafe stellt. Konkret heißt es dazu:
Wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt überwacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Allerdings gibt es hier mehrere Einschränkungen: Strafbar sein soll die Überwachung nur, wenn sie „wahrscheinlich dazu führt, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird“. Außerdem sei unter Überwachung nur „die zielgerichtete Erhebung von Informationen“ zu verstehen – offenbar eine Abgrenzung zur Massenüberwachung.
Auch mit dieser Vorschrift setzt das Ministerium EU-Recht um. Es geht um „Cyberstalking“ in der 2024 beschlossenen Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Demnach dürfte es zum Beispiel strafbar sein, wenn ein Ex-Partner eine Frau über Tage oder Wochen hinweg heimlich mit Hilfe einer Spionage-App verfolgt, ihre Nachrichten mitliest, ihre Schritte nachverfolgt. Über solche Fälle von digitalem Stalking hatten wir in der Vergangenheit mehrfach berichtet.
Bislang wird der Einsatz solcher Technologien im sogenannten Nachstellungsparagrafen geregelt. Wer sie einsetzt, kann einen besonders schweren Fall von Stalking begehen und mit einer Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren belangt werden. Die Hürden für eine Anklage wegen Nachstellung liegen allerdings hoch. Betroffene müssen vor Gericht nachweisen, dass das Stalking schwere Folgen für sie hat, sie deswegen etwa unter Angststörungen leiden oder arbeitsunfähig waren.
Die neue Vorschrift zu Tracking soll zudem nur für „unbefugte“ Fälle gelten. Eltern dürften dem Entwurf zufolge weiter den Aufenthaltsort oder die Online-Aktivitäten ihrer Kinder tracken, „wenn bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern einverstanden sind und die Kinder in die Entscheidung der Eltern über das Tracking einbezogen wurden“.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt [strafrechtlicher Teil]
„§ 184k StGB
Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder einer dritten Person zugänglich macht, die
1. eine sexuelle Handlung einer anderen Person abbildet,
2. die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abbildet,
3. in sexuell bestimmter Weise die bekleideten Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust einer anderen Person abbildet, oder
4. mittels eines Computerprogramms so verändert, umgestaltet oder mit weiteren Inhalten verbunden wurde, dass der Anschein erweckt wird, dass sexuelle Handlungen oder die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abgebildet seien.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen,
oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“
Begründung zu § 184k StGB
Die Vorschrift soll als neue zentrale Vorschrift im 13. Abschnitt den Schutz vor Verletzungen der Intimsphäre durch Bildaufnahmen regeln. Dabei sollen die verschiedenen Erscheinungsformen des kriminologisch unter dem Begriff der „bildbasierten sexualisierten Gewalt“ oder der „bildbasierten sexuellen Belästigung“ bezeichneten Phänomens erfasst werden.
Dies betrifft einerseits die nicht-einvernehmliche Herstellung von intimen Bildern, Videos und mittels Informationstechnik beziehungsweise Künstlicher Intelligenz manipulierten Materials („Deepfakes“). Darunter fällt auch der „digitale Voyeurismus“, also das heimliche Filmen oder Fotografieren z. B. unter der Kleidung (einschließlich der bisher ausschließlich von § 184k StGB g. F. erfassten Formen des „Upskirting“ und „Downblousing“), in Umkleiden, auf der Toilette, in Saunalandschaften oder am Strand, ferner auch Bildmaterial von nicht-einvernehmlichen, gewalttätigen sexuellen Handlungen (Vergewaltigungsvideos) oder gezielt in sexuell bestimmter Weise erstellte Ausschnitte, die bekleidete intime Körperteile zeigen. Andererseits erfasst werden soll das nicht-einvernehmliche Teilen von einvernehmlich oder nicht-einvernehmlich erlangten Bildern, Videos oder Deepfakes (einschließlich der „Revenge Porns“ als Unterfall). Die Drohung mit der Vornahme entsprechender Handlungen, also insbesondere der Veröffentlichung entsprechenden Materials, auch sexuelle Erpressung oder „Sextortion“ genannt, fällt künftig unter § 241 Absatz 1 StGB (Bedrohung), der bereits in seiner geltenden Fassung rechtswidrige Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als taugliche Anknüpfungstaten in Bezug nimmt.
