Neues Gesetz für „Antiterrordatei“ muss noch 2014 erlassen werden. Regelt es Profiling und den „permanenten Eilfall“?

Die vom früheren IM Friedrich mit einem "feierlichen Mausklick" eröffnete "Rechtsextremismusdatei". Wird sie Vorbild für die "Antiterrordatei"?
Die vom früheren IM Friedrich mit einem „feierlichen Mausklick“ eröffnete „Rechtsextremismusdatei“. Wird sie Vorbild für die viel weitgehendere „Antiterrordatei“?

Unter dem Titel „Gesetzgeber muss Menschenrechtsschutz ernst nehmen“ hat Eric Töpfer vom Deutschen Institut für Menschenrechte (DIfM) zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfg) zum Antiterrordateigesetz Stellung genommen. Der gestern erschienene Text bezieht sich auch auf einen Bericht, den das Bundesinnenministerium als Konsequenz des Urteils im Oktober herausgegeben hatte.

Das Antiterrordateigesetz stammt aus 2007 und regelt die Einrichtung einer Verbunddatei für den automatisierten Informationsaustausch, an der mehr als 60 Polizeidienststellen und Geheimdienste von Bund und Ländern sowie das Zollkriminalamt beteiligt sind.

Das Gericht hatte verlangt, die Rechtsgrundlage dieser „Antiterrordatei“ (ATD) neu zu gestalten. Sie sei zwar in ihren Grundstrukturen verfassungskonform. Der Datentausch zwischen Polizei und Diensten sei aber nur ausnahmsweise zulässig: In Fällen von herausragendem öffentlichen Interesse. Auch die Ausspähung des „weitesten Umfelds terroristischer Vereinigungen“ wurde kritisiert, da sie gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße und mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sei:

[…] eine Erstreckung der Speicherungspflicht auf Personen, die weit im Vorfeld und möglicherweise ohne Wissen von einem Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen, wie zum Beispiel den Kindergarten eines Moscheevereins, den die Behörden jedoch der Unterstützung terroristischer Vereinigungen verdächtigen.

Von „Befürwortern“ und „verbesserter Analysefähigkeit“

Moniert wurde auch die Speicherung von sogenannten „Befürwortern“. Gemeint sind Personen, die eine Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer oder religiöser Belange „befürworten“. Denn es würde auf eine „innere Haltung“ abgestellt, was eine einschüchternde Wirkung für die Wahrnehmung der Freiheitsrechte entfalten könne.

Das Bundesinnenministerium schlägt nun die Formulierung vor, „dass es Anhaltspunkte geben muss, dass die Person tatsächlich Gewalt anwenden, unterstützen, vorbereiten oder hervorrufen will“. Dies werde aber laut der Kritik des DifM den Anforderungen des Urteils nicht gerecht: Denn immer noch werde „auf die innere Haltung rückgeschlossen“ , was laut Verfassungsgericht rechtswidrig ist.

Bis zum 31. Dezember 2014 muss das Antiterrordateigesetz also geändert werden. Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass die Vorgaben des Verfassungsgerichts umgesetzt werden sollen. Allerdings steht dort auch, dass ihre „Analysefähigkeit“ verbessert werden soll. Das Bundesinnenministerium spricht von „Suchfunktionen“ und der Möglichkeit, Zusammenhänge zwischen Personen, Gruppierungen und sonstigen Objekten herzustellen.

Vorbild „Rechtsextremismusdatei“

Das erinnert doch sehr an die „Rechtsextremismusdatei“ (RED), die 2012 als „Lehre“ aus dem staatlich geförderten NSU-Komplex mit einem feierlichen „Mausklick“ eingeweiht wurde. Auch hierfür liegt ein „Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern“ zugrunde. Dort ist als „erweiterte Nutzung“ erstmals festgelegt:

Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu erkannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden Daten auch mittels
1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder
4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten.

Sollte dies auch für die „Antiterrordatei“ vorgesehen werden, sei dies laut dem DIfM rechtswidrig:

Für Analysen, die etwa das (karto-)graphische Abbilden von Reisebewegungen oder die Darstellung sozialer Beziehungsgeflechte ermöglichen, müsste der Zugriff auf den Klartext der erweiterten Grunddaten zugelassen werden, die zu Personen gespeichert sind, beispielsweise zu besuchten Orten oder Kontaktpersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 b) nn) bzw. oo). Ein Zugriff auf die Klartextdaten ist allerdings nur unter den erhöhten Voraussetzungen des sogenannten Eilfalls nach § 5 Abs. 2 ATDG möglich; dieser soll nach Angaben der Bundesregierung bisher nur einmal eingetreten sein. Für die oben genannten Analysen bedürfte es hingegen im Prinzip des permanenten Eilfalls.

Mehrfachabfragen sind rechtswidrig

Zudem würden Analysen von Beziehungsgeflechten laut Eric Töpfer „eine Kaskade von Folgeanfragen erfordern, um über die jeweils ermittelten Kontaktpersonen weitere Kontakte zu identifizieren“. Diese Mehrfachabfragen, aber auch das „(karto-)graphische Abbilden von Reisebewegungen oder die Darstellung sozialer Beziehungsgeflechte“ könnten die geforderte Verhältnismäßigkeit der ATD-Datei unterlaufen. Das Verfassungsgericht hatte dazu klar Stellung genommen:

Eine Grenze liegt insbesondere darin, dass § 5 ATDG lediglich Einzelabfragen, nicht aber auch eine Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern erlaubt.

Die Webseite Criminologia hatte jedoch auf einen Fallstrick des BVerfg-Urteils aufmerksam gemacht: Denn der ursprüngliche Zweck der „Antiterrordatei“ war die Bekämpfung eines „islamistischen Terrorismus“ mit internationalen Bezügen. Wegen der weiten Auslegung des Begriffs „rechtswidriger Gewalt“ rücke nun laut Criminologia „das komplette Spektrum politisch motivierter Gewaltdelikte in die Nähe des Terrorismus“ und könne in der ATD gespeichert werden. So schieße das BVerfg „sogar weit über entsprechend von den Sicherheitsbehörden vorgenommene Zuschreibungen hinaus“:

So differenziert die Statistik zur Politisch Motivierten Kriminalität zwischen „extremistischer“ und „nicht-extremistisch“ motivierter Kriminalität. Selbst das tun die besagten Verfassungsrichter nicht. […] Selbst die konservativsten Kriminologen, Protestforscher oder Terrorismusexperten würden sich mittlerweile wohl hüten, jemandem, der auf einer Demonstration einen Polizisten geschubst oder eine Flasche geworfen hat, eine terroristische Karriere vorherzusagen.

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