BGH entschied zum dritten Mal über RemixfreiheitNächste Runde im Sampling-Streit um „Metall auf Metall“: Kein Sieger, nur Verlierer

Nach 21 Jahren Prozess geht der Rechtsstreit um ein zweisekündiges Sample aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ in eine weitere Runde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof macht aber deutlich, dass legales Sampling ohne Rechteklärung weiterhin schwer bis unmöglich bleiben wird.

Remix als Kulturform zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass Altes im Neuen kenntlich bleibt. Remix ist eine kreative Kopie, die als solche erkennbar ist.

Genau um so eine „kreative Kopie“, wie sie hier in der der Definition der Initiative Recht auf Remix beschrieben ist, geht es seit über 20 Jahren im Prozess zu einem zweisekündigen Sample aus dem Stück „Metall auf Metall“ der deutschen Band Kraftwerk. Produzent Moses Pelham hatte das Sample als Dauerschleife Sabrina Setlurs Song „Nur mir“ hinterlegt und war 1999 dafür verklagt worden. Seither gab es Entscheidungen zum Fall vom Landgericht Hamburg, dem Oberlandesgericht Hamburg (2x), dem Bundesgerichtshof (BGH, 3x), dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH; siehe auch tabellarische Übersicht).

Die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“ im Überblick:

Jahr Artikel bei netzpolitik.org
1977 Kraftwerk veröffentlicht das Album „Trans Europa Express“. Der fünfte Track auf dem Album ist „Metall auf Metall“.
1997 Sabrina Setlurs Album „Die neue S-Klasse“ mit dem Song „Nur Mir“ erscheint. Als Endlosschleife läuft darin ein 2-sekündiger Ausschnitt aus „Metall auf Metall“. Produzent Moses Pelham hatte dieses Sample verwendet, ohne Rechte zu klären.
1999 Mitglieder der Band Kraftwerk klagen gegen die Nutzung des Samples durch Moses Pelham auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung sowie Vernichtung der Tonträger.
2004 LG Hamburg (08.10., 308 O 90/99) entscheidet zu Gunsten von Kraftwerk.
2006 OLG Hamburg (07.06., 5 U 48/05) bestätigt die Entscheidung des LG Hamburg.
2008 BGH (20.11., I ZR 112/06) hebt die Entscheidung des LG Hamburg auf und verweist zur Neuverhandlung zurück an das OLG Hamburg
2011 OLG Hamburg (17.08., 5 U 48/05) entscheidet neuerlich zu Gunsten von Kraftwerk.
2012 Der BGH (13.12., I ZR 182/11) schließt sich dem OLG Hamburg an und entscheidet, dass Moses Pelham die aus „Metall auf Metall“ entnommene Sequenz selbst einspielen hätte können, weshalb er das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers verletzt habe. Sampling-Urteil des BGH: Zwei Takte Leistungsschutzrecht“
2015 Der Fall „Metall auf Metall“ wird vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Schon in der Verhandlung deutet sich an, dass das BVerfG der Kunstfreiheit einen höheren Stellenwert einräumt als der BGH. Sampling vor dem Bundesverfassungsgericht: Eine kommentierte Presseschau
2016 Das BVerfG (31.05., 1 BvR 1585/13) hebt das Urteil des BGH auf und befindet, dass „[d]as eigene Nachspielen von Klängen ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar[stellt]. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop.“ Die Sache wird damit zur neuerlichen Entscheidung zurück an den BGH verwiesen. Zeitenwende im Urheberrecht: Verfassungsgericht erlaubt Sampling
2017 In seiner mittlerweile dritten Befassung setzte der BGH (01.06., I ZR 115/16) das Verfahren zunächst aus und bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung in fünf Fragen, darunter ob die in § 24 des deutschen Urheberrechts vorgesehene „freie Benutzung“ in diesem Fall überhaupt anwendbar ist oder der EU-Urheberrechtsrichtlinie widerspricht. Die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“: Sampling vor dem Europäischen Gerichtshof
2018 Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs empfiehlt dessen Generalanwalt (12.12., C-476/17) eine harte Linie: das EU-Urheberrecht erlaube kein noch so kurzes Sample ohne Rechteklärung im Einzelfall. Endlos-Prozess um „Metall auf Metall“: EuGH-Generalanwalt ist kein Rapper
2019 In seiner Entscheidung folgt der EuGH (29.07., C-476/17) zwar nicht dem Generalanwalt und erklärt Sampling unter bestimmten Bedingungen auch ohne Rechteklärung für zulässig. Was das in der Sache „Metall auf Metall“ bedeutet, ist dann wieder vom BGH zu entscheiden. Entscheidung nach über 20 Jahren: EuGH erlaubt Sampling, aber keine Alleingänge bei Uploadfiltern
2020 BGH verweist in seiner am 30.04. (I ZR 115/16) verkündeten Entscheidung die Sache zurück an das OLG Hamburg, unterscheidet aber klar zwischen Nutzung vor und nach dem 22.12.2002. Während vor diesem Tag eine Nutzung das Sample als „freie Benutzung“ iSv § 24 UrhG möglich war, gilt das seither nicht mehr. Nächste Runde im Sampling-Streit um „Metall auf Metall“: Kein Sieger, nur Verlierer

