Deutschland und GroßbritannienBeschlagnahme der Handys von Asylsuchenden kann rechtswidrig sein

Nach einem Grenzübertritt konfiszieren europäische Behörden in vielen Fällen Telefone von Geflüchteten, damit wollen sie deren Identität überprüfen oder Fluchthelfer:innen ermitteln. Nicht immer erhalten die Betroffenen ihr Gerät zurück. Im Asylverfahren bedeutet dies zusätzlichen Stress.

Das Bild zeigt einige Männer in WInterjacken, die um einen Mehrfachstecker mit Ladegeräten und damit verbundenen Handys sitzen.
Menschen auf der Flucht benötigen ihr Handy zur Kommunikation mit Angehörigen oder für ihr Asylverfahren. Behörden wollen dort gespeicherte Nummern, Nachrichten, Bilddateien und GPS-Koordinaten. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / ZUMA Wire

Das Innenministerium in London hat am Donnerstag eingeräumt, dass die pauschale Beschlagnahme der Mobiltelefone von Migrant:innen rechtswidrig ist. Laut der britischen Tageszeitung Independent sagte dies der Anwalt der Innenministerin Priti Patel vor dem Obersten Gerichtshof. Das Gericht verhandelt eine Klage von drei Asylbewerbern aus dem Irak und dem Iran. Sie wurden 2020 verhaftet, nachdem sie mit kleinen Booten über den Ärmelkanal eingereist waren. Im Dezember urteilte ein Berufungsgericht, dass dies keine illegale Einreise darstellt.

Die Behörden behielten die Geräte nach einer Anweisung mindestens drei Monate ein und untersuchten diese forensisch. Auf der Suche nach Telefonnummern, Nachrichten, Bildern, Videos, Verkehrsdaten und GPS-Koordinaten wurde der Zeitung zufolge der komplette Speicher ausgelesen. Die Anwält:innen der Kläger gehen davon aus, dass die Praxis „Hunderte oder Tausende“ von Mobiltelefonen im Jahr betreffen könnte. Dies widerspricht dem Datenschutz und der Europäischen Menschenrechtskonvention, bestätigt nun auch das britische Innenministerium. Auch die Praxis, Asylsuchende zur Herausgabe ihrer PIN-Nummern zu drängen, sei rechtswidrig gewesen.

Deutsche Polizeien führen keine Statistik

Auch in Deutschland werden die Mobiltelefone von Geflüchteten beschlagnahmt und ausgelesen. Möglich ist dies gemäß dem Aufenthaltsgesetz, wenn die Betroffen bei einer Kontrolle über keinen gültigen Pass oder Passersatz verfügen. Bundesweite oder länderbezogene Zahlen gibt es hierzu nicht; zuletzt versuchte die Abgeordnete Jule Nagel erfolglos, dies im sächsischen Landtag in Erfahrung bringen.

Eine Sicherstellung kann auch nach § 94 Strafprozessordnung (StPO) zum Zwecke der Beweissicherung wegen des „Einschleusens von Ausländern“ erfolgen. Jedoch werden auch die Telefone von Schutzsuchenden mitgenommen, und zwar „insbesondere, wenn Geschleuste im Zusammenhang mit einem Schleuser aufgegriffen wurden“, schreibt das Bundespolizeipräsidium in Potsdam an netzpolitik.org. Die Maßnahme erfolgt also ohne einen Tatverdacht der davon Betroffenen. Statistiken, wie viele Geräte bislang auf Grundlage der StPO konfisziert wurden, führt die Bundespolizei nicht.

„Freiwillige“ Sicherstellung, sonst droht Beschlagnahme

Viele Asylsuchende kooperieren mit den Behörden und teilen ihnen auch die PIN-Nummern des Telefons mit. Eingezogen wird es dennoch, dann handelt es sich um eine Sicherstellung. Im Falle einer Weigerung wird die Beschlagnahme nach § 98 StPO richterlich angeordnet. Auch hierzu gibt es keine Statistiken, teilte die Staatsanwaltschaft Passau gegenüber netzpolitik.org mit. In einer Pressemitteilung hatte die Behörde zuvor mitgeteilt, dass in ihrem Einzugsgebiet „Handyauswertungen“ erheblich zugenommen hätten.

