Wir veröffentlichen den Gesetzentwurf zur BND-ReformGroße Koalition will Geheimdienst-Überwachung legalisieren

Die illegalen Überwachungsmethoden des Bundesnachrichtendiensts sollen einfach legalisiert werden. Das geht aus dem Gesetzentwurf zur BND-Reform hervor, den wir veröffentlichen. In einigen Bereichen droht sogar eine erhebliche Ausweitung der Überwachung.

Derzeit halblegaler Teilzugriff, bald legaler Generalzugriff: BND am Internet-Knoten DE-CIX.

Abhören deutscher Internet-Knoten, Weltraum-Theorie, illegale Überwachungsziele: Die Liste mindestens fragwürdiger Praktiken des Bundesnachrichtendiensts ist lang. Spätestens seit die Granden des Verfassungsrechts zum Auftakt des Geheimdienst-Untersuchungsausschusses im Bundestag feststellten, dass „die gesamte deutsche Auslandsaufklärung rechtswidrig ist“, führt an einer Reform der Geheimdienst-Überwachung kein Weg vorbei. Das darf aber keine einfache Legalisierung der bisher halb- und illegalen Praktiken werden, wie es leider so häufig nach Geheimdienst-Skandalen der Fall ist.

Bereits vor fast genau einem Jahr präsentierte die SPD-Bundestagsfraktion erste Eckpunkte zur BND-Reform. Seitdem feilschen die Koalitionspartner sowie Fraktionen und Ministerien hinter geschlossenen Türen um die Ausrichtung. Die Öffentlichkeit erfuhr bisher nur Auszüge: Einmal ist die Reform eine „Revolution“, ein anderes mal kommt ein Geheimdienstbeauftragter, dann wieder kämpft Finanzminister Schäuble gegen das Vorhaben.

Wir haben jetzt den Gesetzentwurf der BND-Reform erhalten und veröffentlichen ihn an dieser Stelle wie gewohnt in Volltext: „Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes“. Dieser baut auf dem existierenden BND-Gesetz auf und erweitert es.

Laut Informationen aus Koalitionskreisen soll die Reform ein Paket werden und sowohl die Befugnisse des BND als auch dessen Kontrolle regeln. Die Kontroll-Reform soll im Kontrollgremiumgesetz passieren und die Rollen von Parlamentarischem Kontrollgremium, G 10-Kommission und dem derzeit noch nebulösen „Geheimdienstbeauftragten“ definieren. Sowohl Linke als auch Grüne haben bereits eigene, teilweise weitergehende Vorschläge erarbeitet.

Der andere Teil reformiert, was und wie der Auslandsgeheimdienst überwachen darf, bevor er im Nachhinein kontrolliert wird. Das ist die Reform des BND-Gesetzes, die wir veröffentlichen. Man würde erwarten, die Geheimdienst-Befugnisse würden nach Snowden drastisch eingeschränkt, doch ganz im Gegenteil wurden sie im Windschatten des Verfassungsschutz-Gesetzes sogar ausgeweitet. Und auch diesmal sind einige der Vorschläge keine Beschränkung, andere eine klare Kompetenzerweiterung.

„Ausmaß der Überwachung dürfte erheblich steigen“

Obwohl das neue Gesetz den Titel „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ trägt, enthält es keine Regeln zur Auslandsaufklärung im Ausland. Außerhalb Deutschlands – wie in Spanien, Italien und Zentralasien – darf der BND auch in Zukunft Ausländer unbeschränkt abhören, diese bleiben „vogelfrei“.

Was das Gesetz jetzt regeln soll, sind Abhöraktionen des Auslandsgeheimdiensts im Inland. Das ist bisher eine rechtliche Grauzone. Trotzdem zapft der BND seit 2009 den Internet-Knoten DE-CIX an, die dortigen Glasfasern auf deutschem Boden wurden bisher einfach als „virtuelles Ausland“ umdefiniert. Der DE-CIX klagt sogar dagegen. Dieser BND-Zugriff im Inland soll mit dem neuen Gesetz schlicht legalisiert werden.

Bisher darf der BND in Deutschland nur „G-10-Überwachungen“ durchführen und dabei nach Genehmigung konkrete „Übertragungswege“ abhören, also einzelne „Kabel- oder Funkverbindungen“. Mit dem neuen Gesetz soll der BND im Inland gleich ganze „Telekommunikationsnetze“ abhören dürfen, also „die Gesamtheit von Übertragungssystemen“ von Telekommunikationsanbietern. Auf deutsch: Bisher „nur“ einzelne Glasfasern, in Zukunft die ganze Telekom oder den ganzen DE-CIX. Ein hochrangiger Verfassungsrechtler kommentiert gegenüber netzpolitik.org: „Dadurch dürfte das Ausmaß der Überwachung erheblich steigen.“

Zwar diskutieren Große Koalition und Bundesregierung eine Obergrenze der „Übertragungskapazität“, die höchstens abgehört werden darf, aber diese Prozent-Regel ist noch umstritten – und wird schon bisher nicht eingehalten. Es sieht also alles danach aus, dass der BND den „Generalzugriff“ bekommt, den er schon 2008 verlangte – aber bisher rechtlich nicht durfte.

Nicht nur Terror, sondern „Generalzugriff“

Öffentlich gerechtfertigt wird die Geheimdienst-Überwachung fast ausschließlich mit internationalem Terrorismus. Doch das war schon immer nur ein Überwachungsziel von vielen. Laut G-10-Gesetz darf der BND internationale Telekommunikation wie Glasfasern abhören, um nach Terror, Krieg und Proliferation zu suchen, aber auch gegen Drogen, Geldfälschung, Geldwäsche, Migrationshilfe („Schleusung“) – und seit letztem Jahr eben auch „Cyber-Gefahren“.

Der neue Gesetzentwurf verpasst die Gelegenheit, diesen Überwachungs-Freibrief tatsächlich auf internationalen Terrorismus zu beschränken. Stattdessen soll die Bandbreite der Themen sogar ausgeweitet werden. Der BND soll zukünftig deutsche Provider abhören dürfen, um:

  1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der BRD erkennen und diesen begegnen zu können,
  2. die Handlungsfähigkeit der BRD zu wahren oder
  3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung zu gewinnen.

Der BND ist ein Auslandsgeheimdienst, die „innere Sicherheit“ Deutschlands ist nicht seine Aufgabe. Dafür sind Polizei und Justiz da, für bestimmte Fälle auch die Verfassungsschutzbehörden. Und selbst die dürfen nur nach „Straftaten“ suchen, die sich gegen die innere Sicherheit richten – und nicht ganz allgemein nach „Gefahren“. Das ist eine deutliche Befugnis-Ausweitung.

Auch die „Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung“ sind bisher begrenzt auf „Erkenntnisse über das Ausland“ – also ebenso eine Erweiterung der Befugnisse auf potentiell inländische Informationen. Schließlich ist auch die „Handlungsfähigkeit der BRD“ ein sehr dehnbarer Begriff, der sich bisher nicht im Gesetz findet.

Ein hochrangiger Verfassungsrechtler kommentiert gegenüber netzpolitik.org: „Diese Eingriffsvoraussetzungen sind sehr weit gefasst und erlauben die Überwachung zu annähernd beliebigen Zielen.“

Spionage-Ziele: „Annähernd beliebig“

Auch bei Kooperationen mit anderen Geheimdiensten werden die Spionage-Ziele ausgeweitet. Bei Partner-Operationen wie Eikonal mit der NSA darf der BND „Informationen einschließlich personenbezogener Daten“ austauschen, und zwar „zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind“. Das ist klassische politische Spionage ohne richtige Einschränkung. Quasi jede Kommunikation ausländischer Regierungen und Firmen dürfte „von außenpolitischer Bedeutung“ sein. Immerhin gibt es noch Streit, ob die Vorgänge nicht vielleicht von „erheblicher“ Bedeutung sein sollten. Aber es bleibt „Ausspähen unter Freunden“.

Zwar heißt es an anderer Stelle: „Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.“ Aber beispielsweise die Kommunikation von Staatsoberhäuptern zu Wirtschaftsthemen wie Freihandelsabkommen oder dem Internationalen Währungsfonds fällt nicht unter diese enge Definition – und darf weiterhin wie bisher ausspioniert werden.

Ein weiterer Klassiker der Geheimdienst-Kooperation sind Auslandseinsätze der Bundeswehr. Die Überwachung muss jetzt aber nicht mehr dem „Schutz“ der Soldaten dienen, sondern darf auch zur reinen „Unterstützung“ passieren. Und schließlich darf der BND bisher abhören, „um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zu begegnen“ – beispielsweise Entführungen. Das soll jetzt ausgeweitet werden auf „die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen“ – und Staatsangehörigen der Kooperationspartner.

