Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat einen Entwurf für eine Verordnung (pdf) vorgelegt, die den Einsatz von Drohnen regeln soll.
Immer mehr Menschen kaufen sich Drohnen, meist in der Kategorie „Erwachsenenspielzeug“. Die Fluggeräte kleinerer Bauart sind mehr als nur Verkaufsschlager und Spielzeuge oder „Lichtschalter“. Sie fliegen Jahr für Jahr ausdauernder, schneller und beweglicher, manchmal auch schon selbst-navigierend. Sogar Quadcopter mit Gedanken zu steuern, wurde bereits experimentell gezeigt. Tendenziell werden die Drohnen immer leichter und auch leichter zu fliegen.
Es sind aber nicht die ersten und einzigen Objekte, die durch die Lüfte fliegen, denn andere Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge gibt es ja bereits seit Jahrzehnten. Für diese Fluggeräte ist die heutige Rechtslage in Deutschland an ihrer Luftfahrzeugkategorie orientiert, die sich von Dobrindts neuen Vorschlägen unterscheiden. (Ähnliches gilt für Österreich durch die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (pdf).)
Im Kontext des Modellfliegerbaus gibt es seit Jahrzehnten gesetzliche Regelungen für den Betrieb von (leichten) ferngesteuerten Flugzeugen, die ohne eine Kennzeichnungspflicht auskommen. Bestimmte Drohnenpiloten sollen in Zukunft ihre Gefährte aber mit Namen und Adresse kennzeichnen. Das plant Bundesverkehrsminister Dobrindt in den neuen Vorschriften für die Nutzung von kleinen Drohnen. Dazu gehört eine einfachen Kennzeichnungspflicht, sofern die Drohne mehr als 250 Gramm Gewicht hat. Allerdings sind parallel auch EU-weite Regelungen derzeit geplant, die ebenfalls eine teilweise Registrierungspflicht vorsehen.

Die Initiative Pro Modellflug hat die Verordnung von Dobrindt scharf kritisiert und wähnt das Ende des Modellflugsports nah:
Der Modellflugsport in Deutschland steht vor dem Aus. Aufgrund der zuletzt gehäuften Berichterstattung über ferngesteuerte Multikopter, in Publikumsmedien häufig als „Drohnen“ bezeichnet, sollen neue gesetzliche Bestimmungen verabschiedet werden, die den Modellflugsport in seiner Existenz bedrohen.
Angesichts dieser recht harschen Kritik lohnt sich ein näherer Blick auf die geplanten Änderungen, die in der Verordnung vorgesehen sind.
Der Drohnenführerschein als Kenntnisnachweis
Drohnen mit einem Gewicht ab fünf Kilogramm sollen in Zukunft nur mit einem „Drohnenführerschein“ operiert werden dürfen. Oberhalb dieses Gewichts ist wohl die Grenze zu einem bloßen „Erwachsenenspielzeug“ überschritten. Thorben Krüger, der langjähriger Modellflieger ist und in seiner Freizeit auch Drohnen baut, haben wir nach seiner Einschätzung zu diesem „Drohnenführerschein“ befragt:
Das Hobby des Modellflugs wird traditionell im Kontext von an Modellflugplätzen angeschlossenen Vereinen ausgeübt, die im eigenen Interesse oft eine ausreichende freiwillige Selbstkontrolle bezüglich lokalen luftfahrtrechtlichen Gegebenheiten anbieten. Da allerdings der Erwerb und Betrieb von Drohnen heutzutage ohne Vorkenntnisse von Laien bewerkstelligt werden kann, fehlt im Zweifelsfall eine rechtliche Einweisung. Der Gesetzgeber plant dieser Diskrepanz mit einem einfachen Kenntnisnachweis zu begegnen, der für den Betrieb von Drohnen ab fünf Kilogramm Abflugmasse vorgeschrieben sein soll. Dieser Kenntnisnachweis scheint in seinen Voraussetzungen beispielsweise dem Sportbootführerschein nicht unähnlich.

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) fordert allerdings aktuell einen Drohnenführerschein für alle, den die Verordnung von Dobrindt aber gerade nicht vorsieht. Was mit dem darin vorgesehenen „Drohnenführerschein“ gemeint ist, hat nämlich mit einem Führerschein im landläufigen Sinne wenig zu tun. Es ist nur ein einfacher Kenntnisnachweis, vergleichbar mit einem Angelschein. Dobrindts Verordnung sieht vor, dass etwa auch Modellflugvereine ihn ausstellen können. Vorgeschrieben ist er auch nur für Fluggeräte ab fünf Kilogramm, also bei recht großen Flugrobotern.
