Gutachten des BundestagesHaber-Verfahren verstößt gegen Grundrechte

Mehr als 1200 Organisationen und Projekte hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren heimlich vom Verfassungsschutz durchleuchten lassen. Ein Gutachten des Bundestages kommt nun zu dem Schluss: Das Vorgehen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

  • Chris Köver
Laden von außen
Buchladen Zur schwankenden Weltkugel: Einer der Läden, die von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer vom Buchhandlungspreis ausgeschlossen wurden. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Darf eine bundesstaatliche Stelle heimlich beim Bundesamt für Verfassungsschutz anfragen, ob zu einer bestimmten Person oder Organisation Erkenntnisse vorliegen, bevor es eine Förderung erteilt? Um diese Frage drehte sich die Debatte, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) Buchläden nach einer solchen Anfrage von einer Preisliste hat streichen lassen. Haber-Verfahren nennt sich diese Abfrage, die es seit 2004 gibt und die durch den Eklat um den Kulturstaatsminister zu neuer Berühmtheit gelangte.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beantworten diese Frage nun recht eindeutig – und zwar mit Nein. Ein vor Kurzem veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Schluss: Vor einer Förderung im Bereich Kunst oder Kultur heimlich eine solche Anfrage an den Verfassungsschutz zu stellen, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Beauftragt hat es der Bundestagsabgeordnete David Schliesing, medienpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke. „Nachdem nun auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages klar festgestellt hat, dass das ‚Haber-Verfahren’ verfassungswidrig ist, erwarte ich, dass die Bundesregierung die Praxis umgehend beendet“, sagt er. Der Geheimdienst dürfe nicht mehr gegen Kultureinrichtungen eingesetzt werden.

Das Haber-Verfahren sieht vor, dass bundesstaatliche Stellen wie etwa Ministerien vor einer Förderzusage eine Auskunft beim Verfassungsschutz einholen können, ob zu bestimmten Personen oder Organisationen relevante Erkenntnisse vorliegen. Der Geheimdienst antwortet darauf zunächst nur mit ja oder nein. Im Einzelfall können die Ministerien anschließend weitere Details abfragen. Die betroffenen Personen werden über den Vorgang zu keinem Zeitpunkt informiert.

Benannt ist das Verfahren nach Emily Haber, die 2017 als Staatssekretärin im Bundesinnenministerium einen Erlass verfasste, der eine bereits bestehende Regelung zu solchen Abfragen aktualisierte.

Kameras prüfen, ob du artig bist.

Da werden wir unbequem. Mit deiner Unterstützung.

Jetzt spenden

Seit 2020 haben Ministerien 1.200 zivilgesellschaftliche Organisationen und 1.300 Personen auf diesem Weg durchleuchten lassen, ergab eine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag.

Dürfen sie das?

Das Gutachten untersucht die Frage, ob ein solches Verfahren verfassungsrechtlich zulässig ist. Dafür teilt es den Vorgang in zwei Schritte: Zum einen die Abfrage beim Verfassungsschutz, die mit einer Übermittlung von Namen und weiteren Daten der Betroffenen einhergeht. Zum anderen die Recherche und Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Für den ersten Teil sehen die Gutachter*innen keine Rechtsgrundlage.

„Die Abfrage beim BfV sowie die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Bundesministerium im Zuge des Haber-Verfahrens greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung […] ein, ohne dass dieser Eingriff auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann“, schreiben die Gutachter*innen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine solche Übermittlung nicht. Das Verfahren verstoße damit gegen das Grundgesetz und sei unzulässig.

Wer nichts erfährt, kann auch nicht klagen

Den zweiten Teil, die Antwort des Verfassungsschutzes an die Ministerien, sehen die Autor*innen hingegen als vom Verfassungsschutzgesetz gedeckt. Die Verhältnismäßigkeit sei gegeben, weil das Haber-Verfahren dem legitimen Zweck diene, eine staatliche Förderung verfassungsfeindlicher Personen, Organisationen oder Veranstaltungen zu verhindern. Eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz sei dafür erforderlich. Ob hingegen die weiteren Maßnahmen – die Entgegennahme der Daten und die Recherche zu den Betroffenen – auch von dem Gesetz gedeckt seien, bleibt laut Gutachten offen.

