Liebe Abgeordnete aus dem Kulturausschuss

Sehr geehrter Herr Tauss, (+ Jochimsen, Göring-Eckardt, Otto, Grütters)

ich wende mich an Sie, da Sie zu den Autorinnen und Autoren des Berichts im Kulturausschuss zu dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) gehören. Ich möchte Sie auf ein mögliches Problem bei der Anwendung des §15 hinweisen:

Ҥ 15 Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.”

Seit einigen Jahren existieren eine Vielzahl von Projekten, die die Idee von Open-Source-Software (z.B. das Betriebssystem Linux) auf Medienwerke anwenden. Dazu gehört auch das Enzyklopädieprojekt Wikipedia. Die Texte stehen unter einer Lizenz, die jeder Person die öffentliche Verbreitung, das Kopieren und Verändern der Inhalte auch zu kommerziellen Zwecken ausdrücklich erlauben, sofern einige Bedingungen (Nennung der Urheber, Zugang zu den Texten in einem maschinenlesbaren Format) erfüllt sind. Die Wikipedia in deutscher Sprache enthält derzeit knapp 450.000 Artikel mit ungefähr 180 Millionen Wörtern (zum Größenvergleich: Die aktuelle 30-bändige Brockhaus Enzyklopädie kommt auf 33 Millionen Wörter). Die Bestimmungen der Lizenz, unter der Wikipedia und viele andere Werke stehen, finden Sie unter http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html im Original, unter http://www.giese-online.de/gnufdl-de.html in einer Übersetzung und http://de.wikipedia.org/wiki/GFDL mit einer kurzen Erläuterung.

Darüber hinaus gibt es in Deutschland eine wachsende Zahl von Verlagen, die klassische gedruckte Bücher vertreiben, die ebenfalls unter freien Lizenzen stehen (den Käufern der Bücher also das Kopieren, Verbreiten und auch das Modifizieren erlauben).

Wikipedia findet sich im Volltext unter http://www.wikipedia.org (deutsch: http://de.wikipedia.org). Darüber hinaus geben einige Verlage Distributionen der deutschsprachigen Wikipedia heraus, die im Buchhandel erworben und im Internet heruntergeladen werden können.

Dem Wortlaut von § 15 (und der Definition von §3 DNBG) folgend ist somit jeder Deutsche ablieferungspflichtig, da er dank der Lizenz der Wikipedia berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Habe ich etwas in der gesetzlichen Bestimmung übersehen, das diesem Wortlaut entgegenläuft?

Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Schindler

[Dies ist ein (offener) Brief, der an einzelne Vertreter aller Bundestagsfraktionen verschickt wurde]

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6 Ergänzungen

  1. Vielleicht auch nochmal darauf hinweisen, dass viele Personen mittlerweile Open Content mit offenen und freien Lizenzen erzeugen und nachfragen, ob das bedacht worden sei und wie man das behandeln sollte?

  2. Wie war das doch gleich mit der allseits besprochenen und von den jeweils Anderen immer geforderten Flexibiltät, oder meinten die Damen und Herren nur die vielgerühmte Mobilität?! Wozu haben diese Damen und Herren eigentlich die graue Masse zwischen ihren Knochen?!

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