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  • : Netzneutralität: Regulierungsbehörde antwortet und prüft
    Netzneutralität: Regulierungsbehörde antwortet und prüft

    Anlässlich der Einführung des Spotify-Tarifs bei Drei in Österreich habe ich ja bereits einige Fragen an die Österreichische Regulierungsbehörde RTR gestellt. Auf mein zweites Set an Fragen habe ich kürzlich Antworten von der Regulierungsbehörde bekommen. Der Erkenntnisgewinn ist eher gering, aber die Behörde prüft…

    1) Wurde im Rahmen ihres Auskunftsersuchen an Drei bereits ein Aufsichtsverfahren eingeleitet?

    Wir bitten um Verständnis, dass die RTR-GmbH auf Basis der derzeitigen Rechtslage keine Auskünfte zu laufenden Verfahren geben kann.

    Kommentar: Es gibt also ein laufendes Verfahren, aber derzeit handelt es sich dabei nur um eine Beauskunftung der Sachlage. Der Mobilfunker Drei muss jetzt also erst seien Antwort auf die Fragen der RTR formulieren. Die Telekom-Control-Kommission scheint also noch nicht mit dem Fall betraut zu sein.

    2) Bis wann rechnen sie mit einer Antwort auf ihr Auskunftsersuchen an Drei? (Fristsetzung)

    Die Antworten sollten zeitnah vorliegen. Üblicherweise setzt die RTR eine Frist von einer Woche.

    3) Bis wann ist mit einer Analyse von Seiten der RTR in diesem Fall zu
    rechnen und wird diese zur Gänze oder in Teilen öffentlich gemacht?

    Der Abschluss der Analyse ist von mehreren Faktoren abhängig, u.a. von der Komplexität des Sachverhalts und der Antwort von Drei auf das Auskunftsersuchen. Für den Fall, dass ein Aufsichtsverfahren einzuleiten ist, werden dessen Ergebnisse im Regelfall veröffentlicht.

    4) Hätte die RTR im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht einen
    erweiterten Handlungsspielraum, von welchem sie selbstständig zur
    Durchsetzung ihres Positionspapiers gebrauch machen könnte?

    Das Auskunftsersuchen dient vorerst der Ermittlung des Sachverhaltes. Erst wenn die näheren Umstände des Falles, der technischen Realisierung der Dienstleistung etc. geklärt sind, wird zu beurteilen sein, ob zB ein Aufsichtsverfahren einzuleiten ist.

    5) Wurde ebenfalls ein Auskunftsersuchen an Spotify gestellt bzw. planen
    Sie von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen?

    Spotify ist kein Kommunikationsdiensteanbieter im Sinne des TKG 2003 und daher kann die RTR-GmbH kein Auskunftsersuchen gem. § 90 TKG 2003 an das Unternehmen stellen.

    Kommentar: Hier war ich mit meiner Frage wahrscheinlich zu spezifisch. Ein formales Auskunftsverfahren greift bei Spotify scheinbar nicht, über andere Kanäle hätte man vielleicht trotzdem anfragen können.

    6) Liegen BEREC Informationen zu vertikal integrierten Zusatzpaketen, wie
    zum Beispiel Spotify oder Deezer, vor?

    BEREC hat sich im Rahmen von verschiedenen Arbeitsgruppen mit dieser Thematik beschäftigt, jedoch hat man dabei das Stadium einer oberflächlichen Analyse nicht verlassen. Detaillierte Informationen oder Analysen von Seiten BERECs liegen der RTR-GmbH nicht vor.

    7) Gäbe es im Rahmen der Universaldienst-Richtlinie eine Möglichkeit für
    die Behörde in diesem Fall selbstständig tätig zu werden bzw. könnte das
    zuständige Ministerium auf Basis bestehender Gesetzte mittels Verordnung
    neuen Handlungsspielraum für die Behörde in diesem Fall eröffnen?

    Durch die Implementierung der Universaldienst-Richtlinie in nationales Recht wurde der RTR-GmbH in § 17 Abs 3 TKG 2003 die Möglichkeit gegeben, den Betreibern von Kommunikationsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstequalität aufzuerlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den
    Netzen zu verhindern. Bei einem solchen Vorgehen wäre auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einzugehen. Die Verordnung wäre mit BEREC und der Europäischen Kommission abzustimmen und deren Kommentaren wäre weitestgehend Rechnung zu tragen. Der Erlass einer solchen Verordnung ist somit an zahlreiche Voraussetzungen und Bedingungen
    geknüpft, die kumulativ vorliegen müssten. Ohne einer genaueren Analyse und einer rechtlichen Beurteilung vorgreifen zu wollen, kann ganz allgemein festgehalten werden, dass für den Erlass einer solchen Verordnung eine nachhaltige und verbreitet auftretende Beeinträchtigung des Best Effort Internets vorliegen muss und dazu noch keine Erfahrungswerte aus anderen europäischen Ländern verfügbar sind. Darüber hinaus bietet die derzeitige Rechtslage in Sachen Netzneutralität nur einen sehr eingeschränkten Handlungsspielraum. Detaillierte Analysen dazu sind im Positionspapier zu finden. Eine Verordnungskompetenz zur Erweiterung des Handlungsspielraums für die RTR-GmbH durch das zuständige Ministerium besteht im derzeitigen TKG 2003 nicht.

