„Big Data bei der Polizei“: Datenschützerin fordert Offenlegung des Quellcodes von Data Mining-Software

Bild: Wikipedia
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Die Sommerakademie des Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein trug dieses Jahr den Titel „‚Supergrundrecht Sicherheit‘ contra digitale Menschenrechte“. Einer der Vorträge von Barbara Körffer (dem ich leider nicht beiwohnen konnte) galt dem Phänomen „Big Data bei der Polizei“.

Die Mitarbeiterin des ULD ging der Frage nach, inwiefern innerhalb polizeilicher Datenbanken und Informationssystemen die Zweckbindung eingehalten wird. In der „Antiterrordatei“ oder der neuen „Rechtsextremismusdatei“ soll zukünftig eine „erweiterte Nutzung“ ermöglicht werden. So können Zusammenhänge zwischen Personen, Orten, Institutionen, Objekten und Sachen hergestellt werden, auch wenn eine reale Verbindung gar nicht existiert. Für polizeiliches „Big Data“ brauche es laut Körffler daher eine „genaue Festlegung von Zwecken der weiteren Verarbeitung“ oder den Austausch mit anderen Stellen.

Betroffene „vor Anwendung statistischer Werte auf Einzelne“ schützen

Neben der Erhebung und Speicherung gewinne laut Körffler die Nutzung personenbezogener Daten zunehmend an Bedeutung. Betroffene müssten deshalb „vor Anwendung statistischer Werte auf Einzelne“ im Rahmen staatlicher Eingriffe geschützt werden. Gemeint ist das „Predictive Policing“, das mit Data Mining-Software in Bayern und Nordrhein-Westfalen nun auch bei Länderpolizeien in Mode kommt. Auf Basis polizeilicher Einbruchsstatistiken und anderer, öffentlich zugänglicher Informationen errechnet eine Software die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten in dieser Gegend. Auch das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei experimentieren in diese Richtung.

Ähnliche Systeme sind in vielen US-Städten längst im Einsatz. Allerdings zementieren sie existierende Vorurteile bei den Polizeikräften: Denn nach einer Softwareprognose werden meist solche „Verdächtige“ angehalten und überprüft, die aufgrund von Hautfarbe oder Erscheinungsbild ohnehin im polizeilichen Fokus stehen. Eine kurze Reportage der ARD hatte deutlich gezeigt, wie diese voreingenomme Haltung sogar vom Kamerateam übernommen wird. Körffler kritisiert derartige Folgemaßnahmen, da sie eine stigmatisierende Wirkung haben könnten. Nach Artikel 3 des Grundgesetzes darf aber niemand wegen des Geschlechts, der Herkunft oder politischer Ansichten benachteiligt werden.

Nicht alle Personen, über die Daten verarbeitet werden, geben Anlass dafür

Körffler weist darauf hin, dass polizeilich gesammelte Daten keine beliebige Auswertung zulassen. Jede digitale Auswertung sei ein eigenständiger Grundrechtseingriff, der eine eigene Rechtsgrundlage erfordert. In der bundesweit geltenden Strafprozessordnung ist festgelegt, dass zur Aufklärung einer Straftat Daten „maschinell abgeglichen“ werden dürfen. Landespolizeigesetze regeln Ähnliches für die Gefahrenabwehr. Auswertungen seien nach geltendem Recht nur in diesem Rahmen möglich, „Big Data Auswertungen“ hätten aber „weit darüber hinausgehende Funktionalitäten“: Nicht alle Personen, über die Daten verarbeitet werden, geben etwa einen Anlass für die Verarbeitung. Hierzu gehören beispielsweise ZeugInnen, Geschädigte, Kontakt- und Begleitpersonen. Die genutzte Software biete theoretisch unbegrenzte Verknüpfungsmöglichkeiten, auch „Persönlichkeitsbilder“ seien machbar.

„Big Data Auswertungen“ seien sogar „ohne vorher festgelegte Auswertungsziele“ möglich. Daher müsse die Funktionsweise der Auswertungsalgorithmen bekannt gemacht werden, um Ergebnisse überhaupt nachvollziehbar und juristisch überprüfbar zu machen (eine Forderung die wir auch schon erhoben haben). Nur so könne die Richtigkeit sowohl der Rohdaten als auch der vermeintlichen Analyseergebnisse belegt werden.

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2 Ergänzungen

  1. Sorry offtopic:

    soll ich die in der Anzeige beworbene Veranstalltung der Grünen so ernst nehmen wie deren Engagement für Snowden in NRW ?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.