GerichtsurteilMit Rollos und Mülltüten gegen Videoüberwachung bei Demonstrationen

Die Überwachungskameras am Bremer Hauptbahnhof sollen Rollos vor die Linse bekommen. Damit will die Stadtregierung die Versammlungsfreiheit schützen. Ein Präzedenzfall aus Nordrhein-Westfalen kippte ähnliche Videoüberwachung in Köln.

Eine Kamera schaut auf eine verschwommene Person herab.
Während Demonstrationen dürfen Kameras nicht auf Personen herabschauen. Egal, ob ausgeschalten oder nicht. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Danny Lines

Alle Videokameras am Bremer Hauptbahnhof bekommen physische Blicksperren, damit Demonstrationen ohne Angst vor Überwachung stattfinden können. Wie der Weser Kurier berichtete, reagiert die Stadtregierung mit den 260.000 Euro teuren Maßnahmen präventiv auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen.

Der Bremer Hauptbahnhof gilt als sogenannter besonderer Kontrollort mit einem erhöhten Kriminalitätsaufkommen. Im Mai 2019 wurden dort deshalb für 2,5 Millionen Euro 52 hochauflösende Kameras installiert, um Verbrechen besser nachverfolgen zu können oder ganz abzuschrecken.

Bedenken um die Privatsphäre der Passant:innen wollte man mit entsprechenden Maßnahmen zuvorkommen. Die Aufnahmen werden nach 48 Stunden gelöscht, sofern keine Beweise gesichert werden müssen; schwarze Balken über „Private Zones“ wie Gastronomie und Hotels sollen weiteren Schutz bieten. Um friedliches Demonstrieren ohne Angst vor Überwachung zu ermöglichen, werden die Kameras bei angemeldeten Versammlungen einfach ausgeschaltet. So zumindest das Konzept.

Auch ausgeschaltete Kameras könnten einschüchtern

Diese Maßnahmen muss die Bremer Regierung jetzt erweitern. Hintergrund der Entscheidung ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom März 2020. Das OVG hatte in letzter Instanz eine Anordnung bestätigt, die sich mit einer Demonstration in Köln befasste. Dort wurde die Polizei angewiesen, Bildaufnahmen bei laufenden Versammlungen „z.B. durch das Verhüllen mit einer Mülltüte oder durch das Verwenden einer blickdichten Folie“ unmöglich zu machen. Ein Abschalten der Überwachungskameras sei nicht genug, urteilte damals das Verwaltungsgericht Köln.

„Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben“, schreibt nun das Oberverwaltungsgericht in Münster. Wenn also nachvollziehbar vermutet werden kann, die Teilnahme an einer Demonstration wird überwacht, ist das bereits ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Egal, ob tatsächlich gefilmt wird oder nicht.

Am Bremer Hauptbahnhof sollten eigentlich Schilder Demonstrant:innen darauf aufmerksam machen, dass die Kameras bei Demonstrationen ausgeschalten werden. Diese Maßnahme alleine reicht aber dementsprechend nicht aus. Denn für Betroffene ist nicht klar ersichtlich, dass die Kameras tatsächlich nicht filmen.

Kameras werden vorsorglich nachgerüstet

Die Lösung für den Bremer Hauptbahnhof ist nun das Anbringen mechanischer Abdeckungen für die Kameras. Einige davon lassen sich mit einer „Privacy Shield“ genannten Rollo-Abdeckung des Herstellers nachrüsten, bei anderen sollen die Kameraobjektive nach innen rotieren. Acht Geräte müssen ganz ausgetauscht werden. Danach soll für alle klar ersichtlich sein, wenn keine Kameras auf Demonstrant:innen gerichtet sind.

Unmittelbar mit der Situation in Bremen hat der Beschluss des OVG in Nordrhein-Westfalen nichts zu tun. Derzeit liegt im Stadtstaat keine entsprechende Klage vor, die könnte aber jederzeit kommen – mit absehbaren Folgen. „Im Grunde haben wir keine Chance und würden vor Gericht Schiffbruch erleiden“, zitiert der Weser Kurier den Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD).

