InformationsfreiheitInnenministerium darf bei IFG-Anfragen nicht standardmäßig Adressen verlangen

Das Oberverwaltungsgericht Münster verbietet es dem Innenministerium, standardmäßig Adressen von IFG-Anfragsteller:innen zu verlangen. Mit dieser Praxis hatte das Ministerium der Transparenz seit Jahren hohe Hürden auferlegt und FragDenStaat ausgebremst.

Eine blonde Frau guckt skeptisch
Innenministerin Nancy Faeser bekommt Druck aus anderen Ministerien. – Alle Rechte vorbehalten Leo Schulz / IMAGO

Wer dem Bundesinnenministerium (BMI) eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schickt, darf von diesem künftig nicht mehr standardmäßig dazu gezwungen werden, eine Postanschrift anzugeben. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster in einem Rechtsstreit zwischen dem Ministerium und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, entschieden.

Das Verfahren geht zurück auf eine IFG-Anfrage zum Thema Pfeilschusswaffen, die jemand 2019 über das Transparenzportal FragDenStaat an das Innenministerium gerichtet hatte. Das damals von CSU-Politiker Horst Seehofer geführte Haus verlangte von der unbekannten Person, dass sie eine Postanschrift angibt, damit es die Anfrage überhaupt bearbeitet. Nach längerem fruchtlosen Schriftverkehr schaltete der Anfragesteller damals den BfDI ein, der sich auf seine Seite stellte. IFG-Anfragen müssten grundsätzlich pseudonym gestellt werden können, so Kelber. Wegen der unnötigen Sammlung personenbezogener Daten sprach er gegenüber dem Ministerium eine Verwarnung aus.

Gegen diese wiederum klagte das BMI und erhielt zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln Recht. Dessen Entscheidung hat das OVG nun aufgehoben und festgehalten, dass die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI rechtmäßig war.

„Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Weder aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts gehe hervor, dass ein Antrag nach dem IFG immer die Angabe einer Postanschrift erfordere. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war.

„Etappensieg für pseudonymen Zugang zu Informationen“

Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung, weil ausgerechnet das in der Bundesregierung für Informationsfreiheit zuständige Ministerium seit Jahren dafür bekannt ist, Bürger:innen bei IFG-Anfragen besonders hohe Hürden aufzuerlegen. Hinzu kommt eine große Skepsis gegenüber pseudonymen Anfragen, wie sie über das Transparenzportal FragDenStaat möglich sind. Diese beantwortet das BMI grundsätzlich nur postalisch.

Die Plattform macht es Bürger:innen besonders einfach, staatlichen Stellen Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen. Man kann hier aus einer übersichtlichen Liste Behörden auswählen und muss diesen keine weiteren personenbezogenen Daten übermitteln. FragDenStaat generiert für die Nutzer:innen fallspezifische Mailadressen, von denen aus die Anfragen an die Ministerien gesendet werden. Das Innenministerium hatte immer wieder argumentiert, dass es prüfen können müsse, von wem eine Anfrage stammt, und wollte auch grundsätzliche nicht akzeptieren, dass die Seite als Mittler:in zwischen den Anfragenden und den Behörden fungiert.

„Das Urteil des OVG Münster ist ein erster wichtiger Etappensieg für den pseudonymen Zugang zu Informationen“, freut sich nun Ulrich Kelber. „Ich begrüße es, dass das BMI nicht standardmäßig die Postanschrift der Antragstellenden verlangen darf.“

Grundsatzfrage bleibt ungeklärt

Allerdings ist die heutige Entscheidung nur ein Teilerfolg. Kelber hatte zusätzlich zur Verwarnung auch eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber dem BMI erlassen, dass es über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten verarbeiten darf, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Diese Anordnung kassiert das OVG, weil sie zu weit gefasst war.

Eine inhaltliche Entscheidung zur Frage der pseudonymen IFG-Anfragen steht also noch aus. Nichtsdestotrotz begrüßt auch Arne Semsrott, Leiter von FragDenStaat und Autor bei netzpolitik.org, die heutige Entscheidung. „Das Innenministerium versucht seit vielen Jahren, Transparenz-Anfragen an Behörden zu erschweren“, so Semsrott. Dabei dürfe das Ministerium nur Daten erheben, wenn dies erforderlich sei.

