Edit PolicyVom Urheberrecht, Upload-Filtern und Lobby-Arbeit

Der Entwurf der Bundesregierung zum Urheberrecht wird nicht ohne Uploadfilter auskommen. Jetzt gilt es legale Nutzung vor Sperrung zu schützen, meint Julia Reda.

Person hält ein schwarz eingerahmtes weißes Blatt hoch
Hier könnte dein Meme stehen. Aber ist das in Zukunft noch legal? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Jude Beck

Julia Reda saß von 2014 bis 2019 für die Piraten im Europäischen Parlament und verantwortet heute bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte das Projekt „control c“ zu Urheberrecht und Kommunikationsfreiheit. Dieser Beitrag erschien zuerst in ihrer Kolumne auf heise.de und wurde dort unter der Lizenz CC BY 4.0 veröffentlicht.


Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck an ihrem Gesetzesentwurf für das Urheberrecht. Am 16. Dezember will sie das Vorhaben im Kabinett beschließen und in den Bundestag einbringen. Trotz aller gegenteiligen Versprechen der Koalitionsparteien werden Uploadfilter ein zentraler Bestandteil der Reform sein. Wichtigster Streitpunkt ist jetzt, wie konsequent legale Nutzungen wie beispielsweise Parodien, Zitate oder Creative-Commons-Inhalte vor einer fälschlichen Sperrung geschützt werden sollen.

Wenn es nach der Unterhaltungsindustrie geht: am besten gar nicht. Das Justizministerium hat zwei Mechanismen vorgeschlagen, mit denen legale Inhalte geschützt werden sollen: Einerseits sollen nichtkommerzielle Nutzungen kurzer Werksausschnitte pauschal legalisiert werden (Bagatellschranke), Plattformen sollen dafür eine pauschale Vergütung zahlen. Andererseits sollen Nutzer:innen unter bestimmten Umständen Uploads als legal kennzeichnen und damit vor einer automatischen Sperrung schützen können (Pre-Flagging).

Gegen beide Vorschläge machen Industrieverbände gerade ordentlich Stimmung, ohne auch nur den Ansatz eines Gegenvorschlags parat zu haben. Interesse an einem fairen Kompromiss zwischen Urheberrecht, Meinungs- und Kunstfreiheit? Fehlanzeige. Das Ziel der Kampagne: Uploadfilter sollen vollautomatisiert alles sperren, was vermeintlich geschützte Inhalte enthält – ohne Rücksicht auf legale Nutzungsformen. Tatsächlich schreibt Artikel 17 den Schutz legaler Nutzungen zwingend vor, deshalb bedient sich die Kampagne anstatt Fakten lieber prominenter Unterstützung.

Wer lobbiert hier eigentlich?

Seit jeher ist es eine beliebte Strategie von Plattenlabels und Verwertungsgesellschaften, Künstler:innen vorzuschicken, um ihre urheberrechtlichen Forderungen an die Politik zu vermitteln. Schon während der Verhandlungen auf EU-Ebene gingen in Europaparlament und Europäischer Kommission Prominente wie Plácido Domingo oder Jean-Michel Jarre ein und aus, um für Artikel 17 zu werben. Diese Lobbystrategie ist auch durchaus legitim, solange klar ist, wer hinter der Botschaft steht.

Ein Brief, der kürzlich im Namen von über 500 deutschen Musiker:innen und Bands an die Bundestagsabgeordneten versandt wurde, lässt diese Transparenz vermissen: Kein Wort verliert er darüber, wer die Kampagne initiiert hat. Verschickt wurde er von einem Rechtsanwalt, der angibt, er sei nur mit dem Versand des Briefs beauftragt, aber inhaltlich nicht zuständig. Dass es sich bei dem Rechtsanwalt um den Justiziar des Musikproduzent:innen-Verbands VUT handelt, werden die meisten Bundestagsabgeordneten ebenso wenig bemerken wie die Tatsache, dass aus den Metadaten des Briefes klar hervorgeht, dass dieser vom VUT selbst verfasst wurde.

Anstatt sich offen als Initiator der Kampagne zu erkennen zu geben, verschickt der VUT lieber kurz später eine Pressemitteilung, in der er begrüßt, „dass die Künstler:innen selbst deutliche Kritik an den Vorschlägen […] üben“.

Verbieten statt vergüten

In dem Brief wenden sich die Künstler:innen, darunter prominente Namen wie Die Ärzte, AnnenMayKantereit oder Feine Sahne Fischfilet, gegen die Bagatellausnahme und das Pre-Flagging, also gegen die einzigen Schutzvorkehrungen gegen die Sperrung legaler Inhalte, die in dem Gesetzesvorschlag enthalten sind. Sie machen sogar gegen die europarechtlich zwingend erforderliche Ausnahme für Pastiche Stimmung, die kreative Nutzungsformen wie Memes, Remixes oder Sampling erlaubt. Dabei wurden Befürworter:innen von Artikel 17 in der Vergangenheit nicht müde zu betonen, es würde zu keiner Sperrung von Memes kommen, weil diese im Zuge der Umsetzung in deutsches Recht ja durch die Pastiche-Schranke legalisiert würden.

