Regelmäßig berichtet die Presse über Fälle, in denen Webseitenanbieter, Forumsbetreiber oder Nachrichtendienste kostenpflichtige Post vom Anwalt bekommen. Aber nicht nur das: Wahrscheinlich am häufigsten sind von diesen so genannten Abmahnungen Privatpersonen betroffen, weil sie selbst oder Angehörige des Haushalts (oft die eigenen Kinder) in Tauschbörsen gegen geltendes Recht verstoßen haben sollen. Die Forderungen sind häufig drastisch, die Fristen, in denen reagiert werden muss, kurz. Wie sollte man sich in einem solchen Fall verhalten?
Abmahnungen sind Schreiben von jemandem, der eine Rechtsverletzung beklagt. Sie dienen eigentlich einem sinnvollen und legitimen Zweck: dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern. Statt sofort zu Gericht zu gehen, soll derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, den Verletzer zunächst anschreiben und ihm Gelegenheit geben, die Sache außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Das Prinzip der Abmahnung ist ein vorwiegend deutsches Phänomen, dass es in den meisten anderen Ländern so nicht gibt.
Heutzutage werden Abmahnungen häufig missbraucht, um Menschen einzuschüchtern und sie dazu zu bringen, Erklärungen abzugeben oder Zahlungen zu leisten, auf die eigentlich gar kein Anspruch besteht. Außerdem werden so viele davon verschickt, oft selbst für kleinste Verstöße, dass Abmahnungen sich zu einem großen Ärgernis für die Bürger entwickelt haben, wenn nicht zu einer Bedrohung. Oft wird inzwischen daher von einem „Abmahnunwesen“ gesprochen.
Wofür kann man sich eine Abmahnung einhandeln?
Man kann für alle möglichen Arten von Rechtsverletzungen abgemahnt werden. Das können Beleidigungen sein, oder jemand verletzt gegen das Persönlichkeits- oder Markenrecht. In sehr vielen Fällen lautet der Vorwurf, in Tauschbörsen das Urheberrecht verletzt zu haben.
Welche Handlungen führen am häufigsten zu Abmahnungen?
Dass die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren so stark zugenommen hat, liegt daran, dass heute immer mehr Menschen im Internet aktiv sind. Sie bloggen, tauschen Dateien, bauen Webseiten und laden Videos hoch. All diese Handlungen spielen sich in der Öffentlichkeit ab, nämlich in einem weltweit für jedermann zugänglichen Datennetz. Die Annahme, im Internet sei man sicher, weil anonym, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Jeder Nutzer hinterlässt Datenspuren, wenn er Online-Medien verwendet. Mithilfe dieser Datenspuren können in sehr vielen Fällen Nutzer – oder zumindest die Inhaber von Internet-Anschlüssen – identifiziert werden. So sind in Tauschbörsen beispielsweise die IP-Adressen der Online-Anschlüsse sichtbar, von denen aus Musik, Filme oder Games getauscht werden. Eine IP-Adresse kann wiederum zum Nutzer (oder genauer: zum Anschlussinhaber) zurückverfolgt werden, weil jede Adresse immer einem bestimmten Anschluss zugeordnet ist, solange die Internet-Verbindung besteht.
Das führt dazu, dass manche Rechteinhaber (z. B. die Musik- oder die Gamesindustrie) Filesharing-Systeme wie BitTorrent oder eDonkey systematisch danach durchsuchen, ob „ihre“ Inhalte dort angeboten werden. Wenn ja, wird die jeweilige IP-Adresse gespeichert. Zwar kann der Rechteinhaber (also z. B. eine Plattenfirma) damit noch nichts anfangen. Die IP-Adresse selbst gibt keinen direkten Aufschluss über den Nutzer. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt ihnen jedoch die Möglichkeit, vom Internet-Provider Auskunft darüber zu bekommen, welcher Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse steckt. Wenn ein Gericht dem zustimmt, werden Name und Adresse des Anschlussinhabers offengelegt. Mit diesen Informationen kann dann der Anwalt des Rechteinhabers die Abmahnung verschicken.