Auch „zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland“ soll der BND Daten austauschen dürfen. Darunter fallen nicht nur Kriege und Rebellionen, sondern auch Wirtschafts- und Finanzkrisen – oder der „Brotpreis in Aleppo“.

Schließlich dürfen Kooperationen auch „in vergleichbaren Fällen“ eingegangen werden – ein schwammiger Begriff, der die anderen Voraussetzungen laut Juristen „weitgehend verwässert“.

Metadaten: Milliardenfach speichern, rastern, weitergeben

Ein weiterer Freibrief für den BND betrifft den Umgang mit Metadaten. Seit Jahr und Tag predigen wir, dass Verbindungsdaten noch aussagekräftiger sind als Kommunikations-Inhalte. Das wissen auch Geheimdienste, deswegen sammeln sie massenhaft Metadaten ganzer Länder, speichern sie jahrelang und erstellen soziale Graphen ganzer Bevölkerungen.

Die Inhalte von Kommunikation darf der BND nur speichern, wenn diese einen vorher definierten Suchbegriff (Selektor) enthalten – was bei 14 Millionen Selektoren und 37 Millionen E-Mails im Jahr schon als massenhaft bezeichnet werden kann. Aber für Metadaten gibt es auch im neuen Gesetz noch nicht einmal diese Beschränkung. Metadaten sollen weiterhin ganz ohne Suchbegriffe erhoben werden können – also anlasslos und von allen, nicht nur von Zielpersonen. Vor einem Jahr haben wir berichtet, dass der BND jeden Monat 1,3 Milliarden Metadaten sammelt und an die NSA weiterleitet. Das soll jetzt legalisiert werden. Ein hochrangiger Verfassungsrechtler kommentiert gegenüber netzpolitik.org: „Damit wird die heute nur wenig überzeugende, aber immer noch gängige Unterscheidung der Eingriffsintensität bei Inhalts- und Verkehrsdaten fortgeschrieben.“

Zwar soll der BND diese massenhaft und anlasslos erhobenen Metadaten nur eine bestimmte Zeit lang speichern dürfen. Aber dieser Zeitraum ist noch immer umstritten und dürfte mindestens ein halbes Jahr betragen, wie uns aus Verhandlungskreisen signalisiert wird. Ein hochrangiger Verfassungsrechtler: „Das läuft auf eine Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten hinaus, die innerhalb der Speicherfrist mit beliebigen Methoden auf Interessantes durchgesehen werden dürfen.“

Die Befristung soll aber auch nur für den BND selbst gelten, für eine automatisierte Datenübermittlung an andere Geheimdienste gilt keine solche Begrenzung. Der BND darf NSA und Co. also auch weiterhin die Metadaten von ganz Afghanistan geben, die damit Verdächtige generieren und Menschen auf Basis von Metadaten töten. Immerhin kann die Bundesregierung nach Snowden nicht mehr behaupten, sie wusste von nichts. Spätestens jetzt ist es Absicht.

Geht auch weiterhin: „Abhören unter Freunden“

Als „zentrales Element“ der Reform betonen Verhandlungsführer, dass „Einrichtungen der EU und öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten“ nicht mehr einfach so vom BND abgehört werden können. Das ist auch dringend notwendig, denn es wurde bekannt, dass vom BND „zahlreiche Regierungsstellen in europäischen Ländern und den USA abgehört wurden. Nahezu jedes EU-Land ist betroffen.“

Neben „vogelfreien“ Ausländern im Ausland und „geschützten“ Deutschen soll der BND in Zukunft EU-Bürger nochmal gesondert behandeln. Diese dürfen entweder wie Deutsche überwacht werden (also zu Terror, Krieg, Proliferation, Drogen, Geldfälschung, Geldwäsche, Migrationshilfe „Schleusung“ und „Cyber-Gefahren“) oder zu den allgemeinen Aufgaben des BND (also Gefahren für innere oder äußere Sicherheit, Handlungsfähigkeit der BRD, Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung), „soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden“. Ein Jurist gegenüber netzpolitik.org: „Das heißt, die Klasse 2 (EU-Bürger) ist im Ergebnis von Klasse 3 (Ausländer) kaum zu unterscheiden, da muss höchstens mehr Papier ausgefüllt werden.“

Trotzdem wird diese „Dreiklassengesellschaft“ gleich aus verschiedenen Perspektiven kritisiert. So ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes kein Grundrecht nur für Deutsche, sondern gilt für alle Menschen. Statt EU-Bürger ein bisschen weniger schlecht zu stellen, sollten deutsche Behörden lieber allen Menschen ihr verbrieftes Grundrecht zugestehen. Immerhin argumentieren Juristen auch, dass der deutsche Staat in den Ländern der über 20 Bundeswehr-Einsätze mehr Hoheitsgewalt ausübt als in einem beliebigen EU-Land.

Juristisch ist aber auch fraglich, wie die Privilegierung von EU-Bürgern gegenüber dem „Rest der Welt“ nach EU-Recht sauber hergeleitet werden kann, ohne dass im selben Atemzug auch die Schlechterstellung von EU-Bürgern gegenüber Deutschen angreifbar wird. Ein hochrangiger Verfassungsrechtler meint, dass diese „Dreiklassengesellschaft“ aufgrund der EU-rechtlichen Diskriminierungsverbote „ziemlich sicher nicht hält“.

Vollkommen willkürlich erscheint aber vor allem, dass zwar Einrichtungen der EU besser geschützt werden sollen, aber andere internationale Organisationen nicht. Immerhin hat der BND in der Vergangenheit unter anderem den Internationalen Währungsfonds, den Internationalen Strafgerichtshof, die Weltgesundheitsorganisation, die Organisation erdölexportierender Länder OPEC sowie diverse Einrichtungen der Vereinten Nationen wie das Kinderhilfswerk UNICEF und das Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung abgehört. Das soll auch in Zukunft nicht verboten sein – trotz „Abhören unter Freunden, das geht gar nicht.“

Drei Minister beim Schlussspurt

Obwohl die Verhandlungen zur BND-Reform mittlerweile seit einem Jahr laufen und der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause in den Bundestag soll, sind einige Streitpunkte noch ungelöst. Die von uns veröffentlichte Version ist nur wenige Wochen alt, aber enthält noch immer zwölf strittige Stellen, die in eckigen Klammern gekennzeichnet sind. Das betrifft in erster Linie Fristen – wie lange Daten gespeichert werden dürfen, wie lange Überwachungsanordnungen gelten – und ob die gesammelten Daten von „erheblichem“, „besonderem“ oder nur einfachen „außen- und sicherheitspolitischen Interesse“ sein sollen. Verhandlungskreise bestätigen gegenüber netzpolitik.org, dass einige der stichprobenhaft nachgefragten Streitpunkte noch immer ungeklärt sind.

Dennoch soll das Gesetzespaket aus BND-Reform und Kontrollgremium-Reform in wenigen Wochen vom Bundeskabinett beschlossen und damit auf den Weg gebracht werden. Aus diesem Grund verhandeln derzeit sogar Kanzleramtsminister Altmaier, Innenminister Maizière und Justizminister Maas direkt miteinander über die noch offenen Streitpunkte. Intern gilt der Zeitplan, dass die Reform bereits zum Jahreswechsel in Kraft treten soll – also noch vor Ende des Geheimdienst-Untersuchungsausschusses. Dessen Aufgabe: Konsequenzen aus der Geheimdienst-Überwachung zu erarbeiten.

Linke: „Reine Augenwischerei“

Martina Renner, Obfrau der Linksfraktion im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Mit dem Entwurf soll die Massenüberwachung durch den BND auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Uns stört aber nicht in erster Linie das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, sondern die Massenüberwachung selbst. Diese lehnen wir ganz grundsätzlich ab.

Die vermeintliche Absage an das Ausspähen unter Freunden ist reine Augenwischerei. Letztlich wird nicht das Ausspähen in der EU verboten, sondern lediglich die Schwellen dafür auf den ersten Blick höher angesetzt. Allerdings sind die Schwellen so schwammig, dass sie kaum wahrnehmbar sind, etwa wenn das Abhören die „Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland wahren“ soll. Das hat mit den vollmundigen Ankündigungen der Koalition nichts zu tun.