Die DFS fordert aber diesen Kenntnisnachweis bereits ab einer Abflugmasse von 250 Gramm. Dazu sollen technische Sperrvorrichtungen eingeführt werden, die den Start einer Drohne unterbinden können, falls nicht über das Mobilfunknetz eine Startfreigabe bei der Flugsicherung eingeholt worden ist.
Krüger kritisiert diese Ideen der DFS für einen „Drohnenführerschein für alle“ und Sperrvorrichtungen als unrealistisch und als Überwachungsalptraum:
DFS-Chef Klaus-Dieter Scheurle ist offensichtlich nicht klar, dass sich eine derartige Forderung nicht ohne flächendeckende Importverbote, angefangen bei Drohnenbausätzen bis hin zu generischen Komponenten wie Beschleunigungs- und Inertialsensoren durchsetzen ließe. Solche Sensoren sind heutzutage in jedem Smartphone verbaut.
Dass es zu einer Art „Drohnenrevolution“ kommen konnte, bedurfte vor allem eines Machbarkeitsbeweises in der Regelungstechnik. Dieses Wissen ist längst demokratisiert. Die feuchten Überwachungsträume des Herrn Scheurle benötigten für eine bloß ansatzweise Realisierung eines ausgewachsenen Überwachungsstaats.
Neben der Tatsache, dass jedes moderne Smartphone bereits alle Sensoren verbaut hat, die eine kleine Drohne braucht, sind auch die Motoren technisch sehr einfach und damit nicht realistisch mit Verkaufsbeschränkungen zu versehen.
Wir wollten von Krüger außerdem wissen, worin liegt der Sinn, gerade in dem Bereich zwischen fünf Kilogramm und den sehr großen Kleindrohnen (bis 25 Kilogramm) einen Führerschein einzuführen:
Es ist deutlich kritischer, wenn ein Fünfzehn-Kilogramm-Multikopter auf eine Hauptstraße stürzt im Vergleich zu einem Fünf-Kilo-Copter. Luftfahrtrechtlich interessiert hauptsächlich die Masse und somit die kinetische Energie von den Dingen, die da rumfliegen.
Die 25-Kilo-Grenze kommt auch aus dem Modellflug. Ab 25 Kilogramm muss man sein Flugmodell luftfahrttechnisch „abnehmen“ lassen und Expertise nachweisen. Es passiert aber nur selten, dass sich jemand auf diese Odyssee begibt, zumal jedesmal eine Aufstiegserlaubnis gefordert ist, wenn man das Ding fliegen möchte. Daher achten in der Regel auch ambitioniertere Hobbyisten auf das Einhalten dieser Obergrenze.
Keine Erlaubnispflicht mehr, aber Plaketten
Die Verordnung sieht für Drohnen und Modellflugzeuge bis fünf Kilogramm vor, dass sie erlaubnisfrei geflogen werden dürfen. Krüger erklärt:
Die generelle Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen – also Modellflugzeuge und Drohnen – unter fünf Kilogramm Gewicht soll entfallen. An ihre Stelle tritt im Gegenzug die Pflicht, mittels geeigneten feuerfesten Plaketten alle unbemannten Luftfahrtsysteme mit Name und Adresse des Besitzers zu kennzeichnen. Ähnliches ist bei Flugmodellen jenseits der Fünf-Kilo-Abflugmasse bereits seit Jahren vorgeschrieben.
Diese „feuerfeste Plakette mit Name und Anschrift“ kann in Eigenregie erstellt werden und ist vergleichbar mit der bestehenden Kennzeichnungspflicht für Flugmodelle ab fünf Kilogramm. Allerdings soll die Regelung bereits ab einem Gewicht ab 250 Gramm gelten. Kontrollstrukturen sind dafür zwar nicht vorgesehen, das Nichtanbringen einer Kennzeichnung ist allerdings eine Ordnungswidrigkeit.