Das Ende von“freier Benutzung“ im deutschen Urheberrecht

Das Verfahren ist von grundlegender Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit kleinere Teile vorhandener Werke für die Erstellung neuer Werke herangezogen werden dürfen – und zwar eben gerade auch dann, wenn die verwendeten Werke im neuen Werk erkennbar bleiben und Ausschnitte direkt übernommen und nicht nachproduziert wurden. Vor allem für die Rechtslage in Deutschland ist wiederum von Bedeutung, wie weitreichend das Recht auf „freie Benutzung“ in § 24 Urheberrechtsgesetz ist.

Auch wenn der BGH in seiner heute verkündeten Entscheidung nicht final in der Sache geurteilt sondern zurück an das OLG Hamburg verwiesen hat, so hat er doch einige Pflöcke auf Basis der Vorabentscheidung des EuGH eingeschlagen. Für Freunde von Sampling und Remixkreativität sind diese Pflöcke nicht sehr erfreulich, weil das EU-Recht dem BGH zu Folge quasi keinen Spielraum für freie Benutzung mehr sieht, die Regelung in § 24 ist damit zumindest für Remixkultur bedeutungslos.

Fast schon tragisch ist der Umstand, dass das BVerfG mit seinem remixfreundlichen Urteil aus 2016 quasi rückwirkend Sampling und Remix in einem größeren Ausmaß legalisiert hat, als es der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung vertreten hat: Auch der BGH stellt in seiner heutigen Entscheidung nämlich klar, dass die Nutzung des Samples durch Pelham bis zum 22. Dezember 2002 eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG und damit legal war. Erst seit diesem Datum fallen solche Nutzungshandlungen unter die restriktiveren Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG). Das OLG Hamburg muss jetzt feststellen, ob Pelham auch nach diesem Datum noch das Werk genutzt hat.

Kein Zitatrecht, kein legales Sampling

Sollte das der Fall sein, hat Pelham nach Einschätzung des BGH schlechte Karten. Freie Benutzung ist es keine mehr und der BGH verneint auch, dass es sich um eine Nutzung „in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form“ handelt – diese wäre nämlich laut EuGH ohne Rechteklärung möglich. Als Maßstab wird hier auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abgestellt, der die nur leicht geänderte Rhythmussequenz wiedererkennen könne. Gleichzeitig fällt die Nutzung seit 2002 laut BGH-Pressemeldung auch nicht unter eine der im EU-Urheberrecht angelegten und in Deutschland umgesetzten Ausnahme- oder Schrankenbestimmungen wie Parodie oder Zitat,

weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden

Hier hätte der BGH meiner Meinung nach auch anders argumentieren können: denn wenn die Rhythmussequenz für den durchschnittlichen Musikhörer wiedererkennbar ist, warum soll das dann nicht auch als „Anhaltspunkt“ für ein Musikzitat reichen?

Letztlich bleibt der BGH mit seiner Argumentation – soweit sich das auf Basis der Pressemeldung beurteilen lässt – dann doch wieder bei seiner ursprünglichen, Sampling-feindlichen Linie, dass Pelham das Stück selbst hätte einspielen müssen.