Grüne: „Aus BND-Skandalen nichts gelernt“

Hans-Christian Ströbele, stellvertretender Obmann der Grünen Fraktion im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss und dienstältestes Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kontrolle der Geheimdienste, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Mit ihrem Gesetzentwurf zur Reform der BND-Fernmelde-Überwachung verhindert und beendet die Bundesregierung leider nicht, dass der BND – wie bekannt geworden – weiterhin Menschen im Ausland massenhaft abhört und ausforscht, sondern die Große Koalition will dies nun grundsätzlich erlauben. Der Gesetzentwurf verbietet dies noch nicht einmal gegen EU-Einrichtungen und -Mitgliedstaaten sowie deren Bürger konsequent, von Abhören gegen UN-Einrichtungen, NATO-Staaten etc. ganz zu schweigen. Ebenfalls soll Wirtschaftsspionage zugunsten nationaler Interessen erlaubt werden, statt diese unselige Praxis des BND zu verbieten.

Die Große Koalition hat aus den BND-Skandalen und dessen Grundrechtsverletzungen nichts gelernt, sondern setzt hartleibig auf „weiter so.“

Union: „Offen über neue Kompetenzen sprechen“

Patrick Sensburg, Obmann der Unionsfraktion im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Mehr als verwunderlich ist, dass an der Reform des BND-Gesetzes ohne Rückkopplung mit dem NSA-Untersuchungsausschuss gearbeitet wird. Das, was zur Zeit auf dem Tisch liegt, bringt mehr Unklarheiten, als klare Kompetenzen für den BND. Aufgaben und Kompetenzen sollten in einem neuen Gesetz viel klarer beschrieben werden. Gerade der Bereich der technischen Aufklärung sollte präzise geregelt werden. Hierbei muss auch offen über neue Kompetenzen für den BND besprochen werden. Gleichzeitig muss dann aber auch die Kontrolle über unsere Nachrichtendienste deutlich verbessert werden. Diese Notwendigkeit ist wohl inzwischen unstrittig.

SPD: „Neues Vertrauen in Arbeit des BND“

Christian Flisek, Obmann der SPD-Fraktion im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, verweist auf seinen Gastbeitrag bei Tagesspiegel Causa:

Seit Veröffentlichung unserer Vorschläge sind nun fast zehn Monate vergangen und eine BND-Reform ist längst überfällig. Bestimmte Kreise innerhalb der CDU/CSU versuchen nun offenbar mit der abwegigen Behauptung, eine Reform schade der Aufgabenerfüllung des BND, diffuse Ängste in der Bevölkerung zu wecken und den laufenden Reformprozess aufzuhalten. Ein Spiel auf Zeit der Reformgegner schadet jedoch der Legitimation des BND und letztlich auch der Sicherheit in Deutschland. Die Anschläge in Brüssel und Paris und die vorausgegangene mangelhafte Kooperation europäischer Nachrichtendienste haben uns auf eine sehr schmerzliche Art und Weise deutlich gemacht, dass wir starke Nachrichtendienste brauchen. Unsere Reformvorschläge stärken nicht nur die rechtlichen Grundlagen für die operative Arbeit des BND und die Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten, sondern wir schaffen im Parlament und auch in der Öffentlichkeit neues Vertrauen in seine Arbeit.

Peter Schaar: „Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip“

Update: Peter Schaar, ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Der geleakte Gesetzentwurf vermittelt den Eindruck, als sollten die inzwischen aufgedeckten zweifelhaften Praktiken des BND nachträglich legalisiert werden. Statt sich ernsthaft mit den Problemen der offenbar außer Kontrolle geratenen Überwachung auseinanderzusetzen, sollen dem BND zusätzliche allgemeine Überwachungsbefugnisse gegeben werden, die sich erkennbar nicht auf terroristische Gefährder oder internationale Waffenhändler beschränken, sondern sämtliche nicht-deutschen Telekommunikationsteilnehmer und Internetnutzer betreffen.

Skandalös ist die vorgesehene Einschränkung der Kontrollbefugnisse der Bundesbeauftragten für den Datenschutz, deren Kontrollrecht bei vom BND gemeinsam mit ausländischen Diensten geführten Dateien auf die durch den BND eingespeicherten Daten beschränkt werden soll. Daten ausländischer Geheimdienste, die der BND nutzt, würden damit der datenschutzrechtlichen Kontrolle entzogen – ein evident verfassungswidriger Vorschlag.

Ignoriert werden auch die durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz festgelegten Grenzen bei der Erfassung unverdächtiger Personen. Ihre Daten sollen nicht nur vom BND erfasst, sondern auch automatisiert an ausländische Geheimdienste übermittelt werden, soweit „die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen“. Dies wäre ein glatter Verstoß des durch unser Grundgesetz geforderte Verhältnismäßigkeitsprinzip.“

Christoph Gusy: „Legalisiert bisherige Praxis des BND“

Update 2: Christoph Gusy, Professor für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte an der Universität Bielefeld, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Der Entwurf legalisiert recht genau die bisherige Praxis des BND und will sie juristisch absegnen. Die Diskussion um den Entwurf stellt als die Frage danach: Welchen Auslandsnachrichtendienst wollen wir? Und wie viel Inlandsüberwachung durch den BND wollen wir zulassen? Die zentralen Fragen parlamentarischer und exekutiver Kontrolle sind nach wie vor offen.

Stiftung Neue Verantwortung: „Zentrale Schwachstellen“

Update 3: Thorsten Wetzling, Projektleiter des Privacy Project der stiftung neue verantwortung, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Die BND-Reform ist dringend notwendig und zu begrüßen. Der Gesetzesentwurf hat jedoch zentrale Schwachstellen, die nun öffentlich diskutiert werden sollten. Die Praxis der Fernmeldeaufklärung und die Übermittlung von Daten an ausländische Nachrichtendienste stehen in der jetzigen Form noch auf keiner sauberen rechtsstaatlichen Grundlage. Das Genehmigungsverfahren (§3c) gewährleistet keinen effektiven Grundrechteschutz. Mit der Eignungsprüfung („Probebohrung“) besteht die Gefahr, dass die technisch ohnehin fragwürdigen und formal zu unbestimmten Beschränkungen der Datenerhebung noch weiter umgangen werden können. Auch der Schutz der EU und der Unionsbürger bleibt hinter den politischen Ansprüchen leider deutlich zurück. In Bezug auf die Kontrolle hat der Bundestag nun dafür Sorge zu tragen, dass „die Kommission“ entsprechend ausgestattet wird, um die im Untersuchungsausschuss aufgedeckten Defizite abstellen zu können.

Reporter ohne Grenzen: „Grundrechtswidrige Überwachung“

Update 4: Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Der geleakte Gesetzentwurf würde grundrechtswidrige Überwachung einfach nur legalisieren. Das zeigt, dass drei Jahre nach Beginn der Snowden-Enthüllungen kein ernsthaftes Interesse besteht, die grundrechtswidrige Massenüberwachung einzustellen. Reporter ohne Grenzen hat vor einem Jahr gegen die massenhafte Sammlung von Metadaten durch den BND geklagt, weil Journalisten davon erfasst werden können. Dass der Gesetzentwurf diese anlasslose Massenüberwachung nicht sofort einstellt, sondern weiter zulässt, offenbart eine erschütternde Geringschätzung für den Quellenschutz als Grundpfeiler der Pressefreiheit. Die Glaubwürdigkeit Deutschlands gegenüber der willkürlichen Überwachungspraxis autoritärer Staaten wie China, Saudi-Arabien oder Turkmenistan stärkt dieser Gesetzentwurf auf jeden Fall nicht.

Markus Löning: „Verletzt Grund- und Menschenrechte“

Update 5: Markus Löning, ehemaliger Menschenrechtsbeauftragter der Bundesregierung, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Offensichtlich will die Große Koalition dem BND die andauernde Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards weiter gestatten. Der Bundestag soll endlich Verantwortung übernehmen und eine rechtsstaatliche, grundgesetzkonforme Kontrolle der Nachrichtendienste sicherstellen. Unabhängig von der Staatsbürgerschaft muss jede Abhörmaßnahme die Grundrechte verletzt, vorher autorisiert werden. Der Bundestag muss sich selbst rechtlich und personell mit uneingeschränktem Kontrollrecht ausstatten. Dieser Entwurf verletzt Grund- und Menschenrechte.

Amnesty International: „Nicht menschenrechtskonform“

Update 6: Lena Rohrbach, Expertin für Digitale Menschenrechte bei Amnesty International, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Amnesty begrüßt es grundsätzlich, dass bisher ungeregelte Eingriffe in das Menschenrecht auf Privatheit endlich eine gesetzliche Grundlage erhalten sollen. Allerdings ist der aktuelle Entwurf zur BND-Reform nicht menschenrechtskonform, die Bundesregierung muss dringend nachbessern. Aber offenbar will sie einfach nur
die bisherigen, menschenrechtswidrigen Praktiken des Nachrichtendienstes legalisieren. Besonders problematisch ist die Diskriminierung von Menschen nicht-deutscher Staatsbürgerschaft, die im Ausland weiterhin nahezu „vogelfrei“ sein sollen, das gilt vor allem für das nicht-europäische Ausland. Auch der Schutz von Metadaten, die ebenso aussagekräftig sein können wie Inhaltsdaten, ist vollkommen unzureichend.