„Jetzt muss das Ministerium endlich seine Blockade aufheben und die Transparenz-Versprechen der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag einlösen“, so Semsrott weiter. Die Ampel-Regierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Bundesverwaltung transparenter zu machen, unter anderem durch ein Transparenzgesetz.

Wo steht Nancy Faeser?

Offen bleibt nach der heutigen Entscheidung auch, wie sich das Verhältnis zwischen Innenministerium und FragDenStaat weiter entwickelt. Dass sich die Anschriften-Sammlung des heute von SPD-Politikerin Nancy Faeser geleiteten Hauses gezielt gegen das Transparenzportal richtet, geht aus mehreren Schriftstücken aus dem Verfahren hervor.

2019 schrieb etwa der von Faesers Amtsvorgänger Horst Seehofer ins Ministerium geholte Staatssekretär Hans-Georg Engelke, dass die Nutzung von FragDenStaat „zu einer Belastung der Verwaltung mit Anträgen“ führe, „bei denen zweifelhaft ist, ob sie nicht nur gestellt werden, um die Verwaltung schikanös zu beschäftigen oder zur einzelantragsunabhängigen Veröffentlichung bestimmter Informationen zu zwingen“.

In dem gleichen Dokument äußerte Engelke die Sorge, dass die Möglichkeit pseudonymer IFG-Anfragen „Pseudo-Profile, Fake-Accounts und E-Mail-Postfächer, die eine Vielzahl natürlicher Personen nur vortäuschen“, zur Folge hätte. Das weckte damals Erinnerungen an Europapolitiker der Unionsfraktion, die Gegner:innen der umstrittenen Urheberrechtsreform pauschal als von Google gesteuerte Bots verunglimpften.

Eine Presseanfrage von netzpolitik.org, worauf sich die Sorge des BMI vor Pseudo-Profilen und Fake-Accounts stützt und wie das Ministerium die Entscheidung des OVG NRW bewertet, blieb bisher unbeantwortet. Das OVG hat die Entscheidung zur Verwarnung des BfDI zur Revision zugelassen. Bundesinnenministerin Faeser kann jetzt also zeigen, wie sie zur Informationsfreiheit steht.

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3 Ergänzungen

  1. >> In dem gleichen Dokument äußerte Engelke die Sorge, dass die Möglichkeit pseudonymer IFG-Anfragen „Pseudo-Profile, Fake-Accounts und E-Mail-Postfächer, die eine Vielzahl natürlicher Personen nur vortäuschen“, zur Folge hätte. <<

    So hört es sich an, wenn der Staat seinen Bürgern nicht mehr trauen will.
    Generalverdacht wiederum zerstört das Vertrauen der Bürger zum Staat.

    Im Übrigen ist pseudonym keineswegs gleichwertig mit anonym, was immer wieder nicht gewusst werden will, wenn es einem so passt.

  2. Hey Ingo,

    habt ihr mittlerweile Antwort vom BMI auf eure Presseanfrage erhalten?

    Im übrigen wäre Crazy Horst als Illustration des Artikels treffender. Der Ruheständler hat ja den Mist verzapft, den Nancy Faeser jetzt auslöffeln darf!

    Grüße, Dani

  3. >>> […], weil ausgerechnet das in der Bundesregierung für Informationsfreiheit zuständige Ministerium seit Jahren dafür bekannt ist, Bürger:innen bei IFG-Anfragen besonders hohe Hürden aufzuerlegen.<<<

    Wieso ausgerechnet? Das ist doch immer so. Nicht nur im Bund, sondern auch in den Ländern sind nach meiner Kenntnis immer die Innenminister, die möglichst viel Überwachung, Datensammelei und Geheimhaltung für die ihnen unterstehenden Polizei- und Ermittlungsbehörden durchsetzen wollen, auch gleichzeitig für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Meines Erachtens ist dieser offensichtliche Widerspruch politisch so gewollt. Das Engagement der Politik für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine Schmierenkomödie, die nach meiner persönlichen Erfahrung in der skandalösen Untätigkeit der öffentlichen (vor allem: Landes-) Datenschutzbeauftragten ihren Höhepunkt findet.

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