Gestern ist die erste Testphase einer automatisierten biometrischen Videoüberwachung am Berliner Bahnhof Südkreuz gestartet: Die Bundespolizei, das Bundesinnenministerium, die Deutsche Bahn und das Bundeskriminalamt erproben gemeinsam ein optisches Überwachungssystem mit mehreren Kameras. Bahnhofspendler konnten sich im Tausch gegen einen Gutschein als Freiwillige für den Biometriepiloten anmelden.
Um die nicht registrierten sonstigen Reisenden im Bahnhof, die keine Einwilligung zur Verarbeitung ihrer biometrischen Daten gegeben haben, auf die automatische Gesichtserkennung aufmerksam zu machen, wurden Schilder angebracht. Außerdem markierte man am Boden mit Aufklebern Laufwege, um einerseits die freiwilligen Tester zur optischen Erfassung besser zu leiten. Andererseits soll allen anderen Menschen ein möglicher Weg signalisiert werden, der nicht mit automatischer Gesichtserkennung überwacht wird. Das ist Teil des „Datenschutzkonzeptes“ für das Projekt, welches allerdings bisher nicht öffentlich bekannt ist.
Reichen Hinweisschilder aus?
Ob das Vorgehen bei dem ein halbes Jahr laufenden Pilotprojekt rechtmäßig ist, war schon vor Beginn umstritten. Die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk hatte ihre Bedenken kurz vor Projektstart nochmals unterstrichen. Beim Ortstermin hatte der Deutsche Anwaltverein (DAV) gestern ebenfalls deutliche Kritik geäußert und bezweifelt, dass der Einsatz von Gesichtserkennungsystemen „den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht“. Denn die Hinweisschilder, die Passanten auf die automatische Überwachung mit Gesichtserkennung aufmerksam machen, genügten nicht.

Zu dieser Einschätzung kommt auch Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Biometrie-Videoüberwachung am Südkreuz bewertet Caspar gegenüber netzpolitik.org auch für die jetzige Projektphase als rechtswidrig:
Soweit hier auch Passanten betroffen sind, die nicht ausdrücklich eine Einwilligung zu den Aufnahmen erteilt haben, ist die Annahme, es bedürfe lediglich eines Hinweisschildes, um sie im Rahmen des Pilotbetriebs rechtmäßig zu erfassen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar.
Ausschlaggebend für seine Bewertung sind höchstrichterliche Entscheidungen, die sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob eine bloße Hinweisbeschilderung ausreicht. Insbesondere der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht hatte am 23. Februar 2007 hier in aller Deutlichkeit festgestellt (1 BvR 2368/06, Rn. 40):
Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen aufgrund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden.
Nur weil also die Reisenden keine expliziten Protest gegen die Gesichts- und Verhaltensscanner aussprächen, heißt das noch nicht, dass sie sich deswegen auch einverstanden erklären. Caspar kommt zu der abschließenden Einschätzung:
Damit wäre dann wohl auch der Pilotbetrieb rechtlich so nicht zulässig.
Die gerade begonnene Pilotphase, die zunächst Gesichter, später auch auffälliges Verhalten erkennen soll, müsste wegen der Unvereinbarkeit mit den Grundrechten unverzüglich beendet werden.