Tagesspiegel: „Kompromiss zum BND-Gesetz gefunden“

Update 7: Frank Jansen berichtet im Tagesspiegel: Koalition einigt sich auf BND-Gesetz

Nach längerem Gezerre soll nun offenbar doch die Reform des Bundesnachrichtendienstes (BND) noch in dieser Legislaturperiode durch ein Gesetz geregelt werden. Wie der Tagesspiegel aus Regierungskreisen erfuhr, einigten sich darauf am vergangenen Freitag mehrere Minister sowie Bundestagsabgeordnete der großen Koalition bei einer Besprechung im Bundeskanzleramt. Teilnehmer waren der Chef des für den BND zuständigen Kanzleramts, Peter Altmaier (CDU), Innenminister Thomas de Maizière (CDU), Justizminister Heiko Maas (SPD) und Abgeordnete von Union und SPD.

„Ursprünglicher Anlass der Reform in Gegenteil verkehrt“

Update 8: Tobias Singelnstein, Juniorprofessor für Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Freien Universität Berlin, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Es ist frappierend, wie die Bundesregierung den ursprünglichen Anlass der Reform in ihr Gegenteil verkehrt. Auf die jahrelange rechtswidrige Praxis des BND und die grundlegenden Defizite bei den Kontrollmechanismen sollte mit einem umfassenden Ausbau und einer grundlegenden Neuausrichtung der Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle und mit Transparenz für die Öffentlichkeit reagiert werden. Stattdessen soll der BND nun vor allem mit äußerst weitreichenden Befugnissen ausgestattet werden, die eine Überwachung in neuen Dimensionen gestatten.

Nešković: „Legalisierte Narrenfreiheit“

Update 9: Wolfgang Nešković, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

„Legalisierte Narrenfreiheit“ soll dem BND mit den geplanten Änderungen im BND-Gesetz eingeräumt werden, während der Grundrechtsschutz von bespitzelten Bürgerinnen und Bürgern Insolvenz anmelden muss. Entgegen allen vollmundigen Versprechungen von CDU/CSU und SPD nach den NSU- und NSA-Skandalen wird der BND nicht fest an die Leine genommen, sondern endgültig von der Leine gelassen. Es zeugt von dreistem Zynismus, wenn der BND für sein skandalträchtiges Verhalten dadurch „belohnt“ wird, dass dieses nunmehr für die Zukunft legalisiert werden soll. Das Gesetz wird auch aus unterschiedlichen Gründen vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. So verstößt es schon durch die massenhafte Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen und unübersichtlichen Verweisungen auf andere gesetzliche Vorschriften gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit.

Hier der Gesetzentwurf in Volltext:


Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Basis: BND-Gesetz

Legende: [noch strittiger Punkt]

Gliederung

§ 2a Besondere Auskunftsverlangen

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall

  1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder
  2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten

erforderlich ist. § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter

  1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
  2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes

treten.

(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.

(3) § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 2b Weitere Auskunftsverlangen

Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. § 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

§ 3a Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus internationalen Telekommunikationsnetzen erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um

  1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,
  2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder
  3. sonstige Erkenntnisse von [erheblicher] außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung zu gewinnen.

Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(1a) Das Bundeskanzleramt bestimmt den Anteil der auf diesen Telekommunikationsnetzen zu überwachenden Übertragungskapazität‚ dieser Anteil darf höchstens […] Prozent betragen.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,

  1. um Gefahren im Sinne des § 5 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder
  2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

(6) Verkehrsdaten werden höchstens […] Monate gespeichert. Die §§ 4 und 5 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, das die Kommission unterrichtet.

§ 3b Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt‚ hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 2a bleibt unberührt. Ob und in welchem Umfang der Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

  1. auszuwählen,
  2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
  3. über Mitteilungsverbote nach § 3j sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 3k zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder ein Vertreter die nach Absatz 1 Verpflichteten schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006, die zuletzt am 26. April 2010 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt werden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

§ 3c Anordnung: Unterrichtung

(1) Die Anordnung nach § 3a Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag des Behördenleiters oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:

  1. den Grund der Maßnahme,
  2. die betroffenen Telekommunikationsnetze,
  3. den Verpflichteten nach § 3b [sowie
  4. die Übertragungskapazität nach § 3a Absatz 1a].

(2) Der Anordnung durch den Behördenleiter oder eines Vertreters bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe

  1. nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie
  2. nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1‚ soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 3a Absatz 1 sind auf höchstens […] Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu […] Monate sind zulässig, soweit sie Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Kommission monatlich über die von ihm getroffenen Anordnungen nach Absatz 1 vor deren Vollzug. Die Kommission prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung der Kommission vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung der Kommission unverzüglich nachzuholen.

(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Kommission über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

§ 3d Kennzeichnung und Löschung

(1) Die nach § 3a erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) Wird eine Anordnung nach § 3a Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

(3) Werden Informationen entgegen § 3a Absatz 3 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Steile eines Mitgliedstaates oder eines Unionsbürgers zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 3a Absatz 3 wäre zulässig gewesen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Informationen entgegen § 3a Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Werden Daten entgegen § 3a Absatz 4 erhoben, ist dies den Betroffenen mitzuteilen, [sobald

  1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, oder
  2. kein übergreifender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monate nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der Kommission. Die Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Werden entgegen § 3a Absatz 4 Daten erhoben, gilt § 12 Artikel 10-Gesetz entsprechend. Soweit die Daten danach für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, sind die Daten zu sperren, sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. In allen anderen Fällen sind sie unverzüglich zu löschen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.]

§ 3e Kernbereichsschutz

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 3a allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 3a Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.

§ 3f Eignungsprüfung

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus internationalen Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung

  1. geeigneter Suchbegriffe oder
  2. geeigneter Telekommunikationsnetze

für Maßnahmen nach § 3a erforderlich ist (Eignungsprüfung).

(2) Die Eignungsprüfung ist durch den Behördenleiter oder einen Vertreter anzuordnen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Telekommunikationsdienstleisters erforderlich, gelten § 3a Absatz 1 Satz 2, § 3b und § 3c Absatz 1 entsprechend.

(3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.

(4) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens […] nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für

  1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 3a können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden. Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 3xxx Verwendung der vom Ausland aus erhobenen Daten

Für die Verwendung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 3a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 entsprechend.

§ 3g Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 3a) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentlichen Stellen) kooperiert, dürfen dabei nach den §§ 3h und 3i auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten ausgetauscht werden.

(2) Eine Kooperation mit einer ausländischen öffentlichen Stellen ist zulässig, wenn sie

  1. den Zielen des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und
  2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.

(3) Eine Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nicht Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages sind‚ ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur dann zulässig, wenn sie von [besonderem] außen- und sicherheitspolitischen Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist.

(4) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:

  1. Kooperationsziele;
  2. Kooperationsinhalte;
  3. Kooperationsdauer;
  4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden;
  5. eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen; sowie
  6. eine Zusicherung der ausländischen öffentliche Stelle‚ einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 3i Absatz 3 Satz 3 Folge zu leisten.

(5) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen

  1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,
  2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,
  3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten,
  4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
  5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,
  6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von [erheblicher] außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, oder
  7. in vergleichbaren Fällen.

(6) Die Absichtserklärung bedarf in den Fällen des Absatzes 4 der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, im Übrigen bedarf Sie der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes. Die Kommission ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.

§ 3h Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation

(1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 3g durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

  1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen;
  2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(2) Im Übrigen gelten § 3a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 3b bis 3f entsprechend.

(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 3g nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.

§ 3i Automatisierte Datenübermittlung, Speicherung, Prüfung

(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn

  1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte
  1. Daten nach § 3d Absatz 3 und 4 oder
  2. Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,

gelöscht wurden und

  • die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.
  • (2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, des dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

    (3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 3e wird stichprobenartig überprüft. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass unbeabsichtigt Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet des Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Kommission.

    (4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 4 und 5 bleiben im Übrigen unberührt.

    § 3j Mitteilungsverbote

    (1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach den §§ 3a und 3e mitteilen.

    (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 3b, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilen Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtetet oder mit der Durchführung betreut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

    § 3k Straftaten

    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3j eine Mitteilung macht.

