Wir veröffentlichen den Gesetzentwurf zu Geschäftsgeheimnissen: Fehlender Schutz für Whistleblower [Update]

Das Justizministerium will mit einem neuen Gesetz eine EU-Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen umsetzen. Der Gesetzentwurf ist allerdings problematisch: Er schützt Whistleblower unzureichend und könnte zur Gefahr für die Informationsfreiheit werden.

Foto: CC-BY-SA 2.0 Scanlime (Flickr)

Vor zwei Jahren verabschiedete das Europäische Parlament eine umstrittene Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen. Jetzt macht sich das deutsche Justizministerium daran, die darin enthaltenen Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen. Wie sein aktueller Gesetzentwurf zeigt, den wir hier erstmals veröffentlichen, missachtet das Ministerium allerdings den Schutz von Whistleblowern und gefährdet die Informationsfreiheit.

So soll es das Gesetz etwa ermöglichen, Produkte zu verbieten, die auf illegal erworbenen Informationen beruhen. Schadensersatzforderungen sollen beim Diebstahl von Informationen einfacher durchzusetzen sein.

Whistleblower wären nach der EU-Richtlinie eigentlich nicht davon betroffen. Wenn die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen – wie etwa beim Abgasbetrug von Volkswagen – ein „regelwidriges Verhalten, ein Fehlverhalten oder eine illegale Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz“ aufdeckt, dürfte dies nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Gesinnungsprüfung als Maßstab

Der Entwurf aus dem Hause von Justizministerin Katarina Barley (SPD) schlägt jedoch einen anderen Weg ein: So soll ein Whistleblower in Deutschland lediglich dann vor Strafverfolgung geschützt werden, wenn er oder sie „in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Ob an der Veröffentlichung der Information selbst ein öffentliches Interesse besteht, würde danach keine Rolle spielen.

Sven Giegold, der Sprecher der Grünen Europagruppe im Europaparlament, kritisiert den deutschen Sonderweg: „Viele Hinweisgeber handeln nicht nur aus rein selbstlosen Motiven. Maßstab für den Schutz von Whistleblowern sollte das Ergebnis, nicht das Motiv ihres Handelns sein. Eine Gesinnungsprüfung war ausdrücklich nicht Absicht des europäischen Gesetzgebers.“

Tatsächlich ständen Whistleblower unter Druck, ihre Motivation beim Leaken zu beweisen. Zudem erstreckt sich der Schutz von Whistleblowern nach dem Willen des Justizministeriums nur auf die Aufdeckung von „rechtswidrigen Handlungen“, nicht jedoch auf die Offenlegung von regelwidrigem Verhalten, wie es die EU-Richtlinie vorsieht. Macht ein Whistleblower also etwa auf illegitimes Verhalten aufmerksam, das sich letztlich aber nicht als illegal herausstellt, wäre die Person nach Ansicht des Ministeriums nicht zu schützen.

Einschränkung der Informationsfreiheit

Aber nicht nur Whistleblower kommen im Gesetzentwurf schlecht weg. Journalistinnen und interessierte Bürger müssen eine Einschränkung ihrer Rechte befürchten. In Bezug auf Anfragen an Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz könnte der Entwurf nämlich dazu führen, dass der Staat künftig noch weniger Auskunft geben muss.

So müssen Behörden auf Anfrage zwar Informationen zu Kooperationen und Aufträgen an Unternehmen herausgeben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen allerdings geheim bleiben. Mit dem neuen Gesetz dürfte dies noch häufiger als bisher der Fall sein. Bisher galten Geschäftsgeheimnisse nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als auf ein Unternehmen bezogene Informationen, die nur „einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ und „an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“.

Künftig könnten Unternehmen noch größere Freiheiten haben, Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen. Nach der neu eingeführten Definition im Gesetzentwurf muss kein „berechtigtes Interesse“ an der Geheimhaltung mehr begründet werden. Geschäftsgeheimnisse sollen künftig solche Informationen sein, die wenigen Menschen bekannt „und daher von wirtschaftlichem Wert“ seien. Zudem müssten sie durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt sein – was auf deutlich mehr Informationen zutreffen dürfte. Wirtschaftlichen Wert haben schließlich die meisten Informationen in einem Unternehmen.

Geheimhaltung um Gesetzentwurf

Nachdem es gegen die EU-Richtlinie vor zwei Jahren große Proteste gegeben hatte, wird die deutsche Umsetzung voraussichtlich große Kritik von Nichtregierungsorganisationen nach sich ziehen. Nach Angaben des Justizministeriums gegenüber netzpolitik.org wird der Entwurf offiziell auf der Ministeriumswebsite veröffentlicht, wenn Verbände und Länder zum Gesetzentwurf eingebunden werden. Derzeit werde er noch „regierungsintern beraten“.

Update, 19.04.2018: Inzwischen ist der Gesetzentwurf des Justizministeriums online zu finden.


Der Referentenentwurf im Volltext (Bearbeitungsstand: 28.03.2018):

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können. Gleichwohl unterfallen Geschäftsgeheimnisse auf Grund ihrer Art nicht immer dem besonderen Schutz von Spezialgesetzen wie zum Beispiel dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies ist für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend. Daher ist eine spezifische Umsetzung im Zivilrecht erforderlich.

B. Lösung
Die Richtlinie (EU) 2016/943 wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt. Dadurch wird ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht.

Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Darin sieht Abschnitt 1 allgemeine Regelungen vor, wie eine Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses in § 1 Nummer 1 und Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung beziehungsweise eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt (§ 3). § 4 enthält Gründe, bei deren Vorliegen im Einzelfall ein Verstoß gegen § 3 gerechtfertigt sein kann.

Abschnitt 2 enthält die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer bei rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung oder rechtswidriger Offenlegung. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 5), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 6), Auskunft (§ 7), und Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung (§ 9).

In Abschnitt 3 werden Regelungen zum zivilgerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen getroffen. Durch Regelungen zur Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren in den §§ 15 bis 18 wird der Rechtsschutz von Kläger und Beklagtem dauerhaft verbessert.

Abschnitt 4 enthält die zuvor in den §§ 17 bis 19 UWG geregelten Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die Artikel 2 bis 4 nehmen die erforderlichen Folgeänderungen in der Strafprozessordnung, dem Gerichtskostengesetz und dem UWG vor.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein gewisser Erfüllungsaufwand kann sich daraus ergeben, dass Unternehmen angemessene Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen müssen, um in den Schutzbereich des Entwurfs zu fallen. Der hierfür anfallende Erfüllungsaufwand kann nicht geschätzt werden, weil die angemessenen Maßnahmen abhängig von der Art des Geschäftsgeheimnisses und des Unternehmens sehr unterschiedlich sein können. Dieser möglicherweise entstehende Erfüllungsaufwand ist Folge der 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 und fällt daher nicht unter die „One in, one out“-Regel.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.

F. Weitere Kosten
Die erweiterten Schutzmöglichkeiten werden zu einer Mehrbelastung der ordentlichen Gerichte führen, je nachdem, wie viele Ansprüche wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen tatsächlich geltend gemacht werden. Die Länder können die Mehrbelastung steuern, indem sie nach § 14 Absatz 3 GeschGehG die Möglichkeit erhalten, die gerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren.
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auch sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ersichtlich.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher
Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger
Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(GeschGehG)

Abschnitt1
Allgemeines
§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Geschäftsgeheimnis
eine Information, die

a) weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist;

2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
jede natürliche oder juristische Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt
hat und das Geschäftsgeheimnis nutzen und offenlegen darf;

3. Rechtsverletzer
jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 3 ein Geschäftsgeheimnis
rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt;

4. rechtsverletzendes Produkt
ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess
oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten
oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

§ 2
Erlaubte Handlungen

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder
durch Rechtsgeschäft erlangt, genutzt oder offengelegt werden.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
a) öffentlich verfügbar gemacht wurde, oder
b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.

§ 3
Handlungsverbote

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch
1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die sich im rechtmäßigen Besitz des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses befinden und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2 erlangt hat,
2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt, oder
3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer weiß oder wissen müsste, dass das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt worden ist. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen, der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung von rechtsverletzenden Produkten besteht.

§ 4
Rechtfertigungsgründe

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erforderlich ist, insbesondere

1. zur rechtmäßigen Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines anderen Fehlverhaltens , wenn die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;

3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

Abschnitt 2
Ansprüche bei Rechtsverletzungen

§ 5
Beseitigung und Unterlassung
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.

§ 6
Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,

2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,

3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder

5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 7
Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz

(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über folgende Angaben über die Herkunft und den Vertriebsweg von rechtsverletzenden Produkten verlangen:

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise.

(2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 8
Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

Die Ansprüche nach den §§ 5 bis 7 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre unter Berücksichtigung insbesondere

1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,

2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,

3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,

6. der berechtigten Interessen Dritter, oder

7. des öffentlichen Interesses.

§ 9
Haftung des Rechtsverletzers

(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zu Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.
(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

§ 10
Abfindung in Geld

(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 5 oder 6 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.

(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.

§ 11
Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 5 bis 7 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 7 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

§ 12
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 9 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.

§ 13
Missbrauchsverbot

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher
Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

§ 14
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Für Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Für Geschäftsgeheimnisstreitsachen ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht die Geschäftsgeheimnisstreitsachen der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Geschäftsgeheimnisstreitsachen insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

§ 15
Geheimhaltung

(1) In Geschäftsgeheimnisstreitsachen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.

(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.

§ 16
Ordnungsmittel

Das Gericht kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

§ 17
Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

Die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden.

§ 18
Weitere gerichtliche Beschränkungen

(1) Zusätzlich zu § 15 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von Personen

1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder
2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und einem ihrer Prozessvertreter oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft, darf Dritten und nicht zugelassenen Personen nur eine Fassung des Urteils, von Beschlüssen oder Verfügungen zur Verfügung gestellt werden, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden
Ausführungen gelöscht oder geschwärzt wurden.

(3) Die §§ 15 bis 18 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 15 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

§ 19
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 15 bis 18

(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Maßnahme nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.

(3) Die den Antrag nach § 15 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 18 Absatz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 15 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 18 Absatz 1 kann nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.

(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist

1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder
2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.

§ 20
Bekanntmachung des Urteils

(1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.

(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1
Satz 1 ist zu berücksichtigen:
1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,
2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und
4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.

§ 21
Streitwertbegünstigung

(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten
hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Abschnitt 4
Strafvorschriften

§ 22
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

(7) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.

2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ durch ein Komma und die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ die Wörter „und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.

2. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 21 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am …[einsetzen: Datum des Tages drei Monate nach der Verkündung] in Kraft.

Begründung
A. Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben verbessert.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Abl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) um (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2016/943). Diese muss bis zum 9. Juni 2018 umgesetzt werden (Artikel 19 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2016/943).
Die bestehenden rechtlichen Regelungen reichen für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie nicht aus. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies genügt den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht, da diese eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nicht wie die §§ 17 bis 19 UWG vom Vorliegen einer besonderen Absicht abhängig macht. Daher ist eine ergänzende zivilrechtliche Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie sowie eine Anpassung der Strafvorschriften erforderlich.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Richtlinie (EU) 2016/943 wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt. Dadurch wird ein in sich stimmiger Schutz vor der rechtswidrigen Erlangung, der rechtswidrigen Nutzung und der rechtswidrigen Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen verwirklicht. In dieses Gesetz werden die bisherigen Strafvorschriften des UWG in modifizierter Form aufgenommen.

