Vorschlag der EU-KommissionMit Schusswaffen, Drohnen und Peilsendern ins Nachbarland

Nach Plänen der EU-Innenminister:innen könnten die Schengen-Staaten bald hoheitliche Befugnisse außerhalb ihrer Landesgrenzen ausüben. Dies würde deutlich über bestehende Abkommen hinausgehen.

Das Bild zeigt eine Straßenkontrolle der Polizei, ein Beamter hält eine Polizeikelle, ein anderer ist vermummt und trägt eine automatische Waffe.
Wie weit ins Landesinnere darf die Polizei im Nachbarland Operationen durchführen? Die EU-Mitgliedstaaten wollen eine neue Vereinbarung. Bundespolizei (Imagefilm)

Darf die deutsche Polizei nach der Sprengung eines Geldautomaten Verdächtige bis in die Niederlande verfolgen und dabei Schusswaffen einsetzen? Bis wie weit ins Landesinnere kann eine solche Maßnahme zur Festnahme erfolgen? Ist es französischen Behörden erlaubt, das Auto einer Umweltaktivistin zu verwanzen und versteckte Kameras einzusetzen, wenn diese nach Baden-Württemberg unterwegs ist?

Diese und andere Fragen im Bereich der Inneren Sicherheit will die Europäische Union in einer neuen Initiative klären. Hierzu hat die Kommission im Dezember eine Empfehlung des Rates für die operative Polizeizusammenarbeit vorgeschlagen, die nun von den Mitgliedstaaten im Rat diskutiert wird. Sie geht auf die deutsche Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 zurück. Damals hatte das Bundesinnenministerium „Schlussfolgerungen zur Inneren Sicherheit und zu einer europäischen Polizeipartnerschaft“ beschließen lassen. Darin bekennen sich die EU-Innenminister:innen zu mehr Kooperation, Informationsaustausch und Nutzung neuer technischer Überwachungsmethoden auch über Grenzen hinweg.

Gemeinsame Streifen und Nacheile

Der nun vorgelegte Vorschlag fordert unter anderem einheitliche Standards bei multilateralen Polizeieinsätzen, gemeinsamen Streifen in einem „Nicht-Grenzgebiet“ oder einer „Massenveranstaltung“. Hierzu zählen Sportereignisse, Demonstrationen oder kommerzielle Veranstaltungen.

Wichtigster Pfeiler der Empfehlung ist jedoch die sogenannte grenzüberschreitende Nacheile. Gemeint sind Einsätze, bei denen die Polizei auf dem Hoheitsgebiet eines benachbarten Landes eine Person festnehmen will. Weil es sich bei diesen Fällen oft um unvorhergesehene Ereignisse handelt, können die zuständigen Behörden zuvor nicht nach ihrer Zustimmung gefragt werden. Zukünftig sollen derartige Maßnahmen so lange erlaubt sein, bis die zuständigen Behörden des betroffenen Staates zum Ort Geschehens geeilt sind. Nur diese dürften anschließend Identitätskontrollen der Betroffenen vornehmen.

Die Kommission hat eine Liste von Straftaten vorgelegt, bei denen eine solche Nacheile möglich sein soll. Hierzu gehören etwa die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, illegaler Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition oder Sprengstoffen, Korruption, Schleusungen von Migrant:innen, Rassismus, vorsätzliche Brandstiftung oder Sabotage. Die Aufstellung stammt aus dem Handels- und Kooperationsabkommen, das die EU mit der Regierung in London zur fortgesetzten Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung abgeschlossen hat. Einsätze in Großbritannien sind aber von der Empfehlung nicht umfasst.

Schusswaffengebrauch und digitale Überwachung

Die Polizist:innen sollen bei der Nacheile im Nachbarland auch ihre Dienstwaffen einsetzen dürfen. Die Kommission will diese hoheitlichen Befugnisse sogar in Fällen erlauben, in denen dies nicht nur zur Notwehr, sondern auch zur „Verteidigung anderer“ erforderlich scheint. Diese Nothilfe ist jedoch umstritten, denn in einigen Schengen-Staaten darf die eigene Polizei Schusswaffen nur in bestimmten Fällen einsetzen, daran müssten sich dann auch die Beamt:innen aus dem Nachbarland halten. In Norwegen ist die Polizei auf Streife zudem immer unbewaffnet.