Nicht alle Rechtsverletzungen können auf diese Weise aufgedeckt werden. Und nicht in allen Fällen werden Urheberrechtsverletzungen so rigoros verfolgt, wie in Tauschbörsen. Nutzer von Youtube oder Filehostern wie Rapidshare werden, soweit bekannt, kaum verfolgt. Das kann verschiedene Gründe haben. Zum einen werden hier keine IP-Adressen oder andere personenbezogene Daten unmittelbar sichtbar. Videoportale und Filehoster sind also schwerer zu kontrollieren und können nicht ohne weiteres automatisiert nach Informationen über die Nutzer durchkämmt werden. Zum anderen haben Tauschbörsen keinen Betreiber. Sie bestehen nur aus den teilnehmenden Nutzern, ohne dass auf einem zentralen Server (der wiederum einem Anbieter gehören würde, der ermittelt werden kann) Inhalte gespeichert werden. Ist dagegen – wie bei Videoportalen, Filehostern und ähnlichen Diensten – ein Anbieter vorhanden, ist es für die Rechteinhaber natürlich effektiver, gegen die Anbieter vorzugehen als gegen jeden einzelnen Nutzer.
Am leichtesten können die Rechtsverletzungen mit Abmahnungen geahndet werden, die unmittelbar zum Nutzer zurückverfolgt werden können. Das sind die, die in Webangeboten stattfinden, bei denen der Nutzer reale Daten angeben muss, etwa bei eBay. Wer ein Produktfoto in seine Auktion einstellt, das er nicht selbst gemacht hat (das ist nicht erlaubt) oder ein zum Beispiel aus der Türkei mitgebrachtes, gefälschtes Ed-Hardy-T-Shirt verkaufen will, kann leicht abgemahnt werden. Das gleiche gilt für „geklaute“ Fotos auf öffentlich einsehbaren Facebook- oder MySpace-Seiten. Auch in Social Communities meldet man sich mit seinen richtigen Daten an, denn es hat wenig Sinn, sich unter Pseudonym anzumelden, weil man ja unter seinem Namen gefunden werden möchte. Schließlich können auch die Inhalte auf Webseiten oft ohne weiteres zu einer bestimmten Person zurückverfolgt werden.
Kann man sich vor Abmahnungen schützen?
Am besten kann man sich vor Abmahnungen schützen, indem man nicht gegen Gesetze verstößt – vor allem nicht im Internet. So einfach, wie das klingt, ist es aber nicht.
Zum einen ist vielen Menschen häufig gar nicht klar, dass sie gegen Gesetze verstoßen, weil sie sie nicht kennen und nicht wissen, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Zum anderen bekommen gerade bei Internet-Rechtsverletzungen in vielen Fällen gar nicht diejenigen die Abmahnung, die die Gesetze gebrochen haben, sondern andere, die mit der Rechtsverletzung in irgendeiner mittelbaren Beziehung stehen. Die Rechtsprechung lässt eine Haftung von Dritten in vielen Fällen zu, wenn diese etwas zur Rechtsverletzung beigetragen haben. Solche Dritten nennt man juristisch „Störer“, das Prinzip, nach dem sie zur Verantwortung gezogen werden können, Störerhaftung. Es liegt auf der Hand, dass es noch schwerer ist, sich als so ein Verantwortlicher vor Abmahnungen zu schützen, weil man dafür auch andere davon abhalten müsste, Gesetze zu brechen. Darauf hat man jedoch häufig gar keinen Einfluss.
Als Störer können nach Ansicht vieler Gerichte (einig ist die Rechtsprechung hier nicht) zum Beispiel Eltern haften, wenn ihre Kinder über den Familien-PC im Internet gegen Rechte verstoßen haben. Der Standardfall sind auch hier Tauschbörsenvergehen. Eine Plattenfirma kann nur herausfinden, über wessen Anschluss die Rechtsverletzung begangen wurde. Häufig benutzen aber mehrere Personen denselben Internet-Anschluss, man denke etwa an den Hauscomputer einer Familie mit jüngeren Kindern oder ein WLAN, über das alle Bewohner einer Sechser-WG ins Netz gehen. Wer dann eine Datei verbotener Weise vom Computer anderen zugänglich gemacht hat, kann meist nicht geklärt werden. Also wird der Anschlussinhaber zur Verantwortung gezogen.