Auslöser war eine Anfrage der Bremer Grünen-Fraktion aus dem Juli 2020. Wie Mustafa Öztürk, der innenpolitische Sprecher der Grünen, netzpolitik.org mitteilte, wollte man wissen, wie die Entscheidung des OVG auf Bremen umzulegen wäre. Der Beschluss zur Umrüstung folgte im November.

Bahnhöfe in ganz Deutschland könnten betroffen sein

Gemeinsam mit der Interpretation des OVG zeichnet sich durchaus ein Trend ab. Allein zwei Tage vor dem erwähnten Beschluss hieß es vom OVG in einem weiteren: „Die Beobachtung einer Versammlung im Kamera-Monitor-Verfahren stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG dar“. Die Entscheidungen beziehen sich dabei auf eine Reihe aussagekräftiger Beschlüsse anderer Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts.

Die Entwicklung gibt Kritiker:innen von Videoüberwachung also weiteres Rüstzeug an die Hand, denn ähnliche Situationen gibt es in ganz Deutschland. Laut einer Anfrage der Linken von 2018 überwachen an über 900 Bahnhöfen Videokameras den öffentlichen Raum. Heute dürften es deutlich mehr sein. Sollten andere Landesregierungen ebenfalls zu dem Schluss kommen, dass vorhandene Kameras die Versammlungsfreiheit einschränken, könnten also noch weitaus mehr Kameras in den nächsten Jahren einen Rollo vorgeschoben bekommen.

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3 Ergänzungen

  1. Was heißt denn bitte „nach innen rotieren“? Ist damit eine Schwenkbare Kamera gemeint die dann einfach „weg guckt“ also gegen eine Hauswand gerichtet wird? An der dann hoffentlich keine Spiegelnde Fläche wie Glas oder Metall ist. :-)

    Aber das man aus einem Oberflächen-reflex ein Bild wieder herstellen kann kommt wohl nur in Krimis vor? Oder geht das doch, mit Bildanalyse-KI, Raytracing o.a.??? Weil, dann muß man bei Kameras auch wieder aufpassen das man sie nicht an einem Stahl-und-Glas Palast montiert.

    Schon merkwürdig welche Stilblüten uns Daten/Personen-schutz (Wirkung?( und Überwachungs-technik (als Ursache) einbringen.

    1. > Was heißt denn bitte „nach innen rotieren“? Ist damit eine Schwenkbare Kamera gemeint die dann einfach „weg guckt“ also gegen eine Hauswand gerichtet wird?

      Ganz genau! :)
      Die Kameras schauen dann einfach eine Wand oder die eigene Halterung an.

  2. Trotz Urteil sieht die derzeitige NRW-Regierung das aktuell leider wohl etwas anders:
    Entwurf „VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW“ vom 21.1.2021
    https://landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-12423.pdf
    Seite 73 zusammengefasst: Abdeckung von Videoüberwachungsanlagen unnötig, interne Handlungsanweisungen zum Ausschalten und Beschilderung reichen aus.

    Polizeiliche Überwachungsmöglichkeiten würden mit diesem Gesetz noch ausgeweitet, siehe zB
    §16/26 Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
    §15/25 Kontrollstellen (Durchsuchung, Identitätsfeststellung)
    §10/12 Anzeige (pers. Daten von Veranstaltungsleitung und ggf Ordnern)

    PS:
    Mit „§7 Störungsverbot“ sind damit auch friedliche Blockaden von Nazi-Aufmärschen strafbar. (S.25: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. S.58: „Erfasst wird jegliche in Behinderungs- oder Vereitelungsabsicht vorgenommene Störung, nicht etwa nur „erhebliche“ […] Störungen.“)
    Wie in NRWE nicht anders zu erwarten, würden insb auch Proteste von Klima-Aktivisten eingeschränkt (Militanzverbot und Versammlungsorte S.68).

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.