Sie werben mit besonders schnellem Internet, um dann bei Filesharing-Aktivitäten die Geschwindigkeit zu drosseln. Wenn mehr als 10 Gigabyte an einem Tag erreicht werden. Diese Einschränkung, die seit den Mai 2012 geänderten AGB von Kabel Deutschland besteht und nicht nur Neukunden, sondern auch bestehende Verträge berührt, findet sich in der Werbung nur in einer – falsch zugeordneten – Fußnote. Aus diesem Grund wurde die Werbung nun vom Landgericht München als irreführend verurteilt.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die missverständliche Werbung geklagt und Recht bekommen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In der Pressemitteilung der vzbv heißt es:
Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten Internetzugang, bei dem sie nicht dauernd prüfen müssten, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist. Deshalb hätte Kabel Deutschland auf die Einschränkung für die inzwischen weit verbreiteten Filesharing-Anwendungen deutlich hinweisen müssen – zumal das Limit von 10 Gigabyte am Tag bereits bei normaler Internetnutzung häufig überschritten werde.