Artikel 1 enthält das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
Abschnitt 1 sieht allgemeine Regelungen vor wie eine Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses in § 1 Nummer 1 und Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung beziehungsweise eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt (§ 3). § 4 enthält Rechtfertigungsgründe zu diesen Verboten, so kann zum Beispiel je nach den Umständen des Einzelfalls ein Verstoß gegen § 3 bei der rechtmäßigen Ausübung der Meinungsfreiheit oder bei der Aufdeckung eines Fehlverhaltens oder einer rechtswidrigen Tätigkeit gerechtfertigt sein.

Abschnitt 2 enthält die Ansprüche des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer bei einer rechtswidrigen Erlangung, einer rechtswidrigen Nutzung oder einer rechtswidrigen Offenlegung. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 5), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 6), Auskunft (§ 7) und Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung (§ 9). Werden Ansprüche missbräuchlich geltend gemacht, hat der Anspruchsgegner Anspruch auf den Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (§ 13). Diese Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Eine Sonderverjährungsregelung wurde nur für den Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung (§ 12) getroffen. In Abschnitt 3 werden Regelungen zum zivilgerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen getroffen. Der Rechtsschutz der Betroffenen wird durch Regelungen zur Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren in den §§ 15 bis 18 dauerhaft verbessert. Abschnitt 4 enthält die zuvor in den §§ 17 bis 19 UWG enthaltenen Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Die Artikel 2 bis 4 nehmen die erforderlichen Folgeänderungen in der Strafprozessordnung (StPO), dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem UWG vor.

III. Alternativen
Keine.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann weder den Marktverhaltensregelungen des UWG noch den vollständigen Immaterialgüterrechten wie zum Beispiel dem Patent- und Markenrecht zugeordnet werden. Unterschiede zu den Immaterialgüterrechten bestehen insofern, als der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von der tatsächlichen Geheimhaltung der Information abhängt und keine besondere Qualität der Informationen für den rechtlichen Schutz erforderlich ist. Von den reinen Marktverhaltensregelungen des UWG unterscheidet sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen insofern, als er sich auf eine Information bezieht, die handelbar ist und regelmäßig wirtschaftlichen Wert besitzt. Da die Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bislang in den §§ 17 bis 19 UWG geregelt sind, wäre eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 im UWG selbst grundsätzlich denkbar gewesen. Die Richtlinie (EU) 2016/943 sieht jedoch differenzierte Vorschriften zur rechtswidrigen Erlangung, zur rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung sowie zu den daraus resultierenden Rechtsfolgen vor, die unabhängig von einem Wettbewerbsverhältnis bestehen. Dies passt nicht zu den Marktverhaltensregelungen des UWG und würde den Charakter des Gesetzes deutlich verändern. Daher ist die Schaffung eines neuen Stammgesetzes die sachgemäße Lösung.

IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 1 enthaltenen Regelungen ergibt sich überwiegend aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes (GG – gewerblicher Rechtsschutz). Für die Regelungen in Artikel 1 §§ 14 bis 21 sowie Artikel 2 und Artikel 3 beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren). Für Artikel 1 § 22 sowie Artikel 4 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Er setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 und damit Recht der Europäischen Union in nationales Recht um. Der Entwurf enthält in dem neuen Stammgesetz in Artikel 1 einige Regelungen, die nicht unmittelbar aus der Richtlinie (EU) 2016/943 hervorgehen. Hierzu zählen der Anspruch auf Auskunft (§ 7), die Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 11) sowie Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte (§ 14) und eine Härtefallregelung in der Streitwertbegünstigung (§ 21). Diese Regelungen sind für ein neues Stammgesetz erforderlich und in verwandten Gesetzen wie dem UWG, dem Patentgesetz (PatG), dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Markengesetz (MarkenG) ebenfalls enthalten. Der Entwurf entspricht auch den Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von internationalen Verträgen übernommen hat. Nach Artikel 39 Absatz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. 1994 II S. 1438, 1730 – TRIPS) müssen die Mitgliedstaaten zur Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen den unlauteren Wettbewerb „nicht offenbarte Informationen“ insofern schützen, als juristische und natürliche Personen verhindern können sollen, dass Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Art und Weise erworben oder benutzt werden, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe widersprechen.

VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Verwaltungsverfahren werden von diesem Entwurf nicht berührt, da die Durchsetzung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtlich ausgestaltet ist. Die Regelungen zum Strafverfahren in Abschnitt 4 entsprechen den bisherigen Regelungen in den §§ 17 bis 19 UWG.

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Ein verbesserter Schutz von Geschäftsgeheimnissen stärkt die Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und folgt damit der Regel 6 des Nachhaltigkeitsmanagementsystems. Durch die Ausnahmetatbestände wird gleichzeitig das Recht auf Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und das Recht zur Offenbarung von Missständen klargestellt. Das trägt zur gesellschaftlichen Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und damit zum gesellschaftlichen Zusammenhalt im Sinne der Regel 10 des Nachhaltig-keitsmanagementsystems bei.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Gesetzesänderungen und ihr Vollzug führen weder bei Bund und Ländern noch bei
den Gemeinden zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.

4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Wirtschaft
Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, können aus der Anwendung der Vorschriften zusätzliche Kosten entstehen, da sie angemessene Schutzmaßnahmen für ihre Geschäftsgeheimnisse treffen müssen, um dem Schutzbereich des Gesetzes zu unterfallen, und diese Schutzmaßnahmen möglicherweise dokumentieren müssen. Allerdings können die Unternehmen selbst entscheiden, ob sie den Schutz für ihre Geschäftsgeheimnisse mit den damit verbundenen Schutzmaßnahmen wählen. Der Zeit- und Kostenaufwand hierfür kann nicht seriös geschätzt werden. Es können keine Erfahrungswerte aus existierenden Verfahren zur analogen Schätzung herangezogen werden Bei dem Erfüllungsaufwand handelt es sich um einen einmaligen Aufwand zur Einschätzung, welche Maßnahmen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses erforderlich sind, und um einen laufenden Aufwand zur Umsetzung. Der Aufwand beruht auf einer 1:1- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943. Der Erfüllungsaufwand unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der „One in, one out“-Regel.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.

5. Weitere Kosten
Der Entwurf verbessert den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, indem zivilrechtliche Ansprüche ausgebaut werden und besondere Geheimhaltungsregelungen im zivilgerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgesehen werden. Dies wird zu einer Mehrbelastung der ordentlichen Gerichte führen. Mangels Anhaltspunkten, wie viele Ansprüche wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen tatsächlich geltend gemacht werden, kann diese Mehrbelastung jedoch nicht beziffert werden. Die Länder erhalten aber die Möglichkeit, die Mehrbelastung besser aufzufangen, indem sie nach Artikel 1 § 14 Absatz 3 gegebenenfalls die gerichtliche Zuständigkeit konzentrieren. Kosten für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auch sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ersichtlich.

6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere verbraucherpolitische, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung
Der Entwurf sieht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 die Schaffung eines neuen Stammgesetzes vor sowie die sich daraus ergebenden Änderungen bestehender Gesetze Das Stammgesetz wird auf Grund der unbefristeten Geltung der Richtlinie (EU) 2016/943 für eine unbestimmte Zeit erforderlich sein. Daher ist eine Befristung nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse treffen möchten, um dem Schutz des Gesetzes zu unterfallen. Daher kann der hierfür anfallende Erfüllungsaufwand nicht geschätzt werden, auch weil die Maßnahmen abhängig von der Art des Geschäftsgeheimnisses und des Unternehmens sehr unterschiedlich sein können. Eine Evaluierung würde außerdem nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen stehen, da es sich um die Umsetzung von mindestharmonisierenden EU-Vorgaben handelt. Um zu überprüfen, ob ein höheres Schutzniveau angemessen sein könnte, wird ein Erfahrungsaustausch etwa fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für ausreichend erachtet.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – GeschGehG)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die Regelung setzt die Begriffsbestimmungen aus Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/943
um.

Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die Definition des Geschäftsgeheimnisses und damit die Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches der Richtlinie (EU) 2016/943. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst den ebenfalls in der Richtlinie verwendeten Begriff des Know-hows und den im deutschen Recht verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses, wenn diese Informationen den in den Buchstaben a und b aufgestellten Voraussetzungen genügen, da die Unterscheidung keine praktische Relevanz besitzt. Es kann sich sowohl um technisches wie auch um kaufmännisches Wissen handeln.
Die Definition des Geschäftsgeheimnisses entspricht der des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl. 1994 II S. 1438, 1730 – TRIPS). Sie entspricht im Wesentlichen außerdem der von der Rechtsprechung zu § 17 UWG alte Fassung entwickelten Definition des Geschäftsgeheimnisses.
Die in den Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Definition des Geschäftsgeheimnisses zu erfüllen.

Zu Buchstabe a
Buchstabe a nennt als Voraussetzung, dass die Information weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Ausgeschlossen von der Definition werden damit belanglose Informationen und die Erfahrungen und Qualifikationen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erlangen, sowie Informationen, die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, generell bekannt sind bzw. die für sie leicht zugänglich sind. Eine Information besitzt wirtschaftlichen Wert, wenn sie Einfluss auf die Wettbewerbsposition hat und dem Inhaber bei Geheimhaltung einen Vorteil verspricht. Geschützt sind daher auch Forschungsergebnisse von Universitäten, wenn diese am Wettbewerb teilnehmen. Typischerweise werden hierzu zum Beispiel Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen, Prototypen, Formeln und Rezepte zählen. Kein Geschäftsgeheimnis sind dagegen Informationen, bei denen ein Geheimhaltungsinteresse des Inhabers besteht, dieser aber nicht am Wettbewerb teilnimmt.

Zu Buchstabe b
Buchstabe b fordert angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nach Nummer 2. Nach der Definition des Geschäftsgeheimnisses zu § 17 UWG alte Fassung reichte dagegen ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille aus, der sich in objektiven Umständen manifestiert. Bei den vom Inhaber zu treffenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen handelt es sich dagegen um eine objektive Voraussetzung, für die der Inhaber im Streitfall beweisbelastet ist. Welche Arten von Geheimhaltungsmaßnahmen konkret erfolgen müssen, hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen ab. In Betracht kommen sowohl physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen wie auch vertragliche Sicherungsmechanismen.
Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Bedeutung für das Unternehmen, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.

Zu Nummer 2
§ 1 Nummer 2 enthält die an die deutsche Rechtsterminologie angepasste Definition des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses aus Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/943. Inhaber ist jede natürliche oder juristische Person, die das Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt hat und zur Nutzung und Offenbarung berechtigt ist, sodass auch Lizenzinhaber
erfasst sind.

Zu Nummer 3
§ 1 Nummer 3 enthält die Definition des Rechtsverletzers und setzt Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Rechtsverletzer ist nur derjenige, der gegen § 3 verstößt, ein Verstoß gegen Normen aus anderen Gesetzen fällt nicht unter die Definition.

Zu Nummer 4
§ 1 Nummer 4 enthält die Definition des rechtsverletzenden Produkts aus Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/943. Ein rechtsverletzendes Produkt kann im Einzelfall nicht vorliegen, wenn es nur in geringem Umfang auf rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruht.