    § 3l Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3a Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,
    2. entgegen § 3a Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
    3. entgegen § 3a Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

    (3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist des Bundeskanzleramt. Das Bundeskanzleramt kann diese Zuständigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

    § 3m Entschädigung

    Der Bundesnachrichtendienst vereinbart für die Leistungen nach § 3b eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

    § 9b Zulässigkeit gemeinsamer Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

    (1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien errichten (§ 9c) oder sich an diesen beteiligen (§ 9e). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Ereignisse oder bestimmte Personenkreise beziehen.

    (2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn

    1. dies von [erheblichen] außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,
    2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und
    3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.

    (3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatz 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes. Die Kommission ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.

    (4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen dass

    1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und
    2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.

    § 9c Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst

    (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 9b Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 6 Absatz 2 Satz 6 und § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

    (2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.

    § 9d Dateianordnung

    Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

    1. die Bezeichnung der Datei,
    2. den Zweck der Datei,
    3. die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
    4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten, durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,
    5. die Zugangsberechtigung,
    6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer‚
    7. die Protokollierung durch den Bundesnachrichtendienst des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei,
    8. die Rechtsgrundlage der Datei,
    9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
    10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und
    11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.

    Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Errichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.

    § 9e Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien

    (1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

    [(1a) Im Rahmen des Datenanrufes wird nur angezeigt,

    1. die Tatsache dass ein Treffer vorliegt,
    2. diejenige teilnehmende öffentliche Stelle, die die entsprechenden Daten in die gemeinsame Datei eingegeben hat.

    Der Abruf weiterer Daten ist nur zulässig, wenn aufgrund eines entsprechenden Ersuchens diejenige öffentliche Stelle, die die personenbezogenen Daten eingegeben hat, dem erweiterten Zugriff ausdrücklich zustimmt. Sind die personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst eingegeben worden, gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.]

    (2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 3i Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

    (3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn des zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.

    (4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

    § 9f Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

    Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 9b Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 9e Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

    73 Ergänzungen

    1. Ach herrje – SPD!

      Die Anschläge in Brüssel und Paris und die vorausgegangene mangelhafte Kooperation europäischer Nachrichtendienste haben uns auf eine sehr schmerzliche Art und Weise deutlich gemacht, dass wir starke Nachrichtendienste brauchen.

      Diese starken Nachrichtendienste, die mit bereits bestehenden überbordenden „Kompetenzen“ schludrig umgegangen, diese nach eigenem Gutdünken ausgedehnt, darüber gelogen und dennoch rein gar keine Erfolge erzielt haben, sind also wirklich, wirklich total super-notwendig und bedürfen dringend der Kopftätschelei und noch mehr Spielraum.
      In welcher Parallelrealität jetzt genau?

      1. Da gibt sich der CDU-Typ selbst Mühe sich als ausgeschlossenen darzustellen, dann kommt die SPD-Stellungnahme und schießt den Vogel ab, herrlich :)

        Wer wird eigentlich Weltmeister?

          1. Nein, Donald wir Imperator!

            … und dann kömmt Gott zur Erde zurück und stürzt sich wutentbrannt in’s Lichschwert!

            1. Wer von den Beiden?

              Donald wird als Ketzer von seiner Gefolgschaft gelyncht und Gott … tut dann wieder auferstehen!

        1. @MR
          @rm -rf *SPD*
          @Habo
          Man merkt das Ihr fachlich keine Ahnung habt.
          Es geht erst einmal um die Europameisterschaft,da darf Donald als Ami gar nicht mitspielen und „Gott ist tot“ lt. Nietzsche ,von daher dürfte seine Spielberechtigung gecancelt sein.
          Bitte erst informieren und dann Posten.

          1. > Man merkt das Ihr fachlich keine Ahnung habt.
            > Es geht erst einmal um die Europameisterschaft,da darf Donald als Ami gar nicht mitspielen

            Man merkt, dass du einseitig intelligent bist. An Fußball denken nur die einfach gestrickten Gemüter.

            1. @replay
              Wer humorfrei aufgewachsen ist,darf sich selbst intelligent bezeichnen,aber diese Meinung dürfte Ihr Alleinstellungsmerkmal sein.

      2. „Statt sich ernsthaft mit den Problemen der offenbar außer Kontrolle geratenen Überwachung auseinanderzusetzen“ ist zwar innen, passt aber trotzdem … Terroranschlag auf Menschen in Sikh Kirche: „Sowohl die beiden Bombenleger als auch ihr mutmaßlicher Anführer, der 17 Jahre alte [], waren entweder der Polizei, dem Verfassungsschutz oder dem von Jägers Innenministerium initiierten Präventionsprogramm „Wegweiser“ bekannt. Zudem hatten sich die Mütter von [] und [] vor den Anschlägen an die Behörden gewandt und von der Radikalisierung ihrer Söhne gewarnt.“ faz de.

        1. kapitulieren sie bloß nicht vor den feinden unserer freiheit. wer sich mit dem müden zustand unserer schutzorgane zufrieden gibt, sabotiert den notwendigen und gerechten kampf gegen den terrorismus!1!11!!

          .~.

      1. So wird es kommen!
        Karlsruhe bekommt nur lose zusammenhängende Begehrlichkeiten und aus dem was übrig bleibt, wird dann ein Gesetz zusammengetackert!
        … und wenn fast nix übrig Bleibt, tönt unser liebster Innenminister wieder, das er das übriggebliebene mit aller Härte durchsetzen wird!

      2. Wir müssen sehr aufpassen dass uns nicht die guten Richter ausgehen und niemand im Grundgesetz herumschmiert….

        http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/latent-anti-europaeisch-cdu-will-macht-des-verfassungsgerichts-einschraenken/9724842.html

        http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-04/union-bundesverfassungsgericht-kritik-norbert-lammert

        http://www.spiegel.de/politik/deutschland/cdu-will-rechte-des-bundesverfassungsgerichts-beschraenken-a-962804.html

        Das ist ein Spiel auf Zeit und wir können es verlieren.Irgendwann legt jede(r) Richter(in) sein/ihr Amt nieder.Wenn er/sie durch einen Verfassungsfeind ersetzt wird haben wir den formalen Kampf verloren.Dann helfen nur noch Mistgabeln.
        Daher ist es sehr gefährlich immer nur auf Karlsruhe zu hoffen.Wir brauchen Failsaves,denn mit Äußerungen wie den seitens der CDU, wird das BVerfG bereits indirekt angegriffen.Für uns ist das so als würden wir auf einer 20m Holzleiter stehen während die CDU unten lustig herumsägt.

      3. Ich würde nicht länger auf Karlsruhe warten. Das strategische Ziel hinter all den Maßnahmen ist klar, digitale Bevormundung, Verängstigung und Unselbstständigkeit der Bürger sowie deren schon heute bestehende Internetabhängigkeit werden durch den BND und seine großen Verbündeten vortrefflich ausgenutzt. Smart-Cars, Smart-Homes, Smartphones, alles dient der Wegnahme von eigenen Entscheidungsspielräumen durch vorgesetzte Spyapps und weiteres Zeugs. Karlsruhe wird das nicht mehr aufhalten können. Der BND bereitet sich doch nur darauf vor, also einfach mal entspannen und weitermachen.

    2. Ich habe „Es“ mal kurz überflogen!
      Lustig finde ich den Schmuh nicht mehr und ich bin Zyniker!

      Unsere aktuellen Politiker haben Ziele, eines der Ziele ist, unser Land vor Feinden zu schützen!
      Unsere aktuelle Regierung glaubt bzw. nimmt an, das die Nach’folgeregierung in ihrem hehren Sinne die Regierung’saufgaben wie z.B. unser Land vor Feinden zu schützen, weiterführen!
      Deswegen geht unsere aktuelle Regierung davon aus, das es einen Missb’rauch seitens der Nach’folgeregierung nicht geben wird!

      1. Ich habe den Geset’zestext mal kurz überrflogen!
        Lus’tig finde ich den Sch*uh nicht mehr und ich bin Zy*iker!

      2. [Unterstellung]
        Unsere aktuellen Politiker haben Ziele, eines der Ziele ist, unser Land vor Feinden zu schützen!
        Unsere aktuelle Regierung glaubt bzw. nimmt an, das die Nachfolgeregierung in ihrem hehren Sinne die Regierungsaufgaben wie z.B. unser Land vor Feinden zu schützen, weiterführen!
        Deswegen geht unsere aktuelle Regierung davon aus, das es einen Missbrauch seitens der Nachfolgeregierung nicht geben wird!
        [Unterstellung Ende]

        1. Hast du etwas geraucht? ;-)
          Die müssen wir nicht mehr suchen, die kommen freiwillig zu tausenden jeden Tag nach Deutschland. Aber wir können beruhigt schlafen. Wir werden gut überwacht, upps Fehler!
          Wir werden gut bewacht, sorry liebe Geheimdienste für mein Sprachproblem.

