Nebelkerzen per FAQ: Das BMWi redet sich seinen Gesetzentwurf zur Störerhaftung schön
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat auf seiner Homepage eine FAQ („Frequently Asked Questions“) veröffentlicht, die den im Hause entworfenen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Störerhaftung „erläutern“ soll. Der Entwurf, der sowohl von der Presse als auch von Wirtschaftsverbänden, Landesmedienanstalten und NGOs in seltener Einigkeit als verfehlt kritisiert wurde, soll damit offenbar schöngeredet werden.
Da die Diskussionen im Bundestag gerade erst beginnen und wir hoffen, dass unsere Volksvertreter die gröbsten Fehler des Entwurfs noch korrigieren werden, stellen wir einigen Marketing-Nebelkerzen der Ministerialen hier einmal die Realität gegenüber.
Müssen WLAN-Betreiber den einzelnen Nutzer namentlich erfassen, speichern, protokollieren o. ä.?
Ganz klar: Nein. § 8 TMG (neu) fordert weder von geschäftsmäßigen Betreibern oder öffentlichen Einrichtungen noch von privaten WLAN-Betreibern, dass sie den Namen des Nutzers protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen. Private WLAN-Anbieter müssen im Zeitpunkt der WLAN-Überlassung nur den Namen des Nutzers kennen. Dies dürfte im privaten Umfeld regelmäßig der Fall sein.
Schön wär’s. Selbst wenn im Gesetzentwurf keine ausdrückliche Pflicht zur Protokollierung vorgesehen ist – man muss alle Namen kennen. Was das Ministerium verschweigt: Beweisen muss diese Kenntnis, wer sich später darauf berufen will – also die Betreiber der Funknetzwerke. Und wie können sie vor Gericht beweisen, alle Namen gekannt zu haben? Bingo: indem sie sie aufschreiben. Der Vorschlag der Bundesregierung wird also sehr wohl auf eine Perso-Pflicht fürs WLAN hinauslaufen. Solche bürokratischen Hürden werden dazu führen, dass die meisten Privaten sicherheitshalber ihr WLAN doch lieber nicht öffnen werden – und wer es tut, wird Buch führen über jede(n), der im WLAN zu Gast war: Die Vorratsdatenspeicherung fürs WLAN durch die Hintertür.
Die Bundesregierung macht damit deutlich, dass ihr Bekenntnis zu mehr offenen WLANs ein reines Lippenbekenntnis ist: Offiziell tut man zwar so, als wolle man mehr offene WLANs, eigentlich aber geht es darum, möglichst viele Hürden ins Gesetz su schreiben, damit weiter Funkstille auf den Bürgersteigen herrscht. Nach Informationen von netzpolitik.org hat sich hier das Bundesministerium des Innern durchsetzen können: Dort hält man offene WLAN-Netze für Teufelswerk, weil sie einen anonymen Zugang zum Internet bieten könnten – gerade so, als gäbe es kein TOR und keine anonymen Internet-Cafes oder auch Mobilfunk-Netze (ja, via Mobilfunk da surft man bei fast allen Providern in Deutschland anonym – die Zauberworte heißen hier NAT & private IP-Adressen).
Ist der Freifunk e. V. ein geschäftsmäßiger oder ein privater WLAN-Betreiber?
Ob ein Freifunkverein privater oder geschäftsmäßiger WLAN-Anbieter ist, kommt auf den Einzelfall an. Über die Art der Betätigung könnte u. a. die Satzung Aufschluss geben und, ob der Betreiber für Gäste einen eigenen Zugang eingerichtet hat. Wir gehen davon aus, dass Freifunker ihr WLAN in der Regel wiederholt und auf Dauer zur Verfügung stellen, also geschäftsmäßig tätig sind.
Genau: Es kommt darauf an – und damit herrscht wieder Unklarheit über die Rechtslage, also das genaue Gegenteil einer klaren, eindeutigen Haftungs-Befreiung ohne Hintertüren. Die Abmahn-Industrie wird sich freuen, kann sie sich doch diese Unklarheit über die Rechtslage wieder zunutze machen.