Zu § 2 (Erlaubte Handlungen)
§ 2 enthält Fallgruppen, in denen die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses erlaubt ist. Die Vorschrift setzt Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Anders als in der Richtlinie (EU) 2016/943 wird der Begriff der Erlangung anstatt des Erwerbs verwendet, da über den rechtsgeschäftlichen Erwerb hinaus jegliche Kenntnisnahme eines Geschäftsgeheimnisses in dem Sinne erfasst werden soll, dass faktisch darüber verfügt werden kann. Das beinhaltet eine aktive Kenntnisnahme des Geschäftsgeheimnisses oder bei in Gegenständen verkörperten Geschäftsgeheimnissen ein Ansichbringen des Gegenstands.

Zu Absatz 1
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass ein Geschäftsgeheimnis durch ein Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf. Die Vorschrift stellt insbesondere klar, dass Sonderregelungen zu Geschäftsgeheimnissen in anderen Gesetzen vorgehen. Dies betrifft unter anderem Vorschriften zu Informations- und Unterrichtungsrechten von betrieblichen Interessenvertretungen (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie).

Zu Absatz 2
Zu Nummer 1

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 darf ein Geschäftsgeheimnis durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt werden. Somit kann es im Fall der parallelen Entdeckung oder Schöpfung mehrere Inhaber ein und desselben Geschäftsgeheimnisses geben. Die Regelung drückt aus, dass keine Exklusivrechte an als Geschäftsgeheimnis ge-schützten Informationen begründet werden sollen. Auch im Urheberrecht existiert die Möglichkeit der Doppelschöpfung.

Zu Nummer 2
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 darf ein Geschäftsgeheimnis ebenfalls erlangt werden durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstandes in zwei Fällen: Entweder wenn dieses öffentlich verfügbar gemacht wurde (Buchstabe a) oder wenn das Produkt oder der Gegenstand sich im rechtmäßigen Besitz desjenigen befindet, der es beobachtet, testet, untersucht oder rückbaut und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt (Buchstabe b).
Damit wird die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten selbst (das so genannte „Reverse Engineering“) grundsätzlich zulässig. Der Vorschrift liegt wie Nummer 1 die Wertung zugrunde, dass keine Exklusivrechte an als Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen begründet werden sollen. Bisher ging die Rechtsprechung für den Fall, dass ein Geschäftsgeheimnis über eine Untersuchung des in Verkehr gebrachten Produkts erschlossen werden konnte, nur dann von einer Offenkundigkeit der Informationen und damit nicht von einem geschützten Geschäftsgeheimnis aus, wenn jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Ableitung in der Lage wäre. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erweitert demnach die Möglichkeiten zum Reverse Engineering. Diesem können jedoch weiterhin immaterialgüterrechtliche oder lauterkeitsrechtliche Schranken entgegenstehen.

Zu Buchstabe a
Unbeschränkt zulässig ist ein Reverse Engineering bei Produkten, die öffentlich verfügbar gemacht wurden. Dies umfasst frei auf dem Markt erhältliche Produkte. Unabhängig vom GeschGehG besteht jedoch weiterhin ein lauterkeitsrechtlicher Schutz, zum Beispiel vor Herkunftstäuschung und Rufausbeutung nach § 4 Nummer 3 UWG.

Zu Buchstabe b
Buchstabe b betrifft Fälle, in denen die Produkte oder Gegenstände, die einem Reverse Engineering unterzogen wurden, nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden, sondern zum Beispiel einem Vertragspartner zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. In diesem Fall ist ein Reverse Engineering nur zulässig, wenn der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses dem Vertragspartner nicht vertraglich untersagt hat, das Geschäftsgeheimnis durch Reverse Engineering zu erlangen. Dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wird in solchen Fällen damit anheimgestellt, die Möglichkeit zum Reverse Engineering vertraglich auszuschließen und so eine rechtmäßige Erlangung des Geschäftsgeheimnisses zu verhindern.

Zu Nummer 3
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 darf ein Geschäftsgeheimnis ebenfalls erlangt werden, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretung dadurch ihr Recht auf Information und Anhörung bzw. auf Mitwirkung und Mitbestimmung in Anspruch nehmen. Daraus folgt, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen nicht mit dem Hinweis auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden können. Hiervon unabhängig können jedoch arbeitsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen. Die Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage und entfaltet daher lediglich klarstellende Wirkung.

Zu § 3 (Handlungsverbote)
§ 3 enthält einen Katalog von Handlungsverboten, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung vorliegt. Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 um.
Die Festlegung eines Katalogs von Handlungsverboten verdeutlicht, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen jede Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses geschützt werden, sondern nur gegen bestimmte unlautere Verhaltensweisen.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Geschäftsgeheimnissen zwar in gewisser Weise um Immaterialgüterrechte handelt, aber anders als bei Patenten, Marken und Urheberrechten keine subjektiven Ausschließlichkeits- und Ausschließungsrechte vorliegen können, weil der rechtliche Schutz allein von der Geheimhaltung der Information abhängt und nicht von anderen Voraussetzungen wie einer Eintragung oder einer besonderen Schöpfungshöhe. Um Innnovation und Wettbewerb weiterhin zu ermöglichen, werden daher Geschäftsgeheimnisse nicht völlig der Gemeinfreiheit entzogen und ihrem Inhaber mit Wirkung gegenüber jedermann zugeordnet, sondern es wird lediglich ein bestehender Zustand rechtlich abgesichert.

Zu Absatz 1
Absatz 1 legt Fälle fest, in denen die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses unzulässig ist.

Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch bestimmte Verhaltensweisen unzulässig. Hierbei handelt es sich um den unbefugten Zugang zu Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder um die unbefugte Aneignung oder das unbefugte Kopieren von derartigen Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien. Die Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien müssen sich außerdem im rechtmäßigen Besitz des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses befinden. Die Erlangung selbst ist nicht unzulässig, wenn der Handelnde befugten Zugang zum Geschäftsgeheimnis hatte oder dieses kopieren oder sich aneignen durfte, zum Beispiel weil er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis hat. Bei einem Gebrauch oder einer Weitergabe eines dermaßen erworbenen Geschäftsgeheimnisses kann jedoch eine unzulässige Nutzung oder Offenlegung nach Absatz 2 vorliegen.

Zu Nummer 2
Nummer 2 enthält einen an die deutsche Rechtsterminologie angepassten Auffangtatbestand, der jede Art von unlauterem Geschäftsgebaren als unzulässig einstuft. Dieser offene Tatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass im GeschGehG nicht abschließend alle Handlungen festgelegt werden können, in denen eine Erlangung unzulässig ist. Die vorgesehene Übernahme der Terminologie der lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln ermöglicht hierbei eine interessengerechte Bewertung anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Zur Auslegung herangezogen werden kann Fußnote 10 zu Artikel 39 Absatz 2 TRIPS. Diese definiert den Erwerb, die Nutzung oder die Offenbarung von geschützten Informationen an Dritte auf „eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe zuwiderläuft“ derart, dass sie zumindest Handlungen wie Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung umfasst und den Erwerb nicht offenbarter Informationen durch Dritte einschließt, die wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass solche Handlungen beim Erwerb eine Rolle spielten.

Zu Absatz 2
Absatz 2 legt Fälle fest, in denen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses unzulässig ist. Nutzung ist jede Verwendung des Geschäftsgeheimnisses, solange es sich nicht um Offenlegung handelt. Offenlegung bedeutet die Eröffnung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber Dritten, nicht notwendigerweise der Öffentlichkeit.

Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses unzulässig, wenn bereits die Erlangung des Geschäftsgeheimnisses wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nummer 1 (Buchstabe a) oder Absatz 1 Nummer 2 (Buchstabe b) rechtswidrig ist.

Zu Nummer 2
Die Nutzung ist nach Nummer 2 unzulässig, wenn die das Geschäftsgeheimnis nutzende oder offenlegende Person gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen nach Absatz 1 Nummer 1 befugt erfolgt war und somit keine rechtswidrige Erlangung vorliegt. Eine solche Befugnis zum Zugang zu Geschäftsgeheimnissen wird in der Regel bei Beschäftigten gegeben sein. Diese können bei der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses jedoch gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Im Arbeitsverhältnis sind Geheimhaltung und Loyalität grundsätzlich vertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers.

Zu Nummer 3
Die Offenlegung ist nach Nummer 3 ebenfalls unzulässig, wenn die das Geschäftsgeheimnis nutzende oder offenlegende Person gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine Person befugt war, Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen nach Absatz 1 Nummer 1 zu haben und somit keine rechtswidrige Erlangung vorliegt. Unter eine Vertraulichkeitsvereinbarung fällt auch die Verpflichtung von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis zu Geheimhaltung und Loyalität.

Zu Absatz 3
Absatz 3 zielt auf Situationen, in denen die Person, die das Geschäftsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenlegt, selbst keinen Verstoß gegen Absatz 2 begangen hat, zum Beispiel weil sie das Geschäftsgeheimnis von einem Dritten erhalten hat. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob sie wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass sie das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person oder mehrere andere Personen erlangt hat, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt oder rechtswidrig genutzt oder es offengelegt haben.
Es reicht aus, dass bei einer Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses über mehrere Personen eine andere Person in der Kette gegen Absatz 2 verstoßen hat und der oder die Handelnde das wusste oder hätte wissen können. Satz 2 stellt klar, dass die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und Ausfuhr sowie die Lagerung rechtsverletzender Produkte Formen der Nutzung darstellen.

Zu § 4 (Rechtfertigungsgründe)
§ 4 enthält Fallgruppen, in denen die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt sind, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erforderlich ist. Ist die Handlung im Einzelfall gerechtfertigt, sind die in Abschnitt 2 aufgezählten Ansprüche ausgeschlossen. Die Vorschrift setzt Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 um und berücksichtigt, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht absolut sein kann und im Einzelfall hinter Belangen des Allgemeinwohls zurücktreten muss. Berechtigtes Interesse kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Es umfasst auch Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Art, wenn diese von der Rechtsordnung gebilligt werden. Eine Abwägung mit den Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausdrücklich vorgesehen, kann aber über den Begriff des berechtigten Interesses im Einzelfall zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies entspricht dem Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2016/943 und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. § 4 ist auch anwendbar auf die Strafvorschrift des § 22.

Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zur rechtmäßigen Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zulässig, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien. Die Vorschrift soll insbesondere den investigativen Journalismus und den Schutz von journalistischen Quellen schützen. Durch die Verweisung auf die Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird diese insgesamt und nicht nur dessen Artikel 11 in Bezug genommen.
Das bedeutet, dass neben dem Grundrecht auch die in der Charta geregelten Schrankenbestimmungen zur Anwendung kommen. Es reicht daher nicht aus, sich auf das Grundrecht lediglich zu berufen, sondern dessen Ausübung muss im Einzelfall in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Charta erfolgen.
Nach den Vorgaben des Artikels 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union müssen Einschränkungen der in der Charta enthaltenen Grundrechte den Wesensgehalt der garantierten Rechte achten und dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer vorgenommen werden. Nach Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 der Charta sind hierbei auch die Vorgaben des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Das bedeutet, dass Einschränkungen der Meinungsfreiheit zum Schutz der Rechte der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen erforderlich sein müssen und im Einzelfall eine Abwägung der entgegenstehenden Grundrechte des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses mit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat vorzunehmen ist. Gleiches gilt für die Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien.