Die meisten Gerichte verfahren in solchen Fällen nach dem Grundsatz: „Eltern haften für ihre Kinder“. Je jünger die Kinder sind, desto mehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Eltern die Pflicht haben, sie daran zu hindern, im Internet verbotene Dinge zu tun. Der Einwand, dass die Eltern das in aller Regel gar nicht können, weil sie sich technisch nicht gut genug auskennen oder die Rechtslage nicht kennen, greift meist nicht. Eltern trifft eine sehr weit gehende Sorgfaltspflicht, ihre Schützlinge davon abzuhalten, per PC und Internet gegen das Gesetz zu verstoßen.
Einer ähnlichen Störerhaftung unterliegen zum Beispiel auch Personen, die anderen ermöglichen, sich im Netz zu äußern. So haften nach Ansicht mancher Gerichte (die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich) auch Forenbetreiber, wenn die Nutzer des Forums andere beleidigen oder dort rechtswidrig Fotos einstellen. Das gleiche kann für Blogger gelten, wenn in den Kommentaren zu einem Beitrag anonyme Nutzer Verleumdungen aussprechen oder zu rechtswidrigen Handlungen aufrufen. Auch diejenigen, die ein WLAN zuhause haben, sollen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) haften, wenn sich jemand von außen unbefugt Zugriff auf das WLAN verschafft und über den Internetanschluss rechtswidrig Musik tauscht. Wer ein WLAN hat, so der BGH, muss es verschlüsseln, damit kein Unbefugter es benutzen kann. Ist das Funknetz vom Hersteller nicht ausreichend gesichert, muss der Nutzer die Einstellungen vornehmen (man kann das in den Einstellungen des Geräts festlegen). Tut er das nicht, haftet er für Rechtsverletzungen Dritter.
Kurzum: Allgemeine Handlungsanweisungen, wie man sich gegen Abmahnungen schützen kann, gibt es nicht. Möglich und sicherlich sinnvoll ist es, sich selbst, so wie es eben geht, mit der Rechtslage vertraut zu machen (dazu gibt es Angebote wie iRights.info oder klicksafe). Haben Kinder oder Jugendliche Zugriff auf einen PC, ist es sinnvoll, mit ihnen darüber zu sprechen, dass Rechtsverletzungen und daraus folgende Abmahnungen sehr teuer werden können. Soweit es die eigenen Kenntnisse zulassen, sollten sie auch über rechtliche Risiken aufgeklärt werden; gegebenenfalls gibt es auch Möglichkeiten, sich oder die Kinder hierzu schulen zu lassen. Solche Angebote sind heutzutage aber noch immer rar und ein Schulfach „Medienkunde“ gibt es in den Lehrplänen nicht.
Leider schützen auch normale Rechtsschutzversicherungen nicht davor, Anwaltskosten für Abmahnungen zu zahlen, weil sie derartige Risiken nicht abdecken. Noch weniger Sinn haben in diesem Zusammenhang die auf Webseiten üblichen, jedoch generell wirkungslosen Disclaimer (etwa: „Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 muss man sich von fremden, rechtsverletzenden Inhalten ausdrücklich distanzieren. Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen hier verlinkten, rechtswidrigen Inhalten.“). Solche Disclaimer schützen in keiner Weise davor, für Rechtsverletzungen belangt zu werden.
Wie sieht eine Abmahnung aus?
Abmahnungen sind leicht zu erkennen. Sie werden in aller Regel von Anwaltskanzleien verschickt und bestehen üblicher Weise aus Standardformulierungen. Natürlich hängt der Inhalt der Abmahnung vor allem davon ab, was für eine Rechtsverletzung beanstandet wird. Diese wird in einem solchen Schreiben meist erläutert (mehr oder weniger detailliert, je weniger, desto eher kann es sich um einen Abzockversuch handeln). Vom Abgemahnten wird dann gefordert, dass er a) eine Erklärung abgibt, diese oder vergleichbare Rechtsverstöße nicht wieder zu begehen (so genannte Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) und b) sich zu verpflichten, die Anwaltskosten und/oder Schadensersatz zu bezahlen. Weitere Forderungen kommen mitunter hinzu. Zudem werden ein oder mehrere Fristen dafür gesetzt, die geforderten Handlungen zu erfüllen.
Kann man Abzocke und Betrug erkennen?