Die Empfehlung regelt außerdem die Verwendung „technischer Mittel“. Die Polizei soll dazu auch dann Peilsender an Fahrzeugen Verdächtiger einsetzen dürfen, wenn diese absehbar in Nachbarländern unterwegs sind. Das Gleiche gilt für Wanzen, mit denen Gespräche abgehört werden, sowie versteckt montierte Videokameras, die in Echtzeit Bilder an die Ermittler:innen schicken können. Sie dürfen überdies Drohnen einsetzen, um Personen grenzüberschreitend zu observieren.

Zur sicheren Kommunikation mit ihren Entsendestaaten sollen die Beamt:innen schließlich ihre nationalen Polizei-Apps im Hoheitsgebiet eines anderen Landes nutzen dürfen.

Weiterentwicklung des Schengen-Acquis

Viele Mitgliedstaaten haben Einsatzregeln für grenzüberschreitende Strafverfolgungsmaßnahmen in Nachbarländern bereits in bilateralen Kooperationsabkommen vereinbart. Einige der anvisierten, polizeilichen Einsatzformen zur Strafverfolgung sind zudem in der EU-Gesetzgebung vereinheitlicht, sie werden als Teil des sogenannten Schengen-Acquis auch von den Schengen-Mitgliedern angewendet.

So sieht etwa der Ratsbeschluss zu den „Verträgen von Prüm“ seit 2008 die Durchführung gemeinsamer Streifen von Polizei aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten vor; auch der womöglich nötige Einsatz von Schusswaffen ist darin definiert. Das Schengener Durchführungsübereinkommen bestimmt zudem die Möglichkeit der Nacheile und grenzüberschreitenden Observation, jedoch ohne die Erlaubnis des Schusswaffengebrauchs zur Nothilfe.

Die Kommission betrachtet ihre Empfehlungen zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit deshalb als eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Das bedeutet, dass alle Schengen-Mitglieder zur Umsetzung verpflichtet wären. Zwar handelt es sich nicht um einen EU-Gesetzesakt, der als Richtlinie oder Verordnung vom Rat und dem Parlament beschlossen wurde. Trotzdem sind auch Ratsempfehlungen von rechtlicher Bedeutung, sie ziehen meist zukünftige Rechtsakte nach sich oder werden auch von Gerichten zur Begründung von Urteilen verwendet.

„Koordinierungsplattform“ bei Europol

Neben der Nacheile und grenzüberschreitenden Überwachung sieht die Kommission auch Neuerungen bei den inzwischen 59 „Gemeinsamen Zentren“ („Police and Customs Cooperation Centres, PCCC) vor. Sie werden von zwei oder drei EU-Mitgliedstaaten gemeinsam an der Grenze, beziehungsweise in Grenznähe errichtet, um gemeinsame Polizeimaßnahmen und den Informationsaustausch zu vereinfachen. Die dort stationierten Polizeien könnten dem Vorschlag zufolge operative Aufgaben übernehmen.

Zur Durchführung derartiger grenzüberschreitender Einsätze soll die Polizeiagentur Europol eine „Koordinierungsplattform“ einrichten, deren Mehrwert aber unklar ist. Die EU verfügt bereits über ähnliche Plattformen zur Steuerung gemeinsamer Operationen, etwa das Netzwerk von Verbindungsbeamten oder im Bereich von internationalen Fußballturnieren. Europol könnte aber technische Hilfe leisten, etwa durch die Nutzung eines Servers, über den Peilsender europaweit verfolgt werden können.