Zu Nummer 2
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist nach Nummer 2 ebenfalls gerechtfertigt, um eine rechtswidrige Handlung oder ein anderes Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung ist, dass die das Geschäftsgeheimnis aufdeckende Person in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die Vorschrift dient dem Schutz der so genannten Whistleblower und stellt klar, dass auch die Erlangung, die Nutzung und die Offenlegung von Informationen über rechtswidrige Handlungen und anderes Fehlverhalten unter den genannten Voraussetzungen gerechtfertigt sind.
Der Begriff des Fehlverhaltens umfasst über das rechtswidrige Verhalten hinaus Aktivitäten, die ein unethisches Verhalten darstellen, aber nicht notwendigerweise gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Ein Beispiel hierfür könnten Auslandsaktivitäten eines Unternehmens sein, die in den betreffenden Ländern nicht rechtswidrig sind, aber dennoch von der Öffentlichkeit als Fehlverhalten gesehen werden könnten, wie zum Beispiel Kinderarbeit oder gesundheits- oder umweltschädliche Produktionsbedingungen. Auch die systematische und unredliche Umgehung von Steuertatbeständen wird in der öffentlichen Diskussion häufig als unethisches Verhalten angesehen.
Die Rechtfertigung nach Nummer 2 erfordert subjektiv, dass die das Geschäftsgeheimnis offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die offenlegende Person muss mit dem Motiv handeln, die Öffentlichkeit auf einen Missstand hinzuweisen, um zu einer gesellschaftlichen Veränderung beizutragen. Ausgeschlossen sind damit zum Beispiel die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses als Druckmittel oder eine Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses aus Rache. Die Absicht, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, muss dabei das dominierende, nicht jedoch das ausschließliche Motiv sein. Es handelt sich um ein subjektives Motiv, das aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden kann.

Zu Nummer 3
Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Arbeitnehmervertretung zu kontaktieren. Es ist möglich, dass sie in diesem Zusammenhang Geschäftsgeheimnisse offenlegen bzw. nutzen. Gleichzeitig kann die Arbeitnehmervertretung durch diesen Vorgang ein Geschäftsgeheimnis erlangen.
Daher privilegiert Nummer 3 die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses im Rahmen der Offenlegung gegenüber der Arbeitnehmervertretung, soweit die Offenlegung erforderlich war, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Regelung dient dem Schutz von Arbeitnehmern, die sich mit einem Geschäftsgeheimnis an die Arbeitnehmervertretung wenden, damit die Arbeitnehmervertretung ihre rechtmäßigen Aufgaben erfüllen kann. Gleichzeitig dient sie dem Schutz der Arbeitnehmervertretung, die auf diesem Weg ein Geschäftsgeheimnis erlangt.

Zu Abschnitt 2 (Ansprüche bei Rechtsverletzungen)
Zu § 5 (Beseitigung und Unterlassung)

§ 5 Satz 1 gibt dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Anspruch gegen den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr und Gefahr der erstmaligen Begehung auf Unterlassung. Der Anspruch unterliegt nach § 8 dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um und entspricht Vorschriften wie § 8 Absatz 1 UWG, § 97 Absatz 1 UrhG und § 42 Absatz 1 des Designgesetzes (DesignG). Für Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs kann unter Berücksichtigung der Unterschiede der jeweiligen Schutzrechte auf Rechtsprechung und Literatur zu diesen Vorschriften zurückgegriffen werden.
Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass bereits bei der Frage, ob eine rechtswidrige Handlung wegen eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 vorliegt, subjektive Elemente berücksichtigt werden.
Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf die Abwehr einer bereits eingetretenen, fortwährenden Beeinträchtigung. Die Form der Beseitigung hängt von der Art der jeweiligen rechtswidrigen Handlung ab. Der Anspruch auf Beseitigung kann entsprechend Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/943 auch dadurch erfüllt werden, dass aus einem rechtsverletzenden Produkt einzelne, die Rechtsverletzung begründende Komponenten entfernt werden. Diese Form des Beseitigungsanspruchs stellt eine mildere Abhilfemaßnahme dar als die Vernichtung des rechtsverletzenden Produkts oder der Rückruf nach § 6. Eine wegen eines Verstoßes gegen § 3 rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann zum Beispiel dadurch beseitigt werden, dass eine Publikation zurückgerufen wird, in der das Geschäftsgeheimnis offenbart wird, oder eine entsprechende Offenlegung auf einer Internetseite beseitigt wird.
Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist nach Satz 1 eine Wiederholungsgefahr. Diese ist durch eine bereits begangene Rechtsverletzung grundsätzlich indiziert. Sie kann entfallen, wenn der Rechtsverletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Nach Satz 2 besteht der Unterlassungsanspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Voraussetzung hierfür ist eine Erstbegehungsgefahr.

Zu § 6 (Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt)
§ 6 enthält die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Marktrücknahme. Vergleichbare Vorschriften existieren mit § 98 UrhG, § 43 DesignG, § 140a Absatz 2 PatG und § 18 Absatz 2 MarkenG. Die Ansprüche unterliegen nach § 8 dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.

Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers befindlichen Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern. Er setzt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Der Anspruch richtet sich damit auf die Gegenstände, in denen das Geschäftsgeheimnis selbst enthalten oder verkörpert ist. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Gegenstände im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers befinden. Unter die Vernichtung fällt bei elektronischen Dateien die Vernichtung sämtlicher eventuell vorhandener Kopien.

Zu Nummer 2
Nummer 2 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Rückruf der rechtsverletzenden Produkte. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Rechtsverletzende Produkte sind nach § 1 Nummer 4 Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.
Der Anspruch auf Entfernung umfasst alle rechtlich zulässigen Methoden. Für die Ansprüche auf Entfernung und Vernichtung reicht aus, dass der Rechtsverletzer eine faktische Verfügungsgewalt über die rechtsverletzenden Produkte besitzt.

Zu Nummer 3
Nummer 3 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen.
Dass auch die dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte als Unterfall der Marktrücknahme in Betracht kommt, geht aus Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 hervor.

Zu Nummer 4
Nummer 4 enthält den Anspruch des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte. Der Anspruch setzt Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 um.

Zu Nummer 5
Mit dem Anspruch auf Marktrücknahme nach Nummer 5 wird Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 umgesetzt. Der Anspruch besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses durch das im Vergleich zur Vernichtung mildere Mittel der Marktrücknahme nicht beeinträchtigt wird.

Zu § 7 (Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz)
Die Vorschrift enthält den Anspruch des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Auskunft. Der Anspruch ist zwar nicht von der Richtlinie (EU) 2016/943 vorgegeben, dient aber dem effektiven Schutz des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses.
Einen entsprechenden Anspruch enthalten auch § 19 MarkenG und § 101 UrhG. Diese Vorschriften enthalten allerdings auch einen Anspruch gegenüber Dritten. Dieser ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei Geschäftsgeheimnissen nicht um Immaterialgüterrechte handelt, in § 7 nicht vorgesehen.

Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Produkte. Der Anspruch unterliegt nach § 8 dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.

Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht mit der Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers Sanktionen bei falscher oder unvollständiger Auskunftserteilung vor. Eine vergleichbare Vorschrift enthalten § 101 Absatz 5 UrhG und § 19 Absatz 5 MarkenG.

Zu § 8 (Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit)
§ 8 schließt Ansprüche nach den §§ 5 bis 7 Absatz 1 aus, wenn die Rechtsfolge im Einzelfall unverhältnismäßig ist, und setzt Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Eine vergleichbare Regelung enthält § 98 Absatz 4 UrhG. Obwohl § 7 nicht von der Richtlinie (EU) 2016/943 vorgegeben ist, ist eine Einbeziehung des Auskunftsanspruchs unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit sachgemäß, da auch eine Auskunftsverpflichtung den Verpflichteten im Einzelfall stark beeinträchtigen kann. § 8 zählt Kriterien auf, die bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen. Die Aufzählung ist nicht abschließend; die Berücksichtigung anderer berechtigter Interessen ist daher möglich.

Zu Nummer 1
Besitzt das Geschäftsgeheimnis nur einen geringen Wert, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass umfangreiche oder kostspielige Rückrufmaßnahmen als unangemessen beurteilt werden.

Zu Nummer 2
Trifft der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nur geringfügige Maßnahmen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses, kann dies im Einzelfall ebenfalls zur Unverhältnismäßigkeit der Ansprüche nach den §§ 5 bis 7 Absatz 1 führen.

Zu Nummer 3
Nummer 3 ermöglicht eine Berücksichtigung subjektiver Komponenten beim Rechtsverletzer. So kann zum Beispiel eine fahrlässige Unkenntnis der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses dazu führen, dass umfangreiche oder kostspielige Rückrufmaßnahmen als unangemessen beurteilt werden können.

Zu Nummer 4
Nach Nummer 4 können auch die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5
Nummer 5 verweist auf eine allgemeine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und den berechtigten Interessen des Rechtsverletzers sowie den Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte. Hierbei kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse berücksichtigt werden, auch solche wirtschaftlicher und ideeller Art.

Zu Nummer 6
Nummer 6 verweist auf die berechtigten Interessen Dritter. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Umfangs der Ansprüche aus den §§ 5 bis 7 Absatz 1 kann zum Beispiel berücksichtigt werden, wenn Dritte auf die rechtsverletzenden Produkte angewiesen sind oder dass ein Dritter Besitzer der im Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Ware ist.

Zu Nummer 7
Das öffentliche Interesse umfasst neben dem grundsätzlichen Interesse an der Herstellung eines rechtskonformen Zustandes auch Interessen des Staates zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Sicherheit.

Zu § 9 (Haftung des Rechtsverletzers)
Zu Absatz 1

§ 9 Absatz 1 enthält die Verpflichtung des Rechtsverletzers zu Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 verstoßen und damit das Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig erlangt, genutzt oder offengelegt hat. Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Die Beweislast für das Verschulden liegt wie im Deliktsrecht üblich bei dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Geschädigten.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt § 9 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich klar, dass § 619a BGB unberührt bleibt. Damit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden zu leisten, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Wird ein Schadenersatzanspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 1 gegenüber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer geltend gemacht, so hat der Arbeitgeber die Vorwerfbarkeit darzulegen und zu beweisen. Im Übrigen sind auch für Schadenersatzansprüche nach § 9 die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beachten (vgl. grundlegend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A)).

Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 kann der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Gewinns berechnet werden, den der Rechtsverletzer durch den Rechtsverstoß erzielt hat (Satz 1), oder auf der Grundlage einer Lizenzanalogie (Satz 2). Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Sie entspricht der im Rahmen der Immaterialgüterrechte üblichen dreifachen Schadensberechnung.

Zu Absatz 3
Absatz 3 beinhaltet einen Anspruch des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses auf eine Geldentschädigung für erlittene immaterielle Nachteile, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Eine vergleichbare Regelung existiert in § 97 Absatz 2 Satz 4 UrhG.
Der Anspruch kann neben oder gesondert von einem Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht werden. Die Voraussetzung der Billigkeit betrifft sowohl das Bestehen des Anspruchs wie auch dessen Höhe.