Im Ergebnis gibt es mit dieser Entscheidung des BGH zwar keinen Sieger, aber dafür viele Verliererinnen und Verlierer:

  • Kraftwerk hat verloren, was die Nutzung bis 2002 betrifft und darf nun auf Entschädigung für die Nutzung in der Zeit danach hoffen.
  • Pelham hat verloren, was die Nutzung seit 2002 und in der Zukunft betrifft.
  • Die größten Verlierer:innen sind all jene, die sich mehr Freiheit für Sampling- und Remixkultur wünschen: der BGH bleibt bei einer überaus restriktiven Auslegung des Zitatrechts und dokumentiert welche Einschränkungen für kreative Freiheit, die mit der 2001 beschlossenen EU-Urheberrechtsrichtlinie verbunden sind.

Eine wirkliche Verbesserung für Remixkunst und -kultur ist demnach auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Notwendig wäre dafür eine Harmonisierung und Öffnung der Ausnahme- und Schrankenbestimmungen auf EU-Ebene. Die Chance dafür wurde aber bei der letztes Jahr beschlossenen, jüngsten EU-Urheberrechtsreform verpasst.

14 Ergänzungen

  1. Eine der unzähligen Pointen an der Geschichte ist, dass Youtube Hochglanzwerbung einblendet, bevor man sich das (Setlur-) Video ansehen kann. ?‍♂️

  2. Menschen entwickeln sich seit Urzeiten weiter, indem sie Ideen anderer Menschen verwenden und weiterdenken. Das es Menschen gibt, die so vermessen sind, das zu verbieten ist unerträglich.

    1. Ein einzelnes 2 Sekunden Sample halte ich natürlich für Quatsch. Das ist eher Werbung als Schaden. Das war ja nicht 00:02 von Don Faghe.

      Ansonsten gibt es aber schon den Aspekt, das heute eine Kopie durchaus finanziell schadet, und durchaus den Ruin bedeuten kann, auch weil die Konkurrenz fast beliebige Reichweite hat.

      Ad hoc… Vielleicht sollte man 10 Jahre maximal und 2-3 Jahre Schutz nach mindestens 1 Mio. Umsatz über initialen Produktionskosten + Pauschale für den Weg zum Kunden (Medien pressen, Downloadinfrastruktur etc.). Dabei geht nicht das ganze heutige Urheberrecht flöten, sondern vor allem das nitpicky Zeugs, an dem Zivilisationen zugrundegehen. Also nicht diese extrem geringen Taktgrenzen – stattdessen eher weitere Grenzen, um auch Variationen frei zu ermöglichen, aber durchaus noch Grenzen.

      1. Da gehört aber noch Klagetrollunterbindung dazu. Sonst würden komplizierte Gesetze zu „Rechtssicherheit“ führen, also DOS.

  3. Ein Zitat ist was anderes als wenn ich etwas Geklautes als komplettes Fundament für was Eigenes benutze. Daher eine richtige und sinnvolle Entscheidung.

    1. 2 Sekunden, die nicht einmal den Kern des Originalwerkes ausmachen? Ist das nicht eher Werbung für das Original?

      Sie kennen das Prinzip der Variation über ein Thema aus dem Barock? Man könnte das ja über Prozente regeln, nur Deutschland hätte gerne Stau.

    2. Der „Klau“ ist ein gerne vorgeschobenes Argument der Monopolisten und deren Befürworter, um das Konzept des physikalischen Eigentums ins Digitale zu übertragen. Tatsächlich wurde nichts geklaut, Kraftwerk kann weiterhin profitieren.

      1. Naja, es gibt aber mehr als eine Hand voll „Komponisten“ und eine riesen Menge mehr Interpreten usw. als „früher“.

        Klar gibt es mehr Reichweite und Flexibilität mit modernen Mitteln, aber will man Freiwild sein? Das kann man erst nach Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens machen :). Oder es gibt ähnlich präzise Prüfung, und dann automatische Lizenzmodelle, dann geht es vielleicht. Sonst beschleunigt sich das ganze so seht, dass es nur noch die Schnellsten schaffen, am Markt zu bleiben. Eine Era der KI vielleicht. Vielleicht wird der Fürstenhof Google dann zur Musikerenklave, weil Google trotzdem Content-ID weiterfährt, während das Urheberrecht anderswo abgeschafft ist.