Für die Errichtung einer solchen „Europäischen Trackinglösung“ („European Tracking Solution, ETS) erhielt Europol Unterstützung des Bundeskriminalamtes (BKA), es vernetzt die Ortungsserver der EU-Mitgliedstaaten mit einem zentralen Trackinggateway. Europol ist außerdem damit beauftragt, in einer „Kerngruppe für sichere Kommunikation“ verschlüsselte Messenger und Videotelefonie für die polizeiliche Zusammenarbeit zu entwickeln. Zudem finanziert die Kommission das sogenannte Broadway-Programm, das die sichere Kommunikation im Bereich der Strafverfolgung, dem Katastrophenschutz und im Rettungwesen vereinheitlichen soll. Im Frühjahr soll die Plattform getestet werden.

Konflikte mit nationaler Gesetzgebung

Die Empfehlung für die operative Polizeizusammenarbeit ist Teil des „Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit“, in dem die Kommission im Dezember zwei weitere Vorschläge vorgelegt hat. So soll eine neue Richtlinie zum Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden die sogenannte Schwedische Initiative von 2006 ersetzen. Mit der Erneuerung der Prüm-Beschlüsse als „Prüm II“ sollen die Schengen-Mitgliedstaaten zudem Gesichtsbilder statt wie bisher nur DNA-Daten und Fingerabdrücke abgleichen dürfen.

Am 3. und 4. März wollen sich die EU-Innen- und Justizminister:innen auf ihrer Ratstagung in Brüssel erstmals mit der Ratsempfehlung befassen, vorher wird der Vorschlag in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen behandelt. Nach einem Beschluss hätten die Mitgliedstaaten sechs Monate Zeit zur Umsetzung. Vielen Regierungen geht dies jedoch zu schnell; schon jetzt deutet sich an, dass dies auf 18 Monate heraufgesetzt wird.

Vor einem Beschluss müssen jedoch verschiedene Konflikte mit der nationalen Gesetzgebung einiger Staaten gelöst werden. Denn die Empfehlung bezieht sich auf verschiedene Strafverfolgungsbehörden, darunter auch quasi-militärische Gendarmerien, Grenzschutz- und Zollbehörden; nicht überall hat der Zoll aber polizeiliche Kompetenzen. Einigen Mitgliedstaaten sind auch die ausufernden Möglichkeiten zur digitalen Observation nicht geheuer. Zudem ist unklar, nach welchen Kriterien eine observierte Person als „verdächtig“ eingestuft werden soll. Schließlich lässt die Empfehlung offen, ob neben der Nacheile auch die „Durcheile“ umfasst ist, also ob Personen bis in ein weiteres, nicht angrenzendes Land verfolgt werden könnten. Auch dies wird nun in den Verhandlungen im Rat diskutiert.

12 Ergänzungen

  1. Spätestens wenn der erste Schusswaffeneinsatz jenseits der Grenze tödlich endet und die Umstände nicht eindeutig sind muss man sich auch mit solchen Fragen auseinandersetzen:
    wird der Beamte aus EU-Staat X genau so behandelt (verhaftet) wie jede andere Person? (Sie ist ja nur in Staat X Polizei, aber nicht hier) Inklusive Beschlagnahmung der Tatwaffe (die ja Staatseigentum von Staat X ist)? Oder wird der Person ungehindert die Rückkehr in die Heimat gestattet? Um dann festzustellen, dass Staat X den Beamten nicht ausliefern wird, nachdem eine strafrechtliche Relevanz des Vorfalls festgestellt wurde? Kann man als lokale Polizei die Durchsuchung der privaten „Täterwohnung“ im Ausland anordnen, wenn z.B. ein Verdacht auf rassistische Motive vorliegt? Wird Staat X dem nachkommen? etc.

    1. Tja, „Law and Order“ oder „Freiwildtheorem“… das ist heutzutage kaum noch auseinanderzuhalten.

      Plakativ: „Entführung an der polnischen Grenze gefällig?“
      Frage: Wie reagiere ich, wenn ich sehe, dass bzgl. Dritter vermutlich gegen unsere Verfassung gehandelt wird, auf unserem Boden, im groben Grenzgebiet?