Absatz 1
Der Begriff der „Bildaufnahme“ erfasst insbesondere Fotos und Videos (Eisele, in: Tübinger Kommentar, 31. Auflage 2025, § 201a Rn. 6). Er ist enger als der Begriff der „Abbildung“ oder des „Bildnisses“; Gemälde, Zeichnungen oder Karikaturen sind folglich nicht erfasst. Die Bildaufnahme „einer anderen Person“ muss das Abbild einer natürlichen lebenden Person zeigen (vergleiche BGH NStZ-RR 2019, 143).
Eine sexuelle Handlung einer anderen Person im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist eine Handlung im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB. Darunter fallen solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen unterfallen unabhängig davon, wo die sexuellen Handlungen stattfinden, der Intimsphäre und damit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
In Absatz 1 Nummer 2 sollen – dem § 184k StGB g. F. entsprechend – die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust konkret genannt werden. Es genügt, wenn eines der genannten Merkmale, etwa im Rahmen einer Ganzkörperaufnahme ganz oder teilweise abgebildet ist. Nicht erforderlich ist, dass die Bildaufnahme explizit nur einen Ausschnitt mit den jeweiligen intimen nackten Körperteilen zeigt.
Nicht erfasst werden Abbildungen von Körperteilen, bei denen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Merkmale ganz oder teilweise nicht zu sehen sind, etwa ein nackter Arm, ein nacktes Bein oder ein nackter Rücken. Aus diesem Grund wurde in Absatz 1 das in § 201a Absatz 3 StGB der geltenden Fassung enthaltene Merkmal der „Nacktheit einer anderen Person“ (eingefügt im parlamentarischen Verfahren, vergleiche Bundestags-Drucksache 18/3202, S. 28) nicht aufgegriffen. Bereits zur geltenden Rechtslage stellt sich die Frage, ob diese Formulierung überschießend ist, weil mit der „Nacktheit einer Person“ keine vollständige Nacktheit gemeint sein muss (Hoven, Stellungnahme im Rechtsausschuss zur Einführung des § 184k StGB g. F., S. 6) und damit auch Personen in Unterwäsche oder Badebekleidung erfasst sein können. Die Auslegung des Merkmals ist in der strafrechtlichen Literatur jedenfalls umstritten (für die Einbeziehung nicht vollständiger Nacktheit Fischer/Anstötz, in: Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 73. Auflage 2026, § 201a Rn. 37; zweifelnd Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2025,
§ 201a StGB Rn. 81). Die die „Nacktheit einer Person“ erfassende Bildaufnahmen sind bislang allerdings nur strafbar, wenn sie Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben und gegen Entgelt verschafft bzw. hergestellt oder angeboten werden und eine Verschaffungsabsicht gegen Entgelt besteht. Für Kinder und Jugendliche kommt es nach dem geltenden Kinder- und Jugendpornographiebegriff des § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB und § 184c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB, der auch die Wiedergabe eines teilweise unbekleideten Kindes als ausreichend ansieht, sofern eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung gegeben ist, auf eine vollständige Nacktheit allerdings nicht an. Der Begriff soll daher im Interesse eines umfassenderen Schutzes der Personen unter 18 Jahren für diese beibehalten – und in die hiesige Regelung überführt (vergleiche Absatz 2) – werden.
Für eine Bildaufnahme der in Absatz 1 Nummer 2 genannten intimen Körperteile ist nicht erforderlich, dass die Person, deren Körperteile gezeigt werden, identifizierbar ist, also entweder ihr Gesicht oder andere markante Merkmale in der Darstellung ersichtlich sind. Insofern unterscheidet sich die neue Regelung von § 201a StGB und § 33 in Verbindung mit § 22 KunstUrhG. Artikel 2 Absatz 1 schützt in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich, und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlass und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vergleiche BVerfGE 120, 224, 238 f.; 65, 88, 87, 97; 65, 1, 43). Die Intimsphäre kann beeinträchtigt sein, wenn Bildmaterial von intimen Körperteilen einer Person ohne deren Einwilligung hergestellt oder verwendet wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die abgebildete Person selbst auf den Abbildungen nicht erkennbar sein sollte. Nummer 2 dient ferner der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (vergleiche VI.).
Absatz 1 Nummer 3 erfasst Bildaufnahmen, die in sexuell bestimmter Weise abgebildete bekleidete intime Körperteile einer anderen Person enthalten. Die Vorschrift soll insbesondere die Herstellung und Verbreitung voyeuristischer Bild- oder Filmaufnahmen erfassen.