    Kommentar: Im Klartext bedeutet das die Regulierungsbehörde kann vor eingehender Prüfung noch nichts sagen und sieht insgesamt wenig Handlungsmöglichkeit. Das zuständige Ministerium (BMVIT) scheint auch mittels Verordnung keine Möglichkeit zu haben Netzneutralität festzuschreiben. Damit liegt der Ball eindeutig auf EU Ebene und der Netzneutralität in der Telekom-Binnenmarkt Verordnung.

    26. Juni 2014 2
  • : Spotify-Tarif jetzt auch in Österreich
    Spotify-Tarif jetzt auch in Österreich

    Mobilfunket Drei zur NetzneutralitätHeute hat der Österreichische Mobilfunker Drei gemeinsam mit Spotify einen neuen Tarif vorgestellt. Der Musikstreamingdienst wird ab sofort als Zusatzpaket angeboten und sein Datenverbrauch wird vom monatlichen Volumen nicht mehr abgezogen. Das ist ein klarer Bruch der Netzneutralität, weil der Provider seine Machtposition über das Netzwerk ausnutzt um einzelne Dienste zu bevorzugen.

    “Spotify erhält bei der Datenübertragung keine Vorfahrt“

    Spotify hat die Strategie in möglichst vielen Ländern Partnerschaften mit Mobilfunkunternehmen einzugehen, um das Datenvolumen seines Dienstes zu subventionieren. Aktuell gibt es derartige Abkommen in 25 Ländern. Nach eigenen Aussagen geht es dem Unternehmen auch nicht darum Gewinn zu machen, sondern einzig um möglichst hohe Marktanteile. In Österreich teilt sich Spotify mit dem Konkurrenten Deezer bereits 90% des heimischen Musikstreamingmarktes. Ein langer Atem durch genügend Venture-Capital, eine bereits jetzt dominante Marktposition und die Bereitschaft mit Abmachungen das eigene Datenvolumen zu subventionieren, hört sich nach einem guten Rezept an um den jungen Markt im Musikstreaming kaputt zu machen.

    Der Spotify-Konkurrent Deezer hat schon seit fast zwei Jahren einen Deal mit T‑Mobile Österreich, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verletzung der Netzneutralität. Die Daten von Deezer wurden zwar als “unlimited Musik” beworben, aber genau so vom Volumen abgezogen und gedrosselt, wie alle anderen Dienste auch. Ob Deezer und T‑Mobile Österreich jetzt unter Druck kommen und nachziehen werden, ist abzuwarten.

    Rudolf Schrefl, CCO von Hutchison Drei Austria beteuerte heute noch “Spotify erhält bei der Datenübertragung keine Vorfahrt“. Auch wenn diese Aussage an der preislichen Diskriminierung über die Volumensausnahme vorbei geht, ist sie trotzdem falsch. Laut Auskunft vom Drei Support vom 6. Juni 2014 kriegt Spotify die volle Bandbreite auch wenn alle anderen Dienste bereits gedrosselt sind, weil das monatliche Volumen durch andere Dienste bereits ausgenutzt ist.

    Was tut die Regulierungsbehörde?

    Abgesehen von Peering-Disputes zwischen dem größten Incumbend-Provider und YouTube (war natürlich nur ein technisches Gebrechen *hust*), ist Österreich als Insel der Seeligen bisher von gröberen Verletzungen der Netzneutralität verschont geblieben. Das hat sich heute geändert. In der Vergangenheit hat die Regulierungsbehörde RTR genügend Drohpotential gegenüber der Industrie bewiesen, um auch ohne rechtliche Grundlage für den Erhalt der Netzneutralität zu sorgen.

    Die Behörde äußerte sich noch 2013 in einem Positionspapier zur Netzneutralität. Laut diesem Papier ist eine solche Volumensausnahme, wie sie Spotify betreibt, eine “(ökonomische) Abweichung von der Netzneutralität”. Inzwischen hat sich jedoch die Geschäftsführung in der RTR geändert, der neue Geschäftsführer Johannes Gungl war 2008 bis 2013 bei Orange, einem Mobilfunker der inzwischen von Drei gekauft wurde. Eine Stellungnahme zum konkreten Fall ist noch ausständig.

    Ob die Regulierungsbehörde überhaupt eine rechtliche Handhabe besitzt, um gegen solche Zusatzpakete vorzugehen, ist ebenfalls fragwürdig. Die Initiative für Netzfreiheit fordert schon seit Jahren eine gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität, auf EU-Ebene hätte man jetzt die Möglichkeit im Rahmen der Verhandlungen um die Telekombinnenmarktverordnung im Rat der Europäischen Union zu einer dauerhaften Lösung für ganz Europa zu finden.

    Eines hat sich heute gezeigt: während die Politik untätig bleibt, ist die Industrie weiter damit beschäftigt Fakten zu schaffen und Schritt für Schritt das Prinzip der Netzneutralität abzuschaffen.

    6. Juni 2014 16