Zu § 10 (Abfindung in Geld)
Zu Absatz 1

Die Regelung privilegiert den Rechtsverletzer, der nicht schuldhaft gehandelt hat, also weder vorsätzlich noch fahrlässig. Er kann zur Abwendung eines Anspruches nach den §§ 5 oder 6 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld als angemessen erscheint.
Die Regelung setzt Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Sie soll verhindern, dass Fälle, in denen die Rechtsverletzung nur versehentlich erfolgt ist, zu einer unbilligen Vernichtung wirtschaftlicher Werte oder einer unbilligen Behinderung von Wettbewerb und Innovation führen. Sie stellt damit ein Gegengewicht dar zu den Ansprüchen aus den §§ 5 und 6, die grundsätzlich kein Verschulden voraussetzen. Eine vergleichbare Regelung besteht mit § 100 UrhG.
Der Rechtsverletzer wird nur dann nach § 10 befreit, wenn er eine Abfindung nach § 10 anbietet. Voraussetzung für die Abfindung ist, dass dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche aus den §§ 5 und 6 ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde. Das kann dann vorliegen, wenn lediglich ein geringer rechtsverletzender Teil in einem Produkt enthalten ist und dieser nur über eine sehr kostspielige Änderung entfernt werden könnte, insbesondere wenn die Kosten der Änderung weit über der üblicherweise für die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses zu zahlenden Lizenzgebühr liegen würden. Zuletzt muss die Abfindung in Geld dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als angemessen erscheinen. Hierfür ist eine Einzelabwägung der Interessen beider Seiten vorzunehmen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Bedingungen des Rechts auf Zahlung einer Abfindung nach Absatz 1. Für die Höhe des zu zahlenden Betrages ist nach Satz 1 maßgeblich, was üblicherweise im Rahmen einer Lizenz zu zahlen wäre. Nach Satz 2 ist höchstens der Betrag zu zahlen, den der Inhaber in derselben Dauer des Zeitraumes in dem er dem Rechtsverletzer die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagen können, im Rahmen einer Lizenzvereinbarung erlangt hätte.

Zu § 11 (Haftung des Inhabers eines Unternehmens)
§ 11 sieht die Haftung des Inhabers eines Unternehmens für Ansprüche nach den §§ 5 bis 7 vor, wenn das Geschäftsgeheimnis im Unternehmen von einem Beschäftigten oder Beauftragten rechtswidrig verletzt worden ist. Vergleichbare Regelungen bestehen mit § 8 Absatz 2 UWG, § 44 DesignG und § 14 Absatz 7 MarkenG. Die Regelung soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens bei Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen den Ansprüchen des Verletzten deswegen entziehen kann, weil er an der Rechtsverletzung nicht selbst beteiligt war, sondern seine Mitarbeiter tätig geworden sind. Das wäre grundsätzlich möglich, da § 3 Absatz 3 das Verbot einer Erlangung, Nutzung oder Offenlegung bei einem Erhalt des Geschäftsgeheimnisses über Dritte davon abhängig macht, dass der Handelnde entweder vorsätzlich handelt oder fahrlässig nicht weiß, dass ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder 2 vorliegt. Voraussetzung für die Haftung des Inhabers eines Unternehmens über § 11 ist, dass der Rechtsverletzer die Verletzungshandlung in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Unternehmen begangen hat. Ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus. Auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens kommt es nicht an.

Nach Satz 2 gilt die Zurechnung zu dem Inhaber des Unternehmens für den Anspruch aus § 7 Absatz 2 nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft falsch oder unvollständig erteilt hat. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass der Schadensersatzanspruch nach § 7 Absatz 2 anders als die Ansprüche nach den §§ 5 bis 7 Absatz 1 ein Verschulden voraussetzt. Um den Schadensersatzanspruch nach § 7 Absatz 2 auch gegen den Inhaber des Unternehmens ausüben zu können, muss ein Organ, ein Beschäftigter oder Beauftragter die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig erteilt haben und diese Art der Auskunftserteilung muss dem Inhaber des Unternehmens zugerechnet werden können.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist durch § 11 nicht ausgeschlossen, obwohl nicht auf § 9 verwiesen wird, sondern kann sich aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen ergeben. Von der Haftung des Unternehmensinhabers bleibt eine Haftung des Beschäftigten oder Beauftragten oder Angestellten selbst unberührt.

Zu § 12 (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung)
§ 12 ist lex specialis zu § 852 BGB. Die Vorschrift regelt einen Herausgabeanspruch gegen den Rechtsverletzer in den Fällen, in denen ein Geschäftsgeheimnis wegen eines Verstoßes gegen § 3 rechtswidrig und schuldhaft durch den Rechtsverletzer erworben, offengelegt oder genutzt wurde. Der Anspruch nach § 12 ist wie der Anspruch nach § 852 BGB auf das beschränkt, was der Rechtsverletzer auf Grund der rechtswidrigen Erlangung, Offenlegung oder Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses erlangt hat. Für den Anspruch wird eine Verjährungsfrist von sechs Jahren festgeschrieben, da Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 lediglich Verjährungsfristen von höchstens sechs Jahren erlaubt. Wegen dieser verjährungsrechtlichen Besonderheiten war eine analoge Anwendung von § 852 BGB nicht möglich.

Zu § 13 (Missbrauchsverbot)
Satz 1 schützt die von einer Klage oder Abmahnung Betroffenen vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme auf Grund von Ansprüchen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.
Die Vorschrift setzt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Eine vergleichbare Vorschrift existiert mit § 8 Absatz 4 UWG. Ob eine Abmahnung oder Klage missbräuchlich ist, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu ent-scheiden. § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG nennt als Beispiel für einen Missbrauch das Ziel, gegen den Zuwiderhandelnden vorwiegend einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In der Richtlinie (EU) 2016/943 werden in Erwägungsgrund 22 als weitere Beispiele genannt, dass Ansprüche gestellt werden, um den Marktzugang des Antragsgegners in unbilliger Weise zu verzögern oder zu beschränken oder ihn auf andere Weise einzuschüchtern oder ihm Schwierigkeiten zu bereiten.
Satz 2 enthält Gegenansprüche des Abgemahnten oder Beklagten. Liegt eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, kann er Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Satz 3 weist darauf hin, dass andere Ersatzansprüche ebenfalls bestehen können. Hier kommen zum Beispiel Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht.

Zu Abschnitt 3 (Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen)
Abschnitt 3 sieht besondere Regelungen für gerichtliche Verfahren für Streitigkeiten nach Abschnitt 2 vor. Insoweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, verbleibt es auch in auf das GeschGehG gestützten Verfahren bei den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschriften gelten nur für Geschäftsgeheimnisstreitsachen und damit weder für Ansprüche, die auf anderen Gesetzen als dem GeschGehG beruhen, noch für Strafverfahren. Gerichtliche Geheimhaltungsmaßnahmen sind insbesondere deswegen erforderlich, weil der Schutz als Geschäftsgeheimnis von der Voraussetzung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a abhängt, dass die Information weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt ist. Ohne entsprechende Regelungen zur Geheimhaltung würde der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses damit das Risiko eingehen, dass das Geschäftsgeheimnis seinen Schutz verliert, weil es Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens geworden ist. Dies behindert die effektive Durchsetzung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.

Zu § 14 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
§ 14 regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit und betrifft den Fall, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bleibt unberührt.

Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 weist Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus dem GeschGehG geltend gemacht wird (Geschäftsgeheimnisstreitsachen), ausschließlich den Zivilkammern der Landgerichte zu. Die Regelung orientiert sich an § 13 Absatz 1 Satz 1 UWG und § 143 Absatz 1 PatG. Auf Grund der Gemeinsamkeiten des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen mit dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Nutzung der wettbewerbsrechtlichen Erfahrung und Sachkunde der Landgerichte angemessen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person bestimmt sich nach §§ 13 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nach seinem Wohnsitz oder Sitz. Hat der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach Satz 2 nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Klagen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Regelung entspricht § 143 Absatz 2 PatG. Die Ermächtigung ermöglicht den Ländern, richterliche Sachkunde zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen zivilprozessualen Regeln, zu zentralisieren. Damit kann die richterliche Sachkunde effektiver und arbeitsökonomischer ausgeübt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegenden Geschäftsgeheimnisstreitsachen insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. Bei der Vereinbarung muss es sich um einen Staatsvertrag handeln.

Zu § 15 (Geheimhaltung)
Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Möglichkeit, streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis darstellen können.
Für die Einstufung der streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig ist der Antrag einer Partei erforderlich. Nach § 19 Absatz 3 ist die Glaubhaftmachung der Geschäftsgeheimniseigenschaft durch den Antragsteller ausreichend. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Geschäftsgeheimnisses ist nicht erforderlich.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie der umfassende von der Geheimhaltungspflicht betroffene Personenkreis erweitern den Schutz der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses während eines öffentlichen Verfahrens. Nach bisheriger Rechtslage ist die Anordnung einer Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen lediglich über § 174 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich. Diese Regelung greift jedoch erst ab der mündlichen Verhandlung, nicht bereits ab Klageeinreichung, und untersagt lediglich die spätere Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, nicht jedoch eine Nutzung. Die Verwehrung einer Akteneinsicht an Dritte nach § 299 Absatz 2 der Zivilprozessordnung betrifft nur Dritte, nicht die Verfahrensbeteiligten, und lediglich den Teilbereich der Akteneinsicht. Auf Grund der anderen Ausrichtung dieser Vorschriften können diese im Einzelfall jedoch ebenfalls anwendbar sein.

Die richterliche Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit schlägt auf die Justizverwaltung durch, zum Beispiel bei der Akteneinsicht. Bei der Verletzung der Geheimhaltungspflicht kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, unter Umständen auch beamten- oder berufsrechtliche Sanktionen.

Zu Absatz 2
Hat das Gericht die streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft, sind nach Absatz 2 alle Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind oder Zugang zu den Dokumenten besitzen, die Teil des Verfahrens sind, verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens weder nutzen noch offenlegen. Zugleich wird klargestellt, dass die streitgegenständlichen Informationen in gerichtlichen Verfahren verwertbar sind. Die Verpflichtungen bestehen unabhängig von anderen Vertraulichkeitsverpflichtungen, wie zum Beispiel der Verschwiegenheitsverpflichtung von Beamten. Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können die als vertraulich eingestuften Informationen jedoch im Bereich ihrer Aufgaben verwenden und diese zum Beispiel zur Grundlage eines Beweisbeschlusses machen oder im Urteil hierauf eingehen. Die Verpflichtungen bestehen allerdings nur, wenn die genannten Personen Kenntnis von den streitgegenständlichen Informationen über das Verfahren erhalten haben. Entsprechend bestehen die Verpflichtungen nicht, wenn die genannten Personen anderweitig von dem Inhalt eines Geschäftsgeheimnisses erfahren haben. In diesem Fall gelten lediglich die Vorschriften des Abschnittes 1 des GeschGehG.

Zu § 16 (Ordnungsmittel)
§ 16 schafft unabhängig von einem bestehenden Titel eine eigenständige prozessuale Grundlage für das Gericht, um Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 2 ergreifen zu können. Die Regelungen setzen Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/943 um, wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit im Verfahren aus Artikel 9 die Möglichkeit zur Auferlegung von Sanktionen bestehen muss.

Zu § 17 (Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens)
§ 17 Satz 1 erstreckt die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung auch über den Abschluss des Verfahrens hinaus. Die Vorschrift setzt Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um § 17 Satz 2 lässt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verbot der Nutzung und Offenlegung entfallen, wenn das Gericht das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint oder wenn die in Frage stehenden Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden. In allen übrigen Fällen stattgebendes Urteil, Vergleich) gilt die Verpflichtung weiter fort, es sei denn die Parteien treffen bei einem Vergleich eine abweichende Regelung.

Zu § 18 (Weitere gerichtliche Beschränkungen)
Zu Absatz 1

§ 18 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren eine gänzliche oder teilweise Begrenzung des Personenkreises, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden. Die Regelung setzt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Voraussetzung für eine Anwendung von Absatz 1 ist, dass eine Einstufung nach § 15 Absatz 1 erfolgt ist.