Nicht alle Abmahnungen sind wirklich gerechtfertigt. Immer häufiger bedienen sich heute auch Betrüger dieser Methode oder es werden – aus juristischer Sicht – zwar im Prinzip legitime, konkret aber weit überzogene Forderungen gestellt. Das als Laie zu erkennen, ist kaum möglich. Natürlich würde sich der Verdacht aufdrängen, wenn die Abmahnung voller Rechtschreibfehler ist oder angesichts absurder Formulierungen offensichtlich mit einem Übersetzungsprogramm erstellt wurde.
Wie reagiert man auf eine Abmahnung?
Solche Fälle werden aber eher selten vorkommen. In allen anderen ist man gut beraten, sich nicht auf sein Urteil zu verlassen und eine Abmahnung als vermeintlich unberechtigte Abzocke einfach zu ignorieren. Auch wenn es absurd erscheint: Selbst Forderungen, die einem „Normalbürger“ wahnwitzig erscheinen, sind mitunter rechtlich legitim und können durchgesetzt werden. Ob das tatsächlich der Fall ist, kann letztlich nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Daher ist es in aller Regel ratsam, einen Anwalt einzuschalten, der sich mit dem jeweiligen Rechtsgebiet (zum Beispiel Urheberrecht) auch wirklich auskennt. Das muss keineswegs die Welt kosten und ein Anruf mit der Frage, ob der jeweilige Rechtsanwalt einen solchen Fall übernehmen kann und will und was eine Beratung kosten würde, kostet zunächst einmal gar nichts.
Nur ein Anwalt (jedenfalls ein Jurist) kann zunächst im Einzelnen beurteilen, ob der Anspruch, der geltend gemacht wird, überhaupt gegeben ist. Das ist häufig eine schwierige Frage, an der natürlich die ganze Angelegenheit hängt. Ist der Anspruch berechtigt, kann man gegen die Abmahnung im Grunde nichts machen, sondern lediglich über deren Einzelheiten diskutieren (Höhe der Anwaltsgebühren, des Schadensersatzes, Formulierung der Unterlassungserklärung). Ist er dagegen nicht gegeben, muss man der Abmahnung natürlich auch nicht Folge leisten. Hier gibt es sogar unter Umständen Gegenansprüche, die mit Gegenabmahnungen oder „negativen Feststellungsklagen“ geltend gemacht werden können.
Nur ein Fachmann weiß darüber hinaus in der Regel, dass der Abmahnende in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fordern kann, dass der Abgemahnte sich verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen oder Schadensersatz zu zahlen. Die Unterlassungserklärung dient nämlich lediglich dazu, verbindlich zu versichern, diese oder ähnliche Rechtsverletzungen nicht wieder vorzunehmen. Eine Verpflichtung, Zahlungen anzuerkennen, hat hierin nichts zu suchen. Dennoch finden sich solche Sätze ganz häufig in den von den Abmahnanwälten vorformulierten Erklärungen, die die Abgemahnten unterschreiben und zurückschicken sollen. Sie können und sollten generell aus der Erklärung gestrichen werden.
Auch die Reichweite der Unterlassungserklärung ist sehr variabel. Die Erklärung dient dazu, den „Unterlassungsanspruch“ erlöschen zu lassen, der durch die Abmahnung verfolgt wird. Wird eine ordnungsgemäße, formal von den Gerichten anerkannte Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Anspruch also nicht vor Gericht weiterverfolgt werden, und die Sache ist aus der Welt. Ist die Unterlassungserklärung jedoch falsch – also insbesondere nicht weit gehend genug – formuliert, kann es sein, dass der Anspruch nicht erlischt und der Rechteinhaber trotzdem vor Gericht klagt oder eine einstweilige Verfügung beantragt. Umgekehrt kann es sein, dass die Erklärung zu weit formuliert ist und der eingeschüchterte und uninformierte Empfänger sich zu Dingen verpflichtet, die er im besten Fall nicht zusagen muss und im schlimmsten Fall gar nicht versprechen kann. Auch solche Details kann ein Laie nicht beurteilen (im Übrigen auch kein Anwalt, der sich mit dem jeweiligen Rechtsgebiet nicht wirklich auskennt). Selbsthilfe kann hier zu gefährlichen Haftungsrisiken führen.
Kurzum: Der Umgang mit Abmahnungen gehört in fachkundige Hände. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich beraten lassen. Ist man sich unsicher, an welchen Anwalt man sich wenden sollte, kann man im Internet Informationen über Anwaltssuchmaschinen finden oder – noch besser – sich an die Verbraucherzentralen wenden, die solche Informationen in der Regel haben (wenn sie in der Sache auch meist nicht selbst tätig werden können).
