Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Musikindustrie nicht angenommen, die sich gegen das Recht auf digitale Privatkopien wandte. Anlass war ein formales Versäumnis der Kläger.
Die Beschwerdeträger monierten, dass § 53 UrhG, der das Recht auf Privatkopie regelt, nicht mit dem Eigentumsrecht nach Artikel 14 I des Grundgesetzes vereinbar sei.
Das Verfassungsgericht nahm die Klage nicht zur Entscheidung an, weil die Beschwerdeträger von falschen Annahmen ausgegangen seien und daher die 1-Jahres-Frist versäumt hätten. Diese Frist habe mit dem „2. Korb“ zur Novellierung des Urheberrechts nicht neu zu laufen begonnen:
„Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.“
(via)
Ich hab‘ von der Klage gar nichts mitbekommen. Was genau sollte denn da eingefordert werden – Privatkopien auch dann verbieten, wenn man mal ausnahmsweise eine CD ohne Kopierschutz erwischt?
Das wird immer abgedrehter. Ich weiß mit jedem Tag besser, wieso ich mir seit Jahren keine CD gekauft (und auch nicht heruntergeladen oder raubmordkopiert) habe… solche Geschäftsmethoden mag ich einfach nicht unterstützen.
Eine gute CD in einem schönen Case mit dickem Booklet kaufe ich mir gerne – die steht dann hübsch und geschont im Regal und ich höre mir die Musik geript auf dem Rechner an. Wenn das nicht mal mehr mit „ungeschützten“ CDs erlaubt sein soll, gute Nacht.
Schon lustig, wie die Musikindustrie und andere Anhänger der Religion des geistigen Eigentums es anscheinend für selbstverständlich halten, dass das Urheberrecht etwas mit dem im Grundgesetz garantierten Eigentumsrecht zu tun hätte.
Es ist ziemlich dreist, das Urheberrecht als Eigentumsrecht missbrauchen zu wollen. Das zeigt einmal mehr, wie fehlgeleitet der Begriff des „geistigen Eigentums“ ist.
Ditto für Patentrecht und Markenrecht, auch wenn es dort noch nicht diese absurden Auswüchse gegeben hat.
Stallmans Artikel über „Intellectual Property“ ist in diesem Zusammenhang immer wieder lesenswert: http://www.fsf.org/licensing/essays/not-ipr.xhtml
„Anlass war ein formales Versäumnis der Kläger.“
Ha-Ha!
Täusche ich mich, oder zahlen wir etwa keine GEMA Abgaben mehr beim Kauf von Medien wie z. B. CD/DVD Rohlingen, Brennern, Scannern etc.? Ist nach Bezahlung jenes Obulus nun selbst die Privatkopie ohne Umgehung eines Kopierschutzes in Frage gestellt?! Ich meine mich zu erinnern,daß bis zu sieben dieser Kopien im Privatkreis gedeckt seien.
Mann, mann, mann. Kurzum:Ja nee, iss klar.