TKG-NovelleNeues Gesetz, alter Ärger

Das Recht auf schnelles Internet bleibt weiter umstritten. Bei einer Anhörung im Bundestag warfen Sachverständige der großen Koalition vor, mit ihrer Novelle des Telekommunikationsgesetzes nur EU-Mindestvorgaben umzusetzen. In der Kritik standen auch geplante Regelungen zur Überwachung.

TKG-Novelle
Eigentlich hätte die TKG-Novelle bereits letztes Jahr beschlossen werden sollen. Noch liegt sie im Bundestag. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Alex Eckermann

Aus Verbrauchersicht sei das geplante Recht auf schnelles Internet ein „ziemlicher Witz und inakzeptabel“, sagt Lina Ehrig vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Zielsetzung der Bundesregierung sei „spektakulär unambitioniert“, so Frank Rieger vom Chaos Computer Club.

Bei ihrem Amtsantritt hatte die große Koalition versprochen, bis zur Mitte der Legislaturperiode das Recht auf einen zeitgemäßen Internetzugang gesetzlich festzuschreiben. Nun naht bereits die nächste Bundestagswahl. Beschlossen ist das Recht auf schnelles Internet weiterhin nicht, genausowenig das überarbeitete Telekommunikationsgesetz (TKG), das den Anspruch regeln soll.

Es ist einer der größten Zankäpfel in der TKG-Novelle, wurde gestern bei einer Anhörung von Sachverständigen im Bundestag deutlich. Spätestens die Coronapandemie habe gezeigt, dass ein schneller Internetanschluss zur Lebensgrundlage gehört, sagte die Vzbv-Verbraucherschützerin Ehrig. Aber die Bundesregierung habe lediglich die EU-Mindestvorgaben aus dem sogenannten EU-Kodex umgesetzt oder sei sogar darunter geblieben.

Der EU-Kodex für Telekommunikation schreibt etwa vor, dass der Universaldienst Zugang zu E-Mail oder Videoanrufen bieten müsste. Beim Recht auf schnelles Internet wollte die Bundesregierung aber eigentlich weiter gehen. Gelungen ist ihr das nicht: So findet sich keine Mindestbandbreite im Gesetzentwurf. Stattdessen soll die Geschwindigkeit, die 80 Prozent aller Haushalte erreichen, als Grenze festgelegt werden.

Dynamisch steigende Bandbreite

Das ist zu wenig, sagen Verbraucherschützer. Die Mindestbandbreite sollte so ausgelegt werden, dass sie der von der Mehrheit der Verbraucher – also 50 Prozent – genutzten Bandbreite entspricht. Zudem sollte sie dynamisch steigen, wenn sich das Niveau im Bundesgebiet verbessert. Anfänglich sollte sie bei mindestens 30 MBit/s liegen.

Noch weiter will Rieger vom CCC gehen. Man müsse bei 100 MBit/s beginnen, zudem sollte die Regierung Parameter wie die Upload-Geschwindigkeit oder Latenz miteinbeziehen. Wirklich gute Internetverbindungen sollten nicht nur in Städten verfügbar sein, sondern flächendeckend in Deutschland.

Dies würde die digitale Spaltung verringern, der Wirtschaft helfen und könnte auch den Wohnungsmarkt in Ballungsgebieten entlasten, wenn künftig mehr Menschen von zu Hause aus arbeiten und dafür auf gute Internetverbindungen angewiesen sind, so Rieger. Grundsätzlich sollte der Anspruch so ausgestaltet werden, dass es sowohl für Netzbetreiber sowie Kommunen „unangenehm“ wird, wenn sie ihn nicht erfüllen.

Für die Wirtschaft geht der Vorschlag der Regierung am Problem vorbei. Zum einen würde den Ausbau der „weißen Flecken“, also beinahe gänzlich unversorgter Gebiete, das Förderprogramm des Bundesverkehrsministeriums „bald“ erledigen, hofft Jürgen Grützner vom Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdienste (Vatm). Zum anderen würden zu hohe Auflagen das Modell des geplanten Umlageverfahrens gefährden, weil sonst EU-Recht verletzt würde.

„Digitale Steinzeit“

„Der Universaldienst ist nicht das Instrument, um Menschen aus der digitalen Steinzeit in die Jetzt-Zeit zu bringen“, sagte Thomas Fetzer von der Universität Mannheim. Zwar könne man das Recht auf richtig schnelles Internet gesetzlich verankern, dann wäre das aber kein Universaldienst mehr. Und das müsste die Regierung mit Steuereinnahmen und nicht umlagefinanziert aus den Töpfen der Netzbetreiber bezahlen, so Fetzer.

Klaus Ritgen vom Deutschen Landkreistag hatte Sorge, dass manche Kommunen ihr Engagement durch zu gute Auflagen zurückfahren könnten, nach dem Motto: Warum jetzt selbst ausbauen, wenn das künftig private Unternehmen umlagefinanziert und einklagbar umsetzen müssten?

Zumindest waren sich alle Sachverständige und Bundestagsabgeordnete darin einig, dass nur flächendeckend verfügbare Glasfaserleitungen der richtige Weg in die digitale Zukunft sind. Die Hoffnung liegt nun in Regulierungserleichterungen, selbst für marktmächtige Unternehmen wie die Telekom Deutschland, solange Kooperationsmodelle und „Open Access“ für Mitbewerber gewährleistet sind.

Nebenkostenprivileg auf der Kippe

Daraus dürfte jedoch kein „zahnloser Tiger“ werden, wenn am Ende Verbraucher:innen doch keine Wahlfreiheit hätten, warnte die Verbraucherschützerin Ehrig. Denn ähnlich umstritten wie das Recht auf schnelles Internet ist das sogenannte Nebenkostenprivileg, mit dem Vermieter die Kosten eines Anschlusses über die Betriebskosten abrechnen können – egal, ob der Anschluss dann genutzt wird oder nicht.

Die Regierung will die Regelung abschaffen, stößt dabei aber auf Widerstand der Netzbetreiber, der Wohnungswirtschaft und so mancher Abgeordneter aus den eigenen Reihen. Laut Fetzner wäre ein gangbarer Kompromiss, die Umlagefähigkeit bei neu errichteten Glasfaseranschlüssen beizubehalten, dies aber an Open Access zu koppeln. „Das wäre europarechtskonform und würde die Wahlfreiheit schützen“, so Fetzner.

Gleichzeitig gebe es aber ohnehin Anreize für Gebäudebesitzer, die Verkabelung im Haus zu modernisieren und gigabitfähig zu machen, sagte Torsten Gerpott von der Universität Duisburg-Essen. Dies könne auch ohne das Nebenkostenprivileg auf die Miete umgelegt werden, zudem steige dadurch der Wert des Gebäudes, so Gerpott.

Ebenfalls umstritten bleibt der Plan, Vertragslaufzeiten besser zu regeln und künftig gedeckelte 12-Monats-Verträge gesetzlich zu garantieren. Laut Grützner vom Vatm gebe es keine wirkliche Nachfrage auf dem Markt, es entstehe für die Anbieter ein „unglaublicher bürokratischer Aufwand“, und darüber hinaus könne bei Verbrauchern „Verunsicherung“ entstehen. Ehrig vom Vzbv wies darauf hin, dass in Ländern wie Belgien oder Dänemark kurze Vertragszeiten die Regel seien, die Verbraucher:innen Wahlfreiheit geben und so den Wettbewerb verbessern würden.

Kosten der Überwachung

In die Kritik gerieten auch Bestimmungen zur Überwachung. So bezeichnete Peer Heinlein, der unter anderem den Mailanbieter mailbox.org betreibt, die Erweiterung des „Teilnehmer“- zum „Nutzer“-Begriff als „blanke Katastrophe“. Bislang mussten nur Anbieter, die mehr als 100.000 Kunden hatten, bestimmte Schnittstellen oder Übermittlungsverfahren einrichten. Künftig soll dies ab 100.000 Nutzern gelten.

„Wie sollen wir wissen, unter welche Regelung wir fallen?“, fragte Heinlein. Man könne ja nicht wissen, was ein Kunde genau anlegt, Nutzerzahlen könnten sich täglich ändern. So könne man wirtschaftlich nicht planen und kalkulieren, so Heinlein. Zudem wären bestimmte Auflagen für Mailprovider, die mit Centbeträgen rechnen, sehr teuer. Alleine im ersten Jahr würden die Einrichtung und der Betrieb von Schnittstellen, etwa für automatisierte Abfragen, Kosten von bis zu 100.000 Euro verursachen, schätzt Heinlein.

In Kombination mit notorisch fehlerhaften Anfragen deutscher Ermittlungsbehörden könnte dadurch das Misstrauen gegenüber dem deutschen Staat steigen. Es sei sehr einfach, Nutzer zu vergraulen. Die könnten dann zu einem ausländischen Anbieter wechseln, für welche die Auflagen nicht gelten, sagte Heinlein. Das wäre auch „kontraproduktiv für die digitale Souveränität“, die die Bundesregierung oft beschwört.

Erst verfassungskonform regeln, dann beschließen

Für Ulrich Kelber, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sind die Verpflichtungen zur Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Handys zu allgemein geraten. Zwar wollte der Gesetzgeber damit in erster Linie den Einsatz sogenannter IMSI-Catcher regeln, es „könnte aber auch um Stationen im Kernnetz des Anbieters gehen“, so Kelber. Die Formulierung im Gesetzentwurf müsste deutlich präziser werden, sonst könnte dies zu einer potenziellen Schwächung der Sicherheit führen.

Beim künftig ausgeweiteten Auskunftsverfahren wäre es „folgerichtig, entsprechende Regelungen zeitlich zu begrenzen und zu evaluieren“, sagte Kelber. Die Ausweitung auf Ordnungswidrigkeiten müsse aber auf jeden Fall gestrichen werden, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu genügen. Sonst müsste ein weiteres Reparaturgesetz nachgeschoben werden, warnte Kelber.

Kritisch sieht der Datenschützer auch die „praktisch unveränderte“ Übernahme der Vorratsdatenspeicherung in die TKG-Novelle. Es sei nicht im Sinne der Vertrauenswürdigkeit, wenn Regelungen geplant seien, die wiederholt von Gerichten gekippt wurden und die derzeit ausgesetzt sind. „Ich würde vorschlagen, Regelungen nicht zu übernehmen, bis man sie nicht verfassungskonform geregelt hat“, sagte Kelber.

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