Aufnahmen, die lediglich Ausschnitte von intimen Körperteilen enthalten, unterfallen nach geltendem Recht häufig nicht § 201a StGB oder § 33 in Verbindung mit § 22 KunstUrhG, weil sie das Gesicht der betreffenden Person nicht erkennen lassen und damit eine Identifizierbarkeit regelmäßig nicht gegeben ist. Der strafrechtliche Schutz des § 184k StGB der geltenden Fassung („Upskirting“, „Downblousing“) greift zwar auch dann, wenn Personen nicht erkennbar sind, aber nur, wenn die betreffenden Körperteile grundsätzlich gegen Anblick geschützt sind und der Täter eine Lücke im Anblickschutz – etwa unter dem Rock oder von oben oder seitlich – zur Anfertigung der Bildaufnahmen ausnutzt. Künftig sollen generell Aufnahmen bekleideter intimer Körperteile dem strafrechtlichen Schutz unterfallen, sofern diese Körperteile unbefugt in sexuell bestimmter Weise abgebildet sind. Der Begriff „in sexuell bestimmter Weise“ ist bereits in § 184i Absatz 1 StGB enthalten, so dass auf die hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Im entsprechenden Kontext kann eine Bildaufnahme, die bekleidete intime Körperteile abbildet sowohl objektiv – nach dem äußeren Erscheinungsbild – als auch subjektiv – nach den Umständen des Einzelfalls – sexuell bestimmt sein (für körperliche Berührungen vgl. BGHSt 63, 98, 100 ff. m.w.N.). Weist die Bildaufnahme nach dem Inhalt dessen, was abgebildet ist, bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Charakter auf, ist nicht erforderlich, dass der Täter auch von sexuellen Absichten geleitet ist; insofern genügen auch andere Motive wie Wut, Sadismus, Scherz oder die Demütigung des Opfers (vgl. BGH NJW 2014, 3737, 3738). Darunter können Bildaufnahmen intimer Körperteile fallen, die etwa aus einer dem begrenzten Raum in öffentlichen Verkehrsmitteln geschuldeten oder eigens vom Täter hergestellten körperlichen Nähe resultieren, etwa die bisherigen Upskirting oder Downblousing-Bildaufnahmen. Darüber hinaus können auch ambivalente Abbildungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; in diesem Fall ist im Rahmen der Würdigung aller Umstände zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Abzustellen ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls kennt (BGHSt 63, 98,103).
Absatz 1 Nummer 4 soll sogenannte „sexualisierte“ oder „pornographische“ Deepfakes erfassen, d. h., Bildaufnahmen einer Person, die infolge einer Veränderung, Neugestaltung oder Verbindung mit weiteren Inhalten mittels eines Computerprogramms den Anschein erwecken, dass eine Person sexuelle Handlungen vorgenommen hat oder ihre intimen Körperteile nackt dargestellt sind. Gemeint sind damit in aller Regel Anwendungen, die auf künstlicher Intelligenz basieren, aber auch Computerprogramme, die es ohne Verwendung generativer künstlicher Intelligenz ermöglichen, Montagen aus Fotos oder Videos herzustellen. „Weitere Inhalte“ sind solche im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB. Bei der Erstellung eines sexualisierten Deepfakes sind dies in erster Linie weitere Bildinhalte, aber auch Geräusche oder Texte. So kann das Abbild einer Person mit künstlich generierten nackten Körperteilen verbunden und im Falle der Erstellung von Videos mit künstlich generierten Lauten, Geräuschen oder Sätzen unterlegt werden. Für die Verwirklichung des Absatzes 1 Nummer 4 ist allerdings Voraussetzung, dass die Person individualisierbar ist, weil es sich ansonsten um rein fiktive Darstellungen handeln würde, bei denen kein konkretes Rechtsgut verletzt ist. Ist eine Individualisierbarkeit gegeben, ist in den Fällen sexualisierter oder pornographischer Deepfakes bereits mit der Herstellung regelmäßig sowohl ein ehrverletzender Charakter als auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person anzunehmen, weil ihre persönlichen Merkmale in einem von ihr nicht mehr beinflussbaren – zudem sexuellen bzw. intimen – Kontext verwendet werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen auch vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person in der Öffentlichkeit, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfGE 99, 185, 194). Der verfälschende und entstellende Kontext wird mit Herstellung in der Deepfake-Aufnahme perpetuiert und kann vom Hersteller jederzeit sowohl zu eigenen als auch fremden Zwecken verwendet werden. Selbst wenn der Hersteller der Aufnahme diese nur für den eigenen Gebrauch fertigen sollte, geht mit einer Nutzung auf künstlicher Intelligenz beruhender Anwendungen regelmäßig ein Abspeichern der Daten in einer Cloud einher. Entsprechende Daten lägen unter Umständen bei Drittanbietern, wären im Falle mangelhafter Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen dem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt und könnten gegebenenfalls unbemerkt kopiert werden. Auch unabhängig von den Möglichkeiten und Gefahren im digitalen Raum ist das Risiko einer Verwendung oder Verbreitung einer entsprechenden Deepfake regelmäßig bereits mit der Anfertigung gegeben. Tathandlungen sind in allen Fällen das unbefugte Herstellen oder das unbefugte Zugänglichmachen an Dritte.