Der Brief wendet sich auch gegen jegliche Versuche, die pauschale Lizenzierung von Nutzungen über Verwertungsgesellschaften zu erleichtern, damit Rechte effizient geklärt werden können und der Einsatz von Uploadfiltern weniger notwendig wird. Das ist bemerkenswert, denn in den Verhandlungen wurde immer wieder betont, dass der Abschluss solcher Lizenzen das eigentliche Ziel von Artikel 17 sei, dass die meisten Künstler:innen ohnehin keine Sperrung ihrer Inhalte auf den Plattformen wollen, sondern lediglich eine faire Bezahlung. Diesem Anliegen kommt der Gesetzesentwurf aber vorbildlich nach, weil er sogar einen eigenen Direktvergütungsanspruch für Künstler:innen schafft, den sie nicht mit Labels oder Verlagen teilen müssen. Darüber verliert der Brief natürlich kein Wort.

Wie konnte der VUT, die Lobby-Vereinigung der Independent-Labels, also hunderte Künstler:innen überzeugen, statt fairer Bezahlung den Einsatz von Uploadfiltern zu fordern? Ein Anhaltspunkt findet sich in dem Text des Briefes. Dort ist von ungefragten Nutzungen der Werke durch „Neurechte oder Verschwörungstheoretiker:innen“ die Rede.

Dass sich Kreative darum sorgen, ist absolut nachvollziehbar, denn es ist eine bekannte Strategie der Neuen Rechten, sich gezielt popkulturelle Symbole der linken Szene zu eigen zu machen, um zu provozieren und von dem Image der Bands zu profitieren. Tatsächlich ist diese politische Instrumentalisierung von Kunst aber bereits heute illegal und die geplante Urheberrechtsreform ändert daran nichts. In dem Gesetzesentwurf ist sogar explizit geregelt, dass Künstler:innen eine solche Entstellung ihres Werkes auch weiterhin untersagen können.

Uploadfilter schaden Kreativen

Die mögliche Instrumentalisierung von Werken durch Rechte wird also als Argument vorgeschoben, um zu verlangen, dass über jede Nutzung im Vorfeld verhandelt werden muss, jede ungefragte Nutzung soll automatisch durch Uploadfilter geblockt werden. Das heißt: Keine gesetzlichen Ausnahmen vom Urheberrecht wie Zitat, Parodie, Pastiche oder Bagatellnutzung – selbst dann nicht, wenn die Kreativen von den Plattformen dafür bezahlt werden. Und konsequenterweise auch keine pauschal ausgehandelten Lizenzen von Verwertungsgesellschaften, denn auch da werden die Mitglieder nicht vor jeder Lizenzvergabe einzeln gefragt.

Eine solche Umsetzung von Artikel 17 wäre nicht nur europarechtswidrig, sie würde vielen Kreativen auch erheblich schaden. Das zeigt eine Stellungnahme von 48 Influencer:innen, die sich für Bagatellschranke und Pre-Flagging einsetzen. Sie schaffen selbst kreative Werke, erreichen damit ein Millionenpublikum und gründen Medienunternehmen, trotzdem nehme die Politik sie nicht als Kreative wahr – weil sie gleichzeitig Urheber:innen und Nutzer:innen der Plattformen sind. Schon heute haben sie mit falschen Sperrungen und Claims durch Uploadfilter zu kämpfen. Ihre Botschaft ist so simpel wie einleuchtend: Es darf in Deutschland kein Gesetz geben, das Plattformen zur Sperrung legaler Inhalte verpflichtet.

Das Märchen vom deutschen Sonderweg

Schützenhilfe bekommt der VUT vom Zeitungsverleger-Lobbyisten und Axel-Springer-Funktionär Matthias Döpfner. Die FAZ gönnt ihm ein ganzseitiges Interview, in dem Interviewer Michael Hanfeld, der es seinerseits beim Thema Urheberrecht mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, aufs Fragenstellen praktisch ganz verzichtet und Döpfners Thesen lieber einfach beipflichtet. Die zentrale These des Interviews ist dieselbe wie im VUT-Brief: Deutschlands Umsetzungsvorschlag weiche unzulässig von den europäischen Vorgaben ab und spiegle nicht wider, was der europäische Gesetzgeber eigentlich mit Artikel 17 hätte erreichen wollen.

Wie zum Beweis dieser These taucht prompt der ehemalige Digitalkommissar Günther Oettinger als Kronzeuge für den angeblichen Willen des europäischen Gesetzgebers aus der Versenkung auf, obwohl er zum Zeitpunkt der Verabschiedung von Artikel 17 gar nicht mehr für das Thema zuständig war und inzwischen als Berater wirtschaftliche Interessen vertritt.