Laut den strafprozessualen Vorschriften sollen die Betroffenen ein Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeprotokoll für die polizeiliche Maßnahme erhalten, schreibt das Bundesinnenministerium. Auch die Bundespolizeiinspektion Passau antwortet auf Nachfrage, dass stets „eine entsprechende Bestätigung“ ausgestellt wird. Dies ist aber nicht immer der Fall, heißt es dazu aus fluchtsolidarischen Kreisen in Nordrhein-Westfalen. Weder würden die Betroffenen zum Grund der Abnahme ihrer Identitätspapiere und Mobiltelefone aufgeklärt, noch erhielten sie dafür immer einen Beleg.

Anordnung auch im Asylverfahren

Oft lässt sich die Bundespolizei zudem von den Aslysuchenden in einer „Einwilligungs-/Verzichtserklärung“ bescheinigen, dass es sich nicht um eine Beschlagnahme gemäß § 98 StPO handelte. Dass die Betroffenen hierzu in ausreichendem Maße in einer für sie verständlichen Sprache aufgeklärt wurden und den Unterschied verstanden haben, kann bezweifelt werden.

Wie lange die Geräte einbehalten werden, ist laut dem Bundespolizeipräsidium „abhängig vom Einzelfall und erfolgt in enger Absprache mit der jeweilig zuständigen Staatsanwaltschaft“.

Auch im späteren Asylverfahren werden die Antragsteller:innen gemäß dem Asylgesetz zur kurzfristigen Herausgabe ihrer Mobiltelefone gedrängt. Zuständig ist hierfür das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das mit der Maßnahme Hinweise auf die Herkunft oder Identität der Betroffenen erhalten will. Letztes Jahr hat das Verwaltungsgericht Berlin dieses pauschale Auslesen von Telefonen und Datenträgern als rechtswidrig beurteilt. Allein im Jahr 2020 ist dies aber in 6.247 Fällen erfolgt, in nur 1,8 Prozent der Fälle sollen die Analysen Widersprüche zu den Angaben der Antragstellenden aufgezeigt haben.

GFF prüft Verfassungsmäßigkeit

Für Asylsuchende bedeutet der Verlust des Handys oft zusätzlichen Stress im Asylverfahren, weil das Gerät nicht nur der Kommunikation mit Angehörigen und Anwält:innen dient, sondern mitunter auch relevante Dokumente für Anhörungen darauf gespeichert sind. In Deutschland dürften deshalb – ähnlich wie in Großbritannien – viele Beschlagnahmungen von Mobiltelefonen und Speichermedien von Geflüchteten rechtswidrig sein.

„Smartphones sind heutzutage ein unentbehrliches Mittel, um sich im Leben zurechtzufinden – gerade nach Ankunft in einem fremdem Land“, sagt auch der Rechtsanwalt Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Ihr Entzug greife in eine ganze Reihe von Grundrechten ein, nicht nur in das Recht auf Datenschutz. „Sollte die Bundespolizei Mobiltelefone systematisch und massenhaft sicherstellen, könnte das die strengen rechtlichen Anforderungen an Sicherstellungen im Einzelfall unterlaufen“. Die GFF will die Praxis deshalb auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen.

Handreichungen von EU-Agenturen

Sollte die Rechtswidrigkeit auch in Deutschland gerichtsfest dokumentiert sein, könnte dies auch Konsequenzen für EU-Agenturen haben. Frontex und Europol geben beispielsweise Handreichungen zur Beschlagnahme von Kommunikationsgeräten Schutzsuchender heraus. Darin wird geraten, mit einer „besonderen Taktik“ Passwörter für die forensische Auswertung zu erlangen. In die gleiche Richtung geht ein neuer Leitfaden der EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Eurojust. Auf den Telefonen der Geflüchteten befinden sich demnach „besonders wertvolle Informationen“. Beim Vorliegen eines Verdachts auf Menschenschmuggel sollen die Geschleusten zudem mit verdeckten Maßnahmen polizeilich überwacht werden.

In Großbritannien waren die Behörden offenbar nicht einmal in der Lage, sämtliche beschlagnahmten Telefone auszuwerten. Im Oktober soll die Grenzpolizei deshalb mit einem „Massenrückgabeverfahren“ begonnen haben. Die Besitzer:innen wurden laut dem Independent aufgefordert, dazu eine Telefonnummer anzurufen. Später sei diese Nummer durch eine E-Mail-Adresse ersetzt worden. Meldeten sich die Asylsuchenden nicht, wurden die Geräte zerstört.

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