Das Herstellen umfasst sämtliche Handlungen, mit denen optische Informationen auf einem Bild- oder Datenträger abgespeichert werden (vergleiche Bundestags-Drucksache 15/2466, S. 5). Die visuelle Wahrnehmung durch den Täter oder eine dritte Person ist nicht Voraussetzung, es genügt, dass der Aufnahmegegenstand sichtbar gemacht werden kann Eisele, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 201a StGB Rn. 13).
Die Herstellung einer Bildaufnahme ist im geltenden Recht bereits vorgesehen in § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB und § 184c Absatz 1 Nummer 3 StGB für kinder- und jugendpornographische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, und in § 201a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB für Inhalte, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen, die sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, deren Hilflosigkeit zur Schau gestellt wird oder bei in grob anstößiger Weise dargestellten Verstorbenen. Anders als in § 201a Absatz 1 Nummer 1 ist für die in § 184k Absatz 1 genannten intimen Bildinhalte nicht erforderlich, dass sich die Person in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Somit werden etwa auch Bildaufnahmen in öffentlich zugänglichen Bereichen wie etwa Saunen erfasst, die nach der Rechtsprechung bislang nicht strafbar waren (vgl. OLG Koblenz NStZ 2009, 268, 269).
Nur unter weiteren Voraussetzungen strafbar ist derzeit das Herstellen von kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die rein fiktive und manipulierte Bilder enthalten (§ 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 184c Absatz 1 Nummer 4 StGB). Soweit nach § 184k Absatz 1 Nummer 1 StGB künftig die bloße Herstellung von sexualisierten „Deepfakes“, d. h., von mit Methoden generativer künstlicher Intelligenz unter Verwendung realen Ausgangsmaterials manipulierten Inhalten, die den Anschein erwecken, dass eine reale Person sexuelle Handlungen vorgenommen hat oder nackt abgebildet ist, zum Zwecke der eigenen sexuellen Erregung strafbar ist, sind § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB und § 184c Absatz 1 Nummer 3 StGB zur Vermeidung von Widersprüchen entsprechend anzupassen (vergleiche Nummern 3 und 4). Das bloße Herstellen manipulierter Bilder zum Eigengebrauch begründet zwar im Vergleich zum Zugänglichmachen an Dritte und auch im Vergleich zur Herstellung in Verbreitungsabsicht eine geringfügigere Rechtsgutverletzung, auch sind die Abbildungen der intimen Körperteile und sexuellen Handlungen, welche die KI-Anwendung erzeugt, nicht real. Gleichwohl wird die betreffende Person, deren reale persönliche Merkmale (in der Regel das Gesicht) für die Erstellung entsprechender Bilder verwendet werden, ohne dass diese Person Einfluss darauf hat, zur sexuellen Stimulation oder zu anderen Zwecken „benutzt“.
Der Begriff des Zugänglichmachens an Dritte wird im geltenden Recht bereits in § 176e StGB und § 201a StGB verwendet. Anders als der im Strafgesetzbuch ebenfalls gebräuchliche Begriff des Verbreitens zielt das Zugänglichmachen gegenüber Dritten nicht auf einen größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis ab, sondern es genügt regelmäßig die Weitergabe an nur eine weitere Person. Ebenfalls tatbestandsmäßig ist die unbefugte Weitergabe einer ursprünglich befugt hergestellten Bildaufnahme. Das Zugänglichmachen an Dritte erfasst auch Echtzeitübertragungen; eine Speicherung der Bilder beim Empfänger ist dafür nicht erforderlich (Eisele, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 201a Rn. 6).
In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand vorsätzliches Handeln. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf den jeweiligen Bildinhalt erstrecken. Bei „Zufallsfotos“, die an öffentlich zugänglichen Orten gefertigt werden und im Hintergrund versehentlich Inhalte im Sinne des § 184k Absatz 1 StGB-E enthalten, fehlt es daher bereits an einem vorsätzlichen Handeln.