          Und wieder ein Eintrag im Schwarzbuch des Verfassungsschutzes.

          1. So stellen sich unsere Politiker in der Öffentlichkeit dar … immer an das Gute Glauben, aber selber dann Berater Honorare kassieren und sich dabei wundern, das viele ihrer „Arbeiten“ (Gesetze) von ihren Nachfolgern, fast ausschließlich zum Nachteil der Bürger eingesetzt werden!

            Was die anderen Feinde betrifft, um Budget/Personal/neue Gesetze („Mittel an die Hand“) zu bekommen bzw. die Notwendigkeit dieser Ausgaben/Gesetze Begründen zu können, benötigen diese Volksvertreter Kriminalität/Terrorismus!

            Das sie in dieser Hinsicht definitiv auch Später keinerlei Einschränkungen bzw. Kontrollen dulden werden, wird sowohl die Kriminalität, als auch der Terrorismus in dem Maße steigern, wie auch die Ausgaben in dieser politischen „Sparte“ steigen werden … es wird definitiv nicht zu Kürzungen bzw. parlamentarische Kontrollen kommen, da sich auch der dümmste Politiker im Parlament ausrechnen kann, das sehr viele Bedrohungslagen, reinste Fiktion und Paranoia sind!

            Frankreich, Belgien?
            Diese Bürger haben angefangen sehr lästige Fragen zu stellen … und haben von den Diensten Antworten bekommen!
            … von einem hochintelligenten Kiffer und seinem ebenso Intelligenten Gefolge!
            Abdeslam ist lediglich etwas früher wieder „Runter“ gewesen, als die Anderen!

      3. Was ist daran Falsch?
        Ja genau … andere Menschen, andere Ziele!
        … selbst wenn die Koalition wieder aus Schwarz/Rot gebildet wird!
        Wer garantiert uns denn, das nicht ein J. Edgar Hoover unter ihnen ist?
        … oder altbekannte Regierungsgestalten, die hier nicht genannt werden dürfen, weil aktuelle SPD Politiker diese gern rezitieren, weil sie entweder keine Ahnung von ihrer eigenen Geschichte haben oder diese gern nutzen, weil es schon einmal wunderbar geklappt hat und der Dumme Prolet seine eigene Landesgeschichte im abgespeckten Bildungspaket für Proleten, erst ab 1991 gelehrt bekommt?

      4. Wie dem auch sei!
        Unsere eigene Geschichte und explizit deren Fehler, sollen hier anscheinend willent- und wissentlich in vollem Umfang wiederholt werden!
        … einer der Fehler ist gewesen, das die Dienste sich selbst kontrollieren durften (wegen der Kompetenz, weil kein Parlamentarier die Kompetenz hat, z.B. die laufenden Ermittlungstätigkeiten nachzuvollziehen) und somit sich von der parlamentarischen Gesetzgebung quasi unabhängig wurden!

    3. Ich finde da fehlen noch ganz schön viele Sachen, bei denen der BND dann seine Inkompetenz austoben kann:

      – Bettdecken mit Wärmesensoren zur Ermittlung ob der Bürger auch lange genug schläft, um an nächsten Tag wieder augebeu…/ähh fit zur Arbeit zu gehen.
      – Anus Überwachung. Einmal am Tag scheißen muss reichen! Weniger kacken, mehr arbeiten! Geht natürlich nur wenn alle Toiletten eine Direktleitung zum BND haben. Also das nicht physische, sondern Audio und Video natürlich.
      – Eine Drohne für jeden Bürger. Finde es scheiße, dass ich dem Bund weniger Wert bin als irgendein Holzpflockscheißer in Pakistan. Ich will auch überwacht und im Notfall per Patriot Rakete abgeschossen werden! Schließlich zahl ich hier Steuern! Und was macht der außer Zeigen hüten? Warum kriegt der Handyüberwachung, Drohnen und Raketen?
      – Mehr Synergie Effekte wagen! Jede Straße hat Gullis… Warum nicht Kameras da rein und alle Straßen von unten überwachen? Damit könnte man anhand der Schuhsohle profilen, Socken verfolgen und schwere Straftaten wie Inkontinenz aufdecken! Und wir filmen ja nicht den öffentlichen Raum sondern nur den Himmel. Der ist aber wie der Weltraum nicht an deutsches Recht gebunden. Ist ja kein deutscher Boden…
      – Sprachassistenzen per Gesetz zum BND routen und dann erst zu Apple/MS… Da würde sich das Dauer-ON richtig lohnen und die User bestätigen ja auch noch per AGB, dass die Handys lauschen dürfen. WIN-WIN-WIN!
      – Und überhaupt muss Verschlüsselung weg. Sollen sich die Pädophilen eben wieder im Park treffen, da gibts wenigsten Überwachungskameras, die Straftaten verhindern!

      Seht ihr! Warum meckern? Ist doch alles in Butter!

    4. Wer gründet einen Klagefond für Karlsruhe? Würde spenden, persönlich aktiv werde ich aber nicht.
      Bitte auch für Bitcoins, danke.

      1. @keta,
        Bin auch dabei. Würde mich auch gerne aktiv engagieren. Als Unternehmer spielen für mich neben persönlichkeitsrechten auch andere Dinge eine Rolle.
        Leider bin ich kein Jurist. Gibts hier jemanden der sich berufen fühlt?

        Bitcoins sind kein Problem. Damit würde ich sowas selbst finanzieren und kann gegebenfalls auch umtauschen wenn nötig.

    5. Schwammige Punkte müssen nur richtig helesen werden: „die Handlungsfähigkeit der BRD zu wahren“ bedeutet, Auslandsspionage bezüglich Politik und Wirtschaft. Und da ist jedes EU-Land uneingeschränkt inbegriffen. – Ich hoffe, das ist unseren Parlamentariern klar.

      Und da Gehheimdienste Informationen handeln: Wer überwacht, dass Inlands-Geheimdienstwissen nicht unkontroliert in den „Tauschprozeß“ mit fremden Geheimdiensten verwendet wird, wenn BND auch im Inland Daten sammelt? Das ist parlamentarisch nicht kontrollierbar!

    6. Wo ist das zugrundeliegende PDF oder sonstige Originaldokument? Vermutlich sollen mit dem Gesetze noch weitere Gesetze geändert werden. So ist das ganze unvollständig.

    7. Hat Herr Schaar wirklich von einem „Kontrololrecht“ gesprochen oder ist das ein Fall für Sigmund Freud? :-)

    8. Die Methodik ist in der Gesellschaft allgegenwärtig. Hat man 99 Personen, die sich an eine Vertrauensregel halten und eine Person, die diese bricht, dann werden sofort Sanktionen für alle Personen erlassen. Das Muster findet sich im Berufsleben, wie auch in der Gesellschaft allgemein wieder.

      Aus einer Vertrauensgesellschaft ist somit eine sich selbst regulierende Misstrauensgesellschaft geworden, das betrifft die Dienste und Regierungen ebenso wie den Normalbürger oder ein Unternehmen. Kein Unternehmen würde eine Person einstellen, die nicht ausführlichst durchleuchtet wurde. Das Internet gibt der gesamten Gesellschaft diese Möglichkeit der „Spionage“ von bekannten Personen oder aber auch Unbekannten. Die Änderungen bezüglich des BND entsprechen der Entwicklung der gesamten Gesellschaft. Angst, Misstrauen, Paranoia und Co. sind der Name.

      Das aus dieser Entwicklung nichts Gutes hervorgehen kann sollte klar sein. Denn die Folge wird sein, nutzt man das Internet zur vertraulichen Kommunikation, dann weiß man nun, dass immer etliche Zuhörer wenn auch passiv dabei sind. Nutzt man das Internet nicht für vertrauliche Kommunikation wird der Staat getrieben durch Angst und Paranoia diese Personen gesondert überwachen.

      Doch ohne jegliches Vertrauen kann eine Gesellschaft nicht auf Dauer funktionieren. Die einzige Frage wird letztendlich nur sein, „Wie lange wird ein solches System bestehen / funktionieren, bis es kippt“ und sich Bürger nach und nach komplett vom Internet bzw. der Regierungen abwenden.

    9. Der „Generalzugriff“ lässt sich als Generalangriff des nur dem Kanzleramt unterstehenden Auslandsgeheimdienstes auf praktisch alle Bürger verstehen?
      Wenn das so ist und das kommt durch, verspielt sie unwiederbringlich Vertrauen in sie.