Im Kontext WLAN-Haftung darf man eines nicht vergessen: Abmahnungen sind ein Geschäft mit der Angst, genauer gesagt mit der Unsicherheit der Abmahn-Opfer über die Rechtslage. Eine gesetzliche Regelung, die nicht glasklar alle Zweifelsfälle im Sinne einer Haftungsfreistellung entscheidet, sodass Abmahnen vor Gericht zuverlässig verlieren würden, wird Abmahnungen eher fördern als verhindern – und damit am gegenwärtigen Mangeln an WLAN-Netzen auch nichts ändern.
Was genau muss ein geschäftsmäßiger Anbieter (z. B. Hotel, Restaurant) oder eine öffentliche Einrichtung (z. B. Bibliothek, Rathaus) tun, um nicht für Rechtsverletzungen, die andere über ihr WLAN begehen, zu haften?
Er muss erstens seinen Router verschlüsseln, wie dies vom Hersteller vorgesehen ist. Die Verschlüsselung kann u. U. bereits in den Werkseinstellungen eines Routers eingestellt sein. Er kann seinen WLAN-Zugang aber auch durch eine vergleichbare Maßnahme sichern. Damit stellen wir Technologieneutralität der Regelung sicher. Zweitens muss er sich vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Hierfür reicht beispielsweise schon, dass der Nutzer auf einer vorgeschalteten Seite den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt.
Und damit stellt der Gesetzentwurf völlig sinnlose Hürden auf: Das Ziel, Rechtsverletzungen zu verhindern, ist als solches natürlich legitim. Die beiden Mittel – Verschlüsselung des Netzes und eine Vorschalt-Seite, auf der man seine reinen Absichten per Mausklick beschwören soll – sind dazu aber offensichtlich ungeeignet. Wer ein WLAN wirklich zu illegalen Zwecken nutzen will, der wird sich von einer „Lügenseite“ sicherlich ebenso wenig abschrecken lassen wie davon, erst ein Passwort in Erfahrung bringen zu müssen. Aber für Betreiber macht es die Sache unbequem – sie müssen nämlich erst einmal eine technische Lösung für die „Lügenseite“ finden und können nicht einfach den Router aufstellen, den sie vom Provider geliefert bekommen. Beide Pflichten sind also nutzlos, um das angebliche Ziel (keine illegale Nutzung des WLANs) zu erreichen. Sie sind aber ausgesprochen nützlich, wenn es eigentlich darum geht, offene WLAN-Netze möglichst zu verhindern, wie es das BMI will (s.o.).
Warum ist eine Verschlüsselung des WLAN-Routers erforderlich?
Die Verschlüsselung dient vor allem dem Interesse des WLAN-Betreibers selbst. Sie verhindert, dass Unbefugte über seinen Internet-Zugang surfen und auf seine Dateien zugreifen können. Darüber hinaus dient die Verschlüsselung dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses.
Auch hier streut das Ministerium den Bürgerinnen und Bürgern Sand in die Augen: Wer den WLAN-Schlüssel kennt, kann im Zweifel auch den Datenverkehr anderer WALN-Nutzer mitlesen – hier hilft keine Verschlüsselung des WLANs. Dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses dienen hingegen Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen (IMAPS, SMTSP, HTTPS). Die können auch in offenen Netzen Datensicherheit gewährleisten, ganz ohne kryptische Passwörter fürs WLAN.
Gleiches gilt für die „Daten“ des Betreibers des WLANs: Wenn er sein Netz überhaupt öffnet, muss er natürlich seine eigenen Dienste wie etwa File-Server mit weiteren Zugangssicherungen absichern. Moderne Router bieten hier z.B. Gast-Netzwerke, die logisch vom internen Netz getrennt sind. Die Verschlüsselung des WLANs als solche hilft hier hingegen gerade nicht weiter, denn um das Netz zu öffnen, muss man das Passwort ja ohnehin weitergeben.
Die Verschlüsselungspflicht dient also wiederum allein dem Zweck, wirklich offene Netze zu verhindern. Insbesondere Freifunk-Netze sind mit Passwort nur sehr schwer zu realisieren, weil es üblicherweise keine Anmeldung gibt und damit auch keine Möglichkeit, ein Passwort zu kommunizieren. Die Verschlüsselungspflicht dürfte daher wiederum allein der lebensfremden Absicht des Innenministeriums geschuldet sein, anonyme Internet-Nutzung zu verhindern – für die angeblichen Ziele taugt sie jedenfalls nicht.
