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Meta ÜberwachungsbrilleDatenschutzbehörde warnt vor erheblichen Risiken

Die Hamburger Datenschutzbehörde hat Metas Überwachungsbrille untersucht und kommt zu einem klaren Urteil. Deren Aufnahmeleuchte sei nur „eingeschränkt wahrnehmbar“, die Brille deswegen nur in Ausnahmefällen zulässig.

  • Markus Reuter
Fußballfan mit nach oben gerissenen Armen und Überwachungsbrille im Gesicht
Filmt er oder filmt er nicht? Ein schottischer Fußballfan mit einer Überwachungsbrille von Meta. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Focus Images

Die Hamburger Datenschutzbehörde hat das Modell „Ray-Ban Meta Wayfarer (Gen 1)“ von Metas Überwachungsbrillen genauer untersucht und auseinandergenommen. Ein interdisziplinäres Team aus den Bereichen Soziale Netzwerke, Technischer Datenschutz und Rechtsfragen zu KI-Anwendungen hat laut der Behörde das Modell sowohl technisch als auch nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten geprüft.

Dabei kommt die Prüfung zum Schluss, „dass die Aufnahme von Personen, die nicht zum engen Freundes- und Familienkreis gehören, datenschutzrechtlich bis auf seltene Konstellationen des berechtigten Interesses nicht zulässig sein wird, da die informierte Einwilligung in der Realität bereits mangels Transparenz nicht eingeholt werden kann.“

Wieder einmal ist die Sichtbarkeit der „Aufnahmeleuchte“ der Brille das Thema. Mit der Untersuchung stellt sich die Hamburger Datenschutzbehörde klar gegen die Einschätzung der Bundesnetzagentur (BNetzA), die die Brillen nicht verbieten möchte, weil das Licht angeblich klar erkennbar sei.

Die BNetzA kann Geräte auf Grundlage des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) aus dem Verkehr ziehen. Es verbietet „Telekommunikationsanlagen“, die sich als Alltagsgegenstände tarnen und für heimliche Aufnahmen geeignet sind. Die Behörde hatte dies im Jahr 2017 im Fall der smarten Puppe Cayla getan und diese als Überwachungsanlage eingestuft.

Kann man Überwachungsbrillen verbieten?

Die Hamburger Datenschützer:innen sind in diesem Punkt in der Untersuchung (PDF) deutlich:

Die Nutzung der Brille bringt erhebliche Herausforderungen im Hinblick auf die Transparenzanforderungen mit sich. Denn die Gestaltung der Brille macht es für Dritte schwer erkennbar, dass es sich um ein Aufnahmegerät handelt. Zwar ist eine nach außen gerichtete LED-Leuchte eingebaut, die auf Foto- oder Videoaufnahmen hinweisen soll, jedoch ist diese abhängig von Entfernung, Blickwinkel und Lichtverhältnissen nur eingeschränkt wahrnehmbar. Das bloße Aufleuchten der LED alleine genügt nicht, um die Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren. Vielmehr müssten zusätzliche Maßnahmen – wie Hinweise in Form von Piktogrammen oder mündlicher Ansprache – durch die Nutzenden ergriffen werden.

Die Untersuchung hat noch weitere Kritikpunkte an Metas Überwachungsbrille. So fehle es regelmäßig an einer Rechtsgrundlage für das KI-Training durch Meta. Zudem entdeckten die Datenschützer:innen in der Technik mehrere leere Datenbankordner, die durch die Namensgebung darauf hinwiesen, dass diese für Gesichtserkennung genutzt werden könnten. Dies konnte aber durch Tests nicht bestätigt werden.

Über die Autor:innen

  • Markus Reuter

    Markus Reuter recherchiert und schreibt zu Digitalpolitik, Desinformation, Zensur und Moderation sowie Überwachungstechnologien. Darüber hinaus beschäftigt er sich mit der Polizei, Grund- und Bürgerrechten sowie Protesten und sozialen Bewegungen. Für eine Recherchereihe zur Polizei auf Twitter erhielt er 2018 den Preis des Bayerischen Journalistenverbandes, für eine TikTok-Recherche 2020 den Journalismuspreis Informatik. Bei netzpolitik.org seit März 2016 als Redakteur dabei. Er ist erreichbar unter markus.reuter | ett | netzpolitik.org, sowie auf Mastodon und Bluesky.

    Kontakt: E-Mail (OpenPGP)


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