Kommentar: YouTube-Embeds und das Urheberrecht

Mit seiner heutigen Entscheidung, die Frage der Zulässigkeit von YouTube-Embeds dem europäischen EuGH vorzulegen, sorgte der BGH für eine Überraschung. Die juristische Blogosphäre hat sofort die verschiedenen Facetten der Entscheidung beleuchtet: Udo Vetter erläutert die Hintergründe des Falls, nämlich dass das Video ohne Wissen des Rechteinhabers auf YouTube hochgeladen und dann von Wettbewerbern auf deren Seiten eingebunden wurde. Thomas Stadler verweist noch einmal auf den Unterschied zwischen „Framing“ und „iFraming“, bei dem „regelmäßig für den Nutzer erkennbar [ist], dass man auf einen externen Inhalt zugreift.“ David Pachali wiederum hat für iRights die beiden vorab diskutierten Auslegungen noch einmal allgemein verständlich ausbuchstabiert (gekürzt):

1. Einbetten ist vergleichbar mit dem Hochladen: Auch wer ein Video einbettet, macht es öffentlich zugänglich, weil durch das Einbetten auf der jeweiligen Website ein neuer Zugangskanal geschaffen wird.
2. Einbetten ist vergleichbar mit dem Verlinken: Die andere Sichtweise besagt: Das Einbetten ist keine solche „öffentliche Zugänglichmachung”, weil das Video bereits vom ursprünglichen Uploader für alle zum Abruf ins Netz gestellt wurde. Wer Inhalte nur verlinkt, verletzt demnach keine Urheberrechte, weil dabei weder das Video kopiert noch neu ins Netz gestellt wird.

Interessanterweise hat der BGH aber, wie Andy Crackau bei Telemedicus ausführt, „einerseits eine öffentliche Zugänglichmachung ab[ge]lehnt, aber andererseits die Verletzung eines unbenannten – also nicht ausdrücklich vorgesehenen – Verwertungsrechtes vermutet.“ Das würde bedeuten, dass

„Inlinelinks und Frames keines der Verwertungsrechte verletzt, die das Urheberrecht ausdrücklich geregelt hat – es liegt weder eine Vervielfältigung, noch eine Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung vor. Das Urheberrecht zählt aber nur beispielhaft verschiedene Verwertungsformen für urheberrechtlich geschützte Werke auf. Wenn die Rechte des Urhebers durch andere Nutzungsformen beeinträchtigt werden, die das Urheberrecht in dieser Form nicht kennt, kann auch das unzulässig sein – ein unbenanntes Verwertungsrecht kann greifen.“

Genau deshalb hat sich der BGH jetzt an den EuGH gewandt: er soll klären, ob der Fall des Framings doch eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL) darstellt. Sollte der EuGH diese Frage bejahen, dann müsste man vor dem Einbetten eines Videos in Zukunft klären, ob das Video auch tatsächlich vom Rechteinhaber auf YouTube oder einer anderen Videoplattform eingestellt wurde, um die Gefahr einer Abmahnung auszuschließen.

Interessant an der ganzen Fallkonstellation ist der Umstand, dass es sich bei Art. 3 der InfoSoc-RL um eine bewusst offen formulierte Bestimmung handelt, die eben auch unbenannte Verwertungsrechte umfasst. Die in Art. 3 der InfoSoc-RL bzw. in § 15 des deutschen Urheberrechtsgesetzes angeführten Verwertungsformen sind deshalb nur beispielhaft angeführt. So heißt es in § 15 Abs. 2 dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe „insbesondere“ die dort angeführten Verwertungsformen erfasst. Ob eine dort nicht benannte Verwertungsform vorliegt, die dennoch vom Recht der öffentlichen Wiedergabe erfasst ist, entscheiden die Gerichte.

Bei den in Art. 5 der InfoSoc-RL geregelten Ausnahmen und Beschränkungen von urheberrechtlichem Schutz findet sich ebenfalls eine Aufzählung möglicher Anwendungsfälle. Im Unterschied zu Art. 3 ist diese Aufzählung allerdings nicht beispielhaft sondern abschließend: Mitgliedsstaaten und Gerichte können keine anderen Schrankenregelungen vorsehen als jene, die in Art. 5 der InfoSoc-RL aufgelistet sind. Während also die Verwertungsrechte offen und damit relativ flexibel gestaltet sind, gilt das umgekehrt für Schrankenregelungen nicht.

Genau an dieser Asymmetrie setzt nun die Kritik jener an, die wie der Digitale Gesellschaft e. V. in seiner Initiative „Recht auf Remix“ eine Öffnung der Schrankenbestimmung des Art. 5 der InfoSoc-RL fordern, um auch die Schrankenbestimmungen zu flexibilisieren. Der Fall der YouTube-Einbettung demonstriert nämlich zumindest, dass ein begrenztes Maß an Unbestimmtheit ähnlich dem US-Fair-Use dem europäischen Urheberrecht keineswegs fremd ist. Es ist an der Zeit, nicht nur die Verwertungsrechte sondern auch den Katalog an Schrankenbestimmungen zu öffnen und auf diese Weise den Gerichten zu ermöglichen, ausgewogener auf den raschen technologischen Wandel zu reagieren.

