Mathias Brodkorb
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: Kein Ehrendoktor für Snowden in Rostock: Laut Wissenschaftsminister fehlen „besondere wissenschaftliche Leistungen“
Universität Rostock. Bild: <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Darkone">Darkone</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.de">BY-SA 2.5</a>. : Kein Ehrendoktor für Snowden in Rostock: Laut Wissenschaftsminister fehlen „besondere wissenschaftliche Leistungen“ Zur Posse, ob Edward Snowden eine Ehrenpromotion der Universität Rostock erhalten soll, hatten wir wiederholt berichtet. Jetzt ist es amtlich: nein. Der Bildungs- und Wissenschaftsminister Mathias Brodkorb (SPD) erklärte heute:
Es ist unbestreitbar, dass das Handeln Edward Snowdens nicht nur ein hohes Maß an Courage erfordert, sondern auch unser Wissen über geheimdienstliche Tätigkeiten stark verändert hat. Gerade in einer sich zunehmend digitalisierenden Welt hat das Handeln Edward Snowdens daher erhebliche Auswirkungen – auch auf die Wissenschaft. Das Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommerns, das allein Rechtsgrundlage für die Vergabe einer Ehrenpromotion sein kann, fordert jedoch, dass der zu Ehrende selbst „besondere wissenschaftliche Leistungen“ erbracht haben muss.
Das Landeshochschulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern stellt jedoch im Vergleich zu den Gesetzen anderer Bundesländer besonders hohe Anforderungen. Während in anderen Ländern auch Personen mit der Ehrenpromotion geehrt werden können, die sich um die Demokratie, die Kultur oder die Wissenschaft verdient gemacht haben, müssen für Ehrenpromotionen in Mecklenburg-Vorpommern eigenständige „besondere wissenschaftliche Leistungen“ nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wurde durch die philosophische Fakultät der Universität Rostock nicht in hinreichender Weise geführt.
Der Dekan der Philosophischen Fakultät, Hans-Jürgen von Wensierski, sieht das anders:
Er sei tief enttäuscht, dass sich der Minister der Argumentation des Rektors angeschlossen habe, sagte Wensierski NDR 1 Radio MV. Er könne nicht nachvollziehen, warum die Hochschulleitung und der Minister beanspruchen, die wissenschaftliche Leistung des früheren US-Geheimdienstmitarbeiters zu beurteilen. Das sei Sache der Fakultät. Der Rechtsaufsicht in Schwerin obliege allein eine formaljuristische Beurteilung des Ehrenpromotionsverfahrens – und da habe es keine Beanstandung gegeben. Im ersten Impuls könne es für ihn nur den Klageweg geben, so Wensierski weiter. Das aber sei mit dem Fakultätsrat abzustimmen.