Alles netzpolitisch Relevante

Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.


Jetzt abonnieren

Kritisch sehen die Autor*innen zudem, dass die Betroffenen über das Verfahren zu keinem Zeitpunkt benachrichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten Betroffene zumindest nachträglich von einem heimlichen Überwachungsvorgang erfahren, wenn die Geheimhaltung nicht mehr erforderlich ist. Dass das Haber-Verfahren dies nicht vorsieht, bewertet das Gutachten als Verstoß gegen die um Grundgesetz festgeschriebene Rechtsweggarantie.

Weimer darf Buchhändlerinnen nicht mehr „politische Extremisten“ nennen

Das Verfahren erlangte große Aufmerksamkeit, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Weimer Anfang des Jahres die von einer unabhängigen Jury für den Deutschen Buchpreis ausgewählten Buchhandlungen vom Verfassungsschutz überprüfen ließ. In der Folge strich er drei Buchhandlungen nachträglich von der Preisliste: The Golden Shop in Bremen, die Rote Straße in Göttingen und den Buchladen Zur schwankenden Weltkugel in Berlin.

Die Betreiber*innen der Läden gingen daraufhin rechtlich gegen Weimer vor. Mit einem Teilerfolg: Im Frühjahr urteilte das Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass Weimer die beiden Inhaberinnen der Schwankenden Weltkugel nicht mehr öffentlich als „politische Extremisten“ bezeichnen darf. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Kritik am Haber-Verfahren ist nicht neu. Bereits 2018 kam ein juristisches Gutachten der Rechtsanwältin Anna Luczak im Auftrag von mehreren zivilgesellschaftlichen Demokratie-Projekten zu dem Schluss, dass das Verfahren verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Initiativen waren vom Bundesfamilienministerium zur Überprüfung an den Verfassungsschutz weitergeleitet worden.

Hinweis, 13.08.: Wir haben ergänzt, von wem das Gutachten in Auftrag gegeben wurde. 

Über die Autor:innen

  • Chris Köver

    Chris Köver recherchiert und schreibt über Netzpolitik, Überwachungstechnologien, digitale Gewalt und Jugendschutz. Recherche-Anregungen und Hinweise gerne per Mail oder via Signal (ckoever.24). Seit 2018 bei netzpolitik.org. Hat Kulturwissenschaften studiert und bei Zeit Online mit dem Schreiben begonnen, später das Missy Magazine mitgegründet und geleitet. Ihre Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Journalistenpreis Informatik, dem Grimme-Online-Award, dem Rainer-Reichert-Preis zum Tag der Pressefreiheit und dem Datenschutz-Medienpreis.

    Kontakt: E-Mail (OpenPGP), BlueSky, Mastodon, Signal: ckoever.24

    Foto: Darja Preuss


Veröffentlicht

Kategorie

Ergänzungen

Wir freuen uns auf Deine Anmerkungen, Fragen, Korrekturen und inhaltlichen Ergänzungen zum Artikel. Bitte keine reinen Meinungsbeiträge. Unsere Regeln zur Veröffentlichung von Ergänzungen findest Du unter netzpolitik.org/kommentare. Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

10 Kommentare zu „Haber-Verfahren verstößt gegen Grundrechte“


  1. Wo bleiben die Konsequenzen für die Verantwortlichen?


    1. Anonym

      ,

      Naja, irgendein Staatssekretär rotiert und regt weitere Mitarbeiter zur Rotation an. Irgendwer muss sich jetzt etwas ausdenken…


  2. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass in naher Zukunft das Haber-Verfahren abgeschafft oder so geändert wird, dass es nicht mehr „verfassungsrechtlich bedenklich“ ist, wenn ich mir ansehe, wie unser Innenminister Dobrindt Befugnisse der Geheimdienste ausweiten und einen mächtigen Überwachungsapparat installieren will.


    1. Und wenn der Grundrechtsschutz an dieser Stelle so stark sein sollte müsste er m.E. auch für die AfD-Kandidaten gelten, die in Niedersachsen nicht zur Wahl zugelassen wurden.

