In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (pdf, EN) kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Schluss, dass Arbeitgeber_innen unter gewissen Umständen private Chatnachrichten ihrer Angestellten mitlesen, protokollieren und auswerten dürfen. Dagegen vorgegangen war ein rumänischer Ingenieur, dem 2007 gekündigt worden war, weil er in seiner Arbeitszeit auch private Nachrichten über den Yahoo Messenger geschrieben hatte.
Der Mann zog in Rumänien vergeblich durch sämtliche Gerichtsinstanzen und wandte sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Er sah sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz verletzt, das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist. Das Gericht entschied, dass Artikel 8 hier zwar zutreffend sei, der Eingriff in die Privatsphäre des Angestellten aber dennoch verhältnismäßig war. Der Arbeitgeber sei schließlich davon ausgegangen, ausschließlich Daten zur Arbeit des Ingenieurs auszuwerten. Das Konto des Messengers hatte dieser zur Kommunikation mit Kund_innen eingerichtet und durfte es nach internen Regulierungen des Unternehmens nicht für private Zwecke nutzen. Über diese Regeln und die Möglichkeit einer Auswertung sei der Angestellte zudem ausreichend informiert worden.
Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb von drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Deutschland untersteht, wie fast alle anerkannten europäischen Staaten, der Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – das Urteil vom Dienstag ist also auch für das Verhältnis von Arbeitnehmer_innen und Arbeitgeber_innen in Deutschland von Bedeutung. Bislang gibt es keine höchstrichterliche abschließende Rechtsprechung darüber, inwieweit Arbeitgeber_innen die Internetkommunikation ihrer Beschäftigten während der Arbeitszeit überwachen dürfen. Am 16. Februar 2011 hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jedoch entschieden, dass Arbeitgeber_innen bei krankheitsbedingter Abwesenheit von Arbeitnehmer_innen deren dienstliche Mails einsehen und zur Bearbeitung von Kundenanfragen bearbeiten dürfen. In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die länger krank war. Die Arbeitgeberin hatte in dieser Zeit mit Zustimmung des Betriebsrates Einsicht in das betriebliche E‑Mail-Konto der Frau genommen und firmenrelevante E‑Mails ausgewertet.