Der Wille des Gesetzgebers kann freilich nicht an den Ansichten des EU-Kommissars festgemacht werden, der ursprünglich einmal den Gesetzesentwurf vorgelegt hat, sondern an den Positionen von Europaparlament und Rat, die die endgültige, deutlich veränderte Fassung lange nach Oettingers Ressortwechsel verabschiedet haben. Beide Institutionen argumentieren, dass konkrete Schutzvorkehrungen gegen die Sperrung legaler Inhalte, so wie Deutschland sie vorschlägt, nicht nur zulässig, sondern für eine europarechtskonforme Umsetzung zwingend notwendig sind. Diese Position vertritt auch die EU-Kommission, der Oettinger nicht mehr angehört, in dem aktuellen Gerichtsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, der Artikel 17 wegen Grundrechtsverstößen auch noch ganz einkassieren könnte.

Bundesregierung darf Nutzungsrechte nicht ignorieren

Der Schutz der Alltagskultur im Netz in Form von Memes, Remixes oder Satire war zentrales Anliegen der Proteste gegen Artikel 17 im vergangenen Jahr, an denen sich in Deutschland knapp 200.000 Menschen beteiligt haben. So ungern die Musik- und Verlegerverbände das zugeben mögen, die Proteste sind nicht folgenlos geblieben. In den Verhandlungen um Artikel 17 wurden zentrale Schutzvorkehrungen für die Meinungs- und Kunstfreiheit eingefügt, nur so konnte die Reform im Europaparlament überhaupt eine knappe Mehrheit erringen. Artikel 17 verpflichtet nun die Mitgliedstaaten, die Sperrung legaler Inhalte zu verhindern.

Es ist durchaus ein Versäumnis des europäischen Gesetzgebers, dass er nicht klargestellt hat, wie das passieren soll, sondern diese schwierige Aufgabe an die Mitgliedstaaten delegiert hat. Klar ist aber, dass diese Regelung verbindlich ist und Deutschland seiner Verpflichtung zum Schutz legaler Inhalte nicht einfach dadurch nachkommen kann, wie von Matthias Döpfner vorschlagen, Artikel 17 einfach „wortgetreu“ ins deutsche Urheberrecht zu übertragen.

Man kann nicht ins deutsche Urheberrechtsgesetz schreiben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass keine legalen Inhalte gesperrt werden. Es braucht eine gesetzliche Regelung, die dieses Ziel erreicht. Man kann Bagatellschranke und Pre-Flagging durchaus dafür kritisieren, dass es auch mit diesen Maßnahmen zur Sperrung legaler Inhalte kommen kann. Wer aber einfach ihre ersatzlose Streichung fordert, propagiert eine offensichtlich europa- und grundrechtswidrige Umsetzung.

Auch die Ausnahme für Karikaturen, Parodien und Pastiche wurde durch Artikel 17 europaweit verpflichtend gemacht, um einen Ausgleich mit den Grundrechten der Nutzer:innen zu schaffen. Die Behauptung des VUT-Briefs, dies sei ein „deutscher Sonderweg“, „deutscher Selbstbedienungsladen“ oder eine „User-Generated-Content-Schranke durch die Hintertür“ ist also schlicht gelogen. Der Vorwurf eines „Selbstbedienungsladens“ ist besonders absurd, weil der Referentenentwurf der Bundesregierung sogar vorsieht, dass Plattformen für die Pastiche eine Vergütung zahlen müssen, während diese Ausnahme in allen anderen Mitgliedstaaten der EU kostenfrei ist.

Wenn Deutschland die Pastiche-Schranke nicht oder nicht vollständig umsetzt, mit der explizit die Legalisierung von Memes, Remix und Sampling beabsichtigt war, verstößt auch das gegen Europarecht. Es bleibt also zu hoffen, dass die Bundesregierung sich von dieser radikalen, vollständig kompromissunfähigen Kampagne nicht beirren lässt. Sonst könnte die bisher verhaltene Reaktion der Netzcommunity auf den Umsetzungsentwurf auch schnell wieder in Protest umschlagen.

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3 Ergänzungen

  1. Mir fehlt immer die Perspektive für Dienste, bei denen die Sorten Inhalte eigentlich nicht Teil des Dienstes oder Geschäftsmodells sind.

    Also nicht Werbung und Musik/Video zwecks Standzeit und Nutzerabfischung, sondern Möglichkeit, auch Videos und Tonerzeugnisse einzustellen, z.B. für eigene Software/Spieleentwicklungen oder ein technisches Forum.

    Overblocking kann z.B. die technische Diskussion spielend zum erliegen bringen. Wenige Trainingsdaten bei speziellen Begriffen :)…

  2. Zudem fehlen Ansätze, wie z.B. trainierbare Systeme zu trainieren sind. Z.B. erwarte ich bei Einsatz für technische Kontexte, dass mit Fachbüchern und Veröffentlichungen aus dem wissenschaftlichen Bereich gefüttert wird.

    1. Meine Erwartungshaltung gegenüber einer Umsetzung durch diese und ähnliche Regierungen:
      – Es wird zur Pflicht, wissenschaftliche Texte für Positiv- wie Negativbeispiele einzufüttern, damit kein Overblocking stattfindet.
      – Es wird zur Pflicht die Axel-Springer-Bibliothek gegen Lizenzzahlungen mit einzubinden…
      – … Telemediendienste… Vertragsfreiheit… kein weiterer Regelungsbedarf…
      – (…)

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.