Das Herstellen oder Zugänglichmachen der Bildaufnahme muss ferner unbefugt sein. In anderen Vorschriften stellt die Unbefugtheit nach überwiegender Auffassung einen Verweis auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe dar (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Auflage 2025, § 201a Rn. 9 m. w. N., auch zur Gegenauffassung). Entscheidend ist danach, ob die Herstellung oder Zugänglichmachung von einer Einwilligung oder einer sonstigen Befugnisnorm gedeckt ist. Bei Personen über 18 Jahren entfällt bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung damit in der Regel die Rechtswidrigkeit der Tathandlung. Gleiches gilt im Falle der mutmaßlichen Einwilligung. Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn sich Personen außerhalb gesellschaftlich anerkannter Bereiche wie Saunen oder FKK-Stränden in Bereichen, in denen mit der Anfertigung von Aufnahmen gerechnet werden muss (zum Beispiel Großveranstaltungen, Konzerte, Festivals, Demonstrationen) offensiv in der Öffentlichkeit nackt zeigen oder sexuelle Handlungen vornehmen und dadurch deutlich machen, dass sie auf die Wahrung ihrer Privatheit keinen gesteigerten Wert legen. Gleiches ist anzunehmen, wenn die Aufnahmen vor den Augen und mit Wissen der Betroffenen vorgenommen werden, ohne dass diese dagegen einschreiten, obwohl sie dazu in der Lage wären.
Für Minderjährige findet der Tatbestand des § 184k StGB ohnehin nur Anwendung, soweit nicht §§ 184b und 184c StGB aufgrund der höheren Strafandrohungen als leges speciales heranzuziehen sind. Ansonsten dürfte es für die Wirksamkeit der Einwilligung nach allgemeinen Grundsätzen darauf ankommen, ob die entsprechende Person nach ihrer Entwicklung und Reife Wesen, Tragweite und Bedeutung der Handlung erfasst hat und ihren Willen entsprechend danach bestimmen konnte. Bei Kindern unter 14 Jahren wird es insoweit regelmäßig auf die Einwilligung des Erziehungsberechtigten ankommen, sofern diese nicht selbst pflichtwidrig ist und den Interessen des Kindes nicht zuwiderläuft. Das Teilen von Familienfotos im Familienkreis bleibt danach weiterhin straflos, nicht im Interesse des Kindes wäre aber etwa ein Teilen von Bildern auf Plattformen, um weitere Bilder von anderen Kindern erhalten zu können.
Im Anwendungsbereich des § 184k Absatz 1 Nummer 1 und – infolge der durch dieses Gesetz vorgenommenen Ergänzung – der Nummer 4 StGB tritt der Tatbestand auf der Konkurrenzebene regelmäßig hinter §§ 184b und § 184c StGB zurück. Im Anwendungsbereich des § 184k Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB sind, wenngleich der Begriff der Kinder- und Jugendpornographie bereits recht weitreichend die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Minderjährigen in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Minderjährigen umfasst, Fälle denkbar, in denen die Abbildungen nicht unter §§ 184b oder 184c StGB fallen; in diesen Fällen soll künftig § 184k Absatz 1 StGB greifen.
Ein Teil der von § 184k StGB-E künftig erfassten Bildaufnahmen dürfte weiterhin von § 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB oder von § 22 in Verbindung mit § 33 KunstUrhG erfasst werden; insoweit dürfte § 184k StGB künftig regelmäßig lex specialis sein. Entscheidend dürfte es insoweit auf das konkret verletzte Rechtsgut ankommen. § 201a Absatz 2 StGB enthält mit dem Aspekt der Ansehensschädigung einen eher ehrschädigenden Charakter und ergänzt damit strukturell die Ehrdelikte. Verhaltensweisen, die § 184k StGB künftig unterfallen und auch § 201a Absatz 2 StGB oder verschiedene Ehrdelikte erfüllen, dürften regelmäßig in Tateinheit zueinander stehen.
Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 201a Absatz 3 StGB g. F., der aufgrund des Sachzusammenhangs und des vorrangig geschützten Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung beziehungsweise des Intimbereichs als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den 13. Abschnitt des StGB übernommen werden soll.
Absätze 3 bis 5
Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 des § 184k StGB g. F.
Auch die neue, erweiterte Vorschrift soll als relatives Antragsdelikt ausgestaltet sein, eine Klausel für die Wahrnehmung berechtigter Interessen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken, enthalten, und die Einziehung von Tatmitteln anordnen.