      Natürlich machen sich Kriminelle zu nutze, wenn die Verfolgung hart an der offenen Grenze abbricht, das ist schon auch mindestens ein theoretisches Problem. Hier könnte vielleicht Frontex einschreiten, um Neutralität und Zuordnung zu garantieren – Gefangene werden im Herkunftsland angebracht nicht wo sie etwas verbrochen haben. Dann wenn Zeit ist, können die Behörden dann in Ruhe kommunizieren.

      Frontex Außen/Innen ;)?

    2. „Zukünftig sollen derartige Maßnahmen so lange erlaubt sein, bis die zuständigen Behörden des betroffenen Staates zum Ort Geschehens geeilt sind. Nur diese dürften anschließend Identitätskontrollen der Betroffenen vornehmen. “

      Klingt vielleicht vernünftig… verhindert aber nicht, dass die einfach jemanden unter vorgehaltener Waffe entführen, z.B. Whistleblower oder einfach irgendwen. Da stellen Sie dann zurecht die Frage der Sanktionierung und des Schutzes vor Mißbrauch. Ich stelle mir vor, ich gehe im Grenzgebiet spazieren, und sehe, wie Polizisten des Nachbarlandes jemanden foltern… wäre ich selbst Grenzpolizist, dürfte ich dann die Folterer mit vorgehaltener Waffe stellen?

      „die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, illegaler Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition oder Sprengstoffen, Korruption, Schleusungen von Migrant:innen, Rassismus, vorsätzliche Brandstiftung oder Sabotage.“
      Das ist schon sehr weit gefasst, als einzelner Spaziergänger steht dann eine Aussage gegen fünf Grenzer.

      Vermutlich wird das nicht zu vollständiger Willkür führen. Wenn ich in Polen für Abtreibungen demonstriere, passiert das vermutlich auch direkt dort nicht einfach irgendwie. Aber man stelle sich Whistleblower, Korruption, Verwechslungen und falsche Zuordnungen vor. Grenzgebiete sind voll von Seltsamkeiten und Spezialitäten.

  2. Idealerweise sollte die Exekutive generell keinerlei Sonderrechte gegenüber der Allgemeinbevölkerung haben. Notwehr und Nothilfe steht Jedem zu, egal ob uniformiert oder nicht. Jegliche darüber hinausgehende Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzung Anderer sollte theoretisch für den individuellen Fall, in einem fairen Prozess, auf dem Rechtsweg, inklusive Verteidigung, von der Judikativen auf Basis von allseits einvernehmlich anerkannten Gesetzen beschlossen werden, wonach der Beschluss nach strengen gesetzlichen Vorgaben im Inland von jedem Bürger durchgesetzt werden kann. Die Exekutive ist dabei nur jener Teil der Bevölkerung, der darauf trainiert ist diese Vorgaben einzuhalten und sich der Durchsetzung professionell widmet.
    Soviel zum theoretischen Ideal der Gewaltenteilung. Jetzt zurück zur Realität des polizeistaatlichen Gewaltmonopols wo die Exekutive gegenüber den Untertanen generell erst mal alles darf und Richter den Rest ungelesen unterschreiben.

    1. Du hast Gewaltenteilung leider genau so wenig verstanden wie Gewaltmonopol.

      NP: warum lasst ihr so einen Bloedsinn als „Ergaenzung“ durch?

      1. Naja, wie viele Verwechslungen oder Fehler sind denn drinnen, bzw. mit wie wenigen Nadelstichen lässt sich das Post konsistent gestalten?

        (Z.B. wie falsch bleibt es, wenn am Anfang Exekutive und Gewaltmonopolausführende o.ä. verwechselt wurden, und wir das kurz reparieren.)

        Als Kontextbeispiel mal „Kritik an der umgesetzten Gewaltenteilung“ aus:
        https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung

        Vielleicht wird das Fehlen einer (transitiven) Gewaltenverschränkung vermutet, wodurch effektiv „Untertanen“ plötzlich wieder konzeptionell im Raume stehen. Und dabei ist schon auch die Gesetzgebung und Regierungsführung mit in Frage gestellt, da sind ja so einige Sachen passiert, in letzter Zeit.