Zwar soll zukünftig erlaubnisfrei geflogen werden dürfen, allerdings muss man sich an Luftraumbeschränkungen und einige Ausnahmen halten. Dazu gehören beispielsweise Flugbeschränkungen nahe der Autobahnen. Über Menschenmengen, bei Flughäfen und weiteren besonders geregelten Orten sollen Drohnenflüge verboten sein, um beispielweise Kollisionen zu vermeiden. Bei bestimmten Anlässen, wie etwa dem Besuch von Barack Obama vor wenigen Tagen in Berlin, können zusätzliche temporäre Drohnenflugverbote ausgesprochen werden.
Über Wohngrundstücken fliegen

Foto: CC BY 2.0 via flickr/Steve Moses.
Grundsätzlich gilt: Es soll eine Maximalflughöhe von einhundert Metern nicht überschritten werden. Aber es ist zukünftig erlaubt, sowohl mit Drohnen als auch mit Modellflugzeugen bis zu einem Gewicht von 250 Gramm ohne vorherige Erlaubnis des Grundstückbesitzers über seinem Gelände zu fliegen. Auch über Wohngrundstücken sind laut Dobrindts Entwurf Drohnenflüge nicht generell verboten werden, Krüger betont aber die Einschränkungen:
Drohnen dürften in Zukunft auch Wohngrundstücke überfliegen, benötigen aber die ausdrückliche Erlaubnis der Besitzer beziehungsweise Nutzer, wenn das Fluggerät entweder die Abflugmasse von 250 Gramm übersteigt oder Aufzeichnungs- oder Übertragungsequipment mit sich führt, welches geeignet ist, die Privatsphäre anderer zu verletzen.
Diese Ausnahme dürfte keine Einzelfälle betreffen, denn Aufzeichnungssysteme auf den Fluggeräten, die potentiell die Privatsphäre von Menschen verletzen könnten, werden immer häufiger. Drohnenpiloten können aber ansonsten über bewohntem Gebiet fliegen.
Die derzeit bestehenden Regelungen für Modellflieger erläutert Krüger:

CC BY-NC-ND 2.0 via flickr/Manuel Scheikl.
Für den Betrieb von ferngesteuerten Flugzeugen gilt bisher: Der Eigentümer des Geländes auf oder über dem geflogen werden soll, muss den Modellflugbetrieb erlauben. Dies gilt allerdings „nur“ für Modellflugzeuge die unter fünf Kilogramm schwer sind, also ein mit einem Schwan oder einer großen Wildgans vergleichbares Gewicht haben. Modellflugzeuge mit einem Gewicht zwischen fünf und fünfundzwanzig Kilogramm dürfen nur auf Geländen betrieben werden, die als Modellfluggelände staatlich anerkannt werden. Der Staat sorgt dann dafür, dass in Luftfahrtkarten das Gelände entsprechend als „Modellflugplatz“ gekennzeichnet wird, und der Sicherheit der Luftfahrt ist damit Genüge getan.
Sichtkontakt zur Drohne
Krüger erklärt zusätzlich die geplanten Änderungen bei sogenannten FPV-Drohnen. FPV steht für First Person View, der Drohnenpilot steuert also aus dem Blickwinkel des Fluggeräts:
Der Verordnungsentwurf liberalisiert den Betrieb von FPV-Drohnen. Hierbei dürfen Drohnen bis 250 Grammm Abflugmasse, die nicht über dreißig Meter über Grund geflogen werden, mittels Videobrille ferngesteuert werden, auch wenn sie sich außerhalb der direkten Sichtweite des Piloten befinden. Für FPV-Drohnen ab 250 Gramm ist allerdings ein „Spotter“ vorgeschrieben, also eine Person, die ständig Sichtkontakt zur Drohne hält und den Piloten auf Gefahren und Luftraumsituationen aufmerksam machen kann.
Auch hier will also der Gesetzgeber nach Gewichtsklassen unterscheiden.
Ob nun die FPV-Drohne der Verkaufsschlager unter den Drohnen werden wird, sei mal dahingestellt. Ohne Zweifel aber werden zahlreiche, für jeden Laien bedienbare, teilweise ferngesteuerte Fluggeräte mit immer weniger finanziellem Aufwand für jedermann zu haben sein. Dass sich daraus luftfahrtrechtlicher Neuregelungsbedarf ergibt, wird mit der Verordnung schlicht Rechnung getragen. Der Vorteil ist ein einheitlicher Regelungsrahmen sowohl für klassische Modellflugzeuge als auch für Drohnen.
Vielen Dank an Thorben Krüger für die Beantwortung der Fragen!