      Das dafür die verantwortlichen juristisch hart verantwortlich gemacht werden ……. -in einer Demokratie, die den Namen nicht nur im Namen trägt, vielleicht.

      Ein bisher üblicher Ablauf:
      http://www.bildschirmarbeiter.com/content/images/picdump-16-06-03/picdump-16-06-03-088.jpg

    10. Der „Generalzugriff“ lässt sich als Generalangriff des nur dem Kanzleramt unterstehenden Auslandsgeheimdienstes auf praktisch alle Bürger verstehen?
      Wenn das so ist und das kommt durch, verspielt sie, die Bundesregierung, unwiederbringlich Vertrauen in sie.

      Das dafür die verantwortlichen juristisch hart verantwortlich gemacht werden ……. -in einer Demokratie, die den Namen nicht nur im Namen trägt, vielleicht.

      Ein bisher üblicher Ablauf:
      http://www.bildschirmarbeiter.com/content/images/picdump-16-06-03/picdump-16-06-03-088.jpg

      1. Der Pöbel will dem feinem Herrn den Ball klauen. So ist der Pöbel nun mal. Leider… Anstatt sich mal selbst hinzusetzen und sich einen eigenen Ball zu fertigen. Aber klauen ist ja viel einfacher.

        1. Oh. das soll wohl eine Anspielung auf die Fussball-EM sein. Hatte ich komplett ausgeblendet.
          Was für ein toller Rorscha-Test.

    11. Danke an netzpolitik für den Riesenbericht. Was eine Arbeit!!

      Fakt ist, dass CDU/CSU/SPD das nur so formulieren konnten, weil die Mehrheit in Deutschland sie gewählt hat. Damit ist klar, dass die Mehrheit in Deutschland einfach ein Stasivolk ist. Die DDR-Stasi war kein historisches Versehen, sondern das Misstrauen ist den Deutschen in die Gene gelegt.

      Wenn das Gesetz meint, dass jeder nach Belieben überwacht werden kann, dann werden sich das die Leute nicht lange gefallen lassen.

    12. Och das passt schon. Is ja Fussball. Un die Spiela ham ja auch keine Privatsfere. Warum brauch ich da so was? und die in England da oben, bei dene is des noch schlimma. Aber da meckert doch auch niemand, oder kam da was in der Tagesschau? Nein, also, siehste… Is doch kein Problem. Wir müsse die Politika einfach mache lasse, schließlich sind das Expertn, sonst wärns ja keine Politiker gworden. Wat wissn wir schon von dere Arbeit? Kommt ja auch keina Politika zu mir und sacht mir wie ich mein Brot zu backa hab.

    13. Es ist zum Kotzen, wie in keiner großen Tageszeitung, Onlinemedium oder TV-Nachrichten hiervon etwas zu lesen ist.

      1. Ja, weil es niemanden interessiert. Denn 80% all unser Mitbürger sind strunzdumm und 19% haben nichts zu verbergen. Aber zugegeben, dass überhaupt keine Zeitung darüber berichtet finde ich auch mehr als krass.

        1. @Ben White
          Der intellektuelle Fussballfan würde sagen die restlichen 21% sind Fans des KOPP Verlag?
          LOL

      2. http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-06/nsa-bnd-verfassungsschutz-ueberwachung-gesetz-entwurf

        Aber das ist auch der einzige Bericht.

        Vielleicht noch der hier:

        http://www.sueddeutsche.de/politik/politik-blutschwuere-im-kanzleramt-1.2969197

        Bedenke: Nachrichten lohnen sich nur, wenn sich Leute dafür interessieren. BND-Reform? Das bedeutet Ärger und man muss sich doch gegen den islamischen Terror schützen.

        Heil Merkel! Heil Gauck! Heil GroKo! Ein tausendfaches Heil allen staatstragenden Personen!

    14. Naja so ganz stimmt das auch nicht, auf heise.de wurden beide Sachen, sowohl die des BND, wie auch die des britischen Geheimdienstes veröffentlicht. Das ist allerdings eher nur Fachliteratur für ITler, Mainstreampresse ist in der Hinsicht abgestellt jupp. Man solle doch bitte weiter seine Smartservices nutzen. Aufregung wäre da eher unpraktisch.

    15. Es stellt sich einfach die Frage für welchen Personenkreis arbeitet die Bundesregierung? Auf der Basis des Grundgesetztes müssten Geheimdienste die sich Jahrelang nicht an Gesetzte gehalten haben also kriminell sind sofort aufgelößt werden bis die Gesetztesverstöße endgültig geklärt wurden. Gegenteiliges ist der Fall die Kompetenzen eines kriminellen Geheimdienstes sollen von der Bundesregierung erweitert werden. Die logische Folgerung ist das Gesamtsystem ist totalitär weil es nicht mehr auf der Basis des Grundgesetztes agiert.

      Schon alleine die Änderung des Artikel 10 war illegal da Artikel 79 und Artikel 19 es verhindern. Weiterhin hebelt der illegal eingefügte Artikel 20 festgelegt durch Artikel 79 das Grundgesetz im Grunde aus. Recht auf Widerstand wenn Grundrechte verletzt werden wie soll das ausehen? In einem Rechtsstaat müsste es ein Gericht geben das bei einer Grundrechtverletzung sofort zuständig ist und einschreitet. Das Bundesverfassungsgericht ist es nicht es kann sogar Gesetztesvorlagen ohne Begründung ablehen. Die Folgerung ist die Grundrechte des Bürgers sind faktisch nicht vorhanden.

    16. Wieder das nächste Ding, das unsere Regierung da verzapft.

      Irgendwie hab ich so den Eindruck die haben da son „Blöde-Ideen-Sammelkiste“ oder „Untergraben wir den demokratischen Rechtsstaat-Losschale“, aus der jede Woche ein Zettel gezogen und dann ein Gesetz formuliert wird. Wer hat die nochmal gewählt? (das frag ich mich schon seit 15 Jahren ungefähr).

    17. Kurz auf Phoenix reingeschaut, ging um das sogenannte „Anti-Terror-Paket“, in dem alle möglichen bürglerlichen Freiheiten im Namen des Terrors weiter eingeschränkt werden .
      Einer der komischsten mal wieder, Unionsbierredner Herr Bosbach, behauptet, das bei diesem und aller vorangegangenen Gesetze der Gesetzgeber, sinngemäß, nur den sogenannten „Anti-Terror-Kampf“ im Sinn gehabt hätte und sonst nichts.
      LACH, ein Glück -für ihn, die jetzige Bundesregierung und die restlichen Geisterbahnbewohner- gehört bei ihm und seinen Wählern Alzheimer zur Grundausstattung. Alzheimer-Resistenz wie hier bei Netzpolitik
      ist eben geistig anstrengender und wird meist nicht, wie beim verdienten Zwangsausscheiden aus dem Bundestag, mit Fünfhundertausen Euro im Jahr bei Mercedes, der Bundesbahn und ähnlichem
      vergoldet.
      Wenn er in bester Bierlaune von -wieviel?- 13, 17, 19 Terrortoten in Deutschland redet -jeder unnatürlich zu Tode gekommener ist einer zuviel; nur zur Klarstellung.
      Schaut euch die Todesfallstatistik an. Und vergleicht -im Detail !- was die Bundesregierung hier getan hat, um die Zahlen zu senken.
      Vermutlich sind die erst zufrieden, wenn die Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten VÖLLIG aufgehoben ist. Mit denselben surreal wahrheitsleeren Reden, verbalen Kinderboxen, und Oma handtaschenbaumelnd aus dem Bundestag wackelt.
      Wenn Frau Merkel wieder zur mächtigsten Frau der Welt herbeigeredet wird *ROFL*, muss noch wer lachen?