      Zumal bei denen mit dem faktischen Ausschluß zur Kandidatur der Eingriff in deren deutlisch stärker ist, als „nur“ eine finanzielle Förderung nicht zu bekommen


    2. Anonym

      ,

      nicht zu vergessen das informationsrecht sowohl für einzelpersonen, institutionen wie selbst für das parlament de facto abzuschaffen


  3. Notorisch Rhetorisch

    ,

    Ich verstehe es nicht. Es geht hier um Förderungen und/oder Preisgelder des Bundes und ein Gruppe von „Nominierten“ oder? Und es erscheint mir erst mal durchaus Logisch das der Bund damit niemanden belohnen oder Fördern wollte der gegen die Verfassung agierte. Und wenn mit dieses Haber-Verfahren und einer Liste von; für einen Preis oder Förderung; Nominierten und der Antwort ‚Nein’ dafür Sorge getragen wird, wo ist dann das eigentliche Problem?
    Ein Problem entsteht doch nur wenn die Antwort ‚Ja’ lautete da dann der Nominierte von seinem Ausschluss erfahren kann. Und seine Aufregung natürlich (als Gefährder) Medial ausschlachtet. Muss man das beachten wenn z.b. Ein Nazi darüber jammert das er als Nazi keine Förderung bekommt?

    Es darf also nicht sein das eine Behörde eine andere (Verfassungsschutz) fragt: Ist xyz ein Gefährder oder Verdächtig aber eine Antwort von dort ist weniger Bedenklich? WTF, man kann doch nicht den 2. Schritt gut heißen wenn der dazu führende 1. Schritt nicht erlaubt sei.

    Wie soll man sich so was Rechtssicher und Demokratisch legitimiert vorstellen? Geht das überhaupt?

    Sinngemäß: Ich würde ja gerne eine Antwort erhalten aber wenn es mir nicht erlaubt sei die Frage zu stellen… was dann?

    Reicht es in solchen Fällen nicht nachträglich die Nominierten an zu schreiben i.s.v. „Sie kamen in Betracht für Förderung X daher haben wir den Verfassungsschutz gefragt ob er etwas negatives über sie weiß. Die Antwort lautet [Ja|Nein]“
    Bei Ja: „Daher kommen sie für die o.g. Förderung nicht in Betracht“
    Bei Nein: „Sie nehmen weiter teil“

    Uuuund Feddisch. ;-)

    Und wieso eigentlich Heimlicher Überwachungsvorgang? Des Verfassungsschutzes bevor er gefragt wurde? Die Frage dorthin ob über X etwas bekannt sei kann man doch kaum „Überwachung“ nennen. Da wird man ja mit Cookies und Ad-Tracking mehr „überwacht“ – und merkt es vielleicht auch nicht.


    1. Anonym

      ,

      „Ich verstehe es nicht.“

      Ganz einfach: es gibt von Gesetzen geschützte aber nicht gebundene in-groups, und von Gesetzen gebundene aber nicht geschützte out-groups.

      Zum Beispiel: VfS ist vollständig abzulehnen, wo er irgendwie staatliche Förderung von „links“ verhindern könnte. VfS ist ein vollständig verlässlicher Kronzeuge für ein AfD-Verbot.

      Orwell hat nicht als Anklage gegen rechts geschrieben sondern als Warnung an links, sowohl „1984“ als auch „Animal Farm“.


      1. Orwells Nazioma

        ,

        > Orwell hat nicht als Anklage gegen rechts geschrieben sondern als Warnung an links, sowohl „1984“ als auch „Animal Farm“.

        Literarischer Anfall?


      2. Der Take ist so unterkomplex:

        Zitat: „Orwell hat nicht als Anklage gegen rechts geschrieben sondern als Warnung an links, sowohl „1984“ als auch „Animal Farm“.“

        Es waren Bücher gegen den Totalitarismus und da ist es egal, ob es von links, von rechts, religiös, technokratisch,etc.pp. ist


        1. Anonym

          ,

          Das ist kein Widerspruch.

Schreibe eine Ergänzung!

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert