NPP 250 zur Rechtslage rund um bildbasierte GewaltGibt’s da nicht einen Paragrafen?

Spätestens seit Handys Kameras haben, landen viele Nacktbilder im Internet. Für ein Weltpublikum, manchmal für immer – und ohne die Zustimmung derjenigen, die darauf zu sehen sind. Ist das nicht irgendwie illegal?


Etwa seit der Einführung von Handys mit Kamerafunktion berichten Frauenberatungsstellen von diesem Phänomen: Nacktaufnahmen, die gegen den Willen der Gezeigten auf Pornoplattformen veröffentlicht werden – zu betrachten und leicht herunterzuladen für jede Person mit einem Internetzugang. Mal sind es Selfies, mal wurden Fotos aus der Cloud geklaut oder jemand hat heimlich gefilmt. Für die Betroffenen ist es oft eine persönliche Katastrophe. Denn sind die Bilder einmal im Netz, tauchen sie immer wieder auf. Der Versuch sie löschen zu lassen wird zu einer ewigen Jagd.

Umgangssprachlich nennt man das „Racheporno“. Fachleute sprechen lieber von bildbasierter sexualisierter Gewalt, um klar zu machen: Solche Bilder zu machen und ohne Zustimmung zu teilen, hat mit Pornografie wirklich gar nichts zu tun.

Über die Verantwortung der Pornoplattformen in dieser Sache haben wir schon an anderer Stelle berichtet. Gerade weil es aber nach wie vor so einfach ist, solche Bilder anonym hochzuladen, stellt sich die Frage: Was tut eigentlich der Staat, um Betroffene vor diesen neuen Spielarten von Gewalt zu schützen? Was droht einer Person, die sich das Recht heraus nimmt, jemand anderen einfach ohne Erlaubnis nackt einer Weltöffentlichkeit zu präsentieren? Müsste das nicht eine Straftat sein?

Das ist es. Aber es ist ziemlich kompliziert – wie so oft, wenn wir über Phänomene sprechen, die erst mit der Kombination aus „Internet plus X“ so richtig zum Problem wurden. Denn an die verheerende Kombination von Handykameras, versteckten Spycams und Online-Pornografie hat noch niemand gedacht, als das deutsche Strafrecht geschrieben wurde.

Wie zersplittert die Rechtslage rund um bildbasierte Gewalt gerade aussieht und wie man es besser machen könnte, darüber sprechen wir in dieser Folge mit Dr. Anja Schmidt. Sie forscht und unterrichtet an der Universität Halle-Wittenberg zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Und sie hat einen sehr konkreten Vorschlag, wie man das deutsche Sexualstrafrecht so reformieren könnte, dass es tatsächlich den Betroffenen und der Schwere dieser Taten gerecht wird.

Shownotes:


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7 Ergänzungen

  1. Ihr verweist des Öfteren auf die Aktivistinnen von „Anna Nackt . com“. Wurden deren Behauptungen mal investigativ untersucht bzw. hat sich jemand kritisch damit auseinandergesetzt?
    Danke für die Info!

  2. „Der Besitz von Bildmaterial sollte strafbar sein, wenn die gezeigte Person nicht eingewilligt hat“ – das wird der Sache bei „Revenge Porn“ nicht gerecht. Dort sind ja gerade konsensuell agiernde Erwachsene zu sehen.
    Oder sollen alle AkteurInnen in Zukunft ein Einwilligungsformular gut sichtbar in die Kamera halten, am besten noch mit Unterschrift und Perso?
    Wir sollten zu einer Regelung finden, die anerkennt, dass Menschen gerne Sex haben, und dabei alles mögliche an Technologie benutzen. Das geht doch auch benutzerfreundlich …und ohne Strafandrohung, my ass.

    1. Die Einwilligung bezieht sich wahrscheinlich auf die Veröffentlichung, nicht den konsensuellen Akt der gezeigt wird.

      Allerdings ist die Strafbarkeit von Besitz immer sehr gefährlich – im Zweifelsfall könnte man dann bestraft werden, wenn jemand anderes derartiuges Material zusendet, ohne daß man davon wusste.

  3. Man wundert sich schon, wie bei Pornos rumgeeiert wird.

    Bei allen anderen Bildern und Videos hat die Copyright – Industrie inzwischen dermassen drakonische Strafmassnahmen gegen alles und jeden durchgesetzt, der „nicht genug tut, um „die Kreativen““ zu schützen. Uploadfilter, 160000 Dollar pauschalstrafe pro Werk, dass irgendwo hoch- oder runtergeladen wird, ohne, dass man die Zustimmung sämtlicher Urheber und Rechteinhaber nachweisen kann.

    Hinzu kommt, dass gerade in Deutschland jeder Anbieter mit mehr als einem Bein im Gefängnis steht, der Kinderpornos anbietet. „Kinderpornos“ hat der Gesetzgeber seit einigen Jahren so definiert, dass alle, eh, Werke darunter fallen, bei denen Darsteller.innen so aussehen, als ob sie möglicherweise jünger als 18 Jahre sein könnten. Wer da nicht Verträge und Ausweisdokumente aller Beteiligten vorzeigen kann, würde sehr schnell Problem mit den deutschen Behörden bekommen. Wenn die denn ein Interesse an einer Strafverfolgung hätten.

    Würde man die Urheberrechts-Regeln auf Pornovideos anwenden, wäre das Thema beerdigt, sobald xHamster & Co die ersten 160000 Dollar-Schecks an Darsteller.Innen ausstellen müssten, deren Zustimmung sie nicht nachweisen können

    1. Du behältst als Arbeiter keine Rechte an Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt wurden. Copyright ist für Pornodarsteller:innen nutzlos.

  4. An Marvin, 27. März 2022 um 11:06 Uhr

    Es ist politischer, gesellschaftlicher und religiöser Wille das Porno-Filme keinen künstlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Wert besitzen.

    Damit müsste auch gleichzeitig eingestehen werden, das die DarstellerInnen diese Werte besitzen.

    Pornografie – Geschichte
    https://de.wikipedia.org/wiki/Pornografie#Geschichte

    Diese Art der Herabwürdigung ist schizophren. Historische pornographische Werke die bis in die Antike zurückgehen wird dieser kulturelle und künstlerische Wert sehr wohl eingestanden und zugesprochen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.