Date: Thu, 20 Aug 2026 14:34:14 +0000 From: pressestelle@bka.bund.de To: andre@netzpolitik.org Subject: Account-Cloning bzw. Messenger-Überwachung Message-ID: Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen folgende Auskunft erteilen kann: Die Fragestellungen 1-3, 5 und 6 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Bereich der informationstechnischen Überwachung grundsätzlich keine Auskünfte erteilen. Antwort zu Frage 4: Bei der Umsetzung hoheitlicher Maßnahmen richtet sich das BKA stets nach der aktuellen Gesetzeslage sowie deren Auslegung durch die Gerichte, insbesondere unter Achtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Zudem unterliegt die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen der Sachleitung (inkl. der rechtlichen Einordnung) der jeweiligen Staatsanwaltschaft sowie entsprechenden richterlichen Beschlüssen. Falls Sie zitieren möchten, bitte ich als Zitatgeber „eine Sprecherin des Bundeskriminalamtes“ anzugeben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sprecherin des BKA Pressestelle Bundeskriminalamt Hotline: +49 611 55-13083 E-Mail: pressestelle@bka.bunde.de Internet: www.bka.de Ursprüngliche Nachricht: > Sehr geehrte BKA-Pressestelle > Wir planen eine Berichterstattung zum Thema "Account-Cloning", also dem Zugriff auf Messenger-Chats durch "Klonen" eines Accounts. > Der Münchener Kommentar zur Strafprozeßordnung behandelt das Account-Cloning als Spezialfall der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO: > https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoStPO_2_Band1/StPO/cont/MuekoStPO.StPO.p100b.glB.glI.gl2.glb.htm > Der Bundesgerichtshof hat über diese Ermittlungsmethode im Juli 2020 und im Januar 2026 geurteilt: > https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/ErmRi/2020/2_BGs_468-20.pdf?__blob=publicationFile > https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2025/3_StR_495-25.pdf?__blob=publicationFile > Gelegentlich wird die Methode auch als "Messenger-Überwachung" bezeichnet. > Wir möchten Ihnen folgende Fragen dazu stellen: > 1. Steht dem BKA das Account-Cloning als Einsatzmittel zur Verfügung? > 1.a. Wenn ja, seit wann? > 2. Wie oft hat das BKA das Account-Cloning im Jahr 2025 eingesetzt? > 3. Auf welcher Rechtsgrundlage stützt das BKA das Account-Cloning? > 3.a. Zum Beispiel Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 S. 1 StPO), Quellen-TKÜ (§ 100a Abs. 1 S. 2 StPO) oder Online-Durchsuchung (§ 100b StPO)? > 4. Hat das BKA seine Rechtsauffassung zum Account-Cloning nach dem BGH-Beschluss vom 20. Januar 2026 (3 StR 495/25) angepasst? > 4.a. Wenn ja, wie? > 5. Stellt das BKA "technisch sicher", dass beim Account-Cloning ausschließlich "laufende Telekommunikation" oder "Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz > 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können", "überwacht und aufgezeichnet werden können" (§ 100a Abs. 5 Nr. > 1 StPO)? > 6. Stellt das BKA "technisch sicher", dass beim Account-Cloning "an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind" (§ 100a Abs. 5 Nr. 2 StPO)? > Aus produktionstechnischen Gründen möchten wir Sie bitten, unsere Anfrage bitte bis übermorgen Donnerstag 17 Uhr zu beantworten. > Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung. > Vielen Dank > Mit freundlichen Grüßen