Drohnen: Datenschutz mit dem Luftgewehr (Update)

Wer über Nachbars Garten mit einer Kameradrohne fliegt, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder von Datenschutzbehörden. Ein sächsisches Gericht hat jetzt einen Mann freigesprochen, der eine Drohne mit dem Luftgewehr abgeschossen hatte. Ein professioneller Drohnenpilot warnt vor einem „zweifelhaften Urteil“ und potenziellen Nachahmern.

Mann mit Gewehr
Private Drohenabwehr mit dem Luftgewehr. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Andrik Langfield

Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann freigesprochen, der mit einem Luftgewehr eine Drohne über seinem Garten abgeschossen hatte. Neben dem Mann waren noch seine beiden kleinen Töchter im Garten gewesen als die Kamera-Drohne auftauchte. Der drohnenfliegende Nachbar, dessen Fluggerät abstürzte, zeigte daraufhin den Schützen wegen Sachbeschädigung an und wollte 1.500 Euro von ihm haben.

Das Gericht folgte laut MDR jedoch der Argumentation des Drohnenschützen. Der sagte, dass er seine und die Persönlichkeitsrechte der Töchter schützen wollte und berief sich auf den Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB. Dort heißt es:

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt […], handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Das Gericht urteilte, dass der Abschuss der Fotodrohne geeignet und verhältnismäßig gewesen sei.

Kamera-Drohnen sind Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat in einem Positionspapier im Januar festgestellt, dass private Kamera-Drohnen in der Regel nicht über Wohngebieten fliegen dürfen. Es handele sich dabei um Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung. Drohnen mit Kameras dürften auch laut der Luftverkehrs-Ordnung nicht über Wohngrundstücken fliegen, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Auch fielen Drohnenaufnahmen unter die Datenschutzgrundverordnung und könnten bei Verstößen Bußgelder nach sich ziehen.

Die Datenschützer-Konferenz fordert deswegen private Drohnenpiloten auf, „grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten“. Nutzer dürften Drohnen mit Foto- oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden könne. Insbesondere in urbanen Umgebungen sei das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich.

Abschüsse sind gefährlich

Dass jeder Bürger zum Schutz der Privatsphäre jetzt seine eigene Drohnenabwehr selbst in die Hand nimmt, kann auch nicht die Lösung sein. Es gibt auch rechtmäßige Drohnenflüge über Wohngebieten und Privatpersonen können diese nicht erkennen. Axel Weckschmied betreibt mit Hexapilots in Dresden eine Firma, die professionell Drohnenaufnahmen anfertigt.

Er sagt gegenüber netzpolitik.org: „Ich finde das Urteil über den Drohnenabschuss sehr zweifelhaft.“ Weckschmied betont, dass er voll und ganz für die Einhaltung der Privatsphäre von Personen sei und unseriöse Überflüge von Drohnen über Privatgrundstücke strikt ablehne. Aber es gebe auch zugelassene, seriöse Überflüge, wie etwa für Vermessungsaufgaben, denen der Grundstückseigentümer nicht zustimmen müsse.

Weckschmied warnt: „Mit dem Urteil entsteht jetzt die allgemeine Meinung in der Bevölkerung, man dürfe Drohnen einfach so abschießen.“ Der Schütze könne aber das Risiko des Absturzes einer mehrere Kilogramm schweren Drohne aus größerer Höhe nicht einschätzen, es könne schnell Sach- und Personenschaden entstehen.

Update: Mittlerweile liegt das Urteil des Amtsgerichts Riesa zu dem Fall vor. Dort ist aufgeführt, dass die Ehefrau des Drohnenschützen sich durch die Kameradrohne verfolgt gefühlt habe als sie den Müll wegbrachte. Außerdem geht daraus hervor, dass sich der Drohnensteuerer selbst angezeigt hat, sich also der Problematik des Überflugs bewusst gewesen sein muss. Hier habe er ein Bußgeld zu erwarten.

Der Drohnenüberflug könne nicht als „kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa das Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug“ gelten. Das Gericht geht davon aus, dass dem Nachbar, der die Drohne mit einem Luftgewehr zum Absturz brachte, keine milderen Mittel verfügbar gewesen seien. Die Drohne mit einem Gartenschlauch zu Boden zu bringen, wie „vereinzelt vorgeschlagen wird“, sei jedenfalls keines.

Ein Freischussschein ist das Urteil aber nicht: Generell solle man eine Flucht in Betracht ziehen. Die wurde jedoch in diesem Fall als nicht geeignet erachtet, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vollständig abzuwenden.

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11 Ergänzungen

  1. Würde man die Logik unserer derzeitigen Sicherheitspolitik hierauf anwenden, wäre die Lösung glasklar:

    Fotodrohnen müssen ebenfalls bewaffnet werden, um sich zu verteidigen!

  2. Es ist ein positives Urteil, das das Recht auf Schutz der eigenen Privatsphäre unterstreicht.
    Dies ist im Sinne des Bürgers nur zu begrüßen.

