Urteil aus Straßburg: Massenüberwachung mit Recht auf Privatsphäre vereinbar

Der schwedische Auslandsgeheimdienst FRA darf in massenhaftem Umfang Telekommunikationsdaten abfangen und auswerten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg sieht in seinem heutigen Urteil darin keine Verletzung von Artikel 8 der Menschenrechtskonvention.

EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. CC-BY-SA 2.0 Davide Restivo

Heute hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg in einem Beschwerdefall zur Massenüberwachung in Schweden (pdf) zwar einen Eingriff in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt, die schwedischen Regelungen zur heimlichen Überwachung sind jedoch mit der Konvention vereinbar. Der Artikel 8 der EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Gericht sieht Verbesserungsmöglichkeiten beim Schutz der Privatsphäre, dies führe jedoch nicht dazu, dass die Überwachung unrechtmäßig wäre.

Die Beschwerdeführer hatten vorgebracht, dass die schwedische Erlaubnis zur Massenüberwachung, die den Auslandsgeheimdienst FRA (Försvarets radioanstalt) zum Abfangen elektronischer Kommunikation ermächtigt, mit dem europäischen Menschenrecht auf Privatsphäre unvereinbar sei.

Das wies der Gerichtshof im Ergebnis heute zurück.

Beschwerdeführer pochen auf Schutz der Privatsphäre

Die Beschwerdeführer vom schwedischen Centrum för rättvisa kommentieren das Urteil, das den nationalen Auslandsgeheimdienst FRA betrifft und das FRA-Gesetz (schwedisch: „FRA lagen“), mit Zurückhaltung. Der schwedische Gesetzgeber hatte dieses FRA-Gesetz mehrfach nachgebessert, womit der nun im Gesetz enthaltene Privatsphäreschutz gestärkt worden war. Die überarbeiteten Regelungen hätten das Gesetz zwar mit ausreichenden Schutzmaßnahmen versehen, jedoch würde das Gericht auch darauf hinweisen, dass man den Privatheitsschutz noch weiter stärken könne, betonen die Beschwerdeführer.

Schwedisches Überwachungssystem mit Menschenrechtskonvention vereinbar

Der Fall war vom Gerichtshof angenommen worden, obwohl der nationale Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft worden war. Dass also ein Eingriff in das Menschenrecht auf Privatsphäre nach Artikel 8 anzunehmen sei, hatten die Richter anerkannt. Auf Artikel 13 der EMRK können sich die Beschwerdeführer allerdings nicht berufen, da hinreichende nationale Beschwerdemöglichkeiten bestehen, stellt der Gerichtshof fest.

Was das Recht auf Privatsphäre angeht, kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die minimalen Sicherungen („minimum safeguards“) gegeben seien, um einen Missbrauch der Überwachung zu vermeiden. Das Überwachungssystem sei in seiner Struktur und Durchführung ohne signifikante Fehler.

Das Abfangen der Kommunikation sei mit adäquaten und auch hinlänglichen Garantien versehen, um einen Missbrauch, aber auch Willkür zu verhindern. Das Gesetz erfülle auch die qualitativen Anforderungen an die Rechtsetzung, die Eingriffe in das Menschenrecht auf Privatsphäre können als notwendig gerechtfertigt werden. Daher kommt der Gerichtshof zu den Schluss (pdf):

There had accordingly been no violation of Article 8 of the Convention.

(Danach gibt es keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention.)

Das Urteil wird in drei Monaten rechtskräftig, sofern nicht eine der Parteien beantragt, dass der Fall vor die Große Kammer des Gerichtshofs gebracht wird.

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7 Ergänzungen

  1. Die Richter müssen doch inzwischen von der Terrorangst indokriniert worden sein, eine Gehirnwäsche durch die Medien bekommen haben.

    Anders kann ich mir nicht erklären, dass in den 1970-1990-Jahren ein halbes Dutzend Urteilen zu den Grenzen von Volkszählungen über Überwachungsmaßnahmen bestanden, die inzwischen alle nichts mehr gelten. Im Namen des Terrors ist alles erlaubt und alles legitim.

  2. Nein, die Richter haben sehr viel feinsinniger argumentiert:
    Ein Eingriff liegt vor. Der Eingriff ist gerechtfertigt, weil andere Instrumente vorhanden sind, Adäquanz und Angemessenheit zu gewährleisten.

  3. Gibt es was komprimiertes zum Nachlesen, was die ädequaten Einschränkungen zum Schutz der Privatssphäre in dem Gesetz wären – bzw. was das Gericht als Verbesserung des Schutzes (sieht (wtf?) und nicht das Gesetz nicht für konform erklärt, solange das nicht erfüllt ist?

    — Als Ergänzung (wobei der Artikel ohne Betrachtung der zeitbezogenen Anwendungspraxis wenig aussagt, oder?):
    Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
    (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
    (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

    1. Leider nicht mehr, als im Urteil selbst steht und in der Meldung von rättvisa dazu. Wir hatten Mailkontakt, aber ich hatte nicht speziell danach gefragt.

    2. Ich würde den Artikle 8 so verstehen: Ein Staat darf es, wenn er es für richtig hält.

      Oder gibt es irgendwelche Ausschlüsse? Wenn eine Dauerüberwachung den örtlichen Verlagen Einnahmen bescheren könnten, dann ist das ein wirtschaftlicher Grund und somit legitim.
      Siehe LSR und Uploadfilter.

      1. Ein Staat darf das dann, wenn

        + er ein Gesetz dafür erlässt, also eine Mehrheit im Parlamentes erzielt,
        + das Gesetz geeignet ist, das damit bezweckte Ziel zu erreichen,
        + es die Grenzen des Eingriffs definiert und
        + der Eingriff in die Menschenrechte verhältnismässig ist.

        Das gilt für jegliche Gesetzgebung in einem Rechtsstaat. Über die Frage, ob die einzelnen Merkmale vorliegen, kann man naturgemäß unterschiedlicher Meinung sein. Hier sind aber der schwedische Gesetzgeber mehrheitlich und die (kleine Kammer) des EUGH grundsätzlich einer Meinung. Also gibt es schon einen grossen demokratischen Konsens.

  4. Ich würde mich freuen, wenn die Menschen das vor die große Kammer des Gerichts bringen würden. Die sind schon so weit gekommen, jetzt können die auch noch die letzte Möglichkeit in Anspruch nehmen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.