Ob Betroffene benachrichtigt werden wollen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht Betroffene
Ob von Funkzellenabfragen betroffene Personen Interesse an einer Benachrichtigung haben, entscheiden nicht diese Personen, sondern Staatsanwaltschaften „objektiv im Interesse der Betroffenen“. Mit dieser abenteuerlichen Begründung weigert sich die Hamburger Staatsanwaltschaft, einen unserer Leser zu informieren, der eine Benachrichtigung explizit erbeten hat. Das Gesetz ist jedoch eindeutig: eine Benachrichtigung ist vorgeschrieben.
Jeden Tag werden in Deutschland mehrere Dutzend Funkzellenabfragen durchgeführt, der Berliner Datenschutzbeauftragte bezeichnete diese Handy-Rasterfahndung als Routinemaßnahme, die regelmäßig Gesetze verletzt. Dabei sind jedes einzelne Mal zehntausende oder sogar mehrere Millionen Menschen betroffen, deren Kommunikationsdaten bei der Polizei landen. Laut Gesetz müssen diese Betroffenen darüber informiert werden:
Von den […] genannten Maßnahmen sind […] die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation […] zu benachrichtigen.
Ausnahmen einer Benachrichtigung sind laut Gesetz nur in engen Grenzen zulässig:
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer […] Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
Seit Jahren weigern sich Staatsanwaltschaften jedoch, die Millionen und Abermillionen Menschen über ihre Überwachung zu informieren, weil sie „kein Interesse“ an einer Benachrichtigung erkennen können. Einer unserer Leser hat daraufhin die Initiative ergriffen und die Hamburger Polizei angeschrieben, Betreff: „Wünsche Benachrichtigung bei Funkzellenabfrage“. Die Antwort der Polizei Hamburg (September):
Sie bieten ihre persönlichen Daten und Telefonnummer zur Hinterlegung bei der Polizei an – um im Falle einer Verkehrsdatenerhebung, von der sie als Unverdächtiger oder Nichtstörer betroffen sein könnten, von dieser Maßnahme benachrichtigt zu werden.
Die Benachrichtigung von Personen im Zusammenhang mit der Erhebung von Verkehrsdaten richtet sich nach dem § 101 StPO und dem § 10e PolDVG mit den jeweiligen Ausnahmetatbeständen, unter deren Voraussetzungen von einer Benachrichtigung abgesehen werden kann.
Eine Rechtsgrundlage, aus der sich der Anspruch einer vorsorglichen Speicherung von Telefonnummern und persönlichen Daten eines Einzelnen in der von Ihnen benannten Form ergibt, existiert nicht.
Auf Deutsch: „Nein, die Polizei macht das nicht.“ Also nochmal die zuständige Staatsanwaltschaft angeschrieben (November). Die Antwort vom Behördlichen Datenschutzbeauftragten der Staatsanwaltschaft Hamburg (Dezember):
Die Vorschrift des § 101 Strafprozessordnung, welche insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben auf effektiven Rechtsschutz konkretisiert, wird von der Staatsanwaltschaft in jedem Fall sorgfältig geprüft und anschließend über eine Pflicht zur Benachrichtigung entschieden. „Im Zweifel“ ist zu benachrichtigen.
Die Staatsanwaltschaft ist nach meinem Verständnis allerdings weder verpflichtet noch praktisch überhaupt in der Lage, ein Register zu führen, in welches potentiell Betroffene aufgenommen werden, die im Vorwege bekundet haben, stets ein Interesse an der Benachrichtigung im Falle einer Funkzellenabfrage zu haben. Letztlich kann deshalb nur im Einzelfall entschieden werden, ob jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Grundrechte die Benachrichtigung objektiv im Interesse eines Betroffenen liegt.
Auf Deutsch: „Nein, wir entscheiden, ob du Interesse hast, nicht du.“
Thomas Stadler, Fachanwalt für IT- Recht, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Staatsanwalt gegen den erklärten Willen des Betroffenen unterstellt, der Betroffene hätte kein Interesse an einer Benachrichtigung. Das Ermessen, das die Vorschrift der Staatsanwaltschaft einräumt, wird auf diese Weise nicht korrekt ausgeübt.
Damit ist klar: Polizeien und Staatsanwaltschaften nutzen jede noch so abenteuerliche Begründung, Menschen nicht über die routinemäßige Massenrasterfahndung zu informieren. Den wahren Grund hat uns ein Sprecher des Polizeipräsidium Münchens mal recht deutlich gesagt: Man will „auf Funkzellenabfragen nicht zu genau eingehen, weil wir nicht auch noch den Letzten darauf hinweisen wollen, sein Handy auszumachen.“
Dass es auch anders geht, zeigt ein Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses. Demnach sollen Handys, die in Berlin von einer Funkzellenabfrage betroffen sind, in Zukunft per SMS darüber benachrichtigt werden, wenn sie wollen. Bis Ende Juni sollen die Abgeordneten über die Umsetzung des SMS-Informationssystems benachrichtigt werden.
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