    Die Bedenken des dresdner Unternehmers sind durch den Gesetzgeber dahingehend aufzulösen, dass es für solche „offiziellen“ (kommerziellen) Drohnenflüge über fremden Grundstücken eben einer vorherigen öffentlichen Bekanntgabe bedarf.

  3. Hallo,
    Das Foto zum Artikel ist leider völlig unpassend!
    Abgebildet ist eine Person in historischem Kostüm mit einem Steinschloßgewehr. Gerade noch erkennbar sieht man den Hahn mit Feuerstein und den offenen Pfannendeckel mit Batterie. Es ist eine Waffe (wahrscheinlich Replika) des 18. Jahrhunderts.
    Wenn ihr schon ein Foto als Symbolbild (ähnlich) abbildet, dann doch bitte eines von einem Luftgewehr oder Luftgewehrschützen. Unter Wikimedia Commons gibt es jede Menge davon.

    Luftgewehre haben nur eine geringe Reichweite. Auf dem Schießstand werden sie auf eine Distanz von 10 m (zehn Meter) geschossen. Um mit einem Luftgewehr eine Drohne abzuschießen, muß diese schon sehr niedrig fliegen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Luftgewehrschütze unter diesen Umständen eine ernsthafte Gefahr für die erwähnten rechtmäßigen Drohnenflüge sein kann.
    mfg Maitre Caron

    1. Jagdliche Luftgewehre – und davon gibt es unter den 20 Mio. illegalen Waffen in Deutschland sicher viele – haben deutlich größere Reichweiten und liefern eine Energie, die für die Erlegung von Niederwild wie Kanin und Hase oder aber auch Raubzeug wie Fuchs und Waschbär auf jagdliche Distanzen ausreicht. Un nein, es ist falsch anzunehmen dass etwas nicht passiert, nur weil es verboten ist.

  4. Gewerbetreibende sollten in Ihrer berechtigten Taetigkeit nicht eingeschraenkt werden. Ich sehe es jedoch als Pflicht fuer diese Personengruppe an, Mitbuerger, die durch einen Ueberflug und/ oder ein unvermeidbares Aufzeichnen ueber Grunstuecksgrenzen hinweg Teil der Datenaufzeichnung werden, im Vorfeld und unmittelbar vor dem moeglichen Eingriff in die Privatssphaere muendlich und direkt zu informieren: ueber den eigentlichen Auftrag und zu erwartende Auswirkungen auf den jeweilig Betroffenen. So kann dieser evtl. Vorkehrungen treffen und weiss im Augenblick des Ueberfluges/ Beifluges dann ueber den Umfang der Aufnahmen bescheid und kann so die Arbeit des Drohnen-Operators akzeptieren. Ggfls. koennte eine Nachschau des erzeugten Videomaterials den Betroffenen zusaetzlich in die Lage versetzen, zu erkennen, dass kein datenschutzrechtliches Problem durch die Aufnahmen entstanden ist oder eine Korrektur durch Pixelung verlangen.

  5. Der Satz „Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann freigesprochen“ ist falsch. In einem Zivilprozess wird niemand freigesprochen, sondern höchstens eine Klage abgewiesen und das Verfahren eingestellt.

    1. Es ist kein Zivilprozess, wenn jemand eine Anzeige wegen Sachbeschädigung stellt.

      1. Liegst ganz schön falsch. Im o.a. Fall handelte es sich eindeutig um einen Schadensersatzanspruch. Und der wird ausschließlich im Zivilprozess durchgesetzt. Es ist keineswegs erforderlich dass Du da eine Strafanzeige bei der Polizei machst. Auch wenn, kümmert den Staatsanwalt Dein zivilrechtlicher Anspruch gar nichts. Er wird das Strafverfahren wegen Vorliegen deiner Notwehrsituation einstellen. Zur Durchsetzung Deines Schadensersatzanspruches musst Du parallel zum Strafverfahren ein Zivilverfahren durchführen.
        Im Zivilverfahren gibt es analog zum Strafrecht auch einen sog. Notwehrparagraphen. Und dieser schützt den sich Wehrenden vor einem Schadensersatzanspruch. Also wird die Klage abgewiesen.
        Find ich im übrigen eine Super Entscheidung.

    2. Der Ausdruck „Freispruch“ ist durchaus nicht abwegig – denn in der deliktischen Haftung (BGB §823 ff) wir ja auch ausdrücklich von „Verschulden“ gesprochen. Und wenn der Richter keine Verschulden bzw. eine Rechtfertigung sieht, so spricht er ihn vom Verschulden frei – auch wenn es kein Strafprozess ist.

  6. Findet die DSGVO überhaupt Anwendung bei privaten Drohnenflügen?

    Art. 2 Abs. 2 DSGVO
    Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten […]
    c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten

    1. Du beantwortest Deine Frage ja schon selbst.
      Eine Kameradrohne über einem fremden Grundstück ohne ausdrückliche Genehmigung hat mit der Ausübung einer persönlichen oder familiären Tätigkeit nichts mehr zutun.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.