Disclaimer: Ich bin Mitglied des Digitale Gesellschaft e. V. und war an der Konzeption der Initiative „Recht auf Remix“ beteiligt. 

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17 Ergänzungen

  1. Warum greifen nicht die Nutzungsbedingungen des Dienstes Youtube und die vorhandene Option das externe einbetten zu Unterbinden?

      1. Vielen Dank für diese Info. Aber ist dann nicht der Uploader anzugehen?

        Wird auf ner Party keine Gema bezahlt, wird ja auch der Veranstalter und nicht die Besucher zur Kasse gebeten.

      2. Allerdings hätte der mutmaßlich Geschädigte zunächst mal durch Löschungsmeldung bei Youtube Abhilfe schaffen können – nach Beweissicherung.

        Einerseits stellt das Einbinden des Videos faktisch so etwas wie ein Vollzitat dar, mit dem Pferdefuß, dass es nicht möglich ist, nur eine kurze Passage aus einem Video einzubinden, wodurch der Versuch des „Zitierens“ zwangsläufig ein Vollzitat produzieren muss.

        Andererseits hat Youtube keine AGB, wodurch das konkludente Handeln greift. Und das bedeutet, dass Youtube jedem Forenuser, Blogger, Webseitenbetreiber etc. per Embed-Code gestattet, seinen Player und ein von einem Youtube-User hochgeladenen Clip, der darin läuft, weiter zu verbreiten, da Youtube die notwendigen Mechanismen auch für Nichtmitglieder veröffentlicht hat. Und das erstreckt sich dann auch auf das zwangsläufige Vollzitat.

        Insofern müsste derjenige, der es einbindet, eigentlich auf der sicheren Seite sein, zumal er ja keinen weitergehenden Schutz der Verfügbarkeit genießt – dies liegt dann allein bei Youtube. Daher müsste auch Youtube dafür verantwortlich sein, sich entweder per AGB abzusichern, dass die User nur Material verfügbar machen, für das sie auch die Rechte besitzen, und von diesen Usern gleichzeitig die Lizenz zu erhalten, das Material auf diesem Wege auch weiter verbreiten zu können.

        Und wenn Youtube seine Hausaufgaben gemacht hat (wovon ich ausgehe), bleibt nur der Uploader als Rechtsbrecher und verantwortliche Person. Was sich auch aus der Logik ergibt.

        Müsste eigentlich ganz einfach sein. Wenn denn deutsche Gerichte dazu einen Bezug hätten.

  2. was passiert denn, wenn ich auf meiner webseite, wenn ich da viele youtube videos einbette, ganz oben am anfang deutlich und für jeden sofort sichtbar darauf hinweise, dass diese videos NICHT von mir hochgeladen wurden und dass ich gerne ein eingebettetes video entferne, wenn der rechteinhaber das nicht cool findet?

    1. Sollte der EuGH im Einbetten ein unbenanntes Verwertungsrecht im Sinne des Art. 3 sehen, dann würde so ein Vermerk mEn nicht wirksam vor einer Abmahnung schützen. (Was natürlich nicht ausschließt, dass ein Rechteinhaber auf Grund so eines Vermerks freiwillig zuerst eine Mail schickt bevor er abmahnt – Rechtsanspruch gibt es aber keinen darauf).

      Wenn der EuGH kein unbenanntes Verwertungsrecht darin sieht, wäre so ein Verweis klarerweise überflüssig.

  3. Dass dieser Fall, ein Popelvideo, was sicherlich noch nicht mal vierstellige Aufrufzahlen erreicht hat, überhaupt beim BGH landet, und dann auch noch zum EuGH durchgereicht wird, verursacht bei mir mittlerweile gesundheitsgefährdendes Kopfschütteln. Und das sag ich als jmd. der schon ein µü älter ist – jüngeren Internetgenerationen wird es noch schwerer vermittelbar sein, warum hier so ein Riesenfass in einer eigtl. klaren Sache aufgemacht wird:

    1. Originalvideo wird bei Youtube hochgeladen und offenbar öfftl. zugänglich gemacht – damit hat der Originaluploader (und Kläger in dieser Sache) auch gleichzeitig den Nutzungsbedingungen von (und Rechteübertretungen an!) Youtube zugestimmt.

    2. Originalvideo wurde neu hochgeladen, und dementspr. das Urheberrecht verletzt.

    Hier wäre schon das Ende der Fahnenstange erreicht – der Neu-Uploader wäre fällig gewesen, alles andere wäre juristischer Nonsens. Aber natürlich nicht in Deutschland, wo das Internet noch ausgedruckt und demnächst wieder in Modemgeschwindigkeit geliefert wird. Wo man wirklich wegen jeder Kleinscheiße abgemahnt werden kann – und wird. Wo sich Gerichte ernsthaft mit so einem Mist beschäftigen, und das bis zur höchsten juristischen Instanz. Vielleicht darf ja bald auch noch das BVG mitspielen in dieser Farce.

