BundesverwaltungsgerichtLinksunten.indymedia bleibt verboten

Das Verbot der Website linksunten.indymedia bleibt bestehen. Die Klage der mutmaßlichen Betreiber:innen dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Sie kündigen jetzt eine Verfassungsbeschwerde an.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit dem Verbot von linksunten.indymedia befasst.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit dem Verbot von linksunten.indymedia befasst. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Robert Priebs | Bearbeitung: netzpolitik.org

Die Website linksunten.indymedia bleibt verboten. Mit ihrer Klage gegen das Bundesinnenministerium sind die mutmaßlichen Betreiber:innen gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sie an diesem Mittwochabend abgewiesen. Ob das Verbot überhaupt rechtmäßig ist, hat das Gericht aber gar nicht geprüft. Die Kläger:innen kündigen deshalb eine Verfassungsbeschwerde an. „Ein derartiger Angriff auf die Pressefreiheit muss einer gerichtlichen Prüfung zugänglich gemacht werden können. Doch dieser inhaltlichen Prüfung verweigert sich das Gericht“, sagte der Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger:innen-Seite vertritt.

Linksunten.indymedia war 2009 als Ableger des internationalen Indymedia-Netzwerks gestartet. Im Grunde konnte auf der Plattform jeder Beiträge schreiben und das anonym. Dort erschienen sind etwa Bekenner:innenschreiben nach Anschlägen mit Farbbeuteln oder Aufrufe zu Demonstrationen, aber auch Anleitungen zum Bau von Brandsätzen.

Im August 2017 hatte der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière die Website verboten. Einige Wochen nach den Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg sagte der CDU-Politiker, bei linksunten.indymedia habe es sich um die „bedeutendste Internetplattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland“ gehandelt. netzpolitik.org hatte im Vorfeld der Verhandlung noch einmal ausführlich über die Hintergründe des Verfahrens berichtet.

Das Gericht hat das Verbot gar nicht geprüft

Geklagt hatten die fünf mutmaßlichen Betreiber:innen, denen die Verbotsverfügung zugestellt worden war und deren Wohnräume in Freiburg im Zusammenhang mit dem Verfahren durchsucht wurden. Sie taten dies als Privatpersonen. Das Gericht vertritt aber die Ansicht, dass gegen das Verbot eines Vereins nur der Verein klagen darf – sofern seine Mitglieder dies entschieden haben. Im Fall von linksunten.indymedia ist jedoch weiter ungeklärt, wer diese Mitglieder sind.

Die mutmaßlichen Betreiber:innen von linksunten.indymedia argumentierten, es gebe diesen Verein nicht. Sie seien auch nicht Mitglied in einem solchen. Das hat womöglich einen bestimmten Grund: Strafverfahren im Zusammenhang mit linksunten.indymedia waren auch eingestellt worden, weil die zuständige Staatsanwaltschaft Karlsruhe keine Verdächtigen ermitteln konnte. Würden sich die mutmaßlichen Betreiber:innen nun zu der Website bekennen, wären sie unter Umständen einer Strafverfolgung ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht habe den Rechtsschutz gegen Vereinsverbote deutlich verkürzt, sagte der Vorsitzende der Gesellschaft für Freiheitsrechte Ulf Buermeyer am Abend netzpolitik.org. „Im Grunde verlangt es von den Akteuren hinter einem Verein, sich dem Risiko einer Strafverfolgung auszusetzen, um sich überhaupt gegen ein Vereinsverbot wehren zu können.“ Buermeyer bezeichnete die Entscheidung des Gerichts als schizophren. „Einerseits wurde den Klägern das Verbot des ‚Vereins‘ zugestellt, weil sie aus Sicht des Bundes den ‚Verein‘ repräsentieren. Trotzdem sollen dieselben Menschen nicht gegen das Verbot klagen können. Das passt nicht zusammen.“

Weil den Kläger:innen seiner Auffassung nach die Befugnis dazu gefehlt habe, hat das Gericht das tatsächliche Verbot der Website gar nicht geprüft, sondern lediglich festgestellt, dass es sich bei linksunten.indymedia tatsächlich um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetz handelt – einer Definition, die rechtlich viel Spielraum lässt.

Das Vereinsgesetz gilt grundsätzlich auch für Vereine, die Presseorgane sind

Dabei war es den Kläger:innen vor allem um das Vorgehen gegangen, wie es das Bundesinnenministerium gewählt hatte. Um das Verbot durchzusetzen, hatte sich die Behörde auf das Vereinsgesetz berufen. Strittig war, ob man stattdessen das Telemediengesetz hätte bemühen müssen, wie es der Rundfunkstaatsvertrag vorsieht.

In jenem Fall wären die Hürden für ein Verbot deutlich höher gewesen, zuständig auch nicht das Bundesinnenministerium, sondern die Landesanstalt für Kommunikation in Stuttgart. Sie hätte dann zunächst einzelne der über 200.000 erschienenen Beiträge monieren müssen, anstatt gleich die gesamte Website vom Netz nehmen zu lassen.

Die Organisation Reporter ohne Grenzen hatte der Behörde unter diesen Umständen vorgeworfen, sie habe gezielt eine „rechtliche Abwägung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit“ umgangen. Denn bei linksunten.indymedia habe es sich „trotz allem“ um ein „journalistisches Online-Portal“ gehandelt.

Das Gericht hat nun klargemacht, dass auch ein Verein, der als Presseorgan tätig ist, unter das Vereinsgesetz falle und unter dessen Anwendung verboten werden könne. Obwohl es also nicht den konkreten Verbotsfall von linksunten.indymedia prüfen wollte, hat es womöglich eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

2 Ergänzungen

  1. Ich kapiere nicht warum die die Seite nicht einfach als onion Service laufen lassen… o0
    Zusätzlich noch ein paar Mirrors und fertig!

  2. Wenn das vor dem BVerfG Bestand hat und wir irgendwann mal irgendwo einen AfD-Innenminister haben, wird es lustig.

    Auch wenn man Indymedia problematisch findet: Pressefreiheit ist immer die Pressefreiheit der anderen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.