Nach Satz 2 kann die Beschränkung des Personenkreises nur erfolgen, wenn nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren überwiegt. Satz 3 stellt sicher, dass jede Partei ausreichendes rechtliches Gehör erhält. Die Beschränkung des Personenkreises darf nur insoweit erfolgen, als dies zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses erforderlich ist. Daher ist auch eine Beschränkung möglich, die mehr als nur eine natürliche Person jeder Partei und ihren jeweiligen Prozessvertreter umfasst. Nach Satz 4 bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
§ 18 Absatz 1 ist entsprechend auf Streitgenossen anzuwenden, nicht jedoch auf Nebenintervenienten, weil dies mit dem Ansatz des Geheimnisschutzes kollidiert. Im Verfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch der Nebenintervenienten durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

Zu Nummer 1
Nummer 1 ermöglicht eine Beschränkung des Personenkreises, der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten erhält, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Regelung ist strenger als § 15 Absatz 1, nach dem lediglich die Geschäftsgeheimnisse bzw. die Dokumente, in denen sie enthalten sind, als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. § 18 Absatz 1 Nummer 1 beschränkt dagegen den Zugang zu den Dokumenten auf einige Personen. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nicht, da die §§ 172 ff. GVG den Zugang zu Dokumenten unberührt lassen. Der Kreis der Mitarbeiter an dem zuständigen Gericht, der Zugang zu den Gerichtsakten hat, wird durch die Regelung nicht beschränkt. Die Regelung enthält keine Begrenzung des Zugangs zu vom Gericht selbst hergestellten Dokumenten wie dem Protokoll einer mündlichen Verhandlung, solche Dokumente fallen jedoch unter § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1.

Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 kann der Personenkreis beschränkt werden, der an mündlichen Verhandlungen teilnehmen kann, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen, und
der Zugang zu den die Verhandlung betreffenden Aufzeichnungen oder Protokollen erhält. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nicht. Nach § 172 Nummer 2 GVG kann das Gericht zwar zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen für die Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein wichtiges Geschäftsgeheimnis handelt, dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde. Der Ausschluss steht zudem im Ermessen des Gerichts. Die Regelung erlaubt außerdem nur den Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht jedoch eine Begrenzung des Personenkreises bezüglich der Parteien. Die §§ 172 ff. GVG können ergänzend zu § 18 Absatz 1 angewandt werden, da diese lediglich die Verhandlung selbst betreffen, dafür aber die Möglichkeit einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht vorsehen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/943 um.

Zu Absatz 3
Da die Geheimhaltung eines Geschäftsgeheimnisses auch in der Zwangsvollstreckung erforderlich sein kann, ordnet Absatz 3 die Anwendbarkeit der §§ 15 bis 18 Absatz 1 und 2 hierauf an. Hierdurch wird geregelt, dass eine in einem Erkenntnisverfahren durch das Gericht der Hauptsache angeordnete Einstufung nach § 15 Absatz 1 oder eine nach § 18 Absatz 1 ausgesprochene Beschränkung auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in diesem Verfahren erlassenen vollstreckbaren Titels weiterhin gilt. Während § 17 Satz 1 die Fortwirkung der Pflichten zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bei solchen Personen anordnet, die bereits im Erkenntnisverfahren mit dem Geschäftsgeheimnis in Berührung gekommen sind, wird durch § 18 Absatz 3 angeordnet, dass auch solche Parteien, Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die erstmals in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung von dem Geschäftsgeheimnis, dessen Schutz in dem Erkenntnisverfahren nach § 15 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 angeordnet wurde, in Berührung kommen, die entsprechenden Pflichten zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu erfüllen haben.

Der Umstand, dass die dem Schuldner nach § 750 Absatz 1 Satz 1 ZPO vor oder bei Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellende vollstreckbare Ausfertigung des hinsichtlich der Geschäftsgeheimnisse, deren Schutz angeordnet wurde, nach Absatz 2 geschwärzt wurde, steht der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage ihrer Zustellung nicht entgegen. Das Gesetz erlaubt bereits jetzt in bestimmten Fällen die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der Zustellung einer vollständig ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gefassten vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils (§ 750 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, auf deren Grundlage das Vollstreckungsorgan tätig wird und die dem Schuldner zuzustellen ist, muss jedoch in jedem Fall die Urteilsformel, soweit deren Inhalt vollstreckt werden soll, enthalten.

Ein Antrag auf eine Schutzentscheidung nach den §§ 15 bis 18 Absatz 1 und 2, die im Erkenntnisverfahren erfolgte, kann jedoch weder erstmals im Verfahren der Zwangsvollstreckung gestellt noch kann eine solche Entscheidung durch Organe der Zwangsvollstreckung erlassen werden. Eine Schutzentscheidung kann nur in einem kontradiktorischen Verfahren durch das Gericht der Hauptsache im Sinne von § 19 Absatz 6 erlassen werden. In dem streng formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung kann die hierfür notwendige umfassende Interessenabwägung nicht durchgeführt werden. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da die Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen, die möglicherweise Gegenstand des Rechtsstreits werden können, regelmäßig bereits im Erkenntnisverfahren zutage treten wird.

Zu § 19 (Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 15 bis 18)

Zu Absatz 1
Absatz 1 legt den Zeitpunkt fest, ab dem das Gericht der Hauptsache eine Maßnahme nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 treffen kann.

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das rechtliche Gehör der anderen Partei. Diese ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen demnach anordnen und die andere Partei erst danach anhören. Das berücksichtigt die Tatsache, dass die den Antrag stellende Partei schutzbedürftig ist und eine Anhörung der anderen Partei vor Anordnung der Maßnahmen den Schutz des Geschäftsgeheimnisses bereits beeinträchtigen kann. Da die andere Partei spätestens nach Anordnung der Maßnahme zu hören ist, kann eine Anhörung auch vor Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit stattfinden, sofern besondere Gründe hierfür sprechen – etwa weil der genaue Personenkreis zu bestimmen ist, dem Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten gewährt werden soll. Auf Grund des hohen Schutzbedürfnisses der den Antrag stellenden Partei ist davon auszugehen, dass die anfänglich umfassende Anordnung der Geheimhaltung den Regelfall darstellen wird. Der Zugang des betreffenden Personenkreises zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen wird durch die Möglichkeit zu einem abgestuften Verfahren sichergestellt. Das Gericht kann die von ihm getroffenen Maßnahmen nach Anhörung der Parteien wieder aufheben oder abändern. Die Regelung stellt sicher, dass das Gericht die Einordnung auch ohne entsprechenden Antrag wieder aufheben oder ändern kann, wenn zum Beispiel eine nachträgliche Anhörung der anderen Partei Hinweise gibt, dass ein Geschäftsgeheimnis voraussichtlich nicht vorliegt.

Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die den Antrag stellende Partei für eine Maßnahme nach § 15 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 lediglich glaubhaft machen muss, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handeln kann.

Zu Absatz 4
Die Pflichten der antragstellenden Partei werden in Absatz 4 bestimmt. Diese muss bei der Einreichung von Anträgen nach § 15 Absatz 1 diejenigen Ausführungen in Schriftstücke und sonstigen Unterlagen kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

Zu Absatz 5
Nach Satz 1 ergeht die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Satz 3 kann die Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 1 und der Beschränkung nach § 18 Absatz 1 nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Satz 4 verweist darauf, dass im Übrigen die sofortige Beschwerde stattfindet. Die gespaltene Anfechtbarkeit dient einem am Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg: Wird die Geheimhaltung bzw. Beschränkung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geschäftsgeheimnisses gewährleistet ist, kann die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehnt das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 15 oder § 18 ab, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr. In diesem Fall soll die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können. Eine sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen im ersten Rechtszug möglich.

Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt, dass als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts das Gericht des ersten Rechtszuges (Nummer 1) und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht (Nummer 2) anzusehen ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass das jeweils mit der Sache befasste Gericht über die Maßnahmen nach § 15 oder § 18 entscheiden kann.

Zu § 20 (Bekanntmachung des Urteils)
Die Möglichkeit zur Bekanntmachung des Urteils in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, gleich welchen Rechtswegs, soll potentielle Rechtsverletzer abschrecken und der Öffentlichkeit anzeigen, dass Geschäftsgeheimnisse von anderen rechtswidrig genutzt oder offengelegt wurden. Obsiegt der Beklagte, kann mit der Veröffentlichung dessen Ruf wiederhergestellt werden. Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Entsprechende Regelungen bestehen in § 12 Absatz 3 UWG, § 103 UrhG, § 19c MarkenG, § 140e PatG und § 24e Gebrauchsmustergesetz.

Zu Absatz 1
Antragsberechtigt ist die Partei, die in einer Geschäftsgeheimnisstreitsache gerichtlich obsiegt hat. Dies kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte sein. Die Bekanntmachungsbefugnis kann auch bei einem teilweisen Obsiegen vorliegen.
Voraussetzung für die Bekanntmachung ist die Darlegung eines berechtigten Interesses. Die Kriterien, die hierfür im Rahmen der Verhältnismäßigkeit maßgeblich sein können, werden in Absatz 2 aufgezählt. Die Bekanntmachung erfolgt auf Kosten der unterliegenden Partei. Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil unter der Berücksichtigung der in der Entscheidung genannten Personen. Berücksichtigt werden können damit auch die Interessen Dritter.

Zu Absatz 2
Absatz 2 zählt Kriterien auf, die bei der Beurteilung durch das Gericht, ob die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils oder Informationen über das Urteil hat, berücksichtigt werden müssen. Berücksichtigt werden kann auch der immaterielle Wert. Die Aufzählung ist nicht abschließend, das Gericht kann weitere sachdienliche Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigten.

Zu Absatz 3
Die Bekanntmachung setzt Rechtskraft voraus. Das Gericht kann hiervon jedoch abweichen, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Veröffentlichung vor der Rechtskraft besteht.

Zu § 21 (Streitwertbegünstigung)
Zu Absatz 1

§ 21 Absatz 1 sieht die Möglichkeit zu einer Streitwertbegünstigung vor, wenn bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Entsprechende Regelungen finden sich in § 12 Absatz 4 UWG, § 144 PatG, § 142 MarkenG und § 54 DesignG.

Die Regelung soll verhindern, dass die Bereitschaft einer wirtschaftlich schwachen Partei zur Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung durch die im Regelfall voraussichtlich hohen Streitwerte bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigt wird. Im Sinne einer Härtefallregelung ist in diesem Fall eine einseitige Streitwertbegünstigung der wirtschaftlich schwächeren Partei möglich. Die Regelung ist neben § 51 Absatz 3 GKG anwendbar, da es vorkommen kann, dass ein Streitwert unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen hoch ausfallen kann.

Für die Herabsetzung ist ein Antrag der Partei erforderlich, die eine Streitwertbegünstigung erreichen möchte. Die Streitwertbegünstigung betrifft nur den Gebührenstreitwert.

Die Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung hat ohne Berücksichtigung der Frage des Obsiegens der wirtschaftlich schwächeren Partei zu erfolgen. Allerdings kann das vorprozessuale Verhalten gewürdigt werden, weil die Vorschrift kein leichtfertiges Prozessieren erleichtern soll.

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die weiteren Folgen bei Anordnung einer Streitwertbegünstigung nach Absatz 1.

