Kompromiss zu § 219a: Informationsverbot soll bleiben

SPD und CDU haben sich im Streit um den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuchs auf einen Kompromiss geeinigt. Ärzt*innen sollen künftig auf ihren Websites darauf hinweisen dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Doch wer mehr als einen Hinweis gibt, macht sich weiterhin strafbar.

Aktivistinnen und Politiker*innen vor dem Bundestag
Gegner*innen des Informationsverbots überreichen im Dezember 2017 eine Petition. Damals noch mit im Bild: Neben Grünen und Linken auch Politikerinnen der SPD, die ihre Haltung seither an den konservativen Koalitionspartner angepasst hat. CC-BY-SA 2.0 Grüne Bundestagsfraktion

Es kommt nicht oft vor, dass ein einzelner Bürger eine kleine Regierungskrise auslöst, in seiner Freizeit, ausgestattet nur mit einem Computer und einer Ladung Motivation. So geschehen im Streit um den Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch, der nach einer langen Zeit im Dunkeln wieder ins Rampenlicht geriet, weil ein Student ihn entdeckte. Er zeigte mit Hilfe des Paragrafen rund 60 Ärzte und Ärztinnen an, die auf ihrer Website über Schwangerschaftsabbrüche in ihren Praxen informieren.

Die SPD wollte das umstrittene Verbot abschaffen und hatte dafür bereits Ende des Jahres 2017 einen Entwurf erstellt. Die Union wollte daran festhalten. Die SPD gab ihre Position Stück für Stück auf. Nach monatelangem Streit haben die Koalitionspartnerinnen nun gestern Abend einen Kompromiss vorgelegt.

Der Gesetzentwurf für eine Neufassung des Paragrafen 219a sieht demnach vor, dass das Informationsverbot grundsätzlich bestehen bleibt. Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser sollen durch einen neu in den Paragrafen eingefügten Absatz jedoch künftig darauf hinweisen dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen – ohne dafür eine Anzeige fürchten zu müssen. Für alle weiteren Informationen – wie die Vor-und Nachteile bestimmter Verfahren oder den Ablauf – müssen sie auf eine „neutrale Stelle“ verweisen, wie es im Entwurf heißt, etwa die Bundesärztekammer oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Überraschung: „Auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden“

Die Bundesärztekammer soll in Zukunft eine Liste der Ärztinnen und Ärzte führen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Abbrüche durchführen. Die Liste soll monatlich aktualisiert werden, steht öffentlich im Internet und „enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs“, steht dazu im Entwurf.

Dieser letzte Zusatz ist eine Überraschung, denn als die fünf beteiligten Minister*innen ihren Kompromiss im Dezember ankündigten, hieß es noch, es sollten lediglich Adressen aufgelistet werden. Ungewollt Schwangere hätten dann trotzdem noch die einzelnen Praxen abtelefonieren müssen, um zu erfahren, wer etwa welche Methode anbietet oder ob sie auch Abbrüche nach der zehnten Woche vornehmen.

Ärztin Kristina Hänel: „Das ist staatliche Zensur“

„Wir stellen sicher, dass betroffene Frauen in einer persönlichen Notsituation an die Informationen gelangen, die sie benötigen“, sagte Justizministerin Katarina Barley (SPD) der Nachrichtenagentur dpa. Und: „Wir haben nach langen Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung einen guten Kompromiss gefunden“. Die Gießener Ärztin Kristina Hänel, deren Fall den Paragrafen 219a überhaupt erst wieder auf die To-Do-Liste der Regierung setzte, widerspricht dieser Einschätzung.