  3. Der Grundgedanke ist durchaus richtig. Es kann nicht sein, das irgendwelche Kriminellen sich über eine Grenze retten, dann zwei Meter hinterm Grenzpfosten stehen bleiben, sich umdrehen und der Polizei, die ihnen nicht mehr folgen kann den Stinkefinger zeigt. Nur (und das ist ein richtig großes nur) es ist wie so oft. Das ganze muss richtig gemacht sein. Und das ist auch schon der Punkt, wo ich Zweifel krieg. Denn in der Vergangenheit wurden erschreckend viele Dinge vom Gesetzgeber dermassen dilettantisch geregelt, das erst Gerichte klären mussten, was denn nun geht und was nicht.

    1. „Es kann nicht sein, das irgendwelche Kriminellen sich über eine Grenze retten, dann zwei Meter hinterm Grenzpfosten stehen bleiben, sich umdrehen und der Polizei, die ihnen nicht mehr folgen kann den Stinkefinger zeigt“

      Nun, es wurden auch schon Menschen auf ihrem Farrad in Innenstädten durch die Autotür tödlich zu Fall gebracht – von Diplomaten oder deren Personal, die danach einfach zurück ins Heimatland geflogen sind und das wars. Die Realität ist anders als man es gerne hätte.

      1. Nach der Argumentation koennen wir das komplette Strafgesetzbuch streichen. Wo darf ich Deine Wohnung anzuenden, wenn mir mal danach sein sollte?

        1. Ich kann beim bestem Willen nicht nachvollziehen wie du durch meine Aussage zu so einer absurden Folgerung kommst. Ich habe lediglich an einem weiteren Beispiel aufgezeigt, dass „Gerechtigkeit“ in einem Rechtsstaat nicht um jeden Preis erreicht werden kann/soll/darf – es gibt Ausnahmen, für die ganz bewusst hingenommen wird dass großes Unrecht geschieht und es (zumindest in unserem Land) keine Verfolgung geben wird. Die diplomatische Immunität ist das beste Beispiel dafür. Ich sehe aber durchaus, dass manche alten Grundsätze in den letzten Jahren in Frage gestellt wurden und werden z.B. dass man bei Mord inzwischen auch nach einem rechtskräftigen Freispruch mit neuen Beweisen erneut Anklage erheben kann.
          Auch das Beispiel der ersten Ergänzung, dass „irgendwelche Kriminellen sich über eine Grenze retten, dann zwei Meter hinterm Grenzpfosten stehen bleiben, sich umdrehen und der Polizei, die ihnen nicht mehr folgen kann den Stinkefinger zeigt“ ist doch etwas übertrieben. Man kann das Problem zwar innerhalb der EU durch Abkommen beseitigen, aber es könnte an der EU-Außengrenze z.B. zu Serbien immer noch genau so passieren. Also was soll man machen? Grenzen und die Souveränität anderer Staaten ignorieren, und eventuell einen Krieg vom Zaun brechen (denn, ja, so beginnen Kriege!) um einen einzelnen Verbrecher zu fangen?

  4. „Darf die deutsche Polizei nach der Sprengung eines Geldautomaten Verdächtige bis in die Niederlande verfolgen und dabei Schusswaffen einsetzen? Bis wie weit ins Landesinnere kann eine solche Maßnahme zur Festnahme erfolgen? “

    Für exakt diesen Fall gibt es bereits Vereinbarungen und einen Recht spektakulären Fall aus (imo) 2018, bei dem die Niederlande einen flüchtenden Kleintransporterfahrer ohne Fahrerlaubnis über 40 Minuten in NRW verfolgt haben.

    1. Ja safe, die Bundesrepublik hat zu derartigen Fällen bilaterale Abkommen mit allen Anrainerstaaten, außerdem gelten der erwähnte Prüm-Beschluss und das Schengener SDÜ. Hier geht es halt darum derartige Abkommen EU-weit zu vereinheitlichen und dabei noch ein Stückchen weiter zu gehen (etwa mit „Nothilfe“ und „Durcheile“).

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