    18. Kurz auf Phoenix reingeschaut, ging um das sogenannte „Anti-Terror-Paket“, in dem alle möglichen bürglerlichen Freiheiten im Namen des Terrors weiter eingeschränkt werden .
      Einer der komischsten mal wieder, Unionsbierredner Herr Bosbach, behauptet, das bei diesem und aller vorangegangenen Gesetze der Gesetzgeber, sinngemäß, nur den sogenannten „Anti-Terror-Kampf“ im Sinn gehabt hätte und sonst nichts.
      LACH, ein Glück -für ihn, die jetzige Bundesregierung und die restlichen Geisterbahnbewohner- gehört bei ihm und seinen Wählern Alzheimer zur Grundausstattung. Alzheimer-Resistenz wie hier bei Netzpolitik
      ist eben geistig anstrengender und wird meist nicht, wie beim verdienten Zwangsausscheiden aus dem Bundestag, mit Fünfhundertausen Euro im Jahr bei Mercedes, der Bundesbahn und ähnlichem
      vergoldet.
      Wenn er in bester Bierlaune von -wieviel?- 13, 17, 19 Terrortoten in Deutschland redet -jeder unnatürlich zu Tode gekommener ist einer zuviel; nur zur Klarstellung.
      Schaut euch die Todesfallstatistik an. Und vergleicht -im Detail !- was die Bundesregierung hier getan hat, um die Zahlen zu senken. Besser, was sie so gar nicht tut. Könnte die Rendite schmälern, was diesen Abgeordneten von den Unternehmen beim Postenverteilen sehr übel genommen werden wird.
      Siehe das zwanghafte hochhalten der privaten Rentenvorsorge -die Versicherungs- und Bankenbranche bietet tolle hochbezahlte Jobs nach dem Bundestag. Hallo Herr Spahn.
      Vermutlich sind die erst zufrieden, wenn die Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten VÖLLIG aufgehoben ist. Mit denselben surreal wahrheitsleeren Reden, verbalen Kinderboxen, und Oma handtaschenbaumelnd aus dem Bundestag wackelt.
      Wenn Frau Merkel wieder zur mächtigsten Frau der Welt herbeigeredet wird *ROFL*, muss noch wer lachen?

    19. Warum steht dazu immer noch nichts in einer gedruckten Zeitung? Papier-Medien gehören echt nicht mehr gekauft.

    20. An
      den Bundestag

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe gesetzwidrig gehandelt. Keine Bagatelle. Sagen wir mal, massenhafte Verletzung des Briefgeheimnisses. Ich bin Wiederholungstäter mit schlechter Rückfallprognose und denke gar nichts ans Aufhören. Bitte seien Sie doch so nett und legalisieren Sie mein Verhalten im Nachhinein.

      Hochachtungsvoll,

    21. Finde ich „toll“ wie hier bei Netzpolitik die Leute sich mit Dokumenten selber widersprechen. Erst schreiben sie von illegalen Abhörpraktiken des BND und später wird auf das BND-Gesetz verwiesen, nach dem diese Aktionen aber rechtmäßig waren. Ob sie deswegen sinnvoll sind oder man sie durchführen sollte ist noch eine andere Frage.
      Aber dadurch ist die Meinungsmache hier gut erkennbar und leider geht diei Seriosität dadurch Flöten. Wobei ich ansonsten die Liveprotokolle echt schätze…

    22. Auf tagesschau.de schrieb gestern nachmittag Michael Götschenberg (ARD Hauptstadtstudio)
      unter dem Titel: „Abhören unter Freunden – neu geregelt“
      [ http://www.tagesschau.de/inland/geheimdienst-reform-101.html ],
      dass ein auf Weisung der PKGr-Abgeordneten kontinuierlich die Geheimdienste kontrollierender „Ständiger Bevollmächtigter“ zum Jahreswechsel seine Arbeit aufnehmen soll.
      Dann wäre aber Punkt 3j / 3k (Mitteilungsverbot) oben so strikt formuliert doch nicht haltbar?
      Denn zumindest an diesen Beauftragten => an das PKGr müssten dann ja alle ALLES straffrei mitteilen dürfen. Sonst wäre der Reform-Entwurf – beides enthaltend – absurd.
      Andererseits, wenn eine neuere Fassung die völlige Straffreiheit sicherstellt von jeglichen Mitteilungen an den „Ständigen Bevollmächtigten“ und damit an das PKGr durch alle Wissenden (Geheimdienst-Mitarbeiter, Telekommunikationsanbieter, externe Berater, Service-Personal, …) ,
      so wäre das ein Schritt in Richtung Whistleblower-Schutz.
      Soll ich das ARD-Hauptstadtstudio also nach seiner Original-Unterlage fragen, um diesen Widerspruch aufklären zu können?

      1. Der Tagesspiegel meldet, dass Geheimdienst-Mitarbeiter sich zukünftig direkt an das PKGr wenden dürfen:
        http://www.tagesspiegel.de/politik/reform-des-bundesnachrichtendienstes-neue-grenzen-fuer-deutsche-spione/13719230.html

        „Das Gesetz soll zudem den sogenannten Whistleblowern mehr Schutz bieten. Bislang müssen Mitarbeiter der Nachrichtendienste, die sich mit einer Beschwerde oder aus anderen Gründen an das PKGr wenden wollen, vorher mit ihrem Vorgesetzten sprechen. Im Entwurf heißt es, „Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen (…) ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden“. Dafür dürften sie „nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden“.“

        Es soll wohl außerdem Stichproben-Prüfungen geben, ob sich der BND an die Vorgaben hält:

        „Im Inland ist für ihn die Überwachung der Telekommunikation deutscher Staatsbürger wie auch aller anderen „sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen“ unzulässig. Und Wirtschaftsspionage ist laut Entwurf ebenfalls überall für den BND tabu.“ …
        [Die Kontrolle] „soll über die zuständigen parlamentarischen Instanzen hinaus um ein „Unabhängiges Richtergremium“ ergänzt werden. In ihm sitzen zwei Richter des Bundesgerichtshofs und ein Vertreter der Bundesanwaltschaft. Die Juristen werden vom Kanzleramt informiert über die von ihm getroffenen Anordnungen zur Fernmeldeaufklärung des BND im Ausland. Das Richtergremium darf „stichprobenartig“ kontrollieren, ob der Nachrichtendienst gesetzliche Vorgaben einhält.

        1. Es gibt offenbar zwar eine Schutzklausel für ND-Mitarbeiter, die sich direkt an das PKGR wenden in Zukunft, – aber leider wird das kein echter Whistleblower-Schutz, denn die Anonymität wird nicht sicher zugesagt, es gilt nur für ND-Mitarbeiter ( so weit ist Amerika schon lange – das hat Edward Snowden aber gerade nicht geholfen als externem MA ), und es ist kein Bekenntnis zu Whistleblower-Schutz im Grundsatz.
          Immerhin, die SZ berichtet heute genauso wie der Tagesspiegel am Freitag: also beide haben offenbar den geleichen Entwurf ( nicht des neuen BND-Gesetzes, sondern: ) des überarbeiteten PKGR-Gesetzes.
          http://www.sueddeutsche.de/politik/gesetzentwurf-agenten-unter-aufsicht-1.3031699

    23. Wie peinlich sie machen das doch schon seit Jahren, aber jetzt legitimieren sie es.
      Hauptsache das dumme Volk wird jetzt wieder durch die EM der Millionäre abgelenkt.
      Unsere Marionetten Politiker werden immer peinlicher.

    24. Das mit den rechtswidrigen Überwachungen, Geheimverträgen und voraus eilendem Gehorsam hat in DE eine lange Tradition, wie eine Sendung vom November 2012 in3sat über den und mit dem Historiker Josef Foschepoth zeigt. Ab und zu fängt wieder einer an zu schwätzen und erzählt, dass man sich in Behördenkreisen noch nie an geltendes Recht gehalten hat, geschweige denn auch nur den Hauch eines Unrechtsbewusstseins entwickelt hätte: „Dass er verfassungswidrig Post öffnete, kümmerte ihn wenig.“

      Oder wie es John Dean, einer der Hauptverantwortlichen der Watergate-Affäre und Rechtsberater von Nixon, in einem Interview später ausdrückte: „Wir hatten nie das Gefühl, etwas Unrechtes zu tun.“

      Im Moment tourt Ray McGovern durch Deutschland und plaudert aus dem Nähkästchen.

      Die Leute sind so. Lügen und täuschen gehört zum Geschäft.

    25. Aktuell frage ich mich, warum gegen diese theoretische Ausweitung, bzw. technische Möglichkeit keine Petition eingereicht wird, z.B. über https://epetitionen.bundestag.de
      Dafür ist doch dieser kleine Teil unseres eGoverments da.

      Bei den vielen Kommentaren hier würden diese sicherlich relativ schnell viele Unterzeichner finden und der Bundestagsausschuss muss sich damit befassen.

      Neben der Angst, dass Dinge überwacht werde die man nicht überwacht haben will, bzw. die Falschen solche Informationen missbrauchen, steht auch noch die Kostenfrage. Wenn man sich mal ausrechnet welche Etats für die erfolgreiche Überwachung notwendig sind für Personal (man brauch echte teure Spezialisten) und Infrastruktur (HW/SW etc.) ist das echt heftig. Ich vermute mal, dass man das nicht dem Wehretat entnimmt….

    Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.