„Das ist nach wie vor staatliche Zensur,“ sagt Hänel in einem Telefonat mit netzpolitik.org. „Ich darf Frauen weiterhin nicht informieren und mache mich weiterhin strafbar.“ Informationen anzubieten, sehe sie als ihre ärztliche Pflicht, sagt Hänel. Für jeden anderen Eingriff sei es doch normal, auch über die angewandten Methoden, die eigene Berufserfahrung zu sprechen, Patient*innen einen Eindruck zu vermitteln. Nur im Falle des Schwangerschaftsabbruches solle das nicht möglich sein? „Warum soll mir der Mund verboten werden? Bin ich so böse?“

Auf ihrer Website weist Hänel darauf hin, dass sie neben vielen anderen medizinischen Leistungen auch Abbrüche durchführt und bietet die Möglichkeit, per E-Mail weitere Informationen zum Eingriff anzufordern. Laut Paragraf 219a Strafgesetzbuch begeht sie damit eine Straftat, weil sie als Ärztin „wegen eines eigenen Vermögensvorteils“ handelt. Dafür wurde Hänel als eine von mehreren Ärzt*innen von einem Studenten namens Yannic Hendricks angezeigt und zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt.

Ein Paragraf, der „stigmatisiert, tabuisiert und ausgrenzt“

Rund um die Ärztin hat sich im vergangenen Jahr eine Bewegung formiert: Auf Demonstrationen und im Netz forderte sie die Abschaffung des umstrittenen Paragrafen aus dem Jahr 1933, ein Überbleibsel aus der Nazi-Zeit. Hänel sieht es als Erfolg der Bewegung, dass sie und andere laut dem neuen Kompromissentwurf nun immerhin darauf hinweisen dürften, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Trotzdem kritisiert sie, dass 219a erhalten bleibt: ein Paragraf „der stigmatisiert, tabuisiert und ausgrenzt – und genau das soll auch so bleiben.“ Als Ärztin, die Abbrüche durchführt, sei sie damit weiterhin eine potentielle Verbrecherin.

Tatsächlich stehen im Gesetzentwurf zur „Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung“ die folgenden Sätze, die die Handschrift der CDU erkennen lassen. „Die Vorschrift des § 219a des Strafgesetzbuches (StGB) schützt das Rechtsgut des ungeborenen Lebens. Zugleich soll sie verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit verharmlost dargestellt und kommerzialisiert wird.“ Weiter hinten folgt der Satz: „Der Regelungsvorschlag nimmt die Strafbarkeit nicht weiter zurück, als dies zur Erreichung des Ziels einer sachlichen Information von Frauen in Konfliktlagen erforderlich ist.“ Werbung bliebe weiterhin verboten. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und auch die neue CDU-Generalsekretärin Annegret Kramp-Karrenbauer hatten sich in der Vergangenheit stets dagegen gewehrt, das Informationsverbot zu streichen. Schwangerschaftsabbrüche seien „keine ärztliche Leistung wie jede andere – und selbst für die gelten bei der Werbung strenge Regeln“, sagte Spahn der Bild am Sonntag.

Der Entwurf nimmt die Strafbarkeit nun also vor allem nicht weiter zurück, als dies der CDU als Koalitionspartner zugemutet werden konnte. Sie löst vielleicht ein Problem der Koalition. Eine wirkliche Lösung für die kriminalisierten Ärzt*innen oder für Hilfe suchende Schwangere bietet sie nicht.

5 Ergänzungen

  1. Frage:
    Wie wäre es, wenn eine non-profit-organisation statt/zusätzlich zur eine Behörde eine Webseite aufsetzt welche 0€ einbrngt und ausschließlich Kosten verursacht? Da dürfte §219a nicht greifen. Oder übersehe ich da etwas?

    Wenn man diese Webseite wie Wikipedia aufbaut, dann kann auch jeder Arzt darüber beraten – ohne zwang zu registrierung. Einfach auf bearbeiten klicken und schreiben. Der Server merkt sich die IP-Adresse intern für z.B. 7 Tagen.
    Moderatoren prüfen vor der Veröffentlichung ob da Blödsinn eingetragen wurde.

    Auf eine OpenStreetMap Karte werden die Ärzte gelistet. Man nimmt die Adressdaten von der Behörde. Man baut eine Filterfunktion für die angebotene Methoden ein damit nur diese angezeigt werden (so wie bei Seiten wie z.B. Elektrotankstellen-Karten wo man nach den Elektroauto-Stecker filtern kann damit unnütze Tankstellen nicht angezeigt werden).

