Im September hatte der EuGH entschieden, dass bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Ein Beschluss des LG Hamburg stützt sich auf dieses Urteil und lässt erstmals erahnen, welch ein Flurschaden mit dem EuGH-Urteil verbunden sein könnte.