Zu Absatz 3
Zu einem späteren Zeitpunkt als vor der Verhandlung zur Hauptsache ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag auf Streitwertbegünstigung kann gemäß Satz 3 vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er kann aber auch schriftsätzlich beantragt werden.

Zu Abschnitt 4 (Strafvorschriften)

Zu § 22 (Strafvorschriften)
§ 22 entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 17 bis 19 UWG, die anhand der geänderten Anforderungen an das Nebenstrafrecht modernisiert und an die Begriffe des GeschGehG angepasst wurden. Entsprechend der Terminologie in dem zivilrechtlichen Teil des GeschGehG entfällt die bisherige gesetzliche Unterscheidung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen zugunsten der einheitlichen Verwendung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses. Die Unterscheidung hatte zudem bereits bisher keine praktische Relevanz. Die im UWG enthaltene Spezifizierung, dass die Tathandlungen unbefugt erfolgen müssen, wurde gestrichen, da durch die Bezugnahme auf die einzelnen Hand-lungsverbote in § 3 GeschGehG deutlich wird, dass nur eine auch zivilrechtlich rechtswidrige Handlung nach dem GeschGehG unter die Strafvorschriften fallen kann.

Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Straftatbestände aus § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Bei dem subjektiven Tatbestandsmerkmal zugunsten eines Dritten ergibt sich durch die Richtlinie (EU) 2016/943 und ihre Umsetzung in diesem Gesetz im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage die Änderung, dass dieses bei Vorliegen der Rechtfertigungsgründe aus § 4 ausgeschlossen ist. Hierdurch wird die Möglichkeit eines rechtlich zulässigen Whistleblowings erweitert. Nach bisheriger Rechtslage konnten sich Beschäftigte nach § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung strafbar machen, wenn sie Informationen über rechtswidrige Verhaltensweisen des Arbeitgebers an die Strafverfolgungsbehörden oder die Presse weitergaben, weil dies das Merkmal der Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses zugunsten eines Dritten darstellen konnte.

Zu Nummer 1
Nummer 1 entspricht § 17 Absatz 2 Nummer 1 UWG alte Fassung und stellt die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannte Handlung unter Strafe. Die Tathandlungen des Verschaffens oder Sicherns wurden durch den im GeschGehG benutzten Begriff der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Nummer 2
Nummer 2 stellt eigene rechtswidrige Vortaten des Handelnden unter Strafe. Dies entspricht einem Teil der Regelung von § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Die Tathandlungen des Verwertens und Mitteilens wurden durch die im GeschGehG verwendeten Begriffe des Nutzens und der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Die Tathandlung des Offenlegens ersetzt das Mitteilen aus § 17 UWG alte Fassung, eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Nummer 3
Die Norm entspricht § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung und stellt die rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unter Strafe. Ersetzt wurde der Begriff des Dienstverhältnisses durch den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit ebenfalls nicht verbunden, da auch nach § 17 UWG ein Dienstverhältnis im Sinne des BGB nicht Voraussetzung für eine Strafbarkeit war, sondern die Vorschrift alle Beschäftigten eines Unternehmens umfasste.

Zu Absatz 2
Absatz 2 bildet zum Teil § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung ab und stellt die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, die durch fremde Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt wurden.

Zu Absatz 3
Absatz 2 entspricht § 18 UWG alte Fassung und schützt mit Vorlagen oder Vorschriften technischer Art lediglich eine bestimmte Kategorie von Geschäftsgeheimnissen. Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut wurde ergänzt, dass die anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art geheim sein müssen. Damit geht die bisherige Auslegung der Norm durch Rechtsprechung und Literatur, dass ein Anvertrauen eine fehlende Offenkundigkeit voraussetzt, auch deutlich aus dem Wortlaut der Norm hervor.

Zu Absatz 4
Absatz 3 entspricht § 17 Absatz 4 UWG alte Fassung, enthält aber nun eine Qualifikation statt wie bisher ein Regelbeispiel.

Zu Absatz 5
Die Strafbarkeit des Versuchs entspricht § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 UWG alte Fassung.

Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung und der Anstiftung in Absatz 5, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt, entspricht § 19 UWG alte Fassung und trägt dem Gefährdungspotential von derartigen Vorbereitungshandlungen für die geschützten Rechtsgüter Rechnung, da der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen allein von der Geheimhaltung der Information abhängt.

Zu Absatz 6
Absatz 6 Satz 1 verweist auf § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches (StGB). Dies entspricht § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 5 UWG alte Fassung. Im Vergleich zur bisherigen Fassung verweist Absatz 6 Satz 2 anstatt auf eine konkrete Strafandrohung nun auf die §§ 30 und 31 StGB. Dies beseitigt das Ungleichgewicht, dass ansonsten im Fall des § 22 Absatz 2 eine Anstiftung oder versuchte Anstiftung mit der gleichen Strafandrohung belegt wäre wie die Verwirklichung als Haupttäter. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 StGB ist die Strafe nun für die Absätze 1 bis 4 nach § 49 Absatz 1 StGB zu mildern.

Zu Absatz 7
Das Strafantragserfordernis entspricht § 17 Absatz 5, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 UWG alte Fassung.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)
Auf Grund der Aufhebung der §§ 17 bis 19 UWG und der Übernahme der Regelungen in § 22 müssen die Verweise in § 374 Absatz 1 Nummer 7 StPO zur Zulässigkeit der Privatklage und in § 395 Absatz 1 Nummer 6 StPO zur Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger angepasst werden und auf das neue Stammgesetz Bezug nehmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des GKG)
Zu Nummer 1

Bei Verfahren über Ansprüche nach dem GeschGehG soll – wie beim UWG – der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt werden. § 51 Absatz 2 GKG wird daher um einen Bezug auf das GeschGehG ergänzt.

Zu Nummer 2
Auch für die Streitwertbegünstigung nach § 21 GeschGehG soll in § 51 Absatz 5 GKG klargestellt werden, dass diese bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen ist.

Zu Artikel 4 (Änderung des UWG)
Die §§ 17 bis 19 UWG werden auf Grund des Sachzusammenhangs in das GeschGehG übernommen. Das erfordert die Aufhebung der entsprechenden Vorschriften im UWG.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Frist soll den Ländern ermöglichen, Regelungen zur gerichtlichen Konzentration gemäß § 14 Absatz 3 Gesch-GehG zu treffen.

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26 Ergänzungen

  1. „Wess‘ Brot ich brech, dess‘ Lied ich sing!“

    Noch irgendwelche Fragen?
    Das ist ein normales Lobbygesetz im Sinne des Geldgebers, die Politiker haben ja Nebenjobs und solche Gesetze sind eben die Essenz dieser (Nebenjobs)
    „Als FDP-Politiker Alexander Graf von Lambdsorff in einem Interview im Wahlkampf vergangenen Sommer zugab, er habe keine Freunde, die nicht studiert hätten, wirkte das entlarvend: Der Politiker, dazu noch ein Abgeordneter der elitefreundlichen FDP, hat den Anschluss an die einfachen Bürger verloren.
    Vor allem aber war von Lambsdorffs Satz ehrlich. Denn das Phänomen, für das er steht, ist längst nicht nur ein Problem vermeintlich abgehobener Politiker. Nein, zwischen dem gesamten Bildungsbürgertum und dem Rest der Gesellschaft hat sich eine Kluft aufgetan, die immer größer zu werden scheint..“
    Quelle: https://www.huffingtonpost.de/entry/die-wahre-spaltung-deutschlands_de_5abf46efe4b0a47437ab2efb

    Nicht so auf den Punkt, für die geduldigen Leser bzw. Leser, die oben genannte Quelle für verwerflich halten, die TAZ http://www.taz.de/!5491363/

    1. Zum einen wuerde ich Bildung und Studium nicht gleichsetzen, letzteres ist weder notwendig noch hinreichend. Und dann ist „Freundeskreis“ nochmal ein sehr privater und individueller Bereich.

      Zum anderen kann man es zugespitzt auch umgekehrt sehen: der ungebildete Teil der Gesellschaft stiehlt sich aus der Verantwortung. Wer sich primaer als Konsument definiert, bequeme einfache Loesungen fuer komplexe Probleme bekommen moechte und gesellschaftlichen Gestaltungswillen bevorzugt als „frueher war alles besser“ ausuebt, den bestraft halt die Geschichte. Frueher haben sich Arbeiter eigene Bildungswerke erstritten und aufgebaut…

      1. Es ist uebrigens nicht einfach, damit ohne Paternalismus umzugehen. Der muendige und aktiv teilhabende Buerger ist nur als ausreichend gebildeter Buerger moeglich, aber das muss Mensch auch wollen. Das ist uebrigens unabhaengig von der sozialen und wirtschaftlichen Stellung…allerdings faellt es reichen Ignoranten wesentlich einfacher, ihre Interessen aktiv zu vertreten.

        1. Politischer Einfluss ist eben gerade nicht unabhängig von der gesellschaftlichen Stellung. Siehe dazu die entlarvende Studie zur „Responsivität“ der Politik, kurioserweise von der Regierung selbst in Auftrag gegeben.

          http://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Service/Studien/endbericht-systematisch-verzerrte-entscheidungen.pdf

          Zusammenfassend ist von einer „Krise der Repräsentation“ die Rede.

          Eine lesenswerte Zusammenfassung der Ergebnisse findet sich auf S. 43ff. Die Bevorzugung der Interessen einkommensstarker Gruppen ist nicht von der Hand zu weisen und wird historisch belegt.
          Als Erklärung für die „Schieflage“ wird angeführt:

          – nachlassende politische Partizipation des ärmeren Teils der Bevölkerung, der sich nicht ernst genommen fühlt (Teufelskreis)
          – privilegierter Zugang für Konzerne und Reiche zu politischen Entscheidungsträgern (über Lobbygruppen u. Netzwerke)
          – fehlende biografische Vielfalt im Bundestag, Abgeordnete haben selbst hohes Einkommen und Vermögen
          (Opportunismus, fehlendes Bewusstsein für die Probleme des „kleinen Mannes“. Könnte auch bezeichnet werden als Jens-Spahn-Syndrom.)

          Man darf noch hinzufügen, dass eine Klientel-Politik als Türöffner für eine an die Abgeordnetentätigkeit anknüpfende Karriere in der Wirtschaft von Nutzen ist. Sich für die Interessen von Konzernen einzusetzen ist eindeutig karrierefördernder als Politik für die Armen und Schwachen zu machen.

          Den Betroffenen zu unterstellen, aufgrund unzureichender Bildung für ihre Benachteiligung selbst verantwortlich zu sein, ist pures Elitendenken.

          Man könnte natürlich jetzt als „Bildungsbürger“ auf die Idee kommen, IQ-Tests in Wahlkabinen auszulegen. Man wäre aber sicher überrascht, wie viele „Leistungsträger“ daran scheiterten.

          Es ist Aufgabe der Regierung, sich für die Interessen aller Bevölkerungsgruppen gleichermaßen zu engagieren. Nur so ist ein friedliches Miteinander in einer Demokratie auf Dauer möglich.

          1. Zum einen ist Bildung etwas anderes als Intelligenz, von der Fragwuerdigkeit von gaengigen IQ-Tests mal abgesehen.

            Und zum anderen unterstreichst Du nur das von mir gesagte: es faellt reichen Ignoranten wesentlich einfacher, ihre Interessen aktiv zu vertreten. Es faellt reichen Gebildeteten noch einfacher, ihre Interessen zu vertreten.

