Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Eltern in bestimmten Fällen nicht für ihre Kinder haftbar gemacht werden können, wenn diese beim illegalen Kopieren in Tauschbörsen erwischt werden.
Konkret ging es um den Fall eines 13-jährigen Kindes. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dessen Eltern nicht haftbar gemacht werden können, weil sie „das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten“ und „keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt“.
Das ist eine sinnvolle Haftungsregelung, da die Belehrung eines Kindes normalerweise reichen sollte. Auch gut ist, dass es im Grundsatz keine Überwachungspflicht gibt, es sei denn, es besteht ein konkreter Verdacht gegen ein Kind. Skandalös an der Entscheidung ist allerdings, dass ein Amtsgericht wegen eines Filesharing-Verdachts die Wohnung der Familie durchsuchen ließ.
Die Vorgeschichte war:
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.