„§ 201b StGB
Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte
(1) Wer einer dritten Person einen mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalt (§ 11 Absatz 3), der den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden, unbefugt zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Tat nach Satz 1 auf eine verstorbene Person bezieht.
(2) § 201a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
Begründung zu § 201b StGB
Aus den im Allgemeinen Teil der Begründung genannten Gründen wird nach § 201a StGB § 201b StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte) eingefügt, der künftig das spezifische Tatunrecht des unbefugten Zugänglichmachens ansehensschädigender sogenannter Deepfakes und vergleichbarer technischer Manipulationen zielgenau erfassen soll, das heißt von mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalten (§ 11 Absatz 3 StGB), die den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen wiederzugeben. Von § 201b StGB werden beispielsweise Fälle erfasst, in denen mittels künstlicher Intelligenz generierte Videos unbefugt zugänglich gemacht werden, durch die der Anschein erweckt wird, dass ein prominenter Mediziner Werbung für Produkte mache und dieser Anschein geeignet ist, ansehensschädigend zu wirken. In Betracht kommt eine
Strafbarkeit nach § 201b StGB zudem bei der unbefugten Zugänglichmachung von mittels künstlicher Intelligenz generierten bildlichen Darstellungen von Personen in leichter Badebekleidung, sofern diese Inhalte zur Ansehensschädigung geeignet sind. § 184k Absatz 1 Nummer 4 StGB-E wäre bei bildlichen Darstellungen bekleideter Personen nicht einschlägig, da jene Vorschrift nur anwendbar ist, wenn der Anschein erweckt wird, dass sexuelle Handlungen, die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abgebildet seien.
§ 201b StGB-E orientiert sich in Struktur und Begrifflichkeiten in erster Linie an § 201a Absatz 2 StGB. Durch die technologieneutrale Formulierung wird gewährleistet, dass der Tatbestand auch künftige technologische Neuerungen erfassen kann, insbesondere im Bereich von mittels künstlicher Intelligenz erstellten Inhalten. Inhalte sind gemäß § 11 Absatz 3 StGB solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. Der Kreis tauglicher Tatobjekte ist damit weiter gefasst als bei den von § 184k Absatz 1 Nummer 4 StGB-E erfassten sexualisierten Deepfakes, bei denen es sich um bildliche Darstellungen handeln muss. Der Inhalt muss den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen wiederzugeben. Amateurhafte Darstellungen, die für den durchschnittlichen Betrachter eindeutig als nicht reales Geschehen zu erkennen sind, fallen daher selbst dann nicht unter den Tatbestand, wenn sie in täuschender Absicht weitergegeben werden. § 201b StGB-E erfasst etwa vermeintlich reale, tatsächlich aber verfälschte bildliche Darstellungen des äußeren Erscheinungsbildes einer Person, aber auch fingierte Stimmaufnahmen und Filmsequenzen.
Durch die Vorgabe, dass sich der Inhalt auf eine andere Person beziehen muss, wird klargestellt, dass § 201b StGB-E nur personenbezogene Deepfakes erfasst. Inhalte, die fingierte anderweitige Geschehnisse wiedergeben, die keinen erkennbaren Bezug zu lebenden oder verstorbenen (§ 201b Absatz 1 Satz 2 StGB-E) Personen haben, sind daher nicht tatbestandsmäßig. Der Inhalt muss mittels eines Computerprogramms erstellt oder verändert worden sein, also mittels einer durch Daten fixierten Arbeitsanweisung an einen Computer (vergleiche Perron, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 263a Rn. 5, 33; Fischer/Lutz, in: Fischer, Strafgesetzbuch, 73. Auflage 2026, § 263a Rn. 6, 30). In der Praxis wird es sich hierbei im Regelfall um Systeme künstlicher Intelligenz handeln. Ein Inhalt ist erstellt, wenn er (neu) generiert worden ist. Verändert ist ein Inhalt, wenn sein ursprünglicher Aussagegehalt modifiziert worden ist.
§ 201b StGB setzt, anders als der vom Bundesrat auf Bundestags-Drucksache 21/1383 vorgeschlagene Tatbestand „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“, voraus, dass der Inhalt geeignet ist, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden. Der Begriff der Eignung zur Ansehensschädigung ist wie bei § 201a Absatz 2 StGB an die Ehrverletzungstatbestände der §§ 185 und folgende StGB angelehnt.