Warum wird die Störerhaftung nicht uneingeschränkt aufgehoben, wie es etwa die Freifunker fordern?
Das Recht am geistigen Eigentum hat einen hohen Wert in Europa. Deswegen wollen wir seine Durchsetzung sicherstellen. Die vollständige Abschaffung der Störerhaftung hieße, dass jeder über das WLAN eines anderen ins Internet gehen, auf dessen Daten zugreifen und Urheberrechtsverletzungen oder Straftaten begehen könnte. Unsere Lösung ist daher das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.
Das liest sich erst einmal gut, dürfte aber aus den oben schon genannten Gründen entweder nur vorgeschoben sein – oder die Verfasser des Entwurfs im BMWi wissen es wirklich nicht besser: Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sind offensichtlich ungeeignet, um eine missbräuchliche Nutzung von WLANs zu verhindern. Wer wirklich Urheberrechte verletzen will, kann das in aller Ruhe von eigenen Anschluss oder vom WLAN im Cafe aus tun, denn Streaming lässt sich (anders als Filesharing, aber das ist ja eh eher 90er) weder verhindern noch verfolgen oder abmahnen. Gleiches gilt für Straftaten im Netz: Es gibt derart zahlreiche Möglichkeiten, das Internet anonym zu nutzen, dass es aus der Perspektive der Strafverfolgung vollkommen irrelevant ist, ob es nun auch noch offene WLANs gibt oder nicht: Ein UMTS-Stick im richtigen Netz genügt, um die Behörden abzuhängen, von ausgefeilteren Methoden wie etwa TOR ganz zu schweigen.
Die Anforderungen des Gesetzentwurfs machen es aber unsicher und kompliziert, WLANs überhaupt zu öffnen. Der Gesetzentwurf wird also nicht etwa dazu führen, dass WLAN-Netze geöffnet und nur zu legalen Zwecken genutzt werden, sondern dazu, dass nur sehr wenige weitere Netze geöffnet werden. Dass dabei die bestehenden Freifunk-Netze de facto verboten werden wird als Kollateralschaden offenbar in Kauf genommen. Zugleich werden sich diejenigen Netze, die trotz all der Hürden geöffnet werden, weiterhin auch illegal nutzen lassen. Im Ergebnis werden also unnötige Hürden aufgestellt, wird die Haftung für alle kommerziellen Anbieter verschärft – und zwar ohne dass die Inhaber von Urheberrechten oder die Strafverfolgungsbehörden irgendwelche Vorteile davon hätten: ein wahrhaft absurdes Ergebnis.
Widerspricht die Neuregelung (§ 8 Abs. 4 TMG (neu)) nicht dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.12.2014, das gegen eine Haftung eines Freifunkers entschieden hat?
Bei diesem Urteil handelt es sich um eine der oben beschriebenen uneinheitlichen untergerichtlichen Entscheidungen. Rechtsmittel werden in diesen Fällen in der Regel nicht eingelegt, so dass es zu keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt. Künftig wird jedem WLAN-Anbieter nach dem Gesetz klar sein, wie er die Störerhaftung ausschließen kann.
Das kann man nur noch als Lüge bezeichnen: Der Gesetzentwurf würde die Haftung wieder einführen, die das Gericht gerade abgelehnt hat, und für Klarheit sorgt der Gesetzentwurf gerade nicht.
Mit anderen Worten: Schon nach der bisherigen Rechtslage müssen WLAN-Betreiber wie etwa Freifunker nicht haften, weil sie Provider sind – es gibt nur immer noch Abmahner, die ihr Geschäft mit der Angst ungerührt fortführen. Die Bundesregierung versucht nun, die Zeit zurückzudrehen und die Haftung wieder einzuführen – deswegen handelt es sich auch nicht um ein Gesetz zur Begrenzung, sondern im Gegenteil zur Verschärfung der Störerhaftung.
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