Abmahnkosten
Beauftragt jemand einen Rechtsanwalt damit, einen Rechtsverletzer abzumahnen, entstehen Kosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren. Diese Gebühren werden als Abmahnkosten bezeichnet. Der Rechtsverletzer muss sie tragen (damit der Verletzte hierauf nicht „hängen bleibt“), wenn die Abmahnung berechtigt ist. Das Besondere: Abmahnkosten basieren nicht auf einem Schadensersatzanspruch, was bedeutet, dass es egal ist, ob die Rechtsverletzung schuldhaft begangen wurde. Bei der Frage, ob man die Abmahnkosten bezahlen muss, kommt es daher nicht darauf an, ob man für den Gesetzesverstoß „etwas konnte“ oder auch nur davon wusste.
Wie hoch die Kosten für eine Abmahnung sind, hängt immer von der Sache ab. Sie werden in Bagatellfällen meist weniger als tausend Euro betragen, können jedoch auch fünfstellige Beträge erreichen. Problem für die meisten Abgemahnten ist, dass sie nicht verstehen, warum die Kosten so hoch sind und wie sie sich berechnen. Hier sind viele Missverständnisse und Gerüchte im Umlauf.
Berechnungsgrundlage der Abmahnkosten, also der Anwaltsgebührenrechnung ist der so genannte Gegenstandswert. In der Rechnung steht dann so oder so ähnlich: „…machen wir Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 35.000 Euro wie folgt geltend: …“. Nicht selten denken die Abgemahnten zunächst, sie müssten jetzt 35.000 Euro bezahlen. Und das, weil ihre Tochter zehn Musikstücke auf dem heimischen Rechner zum Download bereitgestellt hat. Natürlich ist das nicht so, so steht es auch nicht in der Rechnung. Die 35.000 Euro sind der Gegenstandswert (oder „Streitwert“), auf dessen Basis nach den Regelungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) dann eine gesetzlich festgelegte Gebühr errechnet wird.
Ein am Abmahnwesen (zumal bei Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vor allem problematischer und kritikwürdiger Punkt ist, dass zwar die Höhe der Anwaltsgebühren bei einem bestimmten Gegenstandswert gesetzlich festgelegt ist, dies aber nicht für die Frage gilt, wie hoch der Gegenstandswert ist. Der Gegenstandswert soll abbilden, welchen Geldwert die Angelegenheit für den Verletzten hat. Wenn jemand also in ein anderes Auto fährt und 1.000 Euro Schaden entsteht, beträgt der Gegenstandswert 1.000 Euro. Bei Schadensersatzansprüchen wie diesem ist die Berechnung des Gegenstandswerts also klaren Regeln unterworfen.
Ganz anders ist es jedoch bei Unterlassungsansprüchen. Denn hier errechnet sich der Gegenstandswert zum Beispiel auf Grund der Frage, was es für den Verletzten wert ist, dass fünf Musikstücke von einem privaten PC in Zukunft nicht mehr zum Download zur Verfügung gestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Wert allenfalls vage geschätzt werden kann, da es unmöglich ist, das konkret zu berechnen.
Das Problem ist, dass der Gegenstandswert in solchen Fällen (also wenn es, wie immer bei derartigen Abmahnungen, um Unterlassungsansprüche geht) vom Verletzten geschätzt wird. Dieser Umstand öffnet Missbrauch Tür und Tor, weil die Schätzung stets mehr oder weniger fiktiv ist und die Abmahnenden meist ein Interesse haben, möglichst hohe Werte anzugeben, um möglichst hohe Kosten fordern zu können.
Zwar können die geforderten Abmahnkosten vor Gericht überprüft werden. Diesen Weg kann man gehen, indem man zwar die Unterlassungserklärung abgibt (soweit erforderlich), sich aber weigert, die Anwaltskosten zu tragen. Dadurch riskiert man aber, dass der Abmahnende vor Gericht geht, um seine Anwaltskosten einzuklagen, da er sie sonst selbst tragen muss. Ohne konkrete Kenntnisse über Gebührenrecht sollte man ein solches Risiko nicht eingehen, auch das kann nur ein Rechtsanwalt einschätzen. Spezialisierte Anwälte können hier auf Erfahrungswerte zurückgreifen. Sie wissen meist, welche Werte die Gerichte für bestimmte Arten von Fällen akzeptiert haben (soweit es sie schon gegeben hat) beziehungsweise, was nicht gezahlt werden muss. Ein Laie kann dagegen kaum jemals beurteilen, ob die Gebührenforderung überzogen ist oder nicht.