Zur Ansehensschädigung im Sinne von § 201b Absatz 1 StGB-E ist der Inhalt geeignet, wenn die dargestellte lebende oder verstorbene Person durch ihn verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt werden kann (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22, Beck RS 2024, 8894, Rn. 32, m. w. N.). Durch das Merkmal der Eignung zur „erheblichen“ Ansehensschädigung wird sichergestellt, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Schwere erreichen muss und nicht mehr als sozial hinnehmbar erscheinen kann (vergleiche Eisele, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 201a Rn. 41). Maßgeblich ist die Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters (vergleiche Bundestags-Drucksache 18/2601, S. 37; BGH, a. a. O., Rn. 32, m. w. N.).
Der Begriff des unbefugten Zugänglichmachens ist wie in § 201a Absatz 2 StGB zu verstehen und setzt voraus, dass die dritte Person die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Inhalt hat (vergleiche Fischer/Anstötz, in: Fischer, Strafgesetzbuch, 73. Auflage 2026, § 201a Rn. 25). Das Zugänglichmachen ist nicht unbefugt, wenn es von einer Einwilligung der dargestellten Person oder einer Befugnisnorm gedeckt ist (vergleiche Bundestags-Drucksache 18/2601, S. 37; Eisele, a. a. O., Rn. 44).
Durch die Subsidiaritätsklausel wird klargestellt, dass § 201b StGB keine Sperrwirkung gegenüber Vorschriften mit schwererer Strafandrohung entfaltet. Insbesondere bleiben §§ 184 und folgende sowie § 187 letzte Variante StGB auch nach Inkrafttreten von § 201b StGB auf die Verbreitung von pornographischen beziehungsweise verleumderischen Deepfakes anwendbar. § 184k Absatz 1 Nummer 4 StGB ist in seinem Anwendungsbereich lex specialis zu § 201b Absatz 1 StGB.
§ 201b Absatz 2 StGB erklärt § 201a Absatz 3 und 4 StGB für entsprechend anwendbar.
§ 201b Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 201a Absatz 3 StGB-E verweist auf das Erfordernis einer tatbestandlichen Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person und den in § 201a Absatz 3 StGB-E genannten Interessen, namentlich Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre sowie Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte (vergleiche Bundestags-Drucksache 18/3202, S. 29).
§ 201b Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 201a Absatz 4 StGB-E regelt die Einziehung. Dementsprechend können die von einem Beteiligten verwendeten technischen Mittel nach §§ 74 und folgende StGB eingezogen werden. Auch eine Dritteinziehung ist möglich (vergleiche § 201b Absatz 2 in Verbindung mit § 201a Absatz 4 Satz 2 StGB-E, § 74a StGB).
„§ 202e StGB
Unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik
Wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt überwacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Handlung wahrscheinlich dazu führt, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird.“
Begründung zu § 202e StGB
§ 202e StGB-E orientiert sich eng an Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385. Nach § 202e Satz 1 StGB-E wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt den Aufenthaltsort oder die Tätigkeiten einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik überwacht. Unter Überwachung ist die zielgerichtete Erhebung von Informationen über den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten einer Person zu verstehen. Tatbestandsmäßig ist nur die Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik, also mit Mitteln der technischen Informationsübertragung (vergleiche Bundestags-Drucksache 19/19859, S. 26; siehe zur Verwendung des Begriffs in § 176 StGB der alten Fassung auch Bundestags-Drucksache 18/2601, S. 14). Die Beobachtung durch bloßes Hinsehen oder Hinhören, ohne dass eine technische Informationsübertragung stattfindet, erfüllt § 202e StGB daher nicht. Unter den Tatbestand fallen insbesondere das „Tracking“, das heißt die Verfolgung des Aufenthaltsorts mit technischen Mitteln, und die Verwendung sogenannter Spyware. Erfasst ist lediglich die unbefugte Überwachung. Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ beschränkt den Tatbestand auf strafwürdige Fälle. Eine Überwachung ist nicht unbefugt, wenn sie durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis des Opfers oder durch eine Befugnisnorm gedeckt ist, beispielsweise bei der Überwachung des Aufenthaltsortes oder der Online-Aktivitäten jüngerer Kinder durch die Eltern, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern einverstanden sind und die Kinder in die Entscheidung der Eltern über das Tracking einbezogen wurden (§ 1626 Absatz 2, §§ 1627, 1631 Absatz 1, § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). § 202e StGB-E setzt voraus, dass die Überwachung wiederholt oder ständig erfolgt. Beide Tatbestandsmerkmale dienen, wie das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“, dazu, den Tatbestand auf strafwürdige Fälle der Überwachung zu beschränken. Es muss insoweit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Wie im Rahmen von § 238 Absatz 1 StGB ist es vom