    Dann hat man doch das §219a (nach alter UND neuer Version des Gesetzes) perfekt umgesetzt.
    Ich habe kein Problem mit §219a. Im Endeffekt stellt es einfach nur sicher, dass die Information neutral bleibt und fachliche, neutrale Informationen sind in der Regel immer die besten.

    §219a hindert nicht die Meinungsfreiheit von Leute die nicht in dem Bereich tätig sind. Fachleute können aber kein Blödsinn unter ihren Namen veröffentlichen sondern ausschließlich anonym auf eine wikipedia-like Webseite. Bei solch einer Webseite kann man bei Bedarf sogar nach „durch Studien belegte“ Informationen und „zweifelhafte Informationen“ filtern. So können „Fachleute“ dann (vom Gesetz her vorgegeben) anonym weiterhin so Sachen behaupten wie z.B. unsere Erde sei eine Scheibe. Die können dann einfach kein Geld mehr mit solchen blödsinnigen Behauptungen verdienen, da keiner weiß und wissen darf wer das geschrieben hat. Derzeit verdienen flat-earther nämlich in mehrere Situationen Geld mit solchen nachweislich falschen Informationen.

    1. Verstehe nicht, was § 219a mit den Einnahmemöglichkeiten von Flatearth-Verschwörungstheoretiker*innen zu tun haben soll.

  2. Stimmt die Aussage „Doch wer mehr als einen Hinweis gibt, macht sich weiterhin strafbar.“?

    1) Machten Ärzte usw. sich damit *bisher* strafbar? Mir ist nur bekannt, dass § 219a bei öffentlicher Erklärung zur (geschäftsmäßigen) Vornahme von Abtreibungen angewandt wurde (wie bei Hänel). Zu Ausführungen zu Abtreibungsmethoden ist mir hingegen nichts bekannt.

    2) Machen Ärzte usw. sich damit *jetzt* strafbar? Aus dem Entwurf:

    „Die Änderung regelt, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen
    über die Tatsache, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen
    des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorzunehmen, auch öffentlich unterrichten und auf
    Informationen der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Stellen hinweisen können.
    Diese Handlungen fallen zukünftig nicht mehr unter § 219a Absatz 1 StGB. Werbende
    Handlungen bleiben weiterhin verboten. “

    Anders als augenscheinlich der Autor interpretiere ich das nicht so, dass Informationen, die über die explizit erlaubten hinausgehen, automatische verboten sind.

    Allerdings finde ich den Ausdruck „nicht mehr“ überraschend. Wurde denn bisher jemand durch § 219a wegen Verweis auf einer dieser „neutralen“ Stellen verurteilt?

    1. Zu 1) Bisher galt nach § 219a, dass sich schon strafbar macht, wer auf die Tatsache hinweist, dass er oder sie Abbrüche durchführt (dafür reichte schon ein Spiegelstrich auf der Liste der angeboteten Leistungen einer Praxis). Der neue Entwurf würde diesen bloßen Hinweis auf die Tatsache erlauben, alle Informationen darüber hinaus bleiben weiterhin strafbar. So können Ärzt*innen auch nach der neuen Regelung nicht darauf hinweisen, dass sie Abbrüche z.B. nur bis zur 10. Woche vornehmen oder dass sie die Absaubgemthode anwenden und wie diese funktioniert.

      Zu 2) Die neue Ausnahme bedeutet, dass über die „Tatsache“ informiert werden darf, also den Umstand, DASS man einen Abbruch durchführt. Alles darüber hinaus bleibt strafbar. Da muss man nicht intrepretieren, so steht es in den weiteren Erläuterungen zum Entwurf.

      1. Vielen Dank für deine Ausführungen. Tatsächlich hatte ich den (noch gültigen) § 219a nicht richtig in Erinnerung. Ich zitiere mal den wesentlichen Absatz 1:

        „(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

        1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
        2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

        anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

        Außer dem Hinweis auf neutrale Stellen fällt dann ja immer noch so einiges unter Nummer 2. Danke für deine Beispiele. Immerhin auf die eigene angewandte(n) Methode(n) könnte man insofern hinweisen, indem man aus der Liste zitiert (sofern mit „hinweisen“ auch zitieren erlaubt ist).

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