        1. Das gegenwärtige Extrem, dem immer weiter entgegengestrebt wird, ist das Besitztum so weit wie möglich auszuweiten. Das zeigt sich z.B. in den Verlängerungen der Monopolfristen (21 Jahre im Statute of Anne, gegenwärtig Tod + 70 Jahre in der EU) oder dem Schutz weniger Arten von registrierungspflichtigen Werken hin zum automatischem Copyright mit der Definition weniger Ausnahmen.

          Eine Abschaffung des Urheberrechts wäre das andere Extrem. Dafür will ich nicht plädieren, denn irgendeine Art der Monetarisierung soll es für Künstler ja geben. Einem Tauziehen gleich braucht es einen Kompromiss, so dass Monopolfristen verkürzt werden aber noch bestehen. Künstler sollen aber auch innovativ bleiben, d.h. mehr Ausnahmen bzw. weniger allgegenwärtiges Besitztumsdenken (und damit weniger Kontrolle und Zensur).

          Das Internet (o heiliges Netz) bietet die Möglichkeiten und es können bestimmt noch viele Dinge damit angestellt werden, die bisher nicht angezapft werden (dürfen). Es hat zumindest schon geholfen, den Profit ein wenig gerechter zu verteilen (https://www.techdirt.com/articles/20190213/17391941590/study-reinforces-how-much-internet-has-enabled-content-creators-to-make-money.shtml).

          1. Absolut, mit (automatisierbarer) Analysemethodik gibt es sicherlich noch ganz andere Möglichkeiten.
            Z.B. reverse-copyleft: Musiker die (von…bis) kopiert wurden, dürfen alle daraus entstandenen Stücke folgenlos live aufführen. Oder Zombieleft: und alle anderen Stücke, die Kopierer danach noch erfinden. Das wird das Zeitalter des wilden Komponistentausches! (*)

    3. Genau die Variationen aus dem Barock unterscheiden sich ja gravierend von diesem Fall. Dort wird auf das „geklaute“ Thema eingegangen, es verarbeitet – und oftmals (immer?) auch die Quelle genannt.
      Hier wurde einfach nur aus einer Sammlung von Schnipseln ein gut klingendes herausgegriffen und fortlaufend ohne Variation einfach nur aneinandergehängt. Herr Pelham wusste nach eigener Aussage nicht einmal, woher der Schnipsel ursprünglich stammte. Damit greift m.E. auch das Zitatrecht nicht – zumal nicht kenntlich gemachte Zitate in wissenschaftlichen Werken ja auch schon dem einen oder anderen Politiker zum Verhängnis wurden…

      1. Wissenschaft lebt davon, auch weil komplexe Gebäude mit nahezu beliebiger Bezugstiefe auf wissenschaftlicher Arbeit errichtet werden. Da ist unsauberes Arbeiten fatal, weil darauf aufgebaut wird.

        Musik im Barock lebte nun wirklich nicht vom korrekten Zitat. Dort wurde schon auch sonst frei abgekupfert, es konnten nur nicht alle alles gleich gut. Selbst die Besten haben sich freimütig bedient. Nur wenige sind heute noch bekannt. Nun gräbt man Sachen aus, und was sagt die Musikwissenschaftlerin… die meißten seien völlig zurecht in Vergessenheit geraten. Ist natürlich auch Geschmackssache.

        „Hier wurde einfach nur aus einer Sammlung von Schnipseln ein gut klingendes herausgegriffen und fortlaufend ohne Variation einfach nur aneinandergehängt. “
        Das unterscheidet sich von fast sämtlichen Zeitaltern der Musik und Kunst wodurch?
        Der konstituierende Bestandteil ist ja gerade die Wiederholung. Wenn die zwei Sekunden nicht das Originalstück ausmachen, besteht die Verwerflichkeit wodrinnen?

        Was unser insuffizientes Recht dazu „sagt“ ist eine Sache, die andere ist, inwieweit Demokratie und relevante Lebenswirklichkeit dort abgebildet sind. Das Recht auf „Nützlichkeit“ zu reduzieren wäre fatal. Realistisch wäre allerdings Schelte für den Gesetzgeber, die Verklappen Landschaften an uninspirierte Massenlandschaftsmaler.

  4. So zeigt sich wieder mal, wie Urheberrecht in der modernen Version Kultur bedroht, statt zu fördern. Es dient alleine dazu, das Säckel des/der Monopolist:in zu bereichern.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.