Einzelfall abhängig, wie vieler Wiederholungen es für ein Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „wiederholt“ bedarf. Bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen kann schon eine geringe einstellige Anzahl von Wiederholungen hinreichend für eine Strafbarkeit sein (vergleiche zum Ganzen Bundestags-Drucksache 19/28679, S. 12; Eisele, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 238 Rn. 33). Die Überwachung erfolgt „ständig“, wenn sie zwar nicht wiederholt, aber ununterbrochen über einen nicht unerheblichen Zeitraum andauert. Qualitativ ist insoweit ein Verhalten von einigem Gewicht erforderlich, das die tatbestandliche Gleichstellung der „wiederholten“ und der „ständigen“ Überwachung zu rechtfertigen vermag, so beispielsweise beim Aufspielen einer Spyware auf ein Smartphone und der daran anschließenden durchgehenden Überwachung des Aufenthaltsortes und dem Mitlesen von Nachrichten des Opfers für mehrere Tage. Der vorgesehene Strafrahmen orientiert sich an § 42 Absatz 2 BDSG.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 ist die Tat gemäß § 202e Satz 2 StGB-E nur dann strafbar, wenn die Handlung wahrscheinlich dazu führt, dass der anderen Person schwerer Schaden zugefügt wird. Auch dieses Kriterium dient dazu, den Tatbestand auf strafwürdige Fälle zu beschränken. Ohne eine solche Beschränkung würden etwa auch Fälle erfasst, in denen die Aufenthaltsorte oder die Tätigkeiten einer anderen Person durch schlichtes Verfolgen öffentlich zugänglicher Profile in sozialen Medien nachvollzogen werden. Wer sich unter Verwendung eines Computers oder Mobiltelefons lediglich regelmäßig über die Aufenthaltsorte oder die Tätigkeiten etwa seiner Wahlkreis abgeordneten oder seines Lieblingsmusikers informiert, indem er deren Beiträge in sozialen Medien liest, verhält sich nicht strafwürdig. Eine mögliche Strafbarkeit nach Satz 1 ist in jenen Fällen nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die in sozialen Medien veröffentlichenden Personen freiwillig Auskunft über ihre Aufenthaltsorte oder ihre Tätigkeiten geben und dadurch das Tatbestandsmerkmal der Unbefugtheit entfiele. Denn selbst wenn veröffentlichende Personen gerade möchten, dass ihre Mitteilungen auch gelesen werden, dürfte darin regelmäßig kein Einverständnis zur wiederholten oder ständigen Überwachung liegen.
Während § 42 Absatz 2 BDSG in Bezug auf die Schädigung einer anderen Person ein subjektives Tatbestandselement voraussetzt (Schädigungsabsicht), stellt § 202e Satz 2 StGB-E in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 darauf ob, ob objektiv die Zufügung eines schweren Schadens bei der überwachten Person wahrscheinlich ist. Ein Schaden ist die Beeinträchtigung eines jeden rechtlich geschützten Interesses, unabhängig davon, ob diesem ein Vermögenswert zukommt (vergleiche Brodowski, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Edition, 1. August 2025, BDSG § 42 Rn. 52). Die Schädigung muss über die reine Verarbeitung personenbezogener Daten hinausgehen, weil sonst das Merkmal der Schadenszufügung leerliefe (vergleiche Bergt, in: Kühling/Buchner, 4. Auflage 2024, BDSG § 42 Rn. 52). Der zu erwartende Schaden muss schwer sein, das heißt, er muss über eine bloß geringfügige Belästigung oder Unannehmlichkeit hinausgehen, indem das Opfer erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Wahrscheinlich ist die Zufügung eines Schadens dann, wenn der Schadenseintritt im Einzelfall in Anbetracht der Gesamtumstände der Tat bei einem regelmäßigen Geschehensablauf naheliegt.

Ich finde es gut dass Ihr die Rolle der Kunstfreiheit betont. Das Gesetz ist wirkungslos. Und das ist gut so. Wer Netzpolitik liest, hasst Zensur, auch und vor allem wenn sie sich die Minderheits-Tarnkappe aufsetzt. Auf Feminismuspolitik.org gehen die Meinungen dagegen auseinander.