    Wir brauchen kein neues Urheberrecht, wir brauchen generell eine ganz neue Mentalität, sowohl in der Judikative wie v.a. auch Legislative. Aber das wird wohl ewig ein Wunschtraum bleiben – hier ist über Jahrzehnte ein Geflecht aus Nutznießern und Parasiten gewachsen, denen es nur noch um den Selbsterhalt einer ganzen Branche geht. Hier interessiert sich schon lange niemand mehr für Gesetze und juristisches Handeln, welches auf gesundem Menschenverstand beruht. Zum KOTZEN.

    1. Nicht der Kläger, sondern ein Dritter hatte das Video des Klägers bei youtube hochgeladen.

      Im Übrigen ist Ihre Aufregung nicht nachvollziehbar. Alle Beteiligten bewegen sich hier in einer rechtlichen Grauzone, die erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Insofern ist eine klare Ansage aus Luxemburg – so oder so – doch in jedem Fall wünschenswert.

  4. > ausgewogener auf den raschen technologischen Wandel zu reagieren.

    Das klappt ja in Deutschland/Österreich so gut, wie man beim Leistungsschutzrecht und bei der Störeenthaftung sieht.

    In 3 – 5 Jahren sind wir hinter allen asiatischen Staaten mit unserem Konservativen Urheberrecht

  5. Youtube ist nich das Internet

    Warum kann man bei MyVideo, Clipfish u.a als dritter eine Urheberrechtsverletzung melden und bei Youtube nicht.
    Tagtäglich werden auf Youtube hunderttausendfach Urheberrechtsverletzungen begangen und Youtube schaut bewusst zu und bereichert sich durch diese Rechtswidrigkeit.
    Kinofilme, Dokumentationen und anderes geschütztes Material wird auf Youtube veröffentlicht.
    Youtube ist für mich nur ein Unternehmen das sich durch seine eigenen organisierten kriminellen Aktivitäten bereichert.
    Es wird Zeit das man Youtube in jeder Hinsicht zur Verantwortung zieht.

      1. Verkehrt kann man nicht ich hatte deswegen mit Youtube eine Auseinandersetzung:
        Youtube meinte nur der Urheber könnte es und kein dritter.
        Du kannst gerne mal Youtube anschreiben oder auf das Youtube-Forum gehen du wirst ausgelacht.
        Ich habe mich in dieser Sache an die Urheber gewendet „Arte – Deutschland, ZDF, ARD, NDR u.a“ . 7 Tage später wurden dann diese Youtube-Accounts gesperrt.
        Du kannst bei Youtube als dritter keine Urheberrechtsverletzung melden.
        Außerdem das genannte Fair-Use-System gillt nicht für das Deutsche Rechtsgebiet die Deutschen Gerichte können im Einzelfall entscheiden.
        Was hat das Deutsche Urheberrecht mit das Amerikanische zu tun „NICHTS“.
        Jeder sollte die Urheberrechte des anderen Respektieren und beachten und wenn man seine Werke verwenden möchte bzw benutzen möchte dann hat man immer die möglichkeit sich mit den Urheber in verbindung zu setzen. Ich selbst habe verschiedene geschützte Werke geuppt und habe für verschiedene Werke mir die Erlaubnis eingeholt,
        Dieses wird einen schriftlich mitgeteilt und in verschiedenen fällen bkommt man die Gehnehmigung für zwei jahre.

        Also wo ist das Problem:
        Das Problem ist das bei vielen das Rechtsbewusstsein verflacht ist:
        Ich hoffe sogar jeder der eine Urheberrechtverletzung begeht bekommt eine fette Rechnung und Youtube müßte die größte bekommen.

  6. Genau an dieser Asymmetrie setzt nun die Kritik jener an, die wie der Digitale Gesellschaft e. V. in seiner Initiative “Recht auf Remix” eine Öffnung der Schrankenbestimmung des Art. 5 der InfoSoc-RL fordern, um auch die Schrankenbestimmungen zu flexibilisieren. Der Fall der YouTube-Einbettung demonstriert nämlich zumindest, dass ein begrenztes Maß an Unbestimmtheit ähnlich dem US-Fair-Use dem europäischen Urheberrecht keineswegs fremd ist.

    Da gibt es aber doch schon noch erhebliche Unterschiede. Ein grosser Unterschied ist, dass beim http://de.wikipedia.org/wiki/Fair_Use zb noch
    folgende Kriterien abzuwägen sind:

    1. Zweck und Art der Verwendung (gewerbsmäßig oder nicht)

    2. Art des urheberrechtlich geschützten Werks

    3. Umfang und Bedeutung des verwendeten Auszugs im Verhältnis zum ganzen Werk

    4. Auswirkung der Verwendung auf den Wert und die Verwertung des geschützten Werks

    Gerade bei Punkt 4. kann es erheblich unterschiedliche Meinungen zwischen Autor und Verwender geben, die bei einer Nichteinigung eventuell gerichtlich geklärt werden müssten.
    Euer Recht auf Remix erlaubt so ein „Einspruchsrecht des Autors“ nur für den Fall der offensichtlichen Verhetzung….und wie gut die Strafverfolgungsbehörden gerade im rechtlichen Spektrum operieren sieht man ja am NSU Prozess.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.