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Bundesgerichtshof: G8-Razzien waren rechtswidrig

Die Razzien bei G8-Kritikern am 9. Mai des vergangenen Jahres waren rechtswidrig nach Meinung des Bundesgerichtshofes: Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner im Vorfeld des Weltwirtschaftgipfels. Demnach hätten nur die Behörden der Bundesländer eine solche Aktion durchführen dürfen. Für die Durchsuchung von Wohnräumen und weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, die in einem von der Bundesanwaltschaft geführten…

  • Markus Beckedahl

Die Razzien bei G8-Kritikern am 9. Mai des vergangenen Jahres waren rechtswidrig nach Meinung des Bundesgerichtshofes: Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner im Vorfeld des Weltwirtschaftgipfels. Demnach hätten nur die Behörden der Bundesländer eine solche Aktion durchführen dürfen.

Für die Durchsuchung von Wohnräumen und weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, die in einem von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren am 9. Mai 2007 im Rahmen einer koordinierten Aktion gegen Gegner des Weltwirtschaftsgipfels und Dritte durchgeführt worden sind, waren die Strafverfolgungsorgane des Bundes nicht zuständig. Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) auf die Beschwerde eines der Beschuldigten festgestellt und zugleich den ihn betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aufgehoben.[…]
Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass eine Strafverfolgungskompetenz des Generalbundesanwalts, die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist, nicht gegeben war. Für die Entscheidung ist letztlich ohne Bedeutung geblieben, ob sich – woran allerdings nachhaltige Zweifel bestehen – die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben. Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes scheidet nämlich jedenfalls aus rechtlichen Gründen aus. Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann – als Folge einer die Strafbarkeit beschränkenden Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) im Jahre 2003 – nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts ohne weiteres begründet hätte. Soweit es den Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) anbelangt, fehlt es – wie in dem Beschluss näher ausgeführt ist – an der für die Bundeszuständigkeit zusätzlich erforderlichen besonderen Bedeutung des Falles (vgl. § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 142 a GVG, § 169 Abs. 1 StPO).

Über die Autor:innen

  • Markus Beckedahl
    Darja Preuss

    Markus Beckedahl hat schon 2003 in der Ur-Form von netzpolitik.org gebloggt und hat zwischen 2004 bis 2022 die Plattform als Chefredakteur entwickelt. Seit 2024 ist er nicht mehr Teil der Redaktion und schreibt einen Newsletter auf digitalpolitik.de. Kontakt: Mail: markus (ett) netzpolitik.org, Presseanfragen: +49-177-7503541 Er ist auch auf Mastodon, Facebook, Twitter und Instagram zu finden.


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11 Kommentare zu „Bundesgerichtshof: G8-Razzien waren rechtswidrig“


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  2. Thomas

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    Was hat denn das jetzt für Konsequenzen? Muß irgendjemand seinen/ihren Hut nehmen? Verliert jemand seine Rentenansprüche? bekommt wenigstens jemand einen Verweis und eine Degradierung oder Beförderungsperre?

    Wenn nichts in der Art (o. ä.) passiert, was soll dann der ganze Zinnober? Dann wird genauso weitergemacht wie bisher. Die „Staat-„Macht greift zu Einschüchterungsmaßnahmen und viiiiel später sagt ein Gericht dann mal wieder: „Das hätten die eigentlich garnicht gedurft!“
    Aber da ist das Kind schon ins Wasser gefallen und das eigentliche Ziel (Einschüchterung) ist ja auch erreicht.


  3. Ich finde es in jedem Fall richtig und wichtig, dass dieser (wie Thomas schreibt) „Zinnober“ gemacht wird. So ein Urteil ist eine handfeste Grundlage, auf der man Forderungen nach Konsequenzen wie Rücktritten oder Disziplinarverfahren aufbauen kann.

    Leider scheint das bisher wirklich kaum oder keine Konsequenzen nach sich zu ziehen. Fürs erste sollte man öffentlichen Druck auf die aufbauen und langfristig auch mit einer besseren Exekutiv-Kontrolle durchsetzen, dass es für solch überzogene und nicht zu rechtfertigende Maßnahmen keinen Platz in dieser Gesellschaft gibt. Deutschland ist nämlich wirklich kein rechtsfreier Raum, das gilt insbesondere für den Staat!


  4. […] Bundesgerichtshof: G8-Razzien waren rechtswidrig + G8: Rückschlag für die Antidemokraten CSU fordert Online-Razzien “ohne jede weitere Verzögerung” […]


  5. […] Markus war schneller und verlinkt auch gleich auf das juristische Statement des […]


  6. […] Bundesgerichtshof: G8-Razzien waren rechtswidrig (Netzpolitik) […]


  7. Ernesto

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    Für rechtswidriges Verhalten gehen wir in den Knast! Zu mindest flattert uns ein saftiger Strafbefehl ins Haus.
    Und was hat die alte Harms mit der unmöglichen Frisur zu erwarten? Eine fette Pension bekommt sie. Alle werden bei uns gleich behandelt, manche halt doch gleicher.
    Die Karlsruher (zensiert, unpassender Vergleich!) wird weitermachen wie bisher und diese Urteile sind nur Show, da muss ich ja nur lachen.


  8. Thomas

    ,

    @3: Dem stimme ich zu. Das jetztige Urteil ist völlig korrekt und es war auch notwendig. Wenn aus diesem Urteil jetzt aber keine Konsequenzen gezogen werden, dann ist es nur Makulatur weil sich übereifrige Staatsanwälte, Richter und Polizisten allenfalls auf ein tadelndes „Na, das war jetzt aber nicht so ganz korrekt“ gefasst machen müssen. Soetwas veranlaßt diese Leute nicht beim nächsten Mal etwas genauer hinzuschauen…

    … oh verflixt, ich lese mich ja schon fast wie Roland Koch, wenn er über kriminelle Jugendliche redet ;)


  9. Typisch deutsche Sicherheitspolitik, nach vorne preschen ohne Verstands und ohne Rücksicht auf „Verluste“…


  10. […] staatlichen Repressionen gegen den G8-Gipfelprotest sind inzwischen sogar von der deutschen Justiz als illegal eingestuft worden. Negative Folgen für die in Politik, Polizei und Geheimdiensten für die […]


  11. […] Die Razzien bei G8-Kritikern am 9. Mai des vergangenen Jahres waren rechtswidrig nach Meinung des Bundesgerichtshofes. […]

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