In brainburg’s Blog lese ich gerade, dass Vodafone die – zur Zeit noch – freiwillige Teilnahme an den leyenhaften Zensurbemühungen mit dem Schutz seiner Kunden argumentiert:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Zensur von Internetseiten auch zu Ihrer Sicherheit zugestimmt wurde.
Der Witz ist, dass man als Kunde durch die Zensur (Ja, das Vodafone-WebTeam benutzt das Wort selber) gerade nicht geschützt, sondern ohne Not einer möglichen Strafverfolgung ausgeliefert wird.
Um in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu gelangen, muss man sich schließlich nicht einmal für Kinderpornographie interessieren. Es reicht völlig, wenn man durch Klicken eines scherzhaft oder in böswilliger Absicht gestreuten Links auf die angeblich harmlose Stopp-Seite geleitet wird. Wer in Zukunft noch Linkverkürzer wie shorl.com, is.gd, oder bit.ly nutzt oder fremde Links anklickt, steht praktisch schon mit einem Bein im Gefängnis.
Moment, Moment! Angeblich drohe doch nur solchen Websurfern Strafverfolgung, denen sowas öfter „passiert“ (Rickrolling, anyone?)? Sagt zumindest Ursula:
Während Staudigl heise online am gestrigen Freitag Abend diese Klarstellung zukommen ließ, erklärte Familienministerin von der Leyen im Interview mit dem Berliner Sender radioeins die Folgen ihrer Gesetzesinitiative gänzlich anders: „Der zufällige Versuch, da machen Sie sich nicht strafbar. Sonst müsste jeder, der eine Spam-Mail bekommt oder etwas Falsches eingibt, sich sofort strafbar machen.“ (Heise Online, 25.04.09)
Nun denn, selbst wenn man das glauben möchte, stellt sich da doch spontan die Frage, wie die Ermittlungsbehörden bitte feststellen sollen, ob jemand nun zufällig oder mehrfach und gezielt gestoppt wurde? Schließlich
[…] wird regelmäßig erst durch die sich daran anschließenden strafrechtlichen Ermittlungen geklärt werden können […]
… ob und wer sich durch den Aufruf der Stoppseite strafbar gemacht hat. (Justizministeriums-Pressesprecher Staudigl, Heise Online, 25.04.09)
Faktisch geht das nur durch eine Providerauskunft bzw. Ermittlung des Teilnehmers nach jedem Aufruf/Treffer und Abgleich mit einer entsprechenden Datenbank potentieller Verdächtiger (anders ließen sich mehrfache Aufrufe von „Wiederholungstätern“ nicht dokumentieren …). Gibt es für diesen Wahnsinn eigentlich eine gesetzliche Grundlage? Der in Diskussion stehende Entwurf gibt das meiner Meinung nicht her (Aber ok, ich bin ja auch kein Jurist).