ZensurheberrechtWer sich mit Zitaten schmückt, darf nicht zu kritisch sein

Wer sich auf YouTube kritisch mit anderen Videos auseinandersetzt, stößt schnell an die Grenzen des urheberrechtlich Erlaubten. Grund dafür ist die sehr enge Ausgestaltung des Zitatrechts in Deutschland. Die anstehende Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie bietet eine Gelegenheit, hier nachzubessern. Ein Kommentar.

Zitate sind nur in engen Grenzen urheberrechtlich erlaubt – CC0 Leonhard Dobusch

Der Medienjournalist Holger Kreymeier hat sich in seinem YouTube-Kanal „Massengeschmack-TV“ mit einer Dokumentation auf Basis des öffentlich-rechtlichen FUNK-Formats Y-Kollektiv mit dem Titel „Infokrieg: wie die neuen Rechten die Medien ‚hacken'“ auseinandergesetzt, wie die FAZ und RND berichten. Zu diesem Zweck hat er längere Passagen des Videos übernommen und immer wieder mittels Voice-over die Inhalte der Dokumentation kommentiert und kritisiert.

https://youtu.be/BuvYe-9_ttU

Für diese Form der Kritik wurde Kreymeier jetzt von Radio Bremen – der für diese Dokumentation verantwortlichen ARD-Anstalt – abgemahnt bzw. verklagt. Laut FAZ wird dort diese Vorgehensweise wie folgt begründet:

Kreymeier habe mit seinem Video mehrfach das Zitatrecht verletzt, etwa wenn er eine Autofahrt aus der Original-Doku zeige, mit deren Darstellung er sich aber inhaltlich nicht auseinandersetze. Für die nicht vom Zitatrecht abgedeckten Inhalte, die „im gesamten Beitrag in illustrierender Weise schmückend verwendet“ würden, teilt Radio Bremen mit, hätte eine Lizenzgebühr erhoben werden können. „Auch derartige Einnahmen tragen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei.“ Kreymeier habe es „zum wiederholten Male versäumt, vor der Verbreitung eines Videos eine Stellungnahme von Radio Bremen oder der Sendefähig GmbH einzuholen“. (Die „Sendefähig GmbH“ ist die Produktionsfirma, die hinter dem „Infokrieg“-Film steht.)

In der Tat ist es so, dass das Urheberrecht Zitate nur in sehr eingeschränktem Umfang erlaubt. Sie müssen eine sogenannte „Belegfunktion“ erfüllen und müssen vom Umfang her im Verhältnis zum eigenen Werk gering ausfallen. Wie das Beispiel des Kreymeier-Videos zeigt, ist damit aber auch automatisch eine starke stilistische Einschränkung für kritische Auseinandersetzung mit audiovisuellen Werken verbunden. Gerade bei Videokommentaren ist es fast unmöglich, die kritisierten Werke nicht zum Teil auch „schmückend“ zu verwenden.

Jetzt handelt es sich bei Kreymeier um einen professionell Medienschaffenden, dem eine Auseinandersetzung mit den Feinheiten des Zitatrechts noch eher zumutbar wäre. Für die viel häufigere Form von kritischen Repliken und Kommentaren von Privatpersonen im Netz gilt das jedoch nicht. Hier macht die restriktive Regelung bzw. gerichtliche Auslegung des Zitatrechts in Deutschland es zu einfach, das Urheberrecht als Mittel der Kritikunterdrückung zum Einsatz zu bringen (zumindest wenn Streisand nicht zu Hilfe kommt, wie auch in diesem Fall.)

Flexibleres Zitatrecht sowie Ausnahmen für Kritik und Rezension

Umso wichtiger wäre es deshalb, die anstehende Urheberrechtsreform für eine Flexibilisierung und Ausdehnung des Zitatrechts oder gleich die Aufnahme von „Kritik“ und „Rezension“ als Ausnahmetatbestand ins Urheberrecht zu schreiben. In einer kürzlich gemeinsam mit Philipp Otto und Lukas Daniel Klausner für iRights.Lab bzw. die Friedrich-Naumann-Stiftung verfassten Studie mit dem Titel „Modernes Urheberrecht“ haben wir auf genau diesen Punkt hingewiesen:

Unzureichend ist jedoch das Fehlen einer expliziten Schranke für Rezension und Kritik; diese Zwecke als von der allgemeinen Zitatschranke umfasst zu betrachten, ist mit den aktuell vorgesehenen erlaubten Zitatlängen voraussichtlich nicht kompatibel. Hier müsste entweder der Umfang der erlaubten Zitation stark ausgeweitet oder alternativ eben doch eine explizite Schrankenregelung für Rezension und Kritik eingeführt werden (S. 40)

Das Einholen einer Stellungnahme hingegen mag zwar gute journalistische Praxis sein, Voraussetzung für eine Nutzung von Ausschnitten zum Zwecke der kritischen Auseinandersetzung ist es jedoch nicht. Insofern stellt sich die Frage, ob – gerade für eine öffentlich-rechtliche Anstalt wie Radio Bremen – die gewählte Vorgehensweise mittels Urheberrecht gegen den Beitrag vorzugehen, verhältnismäßig ist. Das Argument, auf diese Weise Einahmen „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ erzielen zu wollen, wirkt hier doch eher vorgeschoben.

Hinweis, 28.08.2020, 21:00 Uhr: klarer formuliert, dass es sich bei der kritisierten Dokumentation um eine von Radio Bremen überarbeitete Fassung des ursprünglichen Y-Kollektiv-Beitrags gehandelt hat und Link zu einem Beitrag bei RND ergänzt.

5 Ergänzungen

  1. Könntest Du vielleicht bei Radio Bremen noch nachfragen, wieviel denn mir solchen „Lizenzgebühren“ bisher schon verdient wurde?
    Und falls die Summe > 0€ ist auch, für welche Inhalte Lizenzen vergeben wurden (youtube-Filme, Fernsehenbeiträge, Radiobeiträge …) und für welche Zwecke (gewerbliche Nutzung, private Nutzung, journalistische Nutzung, künstlerische Nutzung)?

    Ich habe noch nie gehört, dass das jemand gemacht hätte und würde fast jede Wette eingehen, dass die Beträge von überaus untergeordneter Bedeutung sind…

  2. Nach § 226 BGB und § 242 BGB (Rechtsmissbrauch, Schikaneverbot) gibt es eine rechtliche Handhabe gegen den missbräuchlichen Gebrauch des Klageweges bzw. allgemein einer Rechtsposition:

    „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie den Umständen nach nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“

    Daneben gibt es noch § 138 Abs. 1 ZPO, wonach „eine Behauptung ins Blaue“ hinein Im Zivilprozess unzulässig ist und als Arglistige Täuschung gewertet werden kann.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmissbrauch

  3. Die Dienstanbieter hätten ja eine Zitatfunktion mit Bild neben dem Bild einführen können, sowie die AGB so anpassen, dass alle alle zitieren dürfen.

    Aber der hat ja kein Problem mit dem Weltuntergang in Europa.

  4. Der richtige Paragraf – und auf den stützte Kreymeier seine Argumentation letztlich auch – ist Urheberrecht Paragraf 24 „Recht auf freie Verwendung“

    Praktisch ein deutsches „fair use“ und noch gar nicht so alt. Zitieren kann man ja auch ohne Original-Material…

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