Sonderregelung für Bagatell-Urheberrechtsverletzungen
Im Urheberrecht gibt es eine Sonderregelung: die Gebühren (also die Abmahnkosten für den Anwalt) für eine erste Abmahnung dürfen nicht mehr als hundert Euro betragen, wenn es sich um geringfügige Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen handelt. Das klingt erstmal gut und nützlich, weil es vermeintlich die meisten Rechtsverletzungen betrifft, um die es in diesem Text geht. Leider ist diese Deckelung der Abmahnkosten in Paragraf 97a UrhG sehr vage formuliert und lässt so viel Spielraum bei ihrer Auslegung, dass sie in der Praxis bislang kaum angewendet wird.
Ob es sich um einen „einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“ handelt, wie es im Gesetz heißt, darüber lässt sich trefflich streiten. Erstmal treffen diese Entscheidung die Abmahnanwälte, die die Gebühren fordern. Der Abgemahnte hat nur die Möglichkeit, sich auf Paragraf 97a UrhG zu berufen und sich zu weigern, mehr als einhundert Euro zu zahlen. Damit riskiert er jedoch wiederum einen Rechtsstreit, was nur dann sinnvoll ist, wenn ein Fachmann oder eine Fachfrau die Sache geprüft hat und zu der Ansicht gelangt ist, dass die Regelung Anwendung findet.
Achtung Fristen!
Die Fristen, in denen die Abgemahnten tun müssen, was von ihnen verlangt wird, werden vom Abmahnenden vorgegeben. Sie sind meist empfindlich kurz, häufig zu kurz (auch aus rechtlicher Sicht). Dennoch ist es wenig empfehlenswert, sie einfach verstreichen zu lassen und nicht in der geforderten Zeit zu reagieren, weil man Gefahr läuft, dass der Abmahner nach Ablauf vor Gericht zieht. Ist die Frist tatsächlich nicht einzuhalten, sollte man zumindest in der Abmahnkanzlei anrufen, begründen, warum das so ist und um eine Verlängerung bitten. Idealer Weise sollte man sich (rechtzeitig, also so schnell wie möglich nach Erhalt der Abmahnung) schon vorher einen Anwalt gesucht haben, der die Fristverlängerung fordern kann.
In aussichtsloser Situation verhandeln
Auch wenn es in der Sache aussichtslos ist, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, lohnt es sich oft, über Kosten und andere Details zu verhandeln und möglichst eine Einigung zu erzielen. Auch hier können erfahrene Anwälte im Zweifel mehr herausholen, als die Abgemahnten selbst, weil sie sich mit Vergleichsverhandlungen auskennen.
Dass am Ende ein Vergleich geschlossen wird, ist selbst in Fällen keineswegs aussichtslos, bei denen die Rechtsverletzung und der Anspruch auf Anwaltsgebühren, Schadensersatz und Unterlassungserklärungen eindeutig gegeben sind. Verhandlungen können dazu führen, dass weniger gezahlt werden muss, oder die Unterlassungserklärung weniger weit gehend formuliert wird. Der Abmahnende selbst hat in der Regel kein Interesse, ein langwieriges Gerichtsverfahren zu führen. Auch er wird die Sache meist schnell aus der Welt schaffen wollen und im Gegenzug bereit sein, bei seinen Ansprüchen Zugeständnisse zu machen. Darum, die Unterlassungserklärung abzugeben, wird man zwar nicht herumkommen, weil sie der Kern der Abmahnung bei Urheber‑, Marken- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist. Aber Anwaltskosten und Schadensersatz sind in einem mehr oder weniger breiten Rahmen meist verhandelbar. Das gilt natürlich vor allem in den Fällen, in denen die Kosten, die in der Abmahnung geltend gemacht wurden, ohnehin überzogen waren.
(Crossposting von iRights, Text steht unter CC-BY-ND)