Das Bundesverfassungsgericht hat wieder zugeschlagen und die Rasterfahndung kritisiert. Aus der Pressemitteilung: Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter zulässig.
Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur vereinbar, wenn zumindest eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Als bloße Vorfeldmaßnahme entspricht eine solche Rasterfahndung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Daher reichen eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie in Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.
Also einfach mal alles durchrastern geht überhaupt nicht, sondern nur bei konkreter Gefahr. Und die Zeit nach dem 11. September war keine konkrete Gefahr. Kann man jetzt eigentlich mal Herrn Schily verklagen?