Verlinkung von „Online-Videorecordern“ abgemahnt.

Wieder so eine Abmahnung-wegen-Weblink-Geschichte, die man vor 3 oder 4 Jahren noch nicht für möglich gehalten hätte.

Erneut hat es dabei einen Ex-Chef von mir erwischt: Ich habe nämlich irgendwann mal für den cinefacts.de-Vorläufer dvd-inside.de geschrieben. Wobei, den Namen darf man ja nun auch nicht mehr erwähnen, weil nur Intel inside sein darf (inzwischen aber wohl nicht mehr will).

Jedenfalls hat der gute Darius nun Anfang Juni eine Abmahnung von RTL dafür kassiert, dass er für einen Anbieter von „Online-Videorecordern“ geworben und dessen Netzangebot verlinkt hatte.

Darf man nicht, da kollidiert man mit dem Urberrecht.

Seit Mitte 2005 haben jedoch bereits verschiedene Gerichte im Wege von einstweiligen Verfügungen die Aufzeichnungen von Fernsehsendungen einiger Privatsender durch die Netlantic GmbH auf deren Seite www.shift.tv verboten – wodurch sich auch das eingeschränkte Senderangebot erklärt. So urteilte beispielsweise das LG Leipzig im Mai 2006, dass Online-TV-Recorder gegen das Urheberrecht von RTL verstoßen. c’t hatte sich in der Ausgabe 7/06 ausführlich mit den Diensten und der rechtlichen Einschätzung des Angebots auseinandergesetzt. (Quelle: Heise Online, 07.06.2006)

Da ich mich bereits öfter recht positiv über Online-TV-Recorder geäussert habe – wenn auch nicht in werblicher Absicht, sondern in kindlicher Begeisterung (Herrje, es blinkt und verbraucht Strom, was erwartet ihr?), – darf ich nun wohl auch Links löschen gehen. Vorsichtshalber.

Die Argumentation des Leipziger Richters ist übrigens interessant:

Ausnahmen seien zwar Kopien zu reinen Privatzwecken, die beklagte Firma ermögliche ihren Kunden jedoch auch Aufnahmen, die vom eigenen Wohnzimmer nicht möglich wären. Damit verstoße sie gegen das Gesetz. So könnten auch Filme von nicht empfangbaren Sendern (etwa Dritten Programmen) aufgenommen werden.

Dass ich Privatkopien nur in meinem Wohnzimmer erstellen darf, kann ich § 53(1) UrhG nicht entnehmen. Wohl aber, dass ich einen Dritten beauftragen darf, mir unentgeltlich (ok, hier ist ein Haken) bei der Erstellung meiner Privatkopien zu helfen:

§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, […]. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht […].

Die Unentgeltlichkeit betreffend könnte man evtl. mit einem Vereinsmodell argumentieren. Also z.B. ein „Verein der gemeinschaftlich Aufnehmenden“, der die Anschaffung und Wartung seiner Online-TV-Recorder durch einen Mitgliedsbeitrags finanziert. Ist jetzt nicht wirklich ein Geschäftsmodell, wäre aber vielleicht eine Lösung.

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