            Wer seine Interessen nicht ausreichend qualifiziert und jedenfalls engagiert vertritt, sondern als Konsument von „denen da oben“ erwartet, einfache Loesungen zu bekommen, der marginalisiert sich halt selber. Wer die SPD waehlt, bekommt halt Merkel mit ihrer Politik der Grosskonzerne. Wer viel Geld hat, kann alleine andere zur Durchsetzung seiner Ziele bezahlen. Wer wenig Geld hat, muss sich zusammentun, um seine Ziele durchzusetzen, das ist aufwendiger. Aber so war es immer und so wird es bleiben, nur rumnoelen und auf den guetigen Fuehrer zu warten bringt halt nichts.

            Wie gesagt, dass ist schwierig ohne Paternalismus. Aber es ist festzuhalten, dass signifikante Teile der Benachteiligten es eben im Zweifel nicht auf die Reihe bekommen, sich zu organisieren oder auch nur wirksam abzustimmen.

          2. „Aber es ist festzuhalten, dass signifikante Teile der Benachteiligten es eben im Zweifel nicht auf die Reihe bekommen, sich zu organisieren oder auch nur wirksam abzustimmen.“

            Dazu hätte ich eine Gegenthese:

            Es liegt nicht daran, daß die irgendwas „nicht auf die Reihe“ bekommen, sondern daran, daß die Stolpersteine so hoch und vielfältig gelegt sind, daß es praktisch immer auf eine Marginalisierung hinausläuft.

            Beispiel:
            Wie zahlreich gehen Leute für Frieden und Abrüstung oder soziale Gerechtigkeit auf die Straße? Effekt=0
            Wie viele Privilegierte gehen für ihre Interessen auf die Straße? Effekt=100%

            Das ist eine Folge der repräsentativen Demokratie und des verkrusteten Parteienwahlsystems, was insgesamt so ausgelegt ist, daß da nicht viel veränderbar ist.

            Mir fällt gerade auch kein Gesetz ein, welches in den letzten Jahren gestrickt wurde, das das nicht noch weiter zementiert.
            Notwendige Gesetze fallen mir allerdings viele ein. Antikorruption und Whistleblowerschutz wären da ganz vorn auf der Liste.

          3. Die Frage „Wie zahlreich gehen Leute für Frieden und Abrüstung oder soziale Gerechtigkeit auf die Straße?“ laesst sich offensichtlich mit „vernachlaessigbar wenige“ klar beantworten. Faellt nicht auf. Hat weder signifikant Sichtbarkeit noch bemerkbare Auswirkungen in Alltag und Medien, baut keinerlei Druck mit umsetzbaren Ziel auf. Laesst sich in CDU/CSU/SPD/Gruene problemlos aussitzen, weil sie danach trotzdem in die Regierung gewaehlt werden. Kein Wunder, dass das keinen Effekt hat.

            Und Du glaubst, dass eine direkte Demokratie das zu Gunsten derer aendern wuerde, die es nichtmal jetzt hinbekommen, in ihrem Sinne irgendwas zu bewegen, weil ihnen dazu Bildung, Wissen und/oder Engagement fehlen?
            Du glaubst, dass die Leute, die nichtmal bei einer Landtags- oder Bundestagswahl blicken, wer ihnen was liefern wird, komplexe Themen entscheiden koennen ohne einfach auf die am einfachsten und bequemst aussehende „Loesung“ hereinzufallen? Du glaubst, dass Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse in einer Gesellschaft statt durch Diskurs und Konsensfindung, was hinreichende Diskursfaehigkeit voraussetzt, durch Zuspitzung auf Mehrheitsentscheiden mit „X oder Y“ zu loesen sind?
            Du glaubst nicht, dass in einer direkteren Demokratie genau die weiter gewinnen, die engagiert sind, ihre Ideen gut verkaufen koennen, und wissen, wie man die anderen manipuliert oder austrickst…oder einfach auf jeden Fall zur Abstimmung gehen?

            Get real.

          4. „Und Du glaubst, dass eine direkte Demokratie das zu Gunsten derer aendern wuerde, die es nichtmal jetzt hinbekommen, in ihrem Sinne irgendwas zu bewegen, weil ihnen dazu Bildung, Wissen und/oder Engagement fehlen?“

            Da bin ich mir nicht sicher – hätte inzwischen auch etwas Angst davor, schon weil viele Entscheidungen nach dem „Kriterium „Protest““ gefällt werden.
            Daß es Menschen mit geringerer Bildung, geringerem Wissen und Engagement gibt ist eine Tatsache, mit der man umgehen muß. Das zum Argument umzudeuten halte ich für unzulässig. Vielmehr sollte es Ansporn sein, daran etwas zu verbessern.

            „Du glaubst, dass die Leute, die nichtmal bei einer Landtags- oder Bundestagswahl blicken, wer ihnen was liefern wird, komplexe Themen entscheiden koennen ohne einfach auf die am einfachsten und bequemst aussehende „Loesung“ hereinzufallen?“

            Nö! Meine persönliche Statistik sagt, daß der größte Teil derer, die ich kenne und die A FD wählen das aus „Protest“ tun und ganz sicher nicht wollen, daß es zu Regierungsmacht kommt.
            Klug ist das natürlich nicht. Eher ein Zeichen von Machtlosigkeit und Resignation.
            Davon abgesehen ist es doch, wie die letzte Wahl zeigte, egal, was gewählt wird. Die große Koalition wurde eindeutig abgewählt. Dafür liefert sie nun auch A FD-Politik.

            „Du glaubst, dass Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse in einer Gesellschaft statt durch Diskurs und Konsensfindung, was hinreichende Diskursfaehigkeit voraussetzt, durch Zuspitzung auf Mehrheitsentscheiden mit „X oder Y“ zu loesen sind?“

            Nö.

            „Du glaubst nicht, dass in einer direkteren Demokratie genau die weiter gewinnen, die engagiert sind, ihre Ideen gut verkaufen koennen, und wissen, wie man die anderen manipuliert oder austrickst…oder einfach auf jeden Fall zur Abstimmung gehen?“

            Natürlich ist das eine Frage der „Manipulation“. Dabei kommen dann „die Medien“ ins Spiel, deren Aufgabe die neutrale Information und Beleuchtung aller Aspekte wäre, um eine Meinungsbildung zu ermöglichen.

            Mir ist sehr klar, daß viele Mitmenschen schlicht zu blöde und desinteressiert sind. Die haben aber dennoch das Wahlrecht.
            Das Hauptproblem sehe ich darin, daß diese Menschen sich dessen nicht bewusst sind, aber eine nicht unmaßgebliche Rolle als „Stimmvieh“ spielen.

            Eine Bekannte von mir, die relativ bekannt ist und allgemein für klug gehalten wird, sagte mal zu mir, daß nur Menschen wählen dürfen sollten, die auch lesen. Ich hab sie darauf gefragt, ob sie der Meinung wäre, daß Frau Merkel lesen würde.
            Damit möchte ich sagen, daß es vielleicht auch überdenkenswert wäre, welches Personal man so in der Politik vorfindet, an welches man die Macht delegiert (zu delegieren hat).
            Durch das Parteienwahlsystem hat der Wähler darauf aber gar keinen Einfluss. Als völlig absurd und undemokratisch sehe ich die Gesetzgebung über die EU.

            Bevor man also über direkte Demokratie nachdenkt, könnte man ja erstmal die parlamentarische demokratisieren.

          5. Ergaenzend: wir haben ein Repraesentationsproblem und auch ein Demokratieproblem. Aber der muendige Buerger ist nunmal gefordert, das aktiv zu aendern. Und das sehe ich leider nicht, und am wenigsten von denen, die das groesste Interesse daran haben sollten.

            Wer jetzt solide auf der Gewinnerseite steht, braucht keine grossen Aenderungen anzustreben. Wer primaer Angst hat, in der Zukunft auf der Verliererseite zu stehen, fluechtet lieber in den Selbstmord als Aenderungen zu riskieren. Und wer auf der Verliererseite steht, kaempft lieber gegen andere Verlierer oder waehlt vermeintlich einfache Loesungsvorschlaege der Gewinnerparteien, denn Versprechungen zu glauben ist so viel bequemer als Alternativen zu erarbeiten und durchzusetzen.

            Und am Ende stehen Merkel, Spahn, Scholz, Nahles, Kretschmann und KGK und erklaeren sich als klar gewaehlt und alternativlos.

  2. Ernsthafte Frage zur Frage „Gesinnungsprüfung“: Artikel 5(b) TradeSecrets RiLi gibt vor „zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit, sofern der Antragsgegner in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“? Von daher hat der deutsche Gesetzgeber doch eigentlich ganz genau das gemacht, was Bruessel vorgibt?

    Zur Frage der strafrechtlichen Verfolgung – die TS Directive regelt nur zivilrechtliche Fragen, nicht strafrechtliche (Erwaegungsgrund 20 der Richtlinie) und hier die offizielle Info der Kommission – das war doch einer der Kompromisse (dachte ich)… http://ec.europa.eu/growth/industry/intellectual-property/trade-secrets_de

    1. Moin! Danke für die Anmerkungen. Stimmt. Abs. 20 der Erwägungen geht da deutlich weiter: „Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein regelwidriges Verhalten, ein Fehlverhalten oder eine illegale Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz aufgedeckt wird.“

    1. Nein, das ist keine inhaltliche Zensur, und auch kein Tracking, denn die Inhalte sind ja nun schon da, über die beiden Links von mir oben, die angenommen worden sind, und netzpolitik.org hat mit mir zusammen schon versucht, herauszufinden, welches Zeichen / welches Wort das nicht-Übernehmen in die Kommentare auslöst. Ich hatte so etwas schon mal auf der Bundestagsseite, das Team dort hatte am Ende auch herausgefunden, welcher völlig inhaltsferne Sperrgrund versehentlich das sonderbare Verhalten ausgelöst hatte, und mein Text steht seitdem auf der Bundestagsseite, so wie meine beiden Links ja nun auch hier. Also keine Verschwörungstheorien bitte.

      1. Liebe Irene,

        meine LieblingsVT ist ja, daß man das hier so betreibt, um in der Praxis vorzuführen, wie untauglich diese „KI“ (zumindest derzeit) ist.

        Leute, die sich mit solchen Dingen auskennen, selbst Zensur und Überwachung kritisieren, zeigen, wie untauglich und gefährlich der DNA-Kram zur Tätersuche ist und für Freiheitsrechte einstehen, können ja unmöglich so dumm sein, sowas selbst ernsthaft zu betreiben. :-)

    1. Folgendes landet nicht einmal im Spam-Ordner des netzpolitik.org-Eingangs, sondern führt dazu, dass ich die Überschrift des Artikels wieder aufgerufen bekomme (Absturz?), statt das übliche „wartet auf Freischaltung“:
      am letzten Freitag wurde ein deutscher Whistleblower, Herr Porwoll, im Radio gefragt, was er sich wünsche als Änderung in Deutschland, und er antwortete, weniger Gesetze als ein Haus für Hinweisgeber werde benötigt, damit zur Meldung Entschlossene vorher juristische Beratung, Meldungsprüfung und später Hilfe zur Überbrückung der schwierigen Arbeitsplatz-Situation bekommen.

      1. Ok, also der Teil des Textes war nicht schuldig, dann versuchen wir jetzt den 2. Teil:
        Meine Hoffnung war, dass unser Justizministerium diese Radiosendung gehört hat zufälli oder das niederländische Modell kennt: in den Niederlanden gibt es so eine Stelle.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.