Landgericht Hamburg verbietet Open-Source Software „JDownloader2“ [UPDATE: Stellungnahme von jdownloader.org]

Das Landgericht Hamburg hat die Open-Source Software „JDownloader2“ als „urheberrechtlich unzulässig“ verboten. Die Software umgeht nach Ansicht des Gericht eine Schutzmaßnahme nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes. Das gab die Hamburger Anwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte bekannt, die auch selbst als Abmahner in dem Fall beteiligt war.

In dem konkreten Fall geht es um die Videoplattform myvideo.de, die mehrheitlich zu der ProSiebenSat1-Gruppe gehört. Myvideo.de bietet seinen Nutzern Videos nur als Stream an ohne Möglichkeit die Videos herunterzuladen. Dazu sind die Videos mit dem „Encrypted Real Time Messaging Protocol“ (RTMPE) und einer Token-URL geschützt. Das Programm „JDownloader2“ bietet die Möglichkeit diese Schutzmaßnahmen zu umgehen und das Video auf den eigenen Rechner herunterzuladen. Der Beschluss des Landgericht Hamburg begründet seine Entscheidung die Software zu verbieten wie folgt:

Bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und der zusätzlichen Token-URL handelt es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG. Diese wurden durch die verfahrensgegenständliche Software der Antragsgegnerin zu 1) umgangen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat dem gem. § 95a Abs. 3 UrhG verbotene Handlungen vorgenommen.


Thomas Stadler von Internet-Law.de erklärt, was das bedeutet:

Das bedeutet, dass die Herstellung, der Verkauf und die Werbung für diese Software nach § 95a Abs. 3 UrhG verboten ist. Der Einsatz eines solchen Programms verstößt damit auch immer gegen das Urheberrecht, sofern er allein zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt, ist er aber zumindest nicht strafbar.

Das Unternehmen Appwork, welche die Software herstellt, stellte mittlerweile klar, dass nicht das gesamte Programm verboten wurde, sondern lediglich der Teil mit dem der Kopierschutz auf myvideo.de umgangen wurde. Aus diesem Grund wurde dieser Teil bereits aus der Software entfernt, weshalb diese nach Angaben des Unternehmens schon nicht mehr verboten ist, wie golem.de berichtet.

UPDATE: Auf der Seite jdownloader.org ist nun eine offizielle Stellungnahme, auch zu der Berichterstattung rund um den Beschluss des LG Hamburg, veröffentlicht worden. Die Stellungnahme ist sonst aber auch als erster Kommentar nachzulesen.

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7 Ergänzungen

  1. Am Mittag des 19. Juni 2013 wurde um 12:08 Uhr auf golem.de der Artikel „Downloadfunktion für Streaming in Deutschland verboten“ veröffentlicht, der um 13:35 Uhr noch um einen Nachtrag ergänzt worden ist. Die Nachricht wurde drauf hin, leicht abgeändert, von einigen weiteren Portalen übernommen. Dieser Artikel gibt die Reich- und Tragweite der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg vom 25. April 2013 (Az.: 310 O 144/13) aber nur teilweise zutreffend wieder. Gerne stellen wir noch einmal unsere Sicht auf die Sach- und Rechtslage dar:
    1.
    Die Überschrift des Artikels, „Downloadfunktion für Streaming in Deutschland verboten“, ist insoweit missverständlich, als dass das LG Hamburg das Herunterladen von gestreamten Inhalten nicht generell verboten hat, sondern lediglich den Download von im RTMPE-Verfahren geschützten Streams.

    2.
    Die offizielle Version der Software, also der JDownloader, hat zu keinem Zeitpunkt den Download solcher Streams ermöglicht.

    3.
    Die Funktion war lediglich vorübergehend in einer Beta-Version der Software, also den Nightly-Builds des JDownloader2, enthalten. Diese Nightly-Builds werden von uns automatisch alle 5 Minuten auf Grundlage der jüngsten Änderungen durch die OpenSource-Community erstellt. Ein Entwickler aus dieser Community hatte die Funktion eingebaut.

    4.
    Auf entsprechenden Hinweis ist diese Änderung selbstverständlich rückgängig gemacht worden. Sowohl der JDownloader als auch die aktuellen Nightly-Builds (JDownloader2) sind also weiterhin legal.

    5.
    Der Geschäftsführer von AppWork hat gegen die einstweilige Verfügung inzwischen Rechtsmittel eingelegt, weil es um weit mehr geht als die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von RTMPE-geschützten Streams. Das Verfahren betrifft nämlich ebenso die grundsätzliche Frage, wer in welchem Umfang für OpenSource-Software haftet. Muss der Betreiber einer OpenSource-Plattform tatsächlich jede noch so kleine Änderung, die die Community vornimmt, vorab auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen? Unter anderem über diese Frage wird das Landgericht Hamburg nunmehr zu entscheiden haben. Der Verhandlungstermin ist für den 12. September 2013 angesetzt.

    Quelle: http://jdownloader.org/

  2. Bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und der zusätzlichen Token-URL handelt es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG.

    Bitte was?! Und wenn ich ein großes Bild „mit Kopierschutz“ auf die Packung klebe ist der auch „wirksam“. Aber naja, das Landgericht Hamburg eben…

  3. Juhu, endlich wird wieder (teilweise) Software verboten. Wann kommen die ersten Hausdurchsuchungen? Holt man bald auch wieder die Crypto-Keule aus dem Schrank?

  4. JDownloader hat sicher ohnehin nie selbst das RTMP(E) Protokoll implementiert sondern binden rtmpdump ein (was damit auch „illegal“ ist?). RTMPE ist schon lange ausreichend reverse engineered fuer 3rd party downloader/player. Die „Sicherheit“ basierte wie bei jedem DRM auf security by obscurity und da gab es ja nichmal hardware keys wie bei HDMI/HDCP (was im übrigen auch schon lang gebrochen wurde).

    In Wirklichkeit existiert so etwas wie ein wirksamer Kopierschutz natürlich gar nicht, das ist eine Wahnvorstellung der Content Industrie. Das ein deutsches Gericht mir verbieten will rtmpdump, libaacs und co. zu benutzen, kann ich genauso wenig ernst nehmen wie den Hackerparagraphen.

    1. Ich lege es auch so aus. JD2 ist so wie es verstehe eine Wrapper GUI. Und die Gagorder an die Firma macht es auch nicht besser, zumal wie ein kurzer Blick auf deren Foren schnell zeigt, wie da die Nerven blank liegen.

      Zum dieses Vorgehen wohl allem wohl nach Barbra Streisand ruft. Denn das Problem ist ja ein Patch von dritter Seite …

      Interessant wird es wohl noch einmal mit DRM in HTML5 (EME).

  5. Die ProSiebenSat1-Gruppe beschwert sich also, dass die angebotenen Dienste genutzt werden?

    Wenn es denen um die blöde Werbung geht dann sollen sie die doch in den Stream Einbetten- können die aber bestimmt nicht, hat ja auch Jahre gedauert bis sie gemerkt haben, dass man 16:9 nicht letterboxed senden muss…

    Nach einem, mal wieder, „Urteil für Steuerlückenausnutz…ähh…große Unternehmen“ klopfen sich alle Schlipsträger wieder auf die Schultern und merken nicht, dass damit ein größerer Teil der Bevölkerung nun weiß wie man deren „wirksamen technischen Schutzmaßnahmen“ umgeht (das sich ein Richter dabei nicht totlacht wenn er die Umgehung einer „wirksamen technischen Schutzmaßnahme“ verhandeln muss spricht schon Bände…)

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.