PengKeine Auskunft unter diesem Verein

Die Aktionskünstler:innen von Peng wollen vom Verfassungsschutz wissen, was über die Gruppe gespeichert ist. Doch der will die Informationen nicht preisgeben und beruft sich darauf, dass Vereine kein Recht auf Selbstauskunft hätten. Peng will das nicht akzeptieren und kündigt an, eine Klage vorzubereiten.

Grafitti Decolonize the City beim Bahnhof Mohrenstrasse in Berlin
Aktivist:innen fordern, den U-Bahnhof Mohrenstraße umzubenennen – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Emmanuele Contini

Die Aktion „Tear this down“ hatte den Aktionskünstler:innen von Peng Ärger eingebracht: Wegen einer Online-Karte, auf der Orte mit Kolonialvergangenheit notiert und Aktionen gegen diese vorgeschlagen werden, kam es zu Hausdurchsuchungen. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, demnach sollen Beschädigungen an Denkmälern mit der Karte in Verbindung stehen.

Die Sache landete sogar beim Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), wo sich Geheimdienste und Polizeien aus Bund und Ländern koordinieren. Das löste Protest aus, Personen und Institutionen aus dem Kulturbetrieb empörten sich darüber, dass der Staat mit Mitteln der Terrorabwehr gegen die Aktionskünstler:innen vorgeht.

Vereine sind keine natürlichen Personen

Die Mitglieder des Peng-Kollektivs wollten nun wissen, was das Bundesamt für Verfassungsschutz über sie und Peng gespeichert hat. Personen haben das Recht, von Behörden auf Anfrage Angaben über zu ihnen gespeicherte Daten zu bekommen. Doch der Verfassungsschutz will diese Daten für den Verein hinter Peng nicht herausgeben.

Die Behörde beruft sich darauf, dass Vereine nicht von § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfasst seien. Der regelt, wann und wie Personen Auskunft von dem Inlandsgeheimdienst bekommen können. Vereine fallen laut Verfassungsschutz nicht darunter, denn sie sind keine natürlichen, sondern juristische Personen. Für seine Argumentation verweist der Geheimdienst sogar auf das Bundesdatenschutzgesetz, das betroffene natürliche Personen definiert.

Aktionskünstler:innen drohen mit Klage

Peng will da nicht mitgehen und hat Widerspruch eingelegt. Die Aktionskünstler:innen kündigen auch an, notfalls wegen der Auskunft zu klagen. „Nach der langen Liste undemokratischen Verhaltens des Bundesamtes für ‚Verfassungsschutz‘, wie sich diese Tarnorganisation nennt, ist es in Deutschland ja geradezu ein Zeichen der Verfassungstreue, wenn man jede Gelegenheit nutzt, diese Behörde zu verklagen“, schreibt ein Peng-Mitglied, das sich Arne Cornelius Albrecht-Bloch nennt, auf Anfrage von netzpolitik.org.

Die Aktionskünstler:innen verweisen darauf, dass jede:r unabhängig vom Bundesverfassungsschutzgesetz einen ermessengebundenen Auskunftsanspruch habe – auch Vereine. Doch wie realistisch ist diese Forderung? Laut einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags gibt es zumindest keinen „durchsetzbaren“ Anspruch für juristische Personen.

Es werde aber teilweise die Auffassung vertreten, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz „nach seinem Ermessen auch Auskunft an juristische Personen und sonstige Personenmehrheiten erteilen“ könne. Die Antragsteller:innen hätten den Anspruch auf eine „ermessensfehlerfreie Entscheidung“. Geht man also davon aus, dass der Verfassungsschutz Vereinen Auskunft erteilen kann, „läge danach ein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde davon ausgeht, sie dürfe die Auskunft von vornherein nicht erteilen“. Nach Ansicht von Peng hätte der Verfassungsschutz die Auskunft nicht pauschal ablehnen dürfen und zumindest Interessen abwägen müssen.

Es geht um mehr als Auskunft

Es geht den Künstler:innen bei ihrem Drängen auf Auskunft aber noch um mehr: Die Künstler:innen wollen nicht, dass „politische Hausdurchsuchungen“ Normalität werden. Damit meinen sie auch die jüngsten Durchsuchungen gegen die Künstler:innen vom Zentrum für Politische Schönheit aufgrund einer Flyer-Aktion gegen die AfD.

„Wir können nicht dabei zusehen, wie die AfD die Sicherheitsbehörden von Staatsschutz und Geheimdiensten vor sich hintreibt, bis unsere Demokratie abhanden kommt“, schreibt Albrecht-Bloch. „Egal welche Künstler*innengruppe oder journalistische Institution: Sie gehören geschützt und nicht durchsucht.“

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5 Ergänzungen

  1. Was ich ein bisschen vermisse: Wie wird die Klage aussehen.

    „Für uns gilt das Verfassungsschutzgesetz nicht“ oder „unser Auskunftsrecht solle höher bewertet werden als die Vertraulichkeit der Recherche des Verfassungsschutzes“?

    Es gab wohl gute Gründe, das Auskunftsrecht von juristischen Personen zu begrenzen.

    1. „Es gab wohl gute Gründe, das Auskunftsrecht von juristischen Personen zu begrenzen.“

      Im Moment fehlt mir die Vorstellungskraft: Warum?
      (Konkret/allgemein. Mir fallen schon Gründe für spezifische Fälle ein, abseits von „gehört weißrussischem Medienmogul“ o.ä. Sowie Schwierigkeiten der Interpretation, wenn der Verein nicht nur Deutschpässler in sich hat oder was auch immer.)

      Ansonsten: bessere Gründe als wie beim Mensch? Oder halt mal wieder „Wirtschaftsherrschaft auf Basis von *Recht* (und ‚Ordnung‘)“ / weilgehtjanichtanders?

      Also das „gute“ ist die Frage? Was ist das?

  2. Wie kann eigentlich geprüft werden ob die Datenauskunft wenn sie denn erfolgt auch ehrlich und vollständig ist?

    1. Nicht.

      §15 ist aber so formuliert, dass in den Fällen, wenn über die Daten nicht vollständig berichtet werden kann, die Auskunftserteilung nicht erfolgt.

      „Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“

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