Die Europäische Kommission plant eine umfassende Identifizierungspflicht für Bezahlvorgänge, die anonymes Transferieren von Beträgen sogar bei kleinsten Summen unterbinden soll. Künftig sollen alle Zahlungsvorgänge erfasst werden, auch von Kleinstbeträgen beim sogenannten Micropayment. Dazu sind Änderungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL 2015/849) vorgesehen.
Von Geldwäsche spricht man, wenn eine illegale Herkunft von Geldbeträgen verborgen werden soll. Häufig wird auf Drogengelder verwiesen, um Geldwäsche-Regelungen zu begründen, in jüngster Zeit auch auf Terrorismusfinanzierung. Es existieren in Deutschland bereits umfängliche Melde- und Überwachungspflichten für Banken und Versicherungen, die mit dem Geldwäschegesetz eingeführt wurden.
Peter Schaar, der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte und heutige Vorsitzende der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID), hat sich in einem Gutachten (pdf) mit diesen Plänen auseinandergesetzt und heute in Frankfurt auf dem Prepaid-Kongress über die geplante Identifizierungspflicht gesprochen:
Die Kommission will die ohnehin niedrig bemessene Höchstgrenze des in anonymen Prepaid-Produkten zu speichernden Betrags weiter begrenzen, was den Einsatzbereich von anonymen Zahlungsmitteln auch außerhalb des Online-Bereichs weiter einschränken würde.
Er nennt das Vorhaben aber auch schlichtweg eine „unzulässige Vorratsdatenspeicherung“. Die Bekämpfung der Geldwäsche soll nämlich Begründung dafür sein, europaweit alle Transaktionsdaten und Angaben über die Nutzer zu erfassen und zu speichern.
Daten von vielen Millionen Menschen
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 hatte die Bedeutung des Telekommunikationsgeheimnisses hervorgehoben und auch die Metadaten der Kommunikationsnetze für schützenswert erachtet. Telekommunikationsnetze dürften nicht als „Plattformen der Verdachtsschöpfung“ missbraucht werden.
Das Urteil lässt sich auf Metadaten von Geldtransfer-Plattformen übertragen, wenn anlassloses Speichern vorgeschrieben wird. Denn nichts anderes als eine „Verdachtsschöpfung“ wäre auch die geplante EU-Richtlinienänderung. Aber auch andere Aspekte des Vorratsdatenspeicherungsurteils ließen sich übertragen, etwa die Frage der Kosten-Nutzen-Effizienz der riesigen Datenhalden oder die Sicherheit vor dem Zugriff Dritter auf die Datenmengen von vielen Millionen Menschen europaweit.

Foto-Lizenz: CC BY-NC-ND 2.0, von Charles Crosbie.
Keine verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie möglich
Schaar verneint im Fazit seines Gutachtens die Frage, ob das Vorhaben der Kommission mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar wäre:
Wenn den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen würde, bestimmte für Online-Transaktionen geeignete E‑Geld-Produkte mit niedrigem Risikopotential von der Identifikationspflicht auszunehmen, wäre dem deutschen Gesetzgeber eine verfassungskonforme Umsetzung der GW-Richtlinie nicht mehr möglich.

Insbesondere mit der durch das Volkszählungsurteil etablierten informationellen Selbstbestimmung der Menschen wäre die Geldwäscherichtlinie nicht vereinbar:
Eine durch EU-Recht festgelegte generelle Identifikationspflicht wäre auch nicht vereinbar mit dem durch das Grundgesetz garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Aber nicht nur das deutsche Grundgesetz ist betroffen, Schaar hat auch große Zweifel, dass die Pläne mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (2016/679, DS-GVO) sowie der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz (2016/680, DS-JI-RL) vereinbar wären. Er begründet außerdem die Europarechtswidrigkeit der Geldwäsche-Richtlinie. Denn die Zwecke der Datenverwendung seien „nicht hinreichend präzise gefasst“ und auch die staatlichen Stellen, die sie nutzen dürfen, nicht hinreichend genau bestimmt.
Übrigens: „Die Wahrscheinlichkeit, dass jeden Tag zwei Drittel aller Deutschen mindestens eine Tat der Geldwäsche begehen, ist 100 Prozent“, schreibt Thomas Fischer.
