Zero-Rating-VerbotEuGH spricht Machtwort zu Netzneutralität

Die Telekom und Vodafone verstoßen mit ihren Zero-Rating-Produkten gegen die EU-Verordnung zur Netzneutralität, hat heute der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Netzbetreiber müssen ihre Angebote nun drastisch umbauen – oder die Diskriminierung gleich ganz beenden.

Der Europäische Gerichtshof verbietet erneut die Diskriminierung von Datentransfers. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Michael Gstettenbauer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht es Netzbetreibern deutlich schwerer, die Netzneutralität zu untergraben. In drei Urteilen untersagt ihnen das Gericht, bestimmte Arten von Datentransfers wie etwa Video-Streaming „auf Grundlage kommerzieller Erwägungen“ unterschiedlich zu behandeln.

Damit könnte das Geschäftsmodell des sogenannten Zero Rating praktisch vor dem Aus stehen. In den wegweisenden Vorabentscheidungen geht es konkret um die Zero-Rating-Angebote der Telekom Deutschland (StreamOn) und Vodafone (Vodafone Pass), die dem EuGH zufolge grundsätzlich gegen die EU-Verordnung zur Netzneutralität verstoßen.

Bei Zero-Rating-Paketen wird der Zugriff auf Partnerangebote nicht auf das monatliche Datenvolumen angerechnet. Netzbetreiber versuchen mit solchen kostenpflichtigen Zusatzoptionen, ihre Produkte attraktiver zu gestalten, indem sie etwa Youtube-Videos vom meist knappen Monatslimit ausnehmen. Damit behandeln sie jedoch den Datentransfer notwendigerweise unterschiedlich, zudem galten bei deutschen Netzbetreiber bislang einige zusätzliche Einschränkungen.

Kommerzielle Diskriminierung

Die Telekom Deutschland beschränkte für StreamOn-Kund:innen die Bandbreite für Videodienste auf maximal 1,7 Mbit/s, unabhängig davon, ob es sich um Videostreaming von Partnerdiensten oder sonstigen Anbietern gehandelt hat. Bei Vodafone wiederum gelten die Zero-Rating-Optionen nur im Inland, Zugriffe aus dem europäischen Ausland auf die Dienste der Partner werden auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet. Zudem rechnet Vodafone den Datenverbrauch bei einer Nutzung über Hotspot („Tethering“) auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen an.

All diese kommerziell motivierten Einschränkungen sind dem EuGH nach nicht mit der EU-Verordnung zur Netzneutralität vereinbar. In seiner Pressemitteilung weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei einer Zero-Rating-Option „auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen wird, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird“.

Eine solche Geschäftspraxis verstoße gegen die allgemeine, in der Netzneutralitäts-Verordnung aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln. Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kämen, wenn die gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßende Zero-Rating-Option aktiviert wird, seien auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Zukunft von Zero Rating in der Schwebe

„Der EuGH hat sich viel weitreichender geäußert, als wir erwartet haben“, sagt Lina Ehrig vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) in einer ersten Reaktion. Der VZBV habe Zero Rating immer als Verletzung der Netzneutralität gesehen. „Das ist ein gutes Urteil, das bestätigt, dass die Verordnung zur Netzneutralität genau das beabsichtigt hat: Nämlich dass aufgrund kommerzieller Erwägungen nicht diskriminiert werden darf“, so Ehrig.

Ob die betroffenen Netzbetreiber ihre Produkte anpassen, um sie mit den Urteilen vereinbar zu machen oder sie komplett abschaffen, bleibt derzeit unklar. Einige Klauseln waren ohnehin nicht mehr gültig. Nach mehreren Niederlagen vor deutschen Gerichten entschied sich etwa die Telekom, die Videoqualität nicht mehr weiter herabzusetzen.

Deshalb gibt sich die Telekom nun kampfeslustig. Da die Bandbreitenanpassung für Videostreams im aktuellen StreamOn-Angebot nicht mehr enthalten ist, werde sich an StreamOn vorerst nichts ändern, sagt der Telekom-Sprecher Andreas Middel. „Soweit das Urteil darüber hinaus Aussagen zu Zero-Rating im Allgemeinen enthält, haben diese mit dem Verfahrensgegenstand zunächst nichts zu tun. Was daraus folgt, muss der Gesetzgeber klären“, so Middel. Vodafone prüft derzeit noch die Entscheidung des EuGH.

Auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) wertet die heutigen Entscheidungen in ihren Einzelheiten noch aus, sagt die BNetzA-Sprecherin Marta Mituta. Eines ist aber klar: „Die Entscheidungen des EuGH gehen über die Anordnungen der Bundesnetzagentur hinaus“, so Mituta. „Es ist deswegen zu erwarten, dass die auf Anordnung der Bundesnetzagentur bereits 2019 angepassten Angebote in ihrer jetzigen Form nicht aufrechterhalten werden können.“

Angestrengt hatten die langjährigen Gerichtsverfahren der VZBV und die BNetzA. Schon im Vorjahr hatte der EuGH der Diskriminierung im Internet einen Riegel vorgeschoben. Damals untersagte das Gericht dem ungarischen Anbieter Telenor Magyarország, weiterhin unbegrenzten Zugriff auf Partnerdienste zu gewähren, selbst wenn das monatliche Datenvolumen aufgebraucht war.

Update, 13:30: Zitat von Lina Ehrig hinzugefügt. 15:00: Zitat von Marta Mituta hinzugefügt. 15:45: Zitat von Andreas Middel hinzugefügt.

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7 Ergänzungen

  1. Eine Entscheidung die man nur Begrüßen kann.

    Bleibt als weitere Frage: kann die Bundesnetzagentur für den (teils jahrelangen) Verstoß gegen die Netzneutralität jetzt im Nachgang auch Bußgelder gegen Telekom&Co. verhängen?

    1. Siehe einen Artikel zum Thema von 2018 vom gleichen Autor. Ich schätze mal, nein, keine wirklichen Strafen. Dafür haben die Lobbyisten bei der Gesetzgebung vorgesorgt.

          1. Schäden sind schon möglich: wenn ich 20GB Datenvolumen für Nicht-Youtube verbrauche und bezahlen muss, und das Datenvolumen bei Zero-Rating-Nutzung von Youtube umsonst gewesen wäre müsste ein Schaden entstanden sein. Der Nachweis ist dann aber das Problem.

          2. Ja, zumindest die Möglichkeit ist ja weg, bei einem Vertrag mit Kündigungsfrist. Kunden sollten also eine gute Chance auf ein Sonderkündigungsrecht haben, denke ich mir mal so. Und vielleicht einen feuchten Händedruck, ist ja Deutschland.

  2. « Zudem rechnet Vodafone den Datenverbrauch bei einer Nutzung über Hotspot („Tethering“) auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen an. »
    Wie unterscheiden die Netzanbieter denn, ob der Verbrauch direkt durch das Handy oder durch Tethering entsteht? Sollte in einem Https-Datenstream eigentlich ununterscheidbar sein, oder liegt da noch eine Datenschutzverletzung beim „Aufmachen“ des Streams vor?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.